Möchte Käufer negativ bewerten und andere warnen

    • Danke idefix.windhund,
      und danke cast_away!

      @cast_away:
      Genauso sehe ich das auch! Eine Ebay Auktion ist wohl grundsätzlich auf eine einigermaßen rasche Abwicklung angelegt.
      Ein Käufer hat angeblich überwiesen, das Geld ist aber seit 10 Tagen nicht angekommen.
      Mittlerweile meldet sich der Käufer gar nicht mehr.

      Ein zweiter Käufer hat mir mitgeteilt, dass er erst in drei Wochen bezahlen kann, weil er derzeit in Urlaub ist!
      Und eine Überweisung im Urlaub sei nicht möglich (kein Online Banking). Bei Tom Hanks würde ich mir das ja
      gefallen lassen. Nein, würde ich sogar verschenken und persönlich vorbei bringen! Aber die beiden obigen Kandidaten
      (Käufer) nerven richtig ab! Einen Transaktionsabbruch hat ein Käufer schon abgelehnt!

      Hagelt es nicht Negativbewertungen, wenn man die Angelegenheiten bei ebay meldet?
    • Klugscheisser schrieb:

      idefix.windhund schrieb:



      Wie ich zu der Thematik stehe das man als Verkäufer nur noch Positiv bewerten kann sollten die meisten Stammuser ja bereits mehr als gut wissen.


      moin ide
      wie du siehst bin ich ein neuling , vielleicht bist du so lieb und klärst mich auf , auch wenn es das 3567865. mal ist :thumbsup:

      Ich hasse es das man Käufer nur noch Positiv bewerten kann um es kurz zu umschreiben
      c:\brain> cd\
      c:\> del brain
      Möchten Sie "c:\brain\*" löschen (J/N)? j
      c:\>
    • idefix.windhund schrieb:

      Klugscheisser schrieb:

      idefix.windhund schrieb:



      Wie ich zu der Thematik stehe das man als Verkäufer nur noch Positiv bewerten kann sollten die meisten Stammuser ja bereits mehr als gut wissen.


      moin ide
      wie du siehst bin ich ein neuling , vielleicht bist du so lieb und klärst mich auf , auch wenn es das 3567865. mal ist :thumbsup:

      Ich hasse es das man Käufer nur noch Positiv bewerten kann um es kurz zu umschreiben



      Als Käufer hat man ja fast Narrenfreiheit. Das ist ja fast eine Einladung für Spassbieter!

      "Positive" Bewertungen mit negativem Text sind also nicht erlaubt.
      Ich wollte eigentlich in etwa so bewerten: "NEGATIV: Käufer zahlt nicht!"
    • ch

      cast_away schrieb:

      vielleicht sollte man eine Black-List unseriöser Käufer aufbauen... :P


      Das ist eine richtig gute Idee!!!
      Aber wer würde dieses heiße Eisen anfassen und die Liste betreuen? Da wäre wohl Ärger vorprogrammiert!
      Und wann kommt man drauf und wie wieder runter?

      Kann man, falls ja, bitte wie, die Käufer/innen vor während einer Auktion einschränken
      (angeldet in Deutschland, mindestens 50 Bewertungen bei 100%, bspw.)?

      Hinterher, nach Ablauf einer Auktion und dem Ärger, ok., über eine Sperrliste.
      Geht das aber auch schon vorher? Habe gerade mächtig die Nase voll, bei soviel
      Problemfällen!!!
    • An dem smilie von cast-away solltest du bemerkt haben, dass sein Vorschlag mit der blacklist nicht ernst gemeint war.
      Abgesehen von der administrativen Problematik gibt es noch weitere Hürden die das ganze unsinnig machen.

      Allein wenn du unbekannterweise die Sperrliste eines anderen users übernimmst, was passiert wohl wenn einer der gesperrten Nicks bei dir bietet?
      Er könnte einen anderenaccount nehmen, die Aukton gewinnen und der Ärger geht erst recht los.


      4711 schrieb:

      Kann man, falls ja, bitte wie, die Käufer/innen vor während einer Auktion einschränken
      (angeldet in Deutschland, mindestens 50 Bewertungen bei 100%, bspw.)?

      Das geht natürlich nicht, oder hast du gleich mit 50 BW begonnen? Sollte jede/r erstmal 50 BW (als VK?) sammeln sollen?
      Lässt sich auch umgehen, BW-Kauf stellt keine Hürde dar.

      Begib dich in dein Schiksal, gib eine angemessene und datierte Zahlfrist an und ziehe ggf die Meldung eines nicht bezahlten Artikels durch.
      Solltest du aufgrund dessen eine rote BW fangen, kommentiere diese sachlich und für Aussenstehende nachvollziehbar.
    • auch wenn es mit der blacklist jetzt nicht ernst gemeint war , aber es existieren solche listen , finde ich persönlich aber nicht gut.

      @ ide
      was hast du denn davon einen käufer negativ zu bewerten? als käufer brauche ich keine bewertungen , ich kann auch kaufen wenn ich 1000 rote habe, ich bin der " 2 sekunden vor schluss" bieter , da kannst du mein gebot nicht mal streichen und auf privat stehen meine bewertungen auch.

      @ 4711
      einzelne käufernamen packst du auf die sperrliste , aber auch vorher kannst du deinen käuferkreis schon einschränken , natürlich nicht so wie du in deinem beispiel angegeben hast
    • 4711 schrieb:

      Dann kann man die ebay Sperrliste ja auch vergessen.

      Nein.
      Die Sperrliste ist dann hilfreich wenn du mit einer/einem K schon mal Probleme hattest.
      Die Sperre wirkt zwar rein technisch nur auf den gesperrten account, aber es ist dem Mitglied nicht gestattet mit einem anderen account zu bieten.
      Es erscheint eine entsprechende Meldung bei versuchter Gebotsabgabe.

      Und selbst wenn das Mitglied (die Mitgliedin?? *gg*) mit einem anderen account bietet, du kennst den Realnamen,
      was bei Übernahme einer fremden Sperrliste nicht der Fall ist (nicht sein darf: Datenschutz) und kannst ggf eine negative von ebay löschen lassen.
      Die Sperrliste hilft nicht, wenn man dich mobben will.

      Und ja, auch ich kenne sogenannte blacklists im Internet. Es ist Unsinn ... und eigentlich ist der Pranger seit dem Mittelalter abgeschafft ;o)

      Und jetzt noch, ... weil ich so tapfer war: gespeert, gespeert, gespeert *ggg*

    • cast_away schrieb:

      Gegen die Käufer gehe ich gar nicht vor, warum denn auch? 12 Tage Wartezeit sind mehr als genug. Sofern innerhalb dieser Zeit nicht bezahlt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch eine noch spätere Zahlung nicht erfolgen wird und der Käufer an einer Transaktion nicht mehr interessiert ist.

      Das kann aber auch gefährlich werden:
      Ich hatte mal Einen der hattte nach geschlagen 4. Wochen bezahlt, inzwischen hatte ich die Ware nach mehreren erfolglosen Zahlungsaufforderungen per Mail nochmals eingestellt und erfolgreich verkauft.
      Der Vogel bestand aber nun auf Lieferung und setzte mich in Lieferverzug und drohte mit Anwalt !
      Ich habe das Geld zurücküberwiesen und gottseidank kam niemals was vom Anwalt.
    • Das kann aber auch gefährlich werden:
      Ich hatte mal Einen der hattte nach geschlagen 4. Wochen bezahlt, inzwischen hatte ich die Ware nach mehreren erfolglosen Zahlungsaufforderungen per Mail nochmals eingestellt und erfolgreich verkauft.
      Der Vogel bestand aber nun auf Lieferung und setzte mich in Lieferverzug und drohte mit Anwalt !
      Ich habe das Geld zurücküberwiesen und gottseidank kam niemals was vom Anwalt.

      Mein Beitrag und meine Vorgehensweise setzt immer voraus, dass die Transaktion mit ebay's Segen abgebrochen wurde.
      9 von 6 Usern bewerteten diesen Beitrag als hilfreich.
    • ebay's Segen steht aber nicht über dem BGB, ein Kaufvertrag ist auch bei verspäteter Zahlung zustande gekommen.

      Ein guter Einwand, dem ich gerne auf den Grund gehen möchte.

      Also, beispielhafter Sachverhalt:
      Es wurde über ebay ein Kaufvertrag geschlossen. Nach Fristsetzung durch VK, wurde weder bezahlt noch darauf geantwortet. Auch eine weitere Fristsetzung blieb unbeantwortet.
      Der K reagiert nicht.
      Der VK möchte vom Kaufvertrag zurücktreten und bricht die Transaktion per Ebay ab.

      Fragestellung:


      Fraglich hierbei ist, ob der VK von dem rechtswirksam geschlossenen Kaufvertrag, zurücktreten kann.

      Rechtslage (in gekürzter Fassung):


      Da zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nach § 433 BGB geschlossen wurde, sind auch für Rücktrittstatbestandsmerkmale die Vorgaben des BGB maßgeblich.
      Ergo könnte eine Rücktrittsgrund gemäß § 323 BGB vorliegen.

      § 323 BGB:

      (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
      (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

      1.
      der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
      3.
      besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

      (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
      (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
      (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
      (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
      Annahme ist.
      Der § 323 BGB ersetzt das Rücktrittsrecht des § 326 alter Fassung und bringt gegenüber dem früheren Recht vor allem drei Änderungen:

      1. Der Gläubiger ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
      2. Der Rücktritt erfordert nicht mehr, dass der Schuldner eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht verletzt hat. Auch die Verletzung einer synallagmatischen (gegenseitigen) Pflicht begründet ein Rücktrittsrecht, es sei denn, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist.
      3. Voraussetzung für den Rücktritt ist grundsätzlich nur noch der erfolglose Ablauf einer dem Schuldner gesetzten angemessenen Frist. Eine Ablehnungsandrohung ist nicht mehr erforderlich.

      Außerdem regelt der § 323 BGB die Voraussetzungen des Rücktrittsrecht eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 BGB. Die nach § 323 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung genügt aber zugleich den Anforderungen einer Mahnung gem. § 286 BGB.

      Voraussetzungen

      a. Vertragsverletzung

      Der Schuldner muss eine Pflicht aus einem gegenseitigen Vertrag durch Nicht- oder Schlechterfüllung verletzt haben. Nicht erforderlich ist, dass die verletzte Pflicht in Gegenseitigkeit steht. § 323 BGB ist daher - anders als § 326 alter Fassung - auch anwendbar, wenn der Käufer die verkaufte Sache nicht abnimmt oder abruft.

      b. Vollwirksamkeit des Anspruchs


      Der Anspruch muss wirksam und fällig sein.

      c. Fristsetzung

      Der Gläubiger muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Eine Ablehungsandrohung ist nicht mehr erforderlich. Die Erklärung ist wie die Mahnung (§ 286) eine nicht formgebundene einseitige Erklärung.

      Angemessene Frist:
      Die Frist zur Leistung oder Nacherfüllung muss angemessen sein; sie soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen werden, dass der Schuldner die noch gar nicht begonnene Leistung erst anfangen oder fertigstellen kann. Der Schuldner soll vielmehr in die Lage versetzt werden, die bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Eine Frist von 2 Tagen kann bei ganz besonderer Eilbedürftigkeit ausreichend sein.

      Versäumung der Frist:
      Die Frist ist gewahrt, wenn der Schuldner die Leistungshandlung innerhalb der Frist vornimmt; Beim Versendungskauf genügt daher bei Geldschulden, die rechtszeitige Erteilung des Überweisungsauftrags. Gem. § 270 BGB ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut und auf dem Konto Deckung vorhanden ist.


      Sachverhaltsbezug:

      Gemäß Sachverhalt wurde dem Schuldner nach dem Kauf und einer bereits abgelaufenen Erfüllungsfrist von 7 Tagen unter gleichzeitiger schriftlicher Aufforderung eine weitere Frist in Höhe von 4 Tagen gesetzt. Die eingangs erwähnte Erfüllungsfrist in Höhe von 7 Tagen, dient dazu den Schuldner die Zeit zu geben, innerhalb der ersten Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags eine Bezahlung des gekauften Artikels zu ermöglichen. D. h. erteilt er auch 3 Tage nach dem Kauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, so ist gewährleistet, dass die Zahlung nach der allgemeinüblichen Banklaufzeit auf dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben wird. Ist am 7. Tage nach dem Kauf ein entsprechender Betrag nicht eingegangen, könnte der Gläubiger bereits einen Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Schuldner geltend machen.
      Im vorliegenden Fall jedoch, gewährt der Gläubiger dem Schuldner eine weitere Frist in Höhe von 4 Tagen. Sollte der Schuldner jetzt eine Überweisung erteilen, wäre gewährleistet, dass nach der allgemeinüblichen Banklaufzeit die Zahlung auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Im vorliegenden Fall ist auch nach Ablauf von 11 Tagen keine Zahlung eingegangen. Auch hat sich der Schuldner beim Gläubiger nicht gemeldet oder die Gründe der Nichtzahlung auf anderer Weise erklärt.
      Der Gläubiger tritt nach Ablauf von 12 Tagen, und damit sehr viel später als die Vorgaben des BGB ihn zu einem Rücktritt verhelfen würden, vom Kaufvertrag zurück.

      Fazit:

      Ich persönlich halte im internetrechtlichen Zahlungsverkehr und Erfüllungspflichten aus Internetkäufen (Fernabsatzverträgen) eine Zahlungsfrist von 12 Tagen (7+4+1) für angemessen. Eine gegensätzliche Meinung aus dem BGB habe ich nicht gefunden. Sollte ein Käufer nach Ablauf dieser Frist zahlen, kommt es bei meinen Angeboten auf den Einzelfall an. Ist die Ware bereits anderweitig verkauft, versprochen oder verplant, geht die Zahlung zurück. Ich berufe mich auf mein Rücktrittsrecht. Ist eine anderweitige Verwendung noch nicht vereinbart, wird die Ware selbstredend an den Schuldner versendet. Denn auch ich möchte nur Eines:

      Verkaufen !!!
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    • @cast_away

      Danke für die ausführliche Darlegung. Habe extra meine gute Lesebrille hervorgeholt.
      Hilft mir und bestimmt vielen anderen, die keinen Palandt zur Hand haben, mit ähnlichen
      Problemsituationen umzugehen!

      Keine Ursache.
      Aber bitte beachten: Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäußerung und keine Rechtsauskunft.
      9 von 6 Usern bewerteten diesen Beitrag als hilfreich.
    • Hallo,

      ich habe noch einmal eine Frage: Wie hangel ich mich unter "Mein Ebay" zur Käufersperrliste?

      Ich meine nicht "Mein Ebay" -->Mitgliedskonto -->Einstellungen -->Verkäufereinstellungen -->eingeschränkter Käuferkreis ...,
      weil ich hier nur die globalen Regeln festlegen kann.

      Wie klicke ich mich aber zur sog. Käufersperrliste, in die ich die Käufernamen direkt eintragen kann?

      Danke im Voraus und einen schönen Montag!