MIETRECHT
Keine Direktabrechnung
Verträge mit Wasserversorgungsunternehmen kommen ausschließlich mit dem Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses zu Stande. Dieser kann nicht verlangen, daß Versorgungsverträge unmittelbar mit den einzelnen Mietern abgeschlossen werden.
Das gilt auch, wenn der Eigentümer hierfür technische Voraussetzungen schafft, z.B. Installation von Wasserzählern in den einzelnen Wohnungen !!
Urteil:
BGH vom 30.04.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 279/02
Keine Direktabrechnung
Verträge mit Wasserversorgungsunternehmen kommen ausschließlich mit dem Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses zu Stande. Dieser kann nicht verlangen, daß Versorgungsverträge unmittelbar mit den einzelnen Mietern abgeschlossen werden.
Das gilt auch, wenn der Eigentümer hierfür technische Voraussetzungen schafft, z.B. Installation von Wasserzählern in den einzelnen Wohnungen !!
Urteil:
BGH vom 30.04.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 279/02
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