Gebotsabschirmung Rechtslage

    • Gebotsabschirmung Rechtslage

      Hallo,

      am 07. Oktober bin ich bei einer Auktion Opfer einer Gebotsabschirmung geworden!

      Ich hatte diesen Artikel 180414766964 angeboten. Am 07.10, um 20:48:39 gab das Mitglied "alice250309" das für mich sichtbare Gebot in Höhe von 702 Euro ab. Genau 6 Sekunden vor Ablauf (21:40:31) der Auktion zog "alice250309" das Gebot zurück und den Zuschlag bekam der 2. Bieter, das Mitglied "promotor0811" für 496 Euro!!

      Ich hatte von solchen Aktionen schon einmal irgendwo gelesen und hatte direkt eine Meldung an Ebay gemacht!

      Einige Minuten nach Auktionsende meldete sich "promotor0811" per Mail bei mir und wollte, oh Wunder, das Gerät am nächsten Tag bei mir abholen, weil er in Urlaub fahren möchte. In meiner Auktion war aber nichts von Abholung erwähnt und es wurde natürlich vorher auch nicht angefragt! Ich habe dem Käufer geantwortet, dass ich den dubiosen Vorgang Ebay gemeldet habe und, dass er das Notebook nicht bekommen wird!

      Seit Tagen bekomme ich von Ebay Antworten zu allen möglichen Themen nur nicht zu meiner konkreten Frage. Inzwischen erhielt ich nun von "promotot0811" sowohl per Mail, als auch per Einschreiben Drohungen, dass ich das Notebook herausgeben soll, sonst Anwalt!

      Ebay hat es nun gestern endlich geschafft mir mitzuteilen, dass gem. §10 Abs. 1 der eBay-AGB ich rechtlich nicht verpflichtet bin den Artikel herauszugeben, da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

      Gut und schön aber weiß jemand ob dieser Passus auch vor einem Gericht standhalten wird????

      Zur Sicherheit habe ich heute eine Strafanzeige aufgesetzt und bringe sie nachher zur Post.

      Liebe Grüße
      yogi-cat
    • Meiner Ansicht nach eine ganz eindeutige Sache - Wie die genaue Rechtslage ist, weiss ich auch nicht, aber von diesem Typen wirst Du ausser einigen weiteren Drohungen nichts weiter hören.

      Die Anzeige solltest Du trotzdem erstatten, einfach, damit der Typ merkt (insofern er etwas von der Anzeige mitbekommen sollte - kann ja auch sein, dass die Polizei da nicht gross aktiv wird), dass sein Handeln auch Konsequenzen haben kann.

      Zudem, falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, könntest Du Dich einmal bei einem Anwalt beraten lassen, ob man nicht auch in irgendeinerweise gegen diesen eBayer vorgehen kann - und uns dann darüber in Kenntnis setzen :)

      Ach ja: Der Mitgliedsname würde noch interessieren (zwecks Aktualisierung der eigenen Bieter-Sperrlisten)
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • Hallo,

      wie die Lage rechtlich ist, kann ich nicht beurteilen, aber aus dem Bauch heraus behaupte ich einmal, das der/die Bieter sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Gebotsabschirmung ist gegenüber dem Verkäufer nicht nett, aber strafrechtlich relevant dürfte dieses auch nicht sein. Der eine Bieter hat sein Gebot zurückgezogen. Das darf er nach den eBay-Regeln. Der Missbrauch wird hier nur unterstellt, kann aber nicht bewiesen werden. Insofern gehe ich einmal davon aus, dass die Strafanzeige von yogi-cat ins Leere laufen wird.

      Gesetzt den Fall, der abgesprungene Bieter und der Käufer gehören zusammen oder sind sogar identisch, braucht er sich auch nicht zu wundern, wenn nach seinen Spielchen der Verkäufer auch nicht mehr nett zu ihm ist. Wenn der Käufer also sein Geld wiederbekommt bzw. erst gar nicht die Möglichkeit zur Bezahlung bekommen hat, dürften seine Drohungen auch nur Säbelrasseln gewesen sein.

      Mein Tipp: Beide Bieter auf die schwarze Liste setzen und den Artikel erneut einstellen. Generell schützen vor solchen Spielchen kann man sich wohl nicht.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Original von Drapondur

      Ach ja: Der Mitgliedsname würde noch interessieren (zwecks Aktualisierung der eigenen Bieter-Sperrlisten)


      die Mitgliedsname vom Gebotsrücknehmer ist:

      alice250309

      vom 2. Bieter der nun profitieren will:

      promotor0811

      Ich danke Euch schon mal für die Antworten!!

      Die Anzeige habe ich zur Post gebracht und hoffe, dass die IP-Adressen der beiden Mitgliedsnamen identisch sind!

      Eine Rechtsschutzversicherung habe ich zwar aber eigentlich möchte ich wegen dieser Ar.... nicht noch mehr Aufwand betreiben,
      ich denke allerdings heftig darüber nach evtl. doch zum Anwalt zu gehen - mal sehen!!
    • Diese Situation ist hier schon öfter zur Diskussion gestellt worden, aber wohl noch nicht abschließend geklärt worden. Ich wüßte jetzt ad hoc auch keine Urteile, die Licht uns Dunkel bringen würden.

      Meine Überlegungen dazu:

      1. Strafrechtliches:

      Für einen Betrug bedarf es des rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens des "Opfers" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Kann ich in einem solchen Fall von Gebotsabschirmung nicht wirklich erkennen.

      2. Zivilrechtliches:

      Wenn der Bieter keinen juristisch handfesten Grund (zB Irrtum) hatte, seine Willenserklärung anzufechten, dann ist der Kaufvertrag trotz des Rückzuges des Gebotes geschlossen worden. Und daß es hier an diesem Grund mangelt und es eindeutig um Gebotsabschirmung handelt, dürfte unschwer erkennbar sein. Daher würde ich davon ausgehen, daß der Verkäufer die Ware nicht für den niedrigen Auktionspreis abgeben muß. Es ist ja auch bereits gerichtlich geklärt worden, daß das Gebot des Überbotenen nicht mehr als Kaufangebot gilt, eben sobald es überboten wird, auch wenn es durch Rückzug eines anderen Gebotes wieder Höchstgebot wird. (ich hoffe, das hat jetzt jemand verstanden. ;))
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Wenn der Bieter keinen juristisch handfesten Grund (zB Irrtum) hatte, seine Willenserklärung anzufechten, dann ist der Kaufvertrag trotz des Rückzuges des Gebotes geschlossen worden.


      Nein, denn in dem Moment, in dem ich überboten werde, geht der nächste den Kaufvertrag ein und mein temporärer Vertrag ist obsolet. Ob der nächste Käufer nun aus seinem Vertrag mit dem Vk wieder aussteigt, da nun legal oder illegal wieder rauskommt, ist für mich dann unerheblich. :]
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • denn ich darf ja davon ausgehen, dass alles mit rechten Dingen zugeht, und der Überbieter des Lesens mächtig, solvent und willens ist, sein Gebot einzuhalten.

      Und wenn ich davon ausgehe, könnte ich mich also auch um den nächsten passenden Artikel bemühen und mich anderweitig binden. Deswegen ist es mir dann natürlich nicht zuzumuten, wohlmöglich auf zwei Artikeln zu hocken.

      und die Bedingungen von Ebay sind in der Hinsicht ja auch eindeutig. Es entsteht ja auch "nur" ein Zeitschaden, der Vk bekommt wohl seine Prov. wieder? Der hochgepushte "Käufer" braucht nicht zu kaufen (könnte sich aber wohl u.U. auch mit dem Vk einigen, kommt drauf an) bloß der zurückgezogen Pusher wird wohl früher oder später unter Beobachtung geraten. Mindestens.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Original von Stubentiger
      Wenn der Bieter keinen juristisch handfesten Grund (zB Irrtum) hatte, seine Willenserklärung anzufechten, dann ist der Kaufvertrag trotz des Rückzuges des Gebotes geschlossen worden.


      Nein, denn in dem Moment, in dem ich überboten werde, geht der nächste den Kaufvertrag ein und mein temporärer Vertrag ist obsolet. Ob der nächste Käufer nun aus seinem Vertrag mit dem Vk wieder aussteigt, da nun legal oder illegal wieder rauskommt, ist für mich dann unerheblich. :]


      Vielleicht habe ich mich hier undeutlich ausgedrückt, denn wir sagen beide dasselbe. Der Kaufvertrag besteht mit demjenigen, der das Gebot zurückgezogen hat, wenn er vor Rückzug Höchstbietender war.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ahja, missverstanden

      2. Zivilrechtliches:
      Wenn der Bieter keinen juristisch handfesten Grund (zB Irrtum) hatte, seine Willenserklärung anzufechten, dann ist der Kaufvertrag trotz des Rückzuges des Gebotes geschlossen worden.
      ...


      ...meint also hier, der Bieter der Höchstbieter war und zurückzog, also der potentielle Pusher hat eben den Kaufvertrag geschlossen.

      Alles klar :D
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Vielen Dank für Eure Mühe!!
      Ich bemühe google jetzt seit einer Woche zu dem Thema und kann zumindest keine aktuellen Urteile zu diesem Thema finden!
      Der "Käufer" war so frech, mir eine Frist zu setzen und ich bin mal gespannt wie es dann weitergeht!!!

      Was mich hier zum Forum gerade beschäftigt ist folgendes:
      Ist es überhaupt erlaubt, dass ich die Ebay-Mitgliedsnamen der beiden Spezis hier im Forum nenne?????
      Da ich nicht riskieren möchte evtl. wegen so etwas rechtlich belangt zu werden ?(, bitte ich einen Mod oder den Admin die Namen in meinen zwei Beiträgen bitte abzukürzen!
      Wenn einer von Euch die Namen für Eure Sperrlisten benötigt, schicke ich sie gerne per PN!! 8)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von yogi-cat ()

    • Die Nennung von Nicks ist in der Regel absolut unproblematisch. Lediglich Realdaten sollten nur in bestimmten Fällen öffentlich gemacht werden. Mach dir also keine Sorgen, die Nicks sollten stehen bleiben, um die Nachvollziehbarkeit deines Problems zu gewährleisten. So können einige versierte User überprüfen, ob die beiden Nicks noch bei anderen Gebotsabschirmungen zum Einsatz kamen oder vielleicht noch andere Nicks an solchen Aktionen beteiligt waren.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Original von biguhu
      Die Nennung von Nicks ist in der Regel absolut unproblematisch. Lediglich Realdaten sollten nur in bestimmten Fällen öffentlich gemacht werden. Mach dir also keine Sorgen, die Nicks sollten stehen bleiben, um die Nachvollziehbarkeit deines Problems zu gewährleisten. So können einige versierte User überprüfen, ob die beiden Nicks noch bei anderen Gebotsabschirmungen zum Einsatz kamen oder vielleicht noch andere Nicks an solchen Aktionen beteiligt waren.


      Dankeschön!! :]
    • Original von biguhu
      Diese Situation ist hier schon öfter zur Diskussion gestellt worden, aber wohl noch nicht abschließend geklärt worden. Ich wüßte jetzt ad hoc auch keine Urteile, die Licht uns Dunkel bringen würden.

      Meine Überlegungen dazu:

      1. Strafrechtliches:

      Für einen Betrug bedarf es des rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens des "Opfers" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Kann ich in einem solchen Fall von Gebotsabschirmung nicht wirklich erkennen.

      2. Zivilrechtliches:

      Wenn der Bieter keinen juristisch handfesten Grund (zB Irrtum) hatte, seine Willenserklärung anzufechten, dann ist der Kaufvertrag trotz des Rückzuges des Gebotes geschlossen worden. Und daß es hier an diesem Grund mangelt und es eindeutig um Gebotsabschirmung handelt, dürfte unschwer erkennbar sein. Daher würde ich davon ausgehen, daß der Verkäufer die Ware nicht für den niedrigen Auktionspreis abgeben muß. Es ist ja auch bereits gerichtlich geklärt worden, daß das Gebot des Überbotenen nicht mehr als Kaufangebot gilt, eben sobald es überboten wird, auch wenn es durch Rückzug eines anderen Gebotes wieder Höchstgebot wird. (ich hoffe, das hat jetzt jemand verstanden. ;))




      immer unter der Voraussetzung Käufer und Gebotsrücknehmer sind identisch:

      zum strafrechtlichen Teil:

      evtl. kommt Versuch in Betracht???

      zum zivilrechtlichen Teil:

      laut eBay AGB ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen - der Verkauf hat unter Bezugnahme der eBay AGB stattgefunden,somit liegt kein irksamer Kaufvertrag vor.....ohne große Erörterung über Irrtümer etc....
      Infoschreiben:Verzug,Mahnung&Ärger im Auktionsportal
      zum kostenlosen Download auf meiner Homepage
    • Mitte September hatte ich im eBay-Forum die folgende Frage an eine eBay-Forenbetreuerin zu einer besonderen (aber nicht unüblichen Art) der Gebotsabschirmung gerichtet. Bei geschickter Gebotsabschirmung wird der Helfer kein Höchstbieter und deshalb läuft der Verweis auf die eBay-AGB vermutlich ins Leere.

      bubu.m schrieb:@Pinklinerin Gerda

      Letzen Freitag hatte wir eine Frage zum Thema "Gebotsabschirmung". Dabei tauchte die Frage nach der Gültigkeit des (preislich gefallenen) Höchstgebots auf, nachdem ein Zweithöchstbieter (Helfer) sein Gebot zurückgezogen hat.

      Der von dir zitierte Satz* aus § 10 Abs. 1 eBay-AGB löst diese Problem nicht, weil der spätere Käufer vor und nach der Gebotsrücknahme Höchstbieter ist.

      (* Anmerkung: "Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande.")

      In dem ursprünglichen Thread hatte ich die Frage an einem Beispiel konkretisiert:

      "Hier mal ein Beispiel:

      19.00 Uhr: Der spätere Käufer/Schädiger bietet 1.000 Euro auf den Artikel. Angezeigt wird ein Gebot von 251 Euro, da der bisherige Höchstbieter 250 Euro geboten hatte.

      19.10 Uhr: Der Helfer gibt mit 900 Euro ein höheres Gebot ab. Daraufhin wird das Gebot des späteren Käufers automatisch erhöht. Der Preis steigt auf 905 Euro. Hier wird tatsächlich ein neues Gebot abgeben - wenn auch mittels der eBay-Software.

      19.59 Uhr: Kurz vor Ende der Auktion zieht der Helfer sein (bereits überbotenes) Gebot von 900 Euro zurück. Daraufhin wird von eBay auch der automatische Erhöhungsschritt (das Gebot) des späteren Käufers annuliert. Es gilt wieder das ursprüngliche Gebot von 19.00 Uhr mit 251 Euro, welches angezeigt wird.

      Man könnte nun die Auffassung vertreten, daß genau dieses um 19.00 Uhr abgegebene Gebot durch das spätere Gebot des Helfers um 19.10 Uhr erloschen ist und deshalb kein Kaufvertrag begründet wird."


      Quelle: community.ebay.de/forum/ebay/t…messageID=9691041#9691041

      In dem Beispiel nehme ich Bezug auch einen anderen Satz aus § 10 Abs. 1 der eBay AGB:

      "Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt."



      Quelle (Posting #1141):

      community.ebay.de/forum/ebay/t…messageID=9710302#9710302


      In Posting #1146 schrieb Pinklinerin Gerda dann:

      danke für die Erinnerung. Ich habe mir gestern die Sache mit einigen Kollegen angeschaut. Sobald wir eine klare Aussage dazu treffen können, lass ich es Dich hier wissen.

      Gruß,

      Gerda


      Bis heute ist eBay eine klare Aussage zu dem Problem schuldig geblieben.
    • Um das nochmal zu verdeutlichen, es gibt Gebotsrücknahmen,

      die darauf abzielen, zum Vorteil des Vk diesem ein möglist hohes Gebot zu bescheren, indem das Höchstebot des potentiellen Käufers erst ausgelotet und dann nach der Rücknahme bis zu seinem Höchstgebot hochgetrieben wird

      und es gibt Gebotsrücknahmen zum Vorteil des Käufers, bei dem ein relativ niedriges Gebot durch ein scheinbar unschlagbar hohes Gebot eines zweiten Bieters gegen andere Interessenten abgeschirmt wird, so dass der Artikel nach Gebotsrücknahme dann billigst ersteigert wird.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Was ist eigentlich ein normaler Wert für Gebotsrücknahmen???
      Ich habe die beiden unten aufgeführten Mitglieder gefunden, natürlich in meiner Gebotsübersicht :rolleyes: und frage mich,
      wieviele Gebotsrücknahmen oder "Tippfehler" sind glaubwürdig und ab wann wird man gesperrt ??

      "micha777"
      Gebotsrücknahme: 4
      Gebotsrücknahme in den letzten 6 Monaten: 13(!!)

      "charlieb-2006"
      Gebotsrücknahme: 1
      Gebotsrücknahme in den letzten 6 Monaten: 4
    • Normal??? Ist bei eBay nichts mehr ;-).
      Scherz bei Seite, für mich ist "Normal" keine bis eine Rücknahmen.
      Denn man muss doch wissen was man kauft und wieviel, na klar kann mal passieren das man falsche Summen eingibt aber keine 13 mal in den letzten 6 Monaten.
      Ich würde beide Sperren weil:

      Micha 13 Rücknahmen in den letzten 6 Monate hatte und
      Charlieb "Privat" ist, das sind die Kandidaten die gerne negativ Bewerten und warum, wissen die selber nicht...

      Mfg. David
      Ich bin wieder da :-)
    • Verkauf kann gewertet werden

      Ich habe vor drei Jahren eine komplette Office-Anlage (PC, Monitor, MFC, etc.) verkaufen wollen. (ca. 1 Jahr alt)

      Wert der gesamten Anlage im Handel: ca. 1500 Euro

      Eingestellt war das ganze für ein Mindestgebot von 500 Euro.

      Nach zwei Stunden gab es zwei Gebote, das zweite stieg bei 1350,00 Euro ein....

      Das da niemand mehr drauf bieten wollte, verstand sich von allein.

      Wenige Sekunden vor Ablauf, wurde auch dort das zweite Gebot gecancelt und der Preis rutschte zurück.

      Ich habe die Auktion direkt an ebay wie aber auch an meinen Anwalt gemeldet. ERGO: Nach langem hin und her waren die Infromationen vorhanden, das sich hinter beiden Nicks eine Person verbirgt, die eine beachtliche Statistik vorweisen konnte.
      Eine angestrengte gerichtliche EInhaltung konnte aber in diesem Fall abgewendet werden. *gott sei dank
    • Ich habe noch was für Eure Sperrlisten:

      "eichelrueck"
      Gebotsrücknahme: 11
      Gebotsrücknahme in den letzten 6 Monaten: 40 (!!)

      Natürlich bietet diese zwielichtige Gestalt mal wieder auf meiner Auktion!!!!
      Also, ich könnte glatt ko.. :( wenn ich sehe, was Ebay alles zulässt!!!!

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