was du da zitiertst, www, ist allerdings nur die AGB. auf die sich dieses Urteil grade bezieht!Ganz wichtig find ich das: ...
und das ist keinesfall die AGB von ebay sondern von der " r. .de AG in H."
insoweit hat dieser Text also nichts mit dem beschriebenen Fall zu tun.
Darüberhinaus finde ich wiederum folgenden Satz der Urteilsbegründung deines Beispiels interessant,
und DER könnte sehr wohl auf den Thread angewendet werden:
Genau deswegen sollte sich der "möchte-gern-Käufer" nicht so viel auf sein Gebot einbilden,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer
Anmeldung gegenüber r. .de akzeptiert worden seien, bildeten die
Auslegungsgrundlage dafür,wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw.
r. .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen
der Parteien verstehen durften.
das ist nämlich im Sinne der ebay AGB eben KEIN Höchstgebot! Wenn denn die zugebilligte Gnadenfrist von 12 Stunden bei Gebotsstreichung/Auktionbeendigung noch nicht vergangen waren. Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht einmal jemandem aufgefallen
Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." Ringelnatz
Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
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