Auktion beendet, Ebayer will den Artikel dennoch

    • Ganz wichtig find ich das: ...
      was du da zitiertst, www, ist allerdings nur die AGB. auf die sich dieses Urteil grade bezieht!

      und das ist keinesfall die AGB von ebay sondern von der " r. .de AG in H."

      insoweit hat dieser Text also nichts mit dem beschriebenen Fall zu tun.


      Darüberhinaus finde ich wiederum folgenden Satz der Urteilsbegründung deines Beispiels interessant,
      und DER könnte sehr wohl auf den Thread angewendet werden:

      Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Parteien bei ihrer
      Anmeldung gegenüber r. .de akzeptiert worden seien, bildeten die
      Auslegungsgrundlage dafür,wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw.
      r. .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen
      der Parteien verstehen durften.
      Genau deswegen sollte sich der "möchte-gern-Käufer" nicht so viel auf sein Gebot einbilden,
      das ist nämlich im Sinne der ebay AGB eben KEIN Höchstgebot! Wenn denn die zugebilligte Gnadenfrist von 12 Stunden bei Gebotsstreichung/Auktionbeendigung noch nicht vergangen waren. Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht einmal jemandem aufgefallen ;)
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten
      hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht
      einmal jemandem aufgefallen
      ;)

      Woher weisst du was ich in solchen Fällen immer empfehle? :D Wenn man es so macht ist es rechtssicher.Und man kann sich sogar die Verkaufsprovision zurück holen.

      Ansonsten ist es sehr sehr schwer einen Abbruch zu begründen.Zum Glück setzt die Rechtssprechung enge Grenzen,sonst würde Ebay ein Kindergarten werden.
      Obwohl ich manchmal den Eindruck habe eBay ist es schon.......... :(
    • Stubentiger schrieb:

      Ganz wichtig find ich das: ...
      was du da zitiertst, www, ist allerdings nur die AGB. auf die sich dieses Urteil grade bezieht!
      Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht einmal jemandem aufgefallen ;)

      Und dies ist leider auch die einzige juristisch "saubere" Methode der Angebotsstreichung. (Pusch mal wieder ... :lach: )
    • wieso_weshalb_warum* schrieb:

      Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten
      hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht
      einmal jemandem aufgefallen
      ;)

      Woher weisst du was ich in solchen Fällen immer empfehle? :D Wenn man es so macht ist es rechtssicher.Und man kann sich sogar die Verkaufsprovision zurück holen.

      Ansonsten ist es sehr sehr schwer einen Abbruch zu begründen.Zum Glück setzt die Rechtssprechung enge Grenzen,sonst würde Ebay ein Kindergarten werden.
      Obwohl ich manchmal den Eindruck habe eBay ist es schon.......... :(



      Wie kann man eine Anleitung zur Umgehung der ebay Richtlinien geben und gleichzeitig das Wort Rechtssicherheit in den Mund nehmen?
      Und dann obendrein noch die Verkaufsprovision zurückholen wollen.

      А ТАМ (ПОСЛЕ НАС) – ХОТЬ ТРАВА НЕ РАСТИ
      ("Aber dann (nach uns) mag kein Gras mehr wachsen /
      dt. Nach uns die Sintflut")



      CCCP99
      Wer fremde Sprachen nicht kennt, weiß nichts von seiner eigenen (J. W. von Goethe)
      Кто не владеет иностранными языками, тот ничего не знает о своем (Гете)
    • CCCP99 schrieb:

      wieso_weshalb_warum* schrieb:

      Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten
      hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht
      einmal jemandem aufgefallen
      ;)

      Woher weisst du was ich in solchen Fällen immer empfehle? :D Wenn man es so macht ist es rechtssicher.Und man kann sich sogar die Verkaufsprovision zurück holen.

      Ansonsten ist es sehr sehr schwer einen Abbruch zu begründen.Zum Glück setzt die Rechtssprechung enge Grenzen,sonst würde Ebay ein Kindergarten werden.
      Obwohl ich manchmal den Eindruck habe eBay ist es schon.......... :(



      Wie kann man eine Anleitung zur Umgehung der ebay Richtlinien geben und gleichzeitig das Wort Rechtssicherheit in den Mund nehmen?
      Und dann obendrein noch die Verkaufsprovision zurückholen wollen.

      А ТАМ (ПОСЛЕ НАС) – ХОТЬ ТРАВА НЕ РАСТИ
      ("Aber dann (nach uns) mag kein Gras mehr wachsen /
      dt. Nach uns die Sintflut")

      CCCP99
      Ich geb zu,an deinen Humor muss ich mich erst gewöhnen. :D
    • CCCP99 schrieb:

      wieso_weshalb_warum* schrieb:

      Hätte der TE einen Freund gehabt, der freundlicherweise mal überboten
      hätte und dann in die Beendigung eingewilligt hätte, wär das ja nicht
      einmal jemandem aufgefallen
      ;)

      Woher weisst du was ich in solchen Fällen immer empfehle? :D Wenn man es so macht ist es rechtssicher.Und man kann sich sogar die Verkaufsprovision zurück holen.

      Ansonsten ist es sehr sehr schwer einen Abbruch zu begründen.Zum Glück setzt die Rechtssprechung enge Grenzen,sonst würde Ebay ein Kindergarten werden.
      Obwohl ich manchmal den Eindruck habe eBay ist es schon.......... :(



      Wie kann man eine Anleitung zur Umgehung der ebay Richtlinien geben und gleichzeitig das Wort Rechtssicherheit in den Mund nehmen?
      Und dann obendrein noch die Verkaufsprovision zurückholen wollen.

      А ТАМ (ПОСЛЕ НАС) – ХОТЬ ТРАВА НЕ РАСТИ
      ("Aber dann (nach uns) mag kein Gras mehr wachsen /
      dt. Nach uns die Sintflut")

      CCCP99
      Nun ja ist ebay am ende selberschuld. Sollte wohl kein Thema sein eine möglichkeit bei ebay zu programmieren, so das man eine auktion rechts konform beenden kann. Also so das ich mein einverständis zum verkauf wider rufe. da das bei ebay nicht vorgesehen ist, brauch man sich nicht wundern das der Phantasie freier lauf gewährt wird, so das es rechtkonform ist. es geht ja in diesem Falle um die rechtssprechung und nicht um ebay`s AGB`s. Die interessiert es ja am ende nen sch..dreck ob man nun im recht ist mit dem beenden der auktion und löschen der gebote oder auch nicht am ende ist jeder seinem geldbeutel der nächste und in der not frisst der teufel auch fliegen.
    • senseman schrieb:

      Sollte wohl kein Thema sein eine möglichkeit bei ebay zu programmieren, so das man eine auktion rechts konform beenden kann.

      Bei allem Verständnis für die Kritik an der schlechten Informationspolitik ebays, die ich ja selber geäußert habe, würde ich gerne von dir wissen, wie genau das auszusehen hätte? Mach doch mal einen konkreten Vorschlag zu Umsetzung, der nur noch rechtskonforme Auktionsabbrüche zuläßt. Ich bin mal gespannt...

      senseman schrieb:

      Also so das ich mein einverständis zum verkauf wider rufe. da das bei ebay nicht vorgesehen ist, brauch man sich nicht wundern das der Phantasie freier lauf gewährt wird, so das es rechtkonform ist.

      Eine Anfechtung (was du mit Widerruf wohl meinst) ist doch jetzt bereits problemlos möglich. Technisch geht dies fast jeder Zeit. Ob es aber einen Anfechtungsgrund gibt, der auch vor dem BGB bestand hat, diese Entscheidung kann ebay dem User allerdings nicht abnehmen. Lediglich die Aufklärung sollte deutlicher geschehen. Vor Mißbrauch oder Nichtverstehenwollen oder -können wird dies letztlich aber auch nicht gänzlich schützen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • senseman schrieb:

      Sollte wohl kein Thema sein eine möglichkeit bei ebay zu programmieren, so das man eine auktion rechts konform beenden kann. Also so das ich mein einverständis zum verkauf wider rufe.

      Das klingt nach einem einseitigen Abbruch der Transaktion, aber dazu braucht es gewichtige Gründe.
      Gründe, die auch in der jetzigen (Programm-) Situation greifen würden.
      Ohne gewichtigen Grund kann man nur in beidseitigem Einvernehmen abbrechen.
    • Prima, dann erklär mir mal bitte einer das was im BGB steht:

      Normen: BGB § 130 Abs 1, BGB § 119 Abs 2



      Leitsatz: ****** Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im
      Wege der Anfechtung beseitigen.
      Wie soll ich das bitte machen ??? wo ich das vor Jahren mal diese option von ebay benutzt habe, hab ich z.b. an gewählt "Artikel ist defekt" man hatte dort verschiedene Möglichkeiten zur aus wahl. ebay schrieb aber dann irgend nen anderen spruch in die begründung :(. Also ich konnte klicken was ich wollte es kam eigentlich nie das was ich aus gewählt hatte.

      so nun mal nen blödes Bsp.:
      Ich stelle ne Ming Vase ein und irgend ein Depp haut mir das teure Stück vom Sockel nun muss ich die Auktion ja beenden, weil der Artikel ja defekt ist. wie soll ich das denn dann machen wenn z.b. ausgewählt wird Artikel defekt, aber Gebote drauf sind die ich zwar löschen kann aber nun der Höchstbietende auf seine Vase für wat weis ich 9€ höchstgebot besteht ??? Sowas hat man wohl nicht im duzend in der ecke stehen und auch nicht unbedingt die Kohle in der ecke liegen um eine neue zu kaufen was is denn nu ???
      Wie soll ich denn dann meine Willenserklärung anfechten, wenn es schon nicht mit einem spruch ala ebay geht "Artikel ist defekt " sinngemäss ???

      Somit sehe ich das so das ich meinen Willendamit anfechten kann, in dem das z.b. bei ebay so sprüche stehen wie:

      Hier mit fechte ich meine willenserklärung zum verkauf an, weil der Artikel defekt die beschreibung fehlerhaft etc.
      sind für mich gewichtige gründe nehmen wir z.b. die handy auktion von hier wo ebay falsche angaben zum gerät macht, somit müsste ich sogar den willen zum verkauf anfechten, weil ein nachweisbarer fehler in der auktion vorliegt.
      es wird mit sicherheit irgend eine formulierung geben die mir die möglichkeit gibt meinen willen zum verkauf anzufechten, welche man als nicht jurist nicht unbedingt kennen muss, dam an ja mal pushen kann wie vorgeschlagen wurde ob rechtens ist und ebay konform ist wohl mal ne andere sache. nicht fair aber sicher
    • senseman schrieb:

      so nun mal nen blödes Bsp.:
      Ich stelle ne Ming Vase ein und irgend ein Depp haut mir das teure Stück vom Sockel ...

      Es gibt im BGB einen § der sich mit der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung befasst, zB im Falle der von dir angeführten Ming-Vase.
      Wenn es sich eben um ein Teil handelt, das sich gar nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Einsatz wiederbeschaffen lässt.
      Das gilt dann auch für ordnungsgemäß bis zum Schluss abgelaufene Auktionen wenn der Artikel im Nachhinein zerstört wird.
      Es kann aber sein, dass der Bieter einen Beweis der zerstörten Vase (bzw eigentlich die Vase als solche oder Schadensersatz) einfordert, notfalls vor Gericht.

      Und ganz wichtig, man muss die Formalien einer Anfechtung einhalten, sonst ist sie nicht wirksam, wie dem von www verlinkten Urteil zu entnehmen ist
      .

      Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB)
      nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen.
      ... am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts,
      wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.


      Und dann hatte der VK noch den Fehler gemacht, einen leicht zu behebenden Schaden als Anfechtungsgrung herzunehmen (Ölverlust) .
      Die vor Gericht nachgeschobenen Gründe wurden nicht berücksichtigt, weil sie in der Anfechtung nicht genannt waren.
      beckmannundnorda.de/ebay_vertragsschluss.html

      Hier im thread ging es jedoch nicht um ein zertstörtes sondern um ein anderweitig verkauftes Handy.
      Da wird die Einrede etwas ...nun ... kompliziert?


      Was den Transaktionsabbruch angeht wenn ein Freund oder Bekannter Höchstbieter ist, das ist kein pushen.
      Die Auktion wird ja sofort nach Gebot beendet, es wird niemandem ein Extrageld aus der Tasche gezogen.
      Das mag nicht so ganz sauber sein, ist aber die einfachste Lösung wenn man den Artikel wirklich nicht mehr (auch nicht extern!) verkaufen kann.
      Die Provision sollte man sich allerdings nicht zurückholen, ebay ist ja auch nicht dumm.
    • senseman schrieb:

      Ich stelle ne Ming Vase ein und irgend ein Depp haut mir das teure Stück vom Sockel nun muss ich die Auktion ja beenden, weil der Artikel ja defekt ist.

      Eben gerade nicht. Ein Auktionsabbruch wäre hier fatal, denn de zwischenzeitliche Verlust des Artikels führt nicht zwangsläufig zur Anfechtbarkeit des Kaufvertrages. Im Zweifsfall wird man bei Unmöglichkeit der Lieferung sogar zu Schadensersatz verurteilt. Hängt ganz davon ab, ob man den Verlust der Ware zu verantworten hat. Und das würde ein Gericht bereits bejahen, wenn man die teure Vase nicht sicher verwahrt hätte.

      Ich bitte um Entschuldigung, wenn der Link zu Internetrecht-Rostock bereits gesetzt worden sein sollte, aber dort wird die Problematik sehr einprägsam dargelegt: Klick

      Im übrigen bin ich jetzt doch ein wenig entsetzt, wie die ebay-Informationsseite zum vorzeitigen Auktionsabbruch aussieht: pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
      Früher waren dort, wenn ich mich nicht täusche, zumindest einige Hinweise zu den rechtlichen Folgen eines Abbruchs, heute glänzt die Seite mit geradezu fahrlässigen Tips:

      Grund: Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Empfehlung: Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.

      Das ist ja nicht zu glauben... 8|
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.