Möchte Käufer negativ bewerten und andere warnen

    • Äääh castaway, ich habe den in #36 zitierten §§ jetzt dreimal durchgelesen, konnte allerdings keine Stelle finden mit der sich

      cast_away schrieb:

      1. Der Gläubiger ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

      belegen liesse.
      Kannst du mir dir Textstelle grad nochmnal extrahieren büdde?

      Der ganze Sermon ist doch eh belanglos wenn keine Vorkasse vereinbart ist, denn dann könnte man sich darüber streiten wer denn nun der Schuldner ist.
      Der, der die Geldleistung schuldet oder der, der die Sachleistung schuldet. Oder liege ich da falsch?
      BGB spricht ja gern von Zug um Zug, allerdings ist das im Internetverkauf nur bedingt anwendbar *g*

      Auf der sichereren Seite ist man einfach, wenn man Vorkasse nebst datierter Zahlfrist angibt.
    • Äääh castaway, ich habe den in #36 zitierten §§ jetzt dreimal durchgelesen, konnte allerdings keine Stelle finden mit der sich

      Zitat von »cast_away«
      1. Der Gläubiger ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


      belegen liesse.
      Kannst du mir dir Textstelle grad nochmnal extrahieren büdde?

      @ little*big...

      Gerne, bei der Textstelle "Der Gläubiger ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
      handelt es sich um eine Kommentierung aus dem Palandt, 67. Aufl., Seite 519, Rn 1, Abs. 1 zum § 323 BGB. Im BGB wirst du allerdings diese Aussage in der Form nicht finden, da dieses keine Kommentierungen enthält.

      Der erstmals 1938 und in aktualisierter Auflage seit 1949 jährlich erscheinende Kommentar zählt zu den wichtigsten Standardwerken der deutschen Rechtswissenschaft und zum ständigen Handwerkszeug fast aller in der gerichtlichen Praxis tätigen Juristen im Zivilrecht.

      Mit dem Palandt habe ich schon so manche Gerichtsverhandlung verhindern können. Er eignet sich hervorragend als Hilfsmittel, der Gegenseite in erster Instanz den Wind aus den Segeln zu nehmen... :)
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    • cast_away schrieb:

      Gerne, bei der Textstelle "Der Gläubiger ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
      handelt es sich um eine Kommentierung aus dem Palandt ... Im BGB wirst du allerdings diese Aussage in der Form nicht finden, da dieses keine Kommentierungen enthält.
      Aha.
      Da wird das gemeine Volk also mit juristischischen Tricks als Volltrottel in die Ecke gestellt,
      da ein Herr (?) Palandt eine Quintessenz aus dem Gesetzestext zieht, die so garnicht vom Gesetzgeber in Worte gefasst ist? *ggg*
      Interessant ... auch wenn das Anliegen als solches natürlich nachvollziehbar iat.
      Was kann der Gläubiger für die Nichtleistung, selbst wenn der Schuldner die Ursache dessen nicht auf seine Kappe zu nehmen hat?
    • Genau wegen solche Dinge hat ein guter RA immer einen Palandt parat...lol :P

      @cast: bist Du in irgendeiner Form juristisch tätig oder ist der Palandt sozusagen eine Art Hobby für dich ? Antwort auch gerne per PN falls Du das hier nicht wirklich breittreten magst....

      Ich habe auch gerade keinen da und kann so auch nicht bestätigen, dass das genau so da steht....aber als OTTO NV weiß man sowas leider nicht...werde mich da aber morgen mal mit auseinander setzen....

      @little: Ich denke, RA´e zitieren aus dem Palandt, wenn es darauf ankommt.....hier werden die Gerichte sicherlich darauf eingehen, dieser ist unumgänglich :(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Was kann der Gläubiger für die Nichtleistung, selbst wenn der Schuldner die Ursache dessen nicht auf seine Kappe zu nehmen hat?

      Nichts! Deswegen ist er auch zum Rücktritt berechtigt.
      Vielleicht war es in vorangegangenen Fassungen so, dass ein Rücktrittsrecht nicht zugesagt wurde, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte.
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    • @cast: bist Du in irgendeiner Form juristisch tätig oder ist der Palandt sozusagen eine Art Hobby für dich ? Antwort auch gerne per PN falls Du das hier nicht wirklich breittreten magst....
      meine Bettlektüre... ;)

      sowohl als auch...ich war/bin im entferntesten Sinne "juristisch tätig" - (eher ein artverwandter Bereich) und durch meine gewerbliche Tätigkeit oft in Situationen, wo ein herkömmliches BGB nicht mehr ausreicht.
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    • cast_away schrieb:

      Vielleicht war es in vorangegangenen Fassungen so, dass ein Rücktrittsrecht nicht zugesagt wurde, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte.
      Ja, man kann es von zwei Seiten betrachten, beide Seiten können im konstruierten Fall nicht dafür, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann.
      Einleuchtender scheint mir die jetzt offenbar gängige Praxis den schwarzen Peter dem Sachschuldner zuzuschieben
      (der eben doch ein Quentchen mehr in der Schuld steht irgendwie, er hat versprochen, dass ...).

      Schon was gerechter so innerhalb der Ungerechtigkeiten, man könnte ja mangels Vertragsobjekt nicht mal den Kreidekreis zu Rate ziehen *gg*



      Ach, und wenn du dich per PN zu deiner Verquickung mit Palandt äussern möchtest,
      das geht auch bei mir, und bei Karla, bei Fritz und bei Hedwig ebenso :o))