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    • Zahlungsfrist

      In das Feld "vom" habe ich das per Einschreiben mitgeteilte Fristende (29.09.2010) eingetragen. Die Mahnbehörde weiß jedoch nicht dass dies die von mir gesetzte Frist ist, oder dass diese per Einschreiben belegt wurde, da ich dafür kein Feld gefunden habe. Das Feld "bis" habe ich leergelassen.

      Ein Tip für alle:
      Hier kann man online Mahnen lassen (offizielle Seite): Online-Mahnbescheid
    • Zahlungsfrist

      Und wofür brauch ich dann den Einschreibebeleg?

      Außderdem steht in der Anleitung:
      Im Feld "Anspruch vom/bis" geben Sie, falls Sie einen Anspruch für einen bestimmten Zeitraum geltend machen, den Beginn und das Ende des Zeitraumes ein.
      Beispiel:
      Der Anspruch resultiert aus Katalog-Nr. 19 (Miete für Wohnraum einschl. Nebenkosten) für die Monate April und Mai 2001, so würde das Feld "vom/bis" wie folgt ausgefüllt:
      (vom) 01.04.2001 (bis) 31.05.2001
      Hinweis: Das "Anspruch vom"-Datum muss immer angegeben werden. Das "Anspruch bis"-Datum muss nur in einigen Fällen angegeben werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schröder ()

    • wenn das so unübersichtlich und aufwändig ist, mit
      amtsgericht-uelzen.niedersachs…ticle_id=64350&_psmand=85

      • PC mit Internetzugang
      • Internetbrowser mit aktivierten Javascript und Cookies
      • Signaturkarte
        mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; eine Liste der vom
        Programm unterstützen Signaturkarten finden Sie auf der Seite der Fa.
        bremen-online-services unter bos-bremen.de/produkte/karten_u_zertifikate.php
      • Kartenlesegerät;
        eine Liste der vom Programm unterstützen Kartenlesegeräte finden Sie
        auf der Seite der Fa. bremen-online-services unter bos-bremen.de/produkte/leser.php
      • Einmaliger kostenloser Download von Software (JAVA™ Web Start und die Signaturkomponente OptiMahnSign).


      dann mach es doch am besten direkt bei Gericht,da hast du auch adäquate Hilfe. Und die Gebühr ist die gleiche, soweit ich weiß ;)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • schröder,

      im normalen Geschäftsleben ist es so, dass nach einer nicht bezahlten Rechnung auch weitere Folgekosten dazu kommen wie Mahngebühren und Verzinsung. Es gibt keine gesonderten Formulare für private Käufer, deren Lieferanten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
    • (fast) online

      Stubentiger schrieb:

      Ja, wenn du auf Papier drucken und per Post übersenden möchten ist das für mich auch nicht der "Online-Mahnantrag",
      sondern nur ein Vordruck, den du dir online holst, um ihn "offline" zu versenden. ;)


      Stimmt. Aber ich müsste mir Urlaub nehmen (und eine halbe Weltreise machen), um persönlich beim Gericht vorbei zu schauen. Also mach ich es per Online+Brief Verbundlösung.
      Online-Anzeige ist raus - Mahnbescheid wird morgen per online ausgefüllten und ausgedrucktem Brief beantragt. Ich werde hier berichten.
    • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, alles schön und gut. Da kann man nur hoffen, dass es auch noch was zum vollstrecken gibt. ;)
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Falls jemand bereist einen vollstreckbaren Titel hat, sollte mal bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, ob nach der Durchsuchung der Geschäftsräume auch Vermögen beschlagnahmt wurde. In dieses beschlagnahmte Vermögen kann dann nämlich vollstreckt werden. Siehe auch diesen Thread

      Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

      Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

      Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

      Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

      Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

      Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

      Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

      Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Zuständige Polizeidienststelle

      Auch ich fühle mich durch TecTrain24 geprellt und bin durch dieses Forum hellhörig geworden.

      Ich wohne ca. 650 km weit von Duisburg entfernt und habe nicht die Möglichkeit eine Ortsbesichtichtung zu machen, obwohl das sicherlich sehr aufschlussreich sein könnte. Ich habe mich an das Polizeipräsidium Duisburg gewandt. Der nette Mensch von der Vermittlung fragte nach dem Grund und als ich sagte: "Bestellung im Internet" erhielt ich sofort die Gegenfrage: "TecTrain aus Duisburg?".

      Dann wenden Sie sich bitte an:

      Polizeipräsidium Duisburg KK 23

      Moerser Str. 217-219

      47198 Duisburg

      Ich habe es nach kurzer Beratung vorgezogen, das Onlineformular der Polizei Duisburg zu benutzen und habe eine Strafanzeige wegen Verdacht des Betruges gestellt. Bei mir ist es zwar ein vergleichsweise kleiner Betrag, aber Kleinvieh macht auch Mist und die ersehnte Ware muss ich ja nun woanders kaufen.

      ÄRGERLICH ist, dass der Internetshop bis heute geöffnet ist und potenzielle Opfer weiterhin das Geld aus den Taschen ziehen könnte. Ich bin geheilt und werde künftig doch lieber gegen Bares nur im Laden um die Ecke "Zug um Zug" Technik kaufen.

      Ich wünsche allen viel Erfolg! :cursing: