Neuware und Gewährleistungsausschluss

    • Neuware und Gewährleistungsausschluss

      Dass die Gewährleistung gem. "EU-Zwang" oft ausgeschlossen wird, wissen wir ja...

      aber wie verhält es sich da bei immer wiederkehrenden Auktionen mit Neuware von Pseudoprivaten:

      [ebay='Guckst du hier!','']200516345200[/ebay]

      Laut der EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich kein
      Händler sondern eine Privatperson nach BGB bin und schließe hiermit die nach
      neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie und Umtauschrecht von einem Jahr auf
      alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel
      sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebots
      nimmt der Bieter den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und
      akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne
      des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein
      Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen
      Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine
      Kaufverpflichtung ein und verzichten auf jegliche Garantie und
      Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.
      Alle angegebenen Firmen- und Markennamen und Warenzeichen
      sind Eigentum Ihrer Inhaber und dienen lediglich zur Identifikation und
      Beschreibung der Produkte.


      Ist es nicht vielmehr so, dass auch Privatpersonen bei Neuware eine Gewährleistung dem Grunde nach nicht vollständig ausschliessen können?

      Auch die 90-Tage Bilanz á la Goofbay kann sich sehen lassen...
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    • Nur weil er behauptet Privatverkäufer zu sein, ist er es sicher nicht!

      Wenn ein Käufer die Ware zurückgeben möchte und er nicht darauf eingehen sollte, kann man ihn verklagen. Und man wird sicherlich vor Gericht, wegen der doch gewerblichen Tätigkeit, Recht bekommen.
      Und ein Konkurrent könnte ihn abmahnen lassen. Das wird richtig teuer!

      Es ist, wie schon so oft, ein gefährliches Spiel für einen solchen Verkäufer!
      viribus unitis semper et ubique
    • Was nutzt eigentlich in diesem Zusammenhang das Melden des Verkäufers über die Melden-Funktion auf der Artikelseite?
      Bilder
      • Verstoß melden-Angebot melden.png

        26,17 kB, 1.600×707, 151 mal angesehen
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    • Über die Definition von NEU und den Gebrauch des Begriffes ist schon viel gestritten worden. Ohne nun diesen Verkäufer angesehen zu haben, vertrete ich die Ansicht, daß es sehr wohl möglich ist, in Einzelfällen Neuware mit Gewährleistungsauschluß als Privatverkäufer anzubieten. Ich denke da zB an doppelte Weihnachtsgeschenke, die noch eingeschweißt sind...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Über die Definition von NEU und den Gebrauch des Begriffes ist schon viel gestritten worden. Ohne nun diesen Verkäufer angesehen zu haben, vertrete ich die Ansicht, daß es sehr wohl möglich ist, in Einzelfällen Neuware mit Gewährleistungsauschluß als Privatverkäufer anzubieten. Ich denke da zB an doppelte Weihnachtsgeschenke, die noch eingeschweißt sind...

      Gebe ich dir Recht, aber in diesem Fall (und das kannst du nicht wissen) bietet der VK zahlreiche gleichwertiger Produkte als Neuware an.


      In einer, seiner weiteren Auktionen steht außerdem im Gewährleistungsausschluss:

      Ich bin eine Privatperson und dieser Ebay-Kauf ist eine
      Versteigerung gemäß § 156 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht, die vom
      BGB in § 355/356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht
      im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag. Sie verzichten darüber hinaus
      auf die Ihnen nach EU-Recht gesetzliche zustehende Gewährleistung /
      Garantie bei Gebrauchtwaren, die das EU Recht vorsieht .Mit der Abgabe
      eines Gebots erklären Sie, dass Sie mit diesen Vereinbarungen
      uneingeschränkt.
      Ziemlich verwirrende Äußerungen eigentlich. Was mir persönlich überhaupt nicht gefallen mag, ist der erste Satz. Versteigerung gemäß § 156 BGB ?!? Das ist hier total deplaziert und hat mit ebay nicht im Entferntesten zu tun...
      Der § 156 BGB ist auf tatsächliche Auktionen abgezielt und nicht auf Onlineauktionen á la ebay...

      Bei Versteigerungen im Internet kann schon der ins Internet eingestellte Text ein Angebot oder eine antizipierte Annahme des Einlieferers darstellen. In diesem Fall kommt der Kaufvertrag ohne Zuschlag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande... ...und es handelt sich nicht um eine Versteigerung im Rechtssinne... Quelle: Palandt, 67. Auflage, Seite 166, Nr. 3, Beck-Verlag
      9 von 6 Usern bewerteten diesen Beitrag als hilfreich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von cast_away ()

    • Du magst ja Recht haben @cast_away ...
      cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?…rows=50&userid=revitalimo
      aber dieses Recht müsstest du eben ggf auch durchsetzen.

      Wobei ich es zweischneidig finde, zum einen den ggf im Gegensatz zum Gewerbler günstigeren Preis zu akzeptieren (und zu bieten)
      und wenn was schief geht die Keule "Pseudoprivat" zu schwingen.
      Wenn du deine Verbraucherrechte eingeräumt bekommen möchtest, biete bei einem seriösen GVK und mache denen durch die Unterstüzung
      Pseudoprivater nicht das Geschäft kaputt.

      Immer vorausgesezt, du hast hier geboten ;o)
    • little*big*dwarf schrieb:

      Du magst ja Recht haben @cast_away ...
      cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?…rows=50&userid=revitalimo
      aber dieses Recht müsstest du eben ggf auch durchsetzen.

      Wobei ich es zweischneidig finde, zum einen den ggf im Gegensatz zum Gewerbler günstigeren Preis zu akzeptieren (und zu bieten)
      und wenn was schief geht die Keule "Pseudoprivat" zu schwingen.
      Wenn du deine Verbraucherrechte eingeräumt bekommen möchtest, biete bei einem seriösen GVK und mache denen durch die Unterstüzung
      Pseudoprivater nicht das Geschäft kaputt.

      Immer vorausgesezt, du hast hier geboten ;o)

      Ohoh....nicht falsch verstehen... ich habe weder geboten, noch habe ich es vor...
      Wollte eigentlich nur die Frage in den Raum (Forum) stellen, ob ein Privater beim Verkauf von Neuware nicht auch eine Gewährleistung geben muss...

      Bieten wollte ich nicht... wenn, dann würde ich eh einen GVK vorziehen...
      und außerdem brauche ich auch noch keine Faltencreme... ..noch nicht...
      9 von 6 Usern bewerteten diesen Beitrag als hilfreich.
    • cast_away schrieb:

      Ohoh....nicht falsch verstehen... ich habe weder geboten, noch habe ich es vor...

      Deshalb ja auch meine Einschränkung: Immer vorausgesezt, du hast hier geboten ;o)

      cast_away schrieb:

      Wollte eigentlich nur die Frage in den Raum (Forum) stellen, ob ein Privater beim Verkauf von Neuware nicht auch eine Gewährleistung geben muss...

      Natürlich kann ein privater auch bei Neuware die GW ausschliessen.
      Dass er ggf nicht mehr privat handelt und somit die GW eben nicht ausschliessen kann, den Nachweis muss (s)ein Vertragspartner führen und das notfalls vor Gericht.
      Unter Umständen genügt aber auch entsprechend forsches Auftreten um zu einer befriedigenden Einigung zu kommen, der Pseudoprivate gibt dem Käufer eine Menge Mittel an die Hand.

      Warum ein Privat-VK Neuware anbieten kann, dafür hat uhu schon ein Beispiel geliefert.
      Bei vermehrter Neuware, bei vermehrt gleichartigen Artikeln ... ach, diese Diskussion ist müssig, ich denke wir alle kennen die Antwort ;o)