Rechte beim Kauf bei einer Pfandleihe!

    • Rechte beim Kauf bei einer Pfandleihe!

      Ja hallo,mich würde mal brennend interessieren wie die Rechte beim Verbraucher einzustufen sind bei Leihäusern.

      Folgener Fall:

      Erwarb bei einer Leihausversteigerung eine teure Uhr die sich als total defekt herausgestellt hatte.

      Kostenvoranschlag ca.500,-

      Leihaus beruft sich auf die AGB.

      Wie sehen da eigentlich die Rechte des Endkunden aus?

      Ähnlich wie bei Ebay?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von juergen5968 ()

    • juergen5968 schrieb:

      Erwarb bei einer Leihausversteigerung

      Warst Du bei einer solchen Versteigerung vor Ort? Oder war es eine Online Auktion mit Versandwaren.
      Je nachdem was es war so gilt entweder die AGB der Leihhausgesellschaft -> meist gekauft wie gesehen bei solchen Auktionen
      oder der ganze Fernabsatzquark. Wenn Du dort warst, haste sicher auch irgendwas unterschrieben :thumbdown:
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von senfeuter ()

    • Das hat dan nicht im entferntesten etwas mit den "Rechten" von ebayiii Käufen zu tun. :rolleyes:
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • juergen5968 schrieb:

      Wie sehen da eigentlich die Rechte des Endkunden aus?

      Ähnlich wie bei Ebay?


      Bei echten Versteigerungen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden - gekauft wie gesehen.
      Echte Versteigerung: jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit den gebotenen Preis zu überbieten. Der Kauf erfolgt durch Zuschlag.

      Bei ebay wird die Ware gegen Höchstgebot verkauft, da gelten die normalen Gewährleistungsregelungen. Das Bieterverfahren endet exakt um eine bestimmte Uhrzeit.

      Gruß

      Hugohugo
    • senfeuter schrieb:

      Warst Du bei einer solchen Versteigerung vor Ort? Oder war es eine Online Auktion mit Versandwaren.
      Je nachdem was es war so gilt entweder die AGB der Leihhausgesellschaft -> meist gekauft wie gesehen bei solchen Auktionen
      oder der ganze Fernabsatzquark. Wenn Du dort warst, haste sicher auch irgendwas unterschrieben


      Es gibt auch echte Online-Aukionen. "Auktionen" à la ebay sind keine echten Auktionen. Bei einer echten Online-Auktion kann der ganze Fernabsatzquark ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, das man die Möglichkeit hat, den zuletzt gebotenen Preis zu überbieten.

      Beispiel:
      Das vorläufige Ende der Auktion ist auf wird auf 12:00 Uhr festgelegt. Der Zuschlag erfolgt nur dann, wenn das letzte Gebot mindestens 5 Min. vor Ablauf besteht. Wird um 11:59 Uhr ein Gebot abgegeben, läuft die Auktion zunächst bei 12:04 Uhr. Die Auktion endet erst, wenn das letzte abgegebene Gebot 5 Min. besteht.

      Bei einer Versteigerung vor Ort muss man nichts unterschreiben.

      Gruß

      Hugohugo
    • Welches Auktionshaus war es denn ? Ist dies oder die AGB im Netz zu finden ?

      Wenn Du da warst, hast Du dich vorher erkundigt, ob die Uhr funktioniert ? Denn diese Möglichkeit besteht ja normalerweise. Hast Du das nicht getan werden die dies auch gegen dich verwenden können. Wenn in der Auktion nicht explizit benannt wurde, dass die Uhr funktionstüchtig ist, dann gilt meist "gekauft wie gesehen"...da stehen die Chancen eher schlecht.

      Dies alles wäre erstmal wichtig zu erfahren um hier weiter darüber zu diskutieren.

      Erklär uns doch mal den gesamten Ablauf der Auktion ;)

      Je nachdem würde ich mal mit denen sprechen, evt. gehen die auf deine Rüge ein, allerdings bezweifel ich das. Sie werden wahrscheinlich fragen, warum Du nicht vor Gebotsabgabe nach der Funktionstüchtigkeit gefragt hast. Oder hast Du ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Es wäre schön, wenn Du uns hier noch aufklärst, denn einen Thread nun so offen stehen zu lassen wäre denen gegenüber die sich Gedanken gemacht haben um dir zu helfen, nicht fair...

      Wir würden uns sehr freuen, wenn Du noch kurz schreibst, wie sich die Sache nun ergeben hat ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger