30%Klausel bei Ebay- Schadensersatz bei Nichtabnahme der Ware

    • 30%Klausel bei Ebay- Schadensersatz bei Nichtabnahme der Ware

      Habe jetzt einen Prosess vor dem AG Offenbach verloren.
      Es ging um einen Artikel bei Ebay im Wert von 3600,-Euro
      In meiner Anzeige stand:
      Werde bei Nichtabnahme des Artikel mir erlauben 30%der Kaufsumme als Schadenersatz einzuklagen.
      Das Gericht störte sich an der Aussage.
      Es müsste heissen 30%als Vertragstrafe einzuklagen.
      Wie seht ihr das?
      Sind hier Anwälte im Forum die das bestätigen können
    • Ein Schadensersatz ergibt sich aus der Differenz der Verkaufspreise, die bei einem erneuten Verkauf auftreten kann. Auf diesen Schadensersatz hättest du per Gesetz Anspruch.

      Was du aber tatsächlich meintest, ist die Vertragsstrafe. Hattest du bei dem Prozess keinen Anwalt, der dir das gesagt hat?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich bin zwar kein Rechtsverdreher, aber habe vor einiger Zeit mal ein Urteil gelesen wo ähnlich entschieden wurde:

      Dem Richter steht die freie Schätzung zu Umfang und Höhe des Schadens zu.
      Deshalb ist eine Festlegung eines Schadensersatzes vor Vertragsabschluß unwirksam.

      Ich kann mich leider nicht mehr erinnern wo ich das gelesen habe.
    • Ja sicher hatte ich einen Anwalt,aber er hatte mich vorher nicht drüber aufgeklärt


      Nun, wenn dein Anwalt dich nicht richtig aufgeklärt hat, kannst du ihn in die Tonne treten. Eine Einschätzung und Aufklärung über das Prozessrisiko kann man von jedem Anwalt verlangen können.

      Ich kann mich leider nicht mehr erinnern wo ich das gelesen habe.


      Ich meine im ebay Forum darüber schon etwas gelesen zu haben.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Die Kammern sind in der Regel sehr kompetent und die geben auch vernünftig Auskunft.

      Es kann nicht sein, dass bei einem so einfach gelagerten Fall dazu geraten wird, ein Verfahren zu führen, bzw. nicht davon abgeraten wird. Scheinbar war es ein Dorfanwalt, der von solchen Sachen überhaupt keine Ahnung hat und Gebühren witterte :( (Denn einem schlechten Anwalt kann es egal sein, ob sein Mandant gewinnt, er wird ja so oder so bezahlt....denkt er ;))
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • @juergen5968

      Wäre ich der Käufer der den Artikel nicht abnimmt, sähe ich der folgenden Ankündigung relativ gelassen entgegen:

      "Werde bei Nichtabnahme des Artikel mir erlauben 30% der Kaufsumme als Schadenersatz einzuklagen."

      Das ist kein Klausel die Vertragsbestandteil geworden ist, sondern nur eine einseitige Ankündigung von dir.

      Ob du dann 10%, 30% oder 50% einklagen wirst, ist mir als Käufer egal. Zwar steht dir bei Nichtabnahme des Artikels grundsätzlich Schadenersatz zu, aber den mußt du vor Gericht genau belegen. Z.B wäre der Aufwand für das Wiedereinstellen und ein möglicherweise geringerer Erlös der Zweitauktion ein Schaden.

      (Angemessene) Vertragsstrafen können pauschaliert werden. Man kann solche aber später nur verlangen, wenn diese ausdrücklich vom Käufer akzepziert wurden.

      Ich kann wie meine Vorredner auch nicht verstehen, daß dein Anwalt dich nicht darauf hingewiesen hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von bubu.m ()