Wenn vorher ein Schreiben (nachweisbar) mit Fristsetzung zur Zahlung zugestellt wurde (nachweisbar), wurde der Schuldner in Verzug gesetzt. Heißt, er kommt für die weiter entstehenden Kosten auf. Das beinhaltet die Mahnkosten, die Mahnverfahrenskosten und die Vollstreckungskosten, soweit vorher keine Zahlung getätigt wurde. Wenn Zahlungen vor kostenpflichtigen Schritten erfolgten, müssen diese unverzüglich angezeigt werden um Kosten zu vermeiden, die darüber hinaus gehen.
Wenn also beispielsweise ein MB beantragt wurde und (immer vorausgesetzt der Schulder wurde in Verzug gesetzt) der Schuldner daraufhin zahlte, muss er auch die mahngerichtlichen Kosten zusätzlich erstatten sofern der Gläubiger nicht vorher davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Wenn aber zB ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde und die Zahlung vor Vollstreckung einging, der Gläubiger dies aber nicht unverzüglich anmeldet und der GVZ trotzdem dann zur Vollstreckung vor der Tür steht, wird der Gläubiger für die Vollstreckungskosten aufkommen müssen, da diese vermeidbar waren, weil Zahlung breits bekannt war. Wenn nun aber die Hauptforderung gezahlt wurde, nachdem der VB schon zugestellt wurde, muss der Schuldner auch die Mahnverfahrenskosten erstatten. Diese kann man dann noch vollstrecken lassen, allerdings muss man den GVZ von der bisherigen Zahlung in Kenntnis setzen !
Wenn also beispielsweise ein MB beantragt wurde und (immer vorausgesetzt der Schulder wurde in Verzug gesetzt) der Schuldner daraufhin zahlte, muss er auch die mahngerichtlichen Kosten zusätzlich erstatten sofern der Gläubiger nicht vorher davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Wenn aber zB ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde und die Zahlung vor Vollstreckung einging, der Gläubiger dies aber nicht unverzüglich anmeldet und der GVZ trotzdem dann zur Vollstreckung vor der Tür steht, wird der Gläubiger für die Vollstreckungskosten aufkommen müssen, da diese vermeidbar waren, weil Zahlung breits bekannt war. Wenn nun aber die Hauptforderung gezahlt wurde, nachdem der VB schon zugestellt wurde, muss der Schuldner auch die Mahnverfahrenskosten erstatten. Diese kann man dann noch vollstrecken lassen, allerdings muss man den GVZ von der bisherigen Zahlung in Kenntnis setzen !
Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger