Welche Risiken bei Bank Wire Transfer?

    • Meine Güte das Thema hat's ja in sich.... 8|
      Da ich allerdings vermute, daß das hier geschilderte Problem nicht allzu exotisch ist (als VK eine hohe Geldsumme sicher zu erhalten zu wollen dürfte ja wohl ein ziemlich häufig auftretender Wunsch sein), lohnt es sich m.E. unbedingt, daß wir der Sache hier auf den Grund gehen :!: :!:

      engelchen schrieb:


      Hast Du das Geld denn noch auf dem Konto liegen ?
      Nein, das habe ich bereits abgeräumt 8) Aber so rein intuitiv würde ich mal behaupten, daß mir das auch nichts hilft wenn ein Gericht meiner Bank Recht geben würde....

      engelchen schrieb:

      Ich würde mal fragen, wie es aussieht, wenn eine Rücküberweisung tatsächlich seitens des Käufers vorläge, was dann passieren würde, wenn das Konto nicht dementsprechend gedeckt wäre. Kann dann überhaupt eine solche Rücküberweisung stattfinden ?
      .....
      Das habe ich ja erfragt. Und mündlich wie auch per Mail die Antwort bekommen, daß mir das Geld sicher sei.

      little*big*dwarf schrieb:


      In diesem Fall waren Inhaber des belasteten Kontos und "Auftraggeber" nicht identisch, du sagtest doch Käufer = Kontoinhaber?
      OK, wenn beide Wong heissen, mag das nicht viel bedeuten ;o)
      Der bei eBay hinterlegte Namen ist mit dem des Kontoinhabers identisch. Und der ist nicht Wang, sondern besteht aus drei Teilen ;)

      little*big*dwarf schrieb:


      Was haben wir denn in der Geschichte hinter dem Urteil ... zwei Deppen....
      Gewiß, mein Fall liegt ein wenig anders. Aber er ist doch nicht prinzipiell anders :?: :!:
      Besonders Tricki finde bei denen den AGB §8.1, in dem die Bank sich offenbar vorbehält bis Rechnungsschluß, zurückfordern zu dürfen.

      little*big*dwarf schrieb:


      Letztendlich, mit der nächsten Rechnungsstellung sollte für dich alles gegessen sein. Wann ist die fällig?
      Keine Ahnung und ich weiß auch nicht, wie ich das rauskriegen kann ?(

      maghreb66 schrieb:


      Jedenfalls ist das Dogma "Geld aus einer Überweisung ist unwiderruflich dein
      Eigentum" (oder wie man das juristisch korrekt formulieren mag) nicht haltbar....
      Das sehe ich mittlerweile genauso und das macht mich mächtig nervös :S


      Liebe Grüße von
      Dugena
    • Kontoinhaber ist mit Käufer identisch.
      Mail von der Bank hast du auch.
      So gesehen halte ich es für nicht sehr wahrscheinlich das da was nachkommt.

      Hier wurden ja alle möglichen Eventualitäten aufgeführt, was möglich wäre,.....
      Und es ist eigentlich kein Problem größe Zahlungen zu transferieren (da werden ganz andere Beträge problemlos in der Welt herumgeschickt).
      Das Problem ist ausschließlich ebay.
      Mittlerweile ist es so, das man alles was sich auf und im Umfeld um diese Plattform befindet, mit Ganzkörperkondom und Kettenhandschuhe anfassen muss. Klingt paranoid, ist aber wenn man sich in diversen Foren umsieht, nun mal so.
      Habe in den letzten Jahren Dinge zur Kentniss nehmen müssen, welch abseits von EBAY a b s o l u t e s "no go" wären.
      Ebay ist wirklich etwas sehr exclusives - aber nur mehr im negativen Sinne.....
      Der PAYPAL Käufer/Verkäuferschutz ist wie das Sprungtuch bei der Feuerwehr.
      Nur hält die Feuerwehr das Sprungtuch HOCH und bei PAYPAL liegt es am BODEN.
    • maghreb66 schrieb:


      Das Problem ist ausschließlich ebay.


      Mit ebay gebe ich Dir Recht. Eine Schlangengrube ... :evil:

      Aber das Problem hier hat eigentlich nichts mit ebay zu tun. Das kann bei jeder (auch internationalen außereuropäischen) Geld-Transaktion auftreten. Wenn die Senderbank die Transaktion hat geschehen lassen (warum auch immer), ohne das die Transaktion berechtigt war, und es hinterher herauskommt, wird sie das Geld von der Empfängerbank zurückverlangen. Oder die jeweilige Staatsanwaltschaft verlangt dies. Kriminelle Aktivitäten könnten diese unberechtigte Transaktion veranlasst haben. Zurückverlangen kann man allerdings viel. Ob die deutsche Empfängerbank dem ausländischen Ersuchen dann allerdings nachkommt, läßt sich nicht so einfach beantworten. Das wüßte ich auch gern.

      Keine wirklich einfache Thematik.

      Sie betrifft ausländisches und deutsches Recht und internationale Bankengepflogenheiten. Diese Bankengepflogenheiten sind wahrscheinlich auch nicht zu unterschätzen. Welche deutsche Bank macht sich gern bei einer anderen ausländischen Bank oder gar Staatsanwaltschaft unbeliebt. Dies könnte zu langjährigen Geschäftsstörungen im jeweiligen Ausland führen. Und welche Bank möchte schon ihre internationalen Geschäfte gestört wissen. Da ist es doch einfacher, eventuell einen einfachen kleinen Kunden vor den Kopf zu stoßen: "Lieber Kunde, tut uns leid, aber leider mußten wir Ihr Geld (das ja letztendlich gar nicht Ihres war) zurückbuchen. Es hat sich herausgestellt, daß die Transaktion nicht legal war. Bitte stellen Sie in Zukunft sicher, daß die auf Ihrem Konto eingehenden Beträge sauber sind. MfG ..."

      Alles meine persönliche Meinung, ohne Anspruch auf Tatsachen. :rolleyes:
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana

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    • Ja, da wird ein lang geglaubter Grundsatz umgestossen ... :o((

      Noch mal aus der Urteilsbegründung:

      Das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken regelt ausschließlich Fälle, in denen der Bank ohnehin ein eigener Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht.
      Insofern dient es allein der Vereinfachung der Durchsetzung eines aus anderen Gründen bereits bestehenden Anspruchs.

      und

      Denn bevor die Bank eine sogenannte Nachdisposition vorgenommen hat, ist die Gutschrift als solche rechtlich gar nicht existent und kann daher storniert werden,
      ohne dass es hierfür einer Rechtsgrundlage bedürfte. Anmerkung: wiederum laut Nr. 8.1. der AGB

      Nach dieser Nr.8 AGB-Banken solltest du deine Bank befragen @dugena

      Nr.8. AGB-Banken

      8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank

      (1) Vor Rechnungsabschluss
      Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen
      einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten
      Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig
      machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden
      zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die
      Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift
      bereits verfügt hat.


      Quelle (PDF): bankenverband.de/downloads/102009/mu0911-re-agb.pdf

      Wiki zu AGB-Banken:
      de.wikipedia.org/wiki/Allgemei…ungen_der_Kreditinstitute


      Und das ist ein Wort, welches sich wohl nur Juristen ausdenken können: Entreicherungseinwand ;o)
    • Ich frage mich, ob irgendwer noch Überweisung als Zahlungsweg akzeptieren würde, wären diese Paragraphen der Allgemeinheit in dem Maße bekannt wie z.B.: die Transfersumme eines Mesut Özil ... ?(
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

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    • Vielen Dank für die sehr interessante Quelle :thumbup:

      little*big*dwarf schrieb:

      Ja, da wird ein lang geglaubter Grundsatz umgestossen ... :o((
      Da bin ich mir mit meinem laienhaften Verständnis aber immer noch nicht sicher :S (siehe meine Anmerkung unten)

      little*big*dwarf schrieb:

      Nr.8. AGB-Banken
      8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank

      (1) Vor Rechnungsabschluss
      Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen
      einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten
      Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig
      machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden
      zusteht (Stornobuchung);
      der Kunde kann in diesem Fall gegen die
      Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift
      bereits verfügt hat.
      Das ist doch genau der Punkt: wenn mir z.B. wegen einer fehlerhaften Buchung (falsche Kontonummer z.B.) das Geld gutgeschrieben wurde, steht mir als Kunde das Geld natürlich nicht zu und eine Stornierung ist folgerichtig und entspricht meinem Rechtsempfinden.
      In meinem Fall allerdings kann ich nicht erkennen, warum der Schaden bei mir bleiben sollte: entweder hat sich jemand z.B. "pishen lassen" (und trägt damit den Schaden), oder die Senderbank hat Sicherheitsstandards verletzt (und trägt damit den Schaden) :?: :!:

      §8 Abschnitt 2 (nach Rechnungsabschluß) verstehe ich übrigens nicht....

      Viele Grüße
      Dugena

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Dugena ()

    • dieselfisch schrieb:

      Drapondur schrieb:

      Ich frage mich, ob irgendwer noch Überweisung als Zahlungsweg akzeptieren würde, wären diese Paragraphen der Allgemeinheit in dem Maße bekannt wie z.B.: die Transfersumme eines Mesut Özil ... ?(

      Also bleibt in Zukunft nur noch "Bargeld bei Übergabe" als sichere Zahlungsweise :thumbsup:

      Hallo,

      habe beruflich einem Kunden gegen Barzahlung Ware verkauft, weil wegen überfälliger Rechnungen Ware auf Lieferschein nicht möglich war.

      Kunde ging in Konkurs, Masseverwalter hat Barverkauf wegen Gläubigerbevorzugung erfolgreich zurückgefordert.

      Wirklich sicher ist nur , man läßt sich mit Schnaps bezahlen und säuft ihn sofort aus. :thumbsup:

      schöne Grüße

      Friii
      Friiignatur

      :thumbsup:
    • dieselfisch schrieb:

      Drapondur schrieb:

      Ich frage mich, ob irgendwer noch Überweisung als Zahlungsweg akzeptieren würde, wären diese Paragraphen der Allgemeinheit in dem Maße bekannt wie z.B.: die Transfersumme eines Mesut Özil ... ?(

      Also bleibt in Zukunft nur noch "Bargeld bei Übergabe" als sichere Zahlungsweise :thumbsup:


      Aber unbedingt ne UV-Lampe griffbereit haben... :P
      Der PAYPAL Käufer/Verkäuferschutz ist wie das Sprungtuch bei der Feuerwehr.
      Nur hält die Feuerwehr das Sprungtuch HOCH und bei PAYPAL liegt es am BODEN.
    • Dann darf sowohl Ware als auch Bezahlung in die Konkursmasse eingehen ??


      Korrekt, der Insolvenzverwalter kann Zahlungen der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung anfechten und zurückfordern.

      Hier gibt es aber auch Einschränkungen, die der BGH (Aktenzeichen: IX ZR 42/07) gemacht hatte. So sind Bargeschäfte meist ( auch hier gibt es im Einzelfall Einschränkungen ) sicher von der Anfechtung des Insolvenzverwalters. Genauso wie die meisten Lastschriften, denn Lastschriften werden in der InsO wie Bargeschäfte behandelt.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • dugena, über den Punkt bin ich auch gestolpert, schon als ich die Urteilbegründung mit besagter Nr.8.1 Bank-AGB verglichen hab.

      soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung);

      Mag ja sein, dass ein Richter aus dem Bauch heraus entscheidet was einer Bank zusteht und was nicht *g*
      Seine Einlassung, von wegen das Beispiel mit dem Zahlendreher diene ja nur der Verdeutlichung für den "dummen" Bankkunden,
      begründet noch nicht wann überhaupt ausserhalb eines Zahlendrehers der Bank ein Anspruch zusteht.


      Da könnten die Banken noch was von ebay lernen ... diese Aufzählung ist nicht vollständig.

      Dugena schrieb:

      entweder hat sich jemand z.B. "pishen lassen" (und trägt damit den Schaden), oder die Senderbank hat Sicherheitsstandards verletzt (und trägt damit den Schaden)

      Das habe ich weiter oben ja auch schon so geäüssert, dein gefundenes Urteil hat mich allerdings zweifeln lassen ;o)

      Nun denn, alles wieder unklar *g*