Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Mühlhausen. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.
Staatsanwaltschaft Mühlhausen
30.06.2010 530 Js 62175/08
Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten gemäß § 111e Abs. 3 und 4 StPO im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Az.: 530 Js 62175/08 gegen:
1.
Nico Fiedler, geb. am 24.10.1976 in Erfurt
2.
Nico Haberland, geb. am 29.10.1975 in Gerwish
u. a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Markengesetz gem. §§ 106, 108a UrHG i.V.m. § 143 MarkenG sowie gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten gefälschte, nicht lizenzierte oder mit gefälschten Lizenzverträgen versehene Softwareprodukte der Hersteller Adobe Systems GmbH und Corel Deutschland über die Internetverkaufsplattform „EBAY" und „AMAZON" im großen Stil veräußert haben. Die Beschuldigten benutzten hierbei diverse Accounts, u.a. die Accounts „mind-manager2006" (EBAY) und „axelelectronic" (AMAZON).
In dem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurden in Vollziehung eines gemäß §§ 102, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Beschuldigten Nico Fiedler und Nico Haberland, zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
1.
bei dem Beschuldigten Nico Fiedler:
•
Forderung aus Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 430453121.0), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.274,75 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Aachener-Münchener (Nr. 4.1266778.5), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 211,54 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 6.157 5572. 07), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 403,25 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Sicherheitspolice bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 2.137922 5.42), Verkehrs- bzw. Zeitwert (Rückkaufwert) nicht bekannt (– Beitragspflicht läuft –), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 21.10.2009;
•
gepfändetes Bargeld i.H.v. 35.825,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H446 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
vierzig gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 4.579,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;
2.
bei dem Beschuldigten Nico Haberland:
•
Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 4305 06931. 6), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.449,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
gepfändetes Bargeld i. H. v. 330,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H445 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
neun gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 852,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes.
In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Fa. ProDiscount Handels GmbH und Herrn Onur Comuk, wurden bei der Fa. ProDiscount Handels GmbH zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
•
Forderung gegenüber der Sparkasse Mittelthüringen aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.145,33 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Hypovereinsbank aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.487,96 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
gepfändete Geldkassette mit Bargeld i.H.v. 1.878,66 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H447 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
zwei gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 500,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;
•
gepfändeter LKW, Marke Citroen Berlingo, amtl. Kennzeichen EF-PD 87, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 10.000,– €, verwahrt auf dem Abstellplatz des Thüringer Landeskriminalamtes;
•
gepfändeter PKW, Marke VW Phaeton, amtl. Kennzeichen EF-PD 75, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 30.000,– €, verwahrt bei der Autohaus Flügel GmbH in Erfurt.
In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen Frau Gabriele Fiedler, wurden bei Frau Gabriele Fiedler zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 40.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44017, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44594, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Erfurt-Mitte, Blatt 4300, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 19.000 € (Flurstücknummer 213/3) und 30.000 € (Flurstücknummer 213/4) in das Grundbuch Winterstein, Blatt 741, des Amtsgerichts Gotha aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Forderung aus Bausparvertrag bei der Allianz (Nr. 144343404), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.291,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Sparkonto (Nr. 122778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 1.262,85 €); aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Girokonto (Nr. 2778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 735,89 €), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009.
Die Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner.
Inwieweit die (vorläufig) gesicherten Vermögenswerte verwertbar sind, hängt von möglicherweise bestehenden Rechten Dritter ab.
Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Sicherungen von Vermögenswerten höchstens für die Dauer von drei Jahren nach einer Verurteilung der Beschuldigten aufrecht erhalten werden (§ 111i Abs. 1 und 3 StPO).
Staatsanwaltschaft Mühlhausen
30.06.2010 530 Js 62175/08
Benachrichtigung über die Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Verletzten gemäß § 111e Abs. 3 und 4 StPO im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Az.: 530 Js 62175/08 gegen:
1.
Nico Fiedler, geb. am 24.10.1976 in Erfurt
2.
Nico Haberland, geb. am 29.10.1975 in Gerwish
u. a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Markengesetz gem. §§ 106, 108a UrHG i.V.m. § 143 MarkenG sowie gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten gefälschte, nicht lizenzierte oder mit gefälschten Lizenzverträgen versehene Softwareprodukte der Hersteller Adobe Systems GmbH und Corel Deutschland über die Internetverkaufsplattform „EBAY" und „AMAZON" im großen Stil veräußert haben. Die Beschuldigten benutzten hierbei diverse Accounts, u.a. die Accounts „mind-manager2006" (EBAY) und „axelelectronic" (AMAZON).
In dem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurden in Vollziehung eines gemäß §§ 102, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Beschuldigten Nico Fiedler und Nico Haberland, zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
1.
bei dem Beschuldigten Nico Fiedler:
•
Forderung aus Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 430453121.0), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.274,75 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Aachener-Münchener (Nr. 4.1266778.5), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 211,54 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 6.157 5572. 07), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 403,25 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung aus einer Sicherheitspolice bei der Aachener-Münchener (Vers.-Nr. 2.137922 5.42), Verkehrs- bzw. Zeitwert (Rückkaufwert) nicht bekannt (– Beitragspflicht läuft –), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 21.10.2009;
•
gepfändetes Bargeld i.H.v. 35.825,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H446 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
vierzig gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 4.579,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;
2.
bei dem Beschuldigten Nico Haberland:
•
Forderung aus einer Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer (Vers.-Nr. 4305 06931. 6), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.449,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
gepfändetes Bargeld i. H. v. 330,00 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H445 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
neun gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 852,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes.
In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen die Fa. ProDiscount Handels GmbH und Herrn Onur Comuk, wurden bei der Fa. ProDiscount Handels GmbH zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
•
Forderung gegenüber der Sparkasse Mittelthüringen aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.145,33 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Hypovereinsbank aus Girokontovertrag, Verkehrs- bzw. Zeitwert von 3.487,96 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
gepfändete Geldkassette mit Bargeld i.H.v. 1.878,66 €, hinterlegt bei der Deutschen Bundesbank durch Hinterlegungsschein H447 beim Thüringer Landeskriminalamt;
•
zwei gepfändete bewegliche Gegenstände im Wert von ca. 500,00 €, verwahrt in der Pfandkammer des Thüringer Landeskriminalamtes;
•
gepfändeter LKW, Marke Citroen Berlingo, amtl. Kennzeichen EF-PD 87, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 10.000,– €, verwahrt auf dem Abstellplatz des Thüringer Landeskriminalamtes;
•
gepfändeter PKW, Marke VW Phaeton, amtl. Kennzeichen EF-PD 75, geschätzter Verkehrs- bzw. Zeitwert von 30.000,– €, verwahrt bei der Autohaus Flügel GmbH in Erfurt.
In Vollziehung eines weiteren gemäß §§ 102, 103, 105, 111b Abs. 2, 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 2, 3, 73a, 73b, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie §§ 106, 108a UrhG, § 163 MarkenG angeordneten dinglichen Arrests des Amtsgerichts Mühlhausen vom 21.10.2009 (Az.: Gs 1192/09), gerichtet gegen Frau Gabriele Fiedler, wurden bei Frau Gabriele Fiedler zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten folgende Vermögenswerte (vorläufig) gesichert:
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 40.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44017, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Ilversgehofen, Blatt 44594, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.000 € in das Grundbuch Erfurt-Mitte, Blatt 4300, des Amtsgerichts Erfurt aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 19.000 € (Flurstücknummer 213/3) und 30.000 € (Flurstücknummer 213/4) in das Grundbuch Winterstein, Blatt 741, des Amtsgerichts Gotha aufgrund des Eintragungsersuchens der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2009;
•
Forderung aus Bausparvertrag bei der Allianz (Nr. 144343404), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 5.291,49 €, aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Sparkonto (Nr. 122778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 1.262,85 €); aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009;
•
Forderung gegenüber der Sparda-Bank aus Girokonto (Nr. 2778904), Verkehrs- bzw. Zeitwert von 735,89 €), aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 23.10.2009.
Die Vollstreckungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung ausschließlich im Verhältnis Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, und dem Schuldner.
Inwieweit die (vorläufig) gesicherten Vermögenswerte verwertbar sind, hängt von möglicherweise bestehenden Rechten Dritter ab.
Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von Gericht oder Staatsanwaltschaft zugunsten der Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.
Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen. Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden müssen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Sicherungen von Vermögenswerten höchstens für die Dauer von drei Jahren nach einer Verurteilung der Beschuldigten aufrecht erhalten werden (§ 111i Abs. 1 und 3 StPO).
Gruß
Manni
>> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
Manni

>> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
"Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"