Kauf von privat zu privat mit Restgarantie - übergeht der Garantieanspruch auf den neuen Besitzer?

    • Kauf von privat zu privat mit Restgarantie - übergeht der Garantieanspruch auf den neuen Besitzer?

      Guten Tag Leute,
      sehr lange frage ich mich ob ich von einem Privat zu Privat Kauf die Restgarantie mit Erwerbe? Also wen ich ein Artikel kaufe mit Restgarantie ob die Garantieansprüche auf mich als neuer Besitzer übergehen oder beim Erstkäufer bleiben.

      Ich frage weil mir schon 2x passiert ist das ich die Restgarantie in Anspruch nehmen musste.
      Beim ersten mal ging es um ein Asus Maximus Extreme Motherboard das ich von Privat ersteigert habe. (Link gibt es schon lange nicht mehr) Dieses ging nach dem Einbauen kaputt und den Verkäufer (der Private) weigerte sich strikt mir zu Helfen und bezog sich darauf das er Privat ist unter Ausschluss jeder Gewährleistungen. Der rührte nicht mal den kleinen Finger für mich, verkauft aus dem Sinn oder so ähnlich. Was ich von so einer Haltung halte könnt ihr euch ja denken.
      Also wendete ich mich an den gewerblichen Verkäufer, habe ja noch einige Monate Restgarantie. Die weigerten sich aber mir zu Helfen da ich nicht der eigentlich Käufer war. :wallbash Der private Verkäufer weigerte sich mir aber weiterhin zu helfen und wirkte sehr genervt und war sehr unfreundlich. Also habe ich mich wieder an den gewerblichen Verkäufer gewannt. Die wollten 65€ haben damit Sie mich erst mal als Kunden mit Garantie ansehen und erst das Motherboard annehmen. Danach werde erst entschieden ob es repariert wird oder eingeschickt wird ... dass sah ich allerdings nicht ein. 65€ für dass das ich Kunde werde und Anspruch auf Garantie habe ?( Der gewerbliche Verkäufer meinte dazu das es gegen das Gesetz wäre wen die Garantie den Besitzer wechselt. Das wäre Verboten ... wie, was der gewerbliche Verkäufer genau gesagt hat um es zu Begründen weiß ich nicht mehr genau. Ist schon eine weile her.

      Dann hatte ich vor kurzem einen Garantiefall mit einer Grafikkarte. Habe den gewerblichen Verkäufer angeschrieben und der schickte mir sofort Antwort und Retoureschein. Dazu habe ich noch den privaten Verkäufer angeschrieben um diesen Bescheid zu sagen und der unterstütze mich auch sofort. :thumbsup: Ich habe in einer E-Mail angegeben und im Paketschein auch mit angegeben das sich Name und Adresse geändert hat. War dem gewerblichen Verkäufer scheinbar alles egal. Mittlerweile habe ich eine neue Grafikkarte bekommen. Hat zwar viele E-Mails und einige Telefonate gekostet da der gewerbliche Verkäufer scheinbar etwas überfordert ist aber egal. Ich kann wieder zocken :love:
      Auch zum Restbetrag gab ich ihn meine Bankdaten, alles ohne Probleme, bis auf die Tatsache das er mit den Restbetrag zurück zahlen sich wieder Wochenlang Zeit lässt. :rolleyes:


      Wer hat sich von den beiden Beispielen nun richtig verhalten? Der oberste Fall da die Garantieansprüche beim Erstkäufer liegen oder der unterste da es egal ist. Der Besitzer der Ware hat das recht auf ein Garantieanspruch.

      Grüße

      Ide
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    • Hallo idefix.windhund,

      mein Eindruck ist, hier werden wieder einmal Gewährleistung und Garantie durcheinander geschmissen. Für Gewährleistungsansprüche kommt der Händler auf. Deshalb haben sich hier die Händler oftmals etwas zickig. Was diese zu Recht vom Käufer fordern dürfen, ist der Nachweis, dass das mangelhafte Produkt tatsächlich aus ihren Beständen stammt. Dazu eignet sich die Rechnung/der Kassenbeleg ganz gut.
      Liegt auf dem Produkt eine Herstellergarantie, kann der Verkäufer fast ohne eigene Kosten den großen "Service-Onkel" heraus hängen lassen. Eine preiswertere Art hier für sein Geschäft und seinen Service Werbung zu machen, kann der Verkäufer gar nicht bekommen!
      Prinzipiell beziehen sich aber Gewährleistung und Garantie immer auf ein Produkt und nie auf den Käufer. ;) Um also die eigentliche Frage zu beantworten: Natürlich gehen Restansprüche, sowohl aus Gewährleistung, als auch aus Garantie an den Neuerwerber über.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • Da eine Garantie auf freiwilliger Basis gegeben wird, können Hersteller diese auch ausschließen, wenn zwischenzeitlich ein Weiterverkauf stattfindet. Einige Hersteller tun das auch.

      Wenn ein Garantiefall auftritt, sollte man sich immer an den Hersteller wenden, sofern der Kassenbeleg nicht mehr vorliegt oder der Laden, in dem die Ware gekauft wurde zu weit weg liegt.

      In den Fall hilft auch die Frage an sich selbst, wie würde ich jetzt mit einer Waschmaschine verfahren?
      Wie gesagt diese Frage bezieht sich auf die Garantie nicht auf die Gewährleistung.
    • Mir scheint es auch, daß ide hier Garantie und Gewährleistung durcheinanderwirft. Zumindest wird aus seinem Post nicht klar, was er nun von beidem meint. Ide, vielleicht machst du das nochmal klar. Garantie oder Gewährleistung?

      Ansonsten habe ich zumindest einen Anwalt gefunden, der der Ansicht ist, daß die Gewährleistung zwar weiter gegeben werden kann, dies aber bei einem Verkauf nicht stillschweigend geschieht.

      die Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglich von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Händler der Kamera gehen nicht ohne Weiteres bei einem Weiterverkauf auf Ihren Käufer über. Ihr Käufer hat keinen Anspruch gegen den ursprünglichen Händler, da zwischen diesen Parteien kein Vertrag besteht.

      frag-einen-anwalt.de/Gew%C3%A4…iterverkauf-__f80378.html

      Und das erscheint mit auch plausibel. Solltest du also die Gewährleistung gemeint habe, ide, war deine Aufregung umsonst. Deine Verkäufer haben vollkommen rechtens gehandelt, indem sie die Gewährleistungsansprüche abgelehnt haben. Und solltest du die Garantie gemeint haben, war dein Ärger ebenfalls unberechtigt, weil du dich damit an den Hersteller wenden mußt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Na ich meine das was greift wen ohne Eigenverschulden die gekaufte Ware defekt geht. Durch einen Produktionsfehler oder Lagerfehler, ... das Dingens meine ich ;)

      Kann mir mal jemand Gewährleistung VS Garantie für Dummys erklären? So Wissen für 5 Jährige damit ich das mal kapiere :D
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    • Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe ist Gewährleistung - Ich kaufe etwas und so wie es im Laden aussieht oder beschrieben ist bekomme ich es auch. Wen was kaputt ist, Elektronik defekt, Kratzer, Dellen, ... also es nicht dem entspricht was ich im Laden gesehen oder gelesen habe ist das ein Gewährleistungsanspruch.

      Wenn ich nun was kaufe und nutze diese eine weile und es geht dann kaputt durch einen Elektronischen defekt oder so ist es dann Garantie da es ja nicht mehr läuft.

      Bitte nicht gleich steinigen wen ich immer noch alles durcheinander bringe ^^
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    • Dass die Garantie auf den neuen Käufer übergeht, hängt im Wesentlichen davon ab, was vereinbart worden ist. Da die Garantie eine vom Hersteller eingeräumte, freiwillige Leistung ist, kann dieser auch die Bedingungen der Garantie selbst festlegen. Die Garantiebedingungen sind regelmäßig Bestandteil der Lieferung oder des erworbenen Produkts.

      Oftmals findet man in der OVP Garantiescheine oder -heftchen, in welchen der Hersteller die genauen Angaben zur Garantieabwicklung festlegt. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die "großen" namhaften Hersteller oftmals sehr großzügige Garantiebedingungen haben, sodass es beispielsweise nicht immer erforderlich ist, eine Originalrechnung vom Kauf zu besitzen. Dies war insbesondere immer dann der Fall, wenn aufgrund einer Seriennummer der Hersteller aus seiner eigenen Datenbank erkennen konnte, wie lange die Garantiezeit für das jeweilige Produkt ist.

      So habe ich mal einen defekten EIZO-Monitor von Privat gekauft und (da die Garantiezeit noch nicht abgelaufen war) einfach über einen EIZO-Vertragspartner reparieren lassen. Ein kürzlich gekaufter gebrauchter SUN Server wurde innerhalb von 24 Stunden an einem Freitagabend bei mir daheim von einem SUN-Oracle Techniker instandgesetzt. Hierbei habe ich erfahren, dass nicht nur die Garantie sondern auch der vom Erstkäufer abgeschlossenene Platin-Wartungsvertrag auf mich übergegangen sei.

      Die Gewährleistung (Sachmangelhaftung) hingegen ist eine Vorgabe, die auf eine gesetzliche Grundlage beruht. Der gewerbliche Verkäufer ist gemäß Gesetz daran gebunden, dafür Gewähr zu leisten, dass eine verkaufte Sache frei von Sachmängeln ist. An diese Gewähr ist er zeitlich gebunden. Bei gebrauchten Produkten beträgt diese 12, bei Neuware 24 Monate. Macht ein Käufer einen Sachmangel geltend, so wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben muss. Macht der Käufer einen Mangel später als 6 Monate nach dem Kauf geltend, so muss er beweisen, dass dieser bereits beim Kauf vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

      Um festzustellen, ob ein verkaufter Artikel gewährleistungsberechtigt ist, wird vom Verkäufer regelmäßig die Vorlage der Rechnung verlangt. Grundsätzlich müssten Gewährleistungsansprüche auch auf den neuen Käufer übergehen, da der Anspruch sich auf das verkaufte Produkt bezieht und unabhängig vom Käuferkreis gewährt wird. Ausnahme hiervon ist der Verkauf vom Gewerbetreibenden an den Gewerbetreibenden, hierbei kann die Gewährleistung eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden.
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    • idefix.windhund schrieb:

      Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe ist Gewährleistung - Ich kaufe etwas und so wie es im Laden aussieht oder beschrieben ist bekomme ich es auch. Wen was kaputt ist, Elektronik defekt, Kratzer, Dellen, ... also es nicht dem entspricht was ich im Laden gesehen oder gelesen habe ist das ein Gewährleistungsanspruch.

      Wenn ich nun was kaufe und nutze diese eine weile und es geht dann kaputt durch einen Elektronischen defekt oder so ist es dann Garantie da es ja nicht mehr läuft.

      Bitte nicht gleich steinigen wen ich immer noch alles durcheinander bringe ^^

      Das kann man so pauschal nicht sagen... Du kannst auf etwas Garantie haben aber keine Gewährleistung... bzw. Gewährleistung aber keine Garantie mehr.

      Mit der Sachmangelhaftung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für bestimmte Verkäufe/Waren der GVK eine Gewähr in beschränktem Umfang übernimmt.

      Der Gesetzgeber versucht somit auf der Grundlage einer Rechtsnorm Käufer zu "beschützen".

      Eine Herstellergarantie kann sogesehen auch als Werbung für das eigene Produkt verstanden werden. Der Hersteller muss jedoch keine Garantie geben, kann aber mit einer Garantieleistung seine Verkäufe erhöhen.
      Beim PKW-Kauf kommen derartige Garantien oftmals vor, wie z. B. 10 Jahre Garantie auf Durchrostung oder 2+2 Garantie usw.
      Ein Sachmangel kann hingegen schon vorliegen, wenn der GVK einen reparierten Unfallschaden nicht angibt. Dafür kann der Hersteller ja nichts.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cast_away ()

    • Kein Wunder dass das stäntig verwechselt wird :S

      Gewährleistung = Das Ding muss so sein wie beim Kauf beschrieben wenn nicht -> Gewährleistungsanspruch

      Garantie = Das Ding muss funktionieren auch wen es schon ein paar Kratzer oder Dellen hat. Wenn nicht -> Garantiefall

      Hm leuchtet mir so langsam ein. Wenn ich eine Gartenschaufel kaufe wo Kratzer, Schmutz, ... nicht vermeidbar sind tritt die Garantie erst in Kraft wen die Schaufel auseinander bricht. Ist die Schaufel aber nach dem Kauf beim Auspacken schon verkratzt oder verschmutzt ist es ein Gewährleistungsanspruch.
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    • Nö, leider auch nicht. Ob nun Garantie oder Gewährleistung in Anspruch genommen wird, ist erst mal unabhängig von der Art des Mangels. Der Kunde kann da völlig frei entscheiden. Je nach Mangel oder Sitz des Herstellers könnte aber die Beweislage oder Durchsetzbarkeit bei Garantie oder Gewährleistung besser oder schlechter sein. Man sollte sich das also bereits im Vorfeld der Reklamation überlegen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vielleicht hilft auch dieser Link zur Aufklärung bei, RA Kotz hat das mal schön zusammengefasst:

      Klick !

      Interessant hier:

      3. Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

      Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben (vgl. oben unter Punkt 1).

      Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).

      Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Also ich versteh das immer so (ohne darauf zu bestehen, dass das richtig ist):

      Gewährleistung
      Gewährleisten muss der jeweilige Verkäufer, dass der verkaufte Gegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe die beschriebenen Eigenschaften hat. In den ersten sechs Monaten nach Vertragsschluss hat der Verkäufer die Beweispflicht, danach der Käufer.
      Gewährleistungsansprüche bestehen direkt zwischen Verkäufer (A) und Käufer (B). Wenn da etwas weiter verkauft wird, wird der bisherige Käufer (B) zum Verkäufer (B) und der neue Kunde der Käufer (C). Zwischen A und C besteht jedoch kein Vertrag und damit auch keine Gewährleistung (???). Und wenn, wie bei Ebay üblich, die Gewährleistung bei Privatverkäufen ausgeschlossen ist, hat C gar keinen Gewährleistungsanspruch.
      Der Verkäufer hat im Falle eines Gewährleistungsanspruches die Möglichkeit der Nacherfüllung (Reparatur, Austausch...)
      Beispiel Waschmaschine: Du kaufst im Elektromarkt eine Waschmaschine und schaltest die nach vier Wochen das erste Mal an. Nix tut sich. Dann muss der Verkäufer nachweisen, dass das Gerät beim Kauf tatsächlich funktioniert hat. Ansonsten hats du das Recht, eine Funktionstüchtige Maschine zu erhalten. Dabei kann eine Reperatur oder ein Austausch in Frage kommen.

      Sonderfall Sachmangelhaftung
      Ein übergebener Gegenstand entspricht nicht der Beschreibung. Dann haftet der Verkäufer. Diese Haftung kann auch nicht ausgeschlossen werden.
      Beispiel Waschmaschine: Anstelle der Waschmaschine wird ein Trockner geliefert oder in der Anzeige wurde ein Verbrauch angegeben und in der Praxis liegt der Verbrauch doppelt so hoch.

      Garantie
      ist das Versprechen des Herstellers, dass der Gegenstand eine bestimmt Bedingung für eine bestimmte Zeit erfüllt. Wenn ein Gerät also eine weile funktioniert und dann kaputt geht, ist das meiner Meinung nach ein Garantiefall. Die Ansprüche aus einer Garantie sind direkt beim Garantiegeber/Hersteller einzufordern. Der Händler/Verkäufer hat da normalerweise nicht mit zu tun, es sei denn, er ist ein Vertragshändler, dann ist das meistens so geregelt, dass er im Auftrag des Herstellers auch die Garantiefälle bearbeitet. Details müssten in den einzelnen Gerantiebedingungen zu lesen sein, denn dort steht meist, an wen man sich wenden muss, um die Ansprüche geltend zu machen.
      Dabei sind in der Regel die Eigentumsverhältnisse uninteressant, allerdings kann der Hersteller die Bedingungen für die Garantie nach eigenem gutdünken festlegen bzw auch einschränken, sofern dadurch keine gesetzlichen Regeln verletzt werden.
      Beispiel Waschmaschine: Die Waschmaschine funktioniert tadellos, doch nach vier Wochen streikt sie plötzlich. Das ist dann eher ein Garantiefall, denn zum Zeitpunkt des Kaufes war das Gerät in Ordnung. Da dort jedoch der Hersteller zum Beispiel zwei Jahre Garantie auf die Funktion gibt, kann man sich an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Servicepartner wenden und eine Reperatur erwarten.

      PS 1: Das ist mein Verständnis, muss nicht richtig sein.

      PS 2: Vielleicht sollte man mal eine Art Auktionshilfe-Lexikon erstellen, wo bestimmte Begriffe für den Normalverbraucher erklärt werden. Damit würde man sich die ständigen neuen Erklärversuche sparen und könnte direkt darauf verweisen. So manche Frage würde sich dann auch erübrigen.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • PS 2: Vielleicht sollte man mal eine Art Auktionshilfe-Lexikon erstellen, wo bestimmte Begriffe für den Normalverbraucher erklärt werden.


      Das ist eine sehr gute Idee :!:

      Dann fang mal an, ich denke, wenn die Einleitung des Threads so gesetzt ist, dass klar erklärt wird, wozu er da ist, dann könnte das funktionieren. Allerdings sollten da dann auch wirklich nur Begriffe und deren Erklärung stehen und nicht noch darüber diskutiert werden, denn sonst wird wieder alles zu unübersichtlich.......
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • engelchen schrieb:

      sollten da dann auch wirklich nur Begriffe und deren Erklärung stehen und nicht noch darüber diskutiert werden

      so meinte ich das auch
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Fragt sich nun wer sich dazu bekennt? Und eines sei auch mal erwähnt, nicht jeder hat einen Anwalt als besten Freund ;) Das soll heißen das man bei §§ Sachen so schreiben sollte das es Leute ohne Jurastudium auch verstehen können. Beziehungsweise sollte man alles so erklären das es auch Leute verstehen würden die von Grund auf keine Ahnung vom Thema haben. Ich denke mal das wird auch eine nicht unterschätzbare Schwierigkeit.
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