Defekte Ware von "tundh24" erhalten - Betrug ?

    • Defekte Ware von "tundh24" erhalten - Betrug ?

      Achtung vor "tundh24"(Steinbrenner Olga)! Betrug ? Ich habe 227 Euro für eine als "NEU" deklarierte Ware bezahlt und habe eine "DEFEKTE" Ware bekommen. Die größte Frechheit: Nicht nur dass das Gerät an sich schon defekt ist, sondern auf der Verpackung steht auch noch "DEFEKT"!!! Die Firma hat sich über eine Woche nicht gemeldet und als sich tundh24 sich dann endlich gemeldet hatte, dann wurde ich auch noch als "Abzocker" bezeichnet! Die Ware sei doch "Einwandfrei" und für den Artikel besteht keine "Gewährleistungsgarantie"! Ich habe den Sachverhalt an Ebays Sicherheitsteam gemeldet u. warte seit 2 Wochen vergeblich auf eine Reaktion. Vielen Dank! Mittlerweile hat sich die Verkäuferin dazu bereit erklärt die Ware zu "prüfen" bzw. zu " reparieren", ich befürchte jedoch dass wenn ich die Ware zurück schicke, dass ich den einzigen Beweis verliere. Die verkäuferin glänzte ja zuerst mit Abwesenheit, dann mit beleidigungen u. jetzt möchte sie die Ware zurück haben?? Danach könnte sie ja alles behaupten, wenn ich die ware nichr mehr habe! Dann habe ich ja überhaupt keine chance mehr! Was meint ihr? Zurück schicken und das Risiko eingehen, den Beweis zu verlieren oder eine Anzeige erstatten und die defekte Ware als Beweis bei der Polizei vorlegen? Lg




      T&H24, Steinbrenner Olga
      Steinbrenner Olga
      Armsener Straße 132
      28325 Bremen
      Deutschland

      Fax: 0421-2784709
      E-Mail: ebay@tundh24.de










      Titel von auktions-manni geändert. Begründung siehe Posting vom 20.11.2010 von auktions-manni
    • Bei diesem Artikel handelt es sich um Rücksendungsware,
      daher besteht auf den Artikel keine
      :) Gewährleistungsgarantie 8o .

      Da scheint ein gewerblicher wirklich nicht viel Ahnung zu haben.
      Hast du über PayPal bezahlt ?
      dann Problemfall eröffnen "Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab" und Geld zurückfordern.

      Sonst dem Verkäufer schriftlich (per Einschreibebrief) auffordern das Teil auf seine Kosten in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen.
      Nicht vergessen die von Dir bereits verauslagten Kosten zu ersetzen ( Einschließlich kommender Rücksendung).
      Dafür eine kurze Frist setzen (14 Tage)
      Den Rechtsweg androhen für den Fall der Nichterfüllung Deiner Forderungen
      Daraufhin die Ware zurückschicken.
      Falls Deine Forderungen bis zum Fristablauf nicht erfüllt wurden suche dir einen Anwalt, denn du bist im Recht !

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselfisch ()

    • In der Artikelbeschreibung des Verkäufers steht:

      Bei diesem Artikel handelt es sich um Rücksendungsware,
      daher besteht auf den Artikel keine
      Gewährleistungsgarantie.
      Der Artikel würde zu Prüfung ausgepackt/eingepackt.
      Verpackung leicht beschädigt.
      Verpackung : OVP
      Zustand : NEU

      Es handelt sich also nicht um Neuware, sondern um Rückläufer. Diese Rückläufer können durchaus Defekte aufweisen, müssen aber nicht. Ein Gerät kann auch mal zurück gegeben werden, ohne das es Defekt ist. Hier ist jedoch die Beschreibung des Verkäufers recht unübersichtlich, da bei Zustand " Neu " steht. Ein Käufer kann hieraus, so wie es bei dir wohl der Fall war, schnell dahingehend Rückschlüsse ziehen, dass es sich um ein Fabrikneues Gerät handelt. Anhand des vorstehenden Textes jedoch, hättest du stutzig werden müssen. Rücksendungsware kann man nicht als Fabrikneue Ware ansehen.

      Auf Grund der Beschreibung des Artikels kann ich auch keinen Betrugsversuch sehen. Selbst eine arglistige Täuschung kann man soo einfach hier nicht erkennen, da eben in der Artikelbeschreibung angegeben wurde, dass es sich um Rücksendungsware handelt. In deinen Augen handelt es sich vielleicht um Betrug. Nach Deutschem Recht ist es aber keiner, daher habe ich im Titel mal das Ausrufezeichen gegen ein Fragezeichen ersetzt.

      Allerdings ist der Verkäufer mit den aktuellen gesetzl. Vorgaben offensichtlich auch überfordert. Es ist eigentlich schon fast ein Wunder, dass der Verkäufer noch nicht abgemahnt wurde. Man muss sich nur mal die Widerrufsbelehrung anschauen, das spricht schon Bände.

      Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Vom Widerruf sind ausdrücklich Retour- und Rücksendungswaren ausgeschlossen. Der Widerruf ist zu richten an: T&H24 Armsener Str. 132 28325 Bremen widerruf@tundh24.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden Sie, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Der Artikel ist zwar als Rücksendeware beschrieben und weil er "zu Prüfung ausgepackt/eingepackt" wurde und dann in der Beschreibung ganz klar Zustand " Neu "steht kann der Käufer auch eine funktionsfähigen Artikel mit allenfalls mit leichten Gebrauchsspuren erwarten.
      Das auf dem Karton "Defekt" steht und der Artikel dann auch defekt ist, erfüllt meiner Meinung schon den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
      Die gesetzliche Gewährleistung muß er in jedem Falle geben und die beträgt bei Gebrauchtware/ refurbished 1 Jahr.
      Ausserdem kannst du bei gewerblichen Händlern auch von deinem Rückgaberecht gebrauch machen, wäre in deinem Falle wohl am Einfachsten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dieselfisch ()

    • Das auf dem Karton "Defekt" steht und der Artikel dann auch defekt ist, erfüllt meiner Meinung schon den Tatbestand der arglistigen Täuschung.


      Das kann ich so nicht erkenne. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Hier kann aber kein vorsätzlicher Irrtum hervorgerufen worden sein, da eben erwähnt wurde, dass es sich um Rücklaufware handelt. Rücklaufware kann immer mit Mängel behaftet sein und sei es nur die defekte Verpackung. Ein Arglistiges Handeln erfordert auch immer den Vorsatz. Auch hier kann ich den Vorsatz nicht richtig erkennen, da eben in der Artikelbeschreibung erwähnt wurde, dass es sich um Rücklaufware handelt. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn es in der Artikelbeschreibung verschwiegen worden wäre, dass es sich um Rücklaufware handelt. Wobei ich hier nur nochmal darauf hinweisen möchte, dass sich der Verkäufer bei der Artikelbeschreibung sich recht ungeschickt angestellt hat und dadurch durchaus bei dem einen oder anderen Käufer für Verwirrung sorgt.

      Die gesetzliche Gewährleistung muß er in jedem Falle geben und die beträgt bei Gebrauchtware/ refurbished 1 Jahr.
      Ausserdem kannst du bei gewerblichen Händlern auch von deinem Rückgaberecht gebrauch machen, wäre in deinem Falle wohl am Einfachsten.


      Hier volle Zustimmung. Habe ja auch nichts gegenteiliges behauptet. Wie bereits gesagt, ist der Verkäufer nicht auf dem Laufenden, was die jur. Voraussetzungen beim Online Handel sind. Die benutzte Widerrufsbelehrung spricht hier Bände.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.


      Meiner Meinung tut er das sehrwohl, denn er schreibt:

      Artikelmerkmale
      Zustand:
      Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot.


      Auch wenn er unten sagt, dass dies ein Rückläufer ist und:

      Bei diesem Artikel handelt es sich um Rücksendungsware,

      daher besteht auf den Artikel keine

      Gewährleistungsgarantie.

      Der Artikel würde
      zu Prüfung
      ausgepackt/eingepackt.

      Verpackung leicht beschädigt.



      So hat er dennoch verschwiegen, dass auf der Verpackung ein DEFEKT-Hinweis vermerkt wurde UND dass nicht nur die Verpackung sondern ggf. auch der Artikel selber einen Defekt haben könnte !

      Verpackung : OVP

      Zustand : NEU


      Was hat er denn geprüft ? Offensichtlich doch das Gerät, sonst ständ ja auch nicht irgendwann mal DEFEKT drauf, oder ? UND wenn dieser Hinweis vom Rücksender war, dann hätte er doch bei der Prüfung festellen müssen, dass das Gerät tatsächlich defekt ist. Da dies schon vorher ganz offensichtlich egal von wem und wann festgestellt wurde, gehe ich hier auch nicht davon aus, dass der Defekt nach der oder wärend der Versendung entstanden ist.

      Wie auch immer: Als gewerblicher Verkäufer muss er dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen und fertig. Die Angaben von Gründen sind hier nicht erforderlich. Der Verkäufer bewegt wettbewerbsrechtlich auf sehr dünnem Eis ! Das mal nur so nebenbei.....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • So hat er dennoch verschwiegen, dass auf der Verpackung ein DEFEKT-Hinweis vermerkt wurde UND dass nicht nur die Verpackung sondern ggf. auch der Artikel selber einen Defekt haben könnte !


      Das ergibt sich automatisch, da er ja wahrheitsgemäß angegeben hatte, dass es sich um Rückläufer handelt. Rückläufer ist eben keine A Ware und kann Mängel haben. Die Artikelbeschreibung ist eben nicht richtig formuliert und sorgt für Verwirrung. Aber das alleine begründet noch keinen Vorsatz, es sei denn man könnte ihm nachweisen, dass er ganz bewusst die Artikelbeschreibung so gewählt hat, was schwer ( in der Praxis eigentlich fast gar nicht ) nachzuweisen ist. Eine Arglist benötigt jedoch immer den Vorsatz.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Hm...wenn ich mir die Bewertungen so ansehe, dann war das definitiv nicht das erste mal und so kann ich weiterin von Vorsatz ausgehen !


      Das war nicht das erste mal und es wird auch nicht das letzte mal sein, dass diese Artikelbeschreibungen falsch verstanden werden. Das begründet jedoch keinen Vorsatz. Wie gesagt, ohne Vorsatz, keine Arglist.
      Eine Fahrlässigkeit kann man in der Tat erkennen. Eine Fahrlässigkeit begründet jedoch keine Arglist. Der dolus eventualis wäre für eine Arglist jedoch ausreichend. Aber selbst diesen kann man eigentlich so einfach nicht erkennen. Aber das ist wieder ein Thema, wo viele verschiedenen Meinungen aufkommen können.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Um es mal einfach zu erklären:

      Wenn ich als Verkäufer bereits Kenntnis davon habe, dass Rückläufer auch defekt sein können, dann muss und kann ich aber nicht davon ausgehen, dass einem Käufer/Laien dieser Vorgang geläufig ist. Wenn ich deshalb dann auch noch negative Bewertungen erhalte, nichts an meinem Verhalten ändere und aus vorher benannten Gründen Tatsachen weiterhin nicht klar benenne, dann ist das VORSATZ !

      Zumal ja immernoch, und dazu hast Du dich nicht geäußert, bereits vorher klar sein musste, dass ein Defekt am Gerät vorhanden war. Ist es also tatsächlich deine Meinung, dass dieser nicht hätte benannt werden brauchen, nur weil ein Käufer von einem solchen ausgehen muss, weil die Ware ein Rückläufer war ? Davon mal ab steht immernoch im Raum, dass oben im Kasten erwähnt wird, dass die Ware neu und in ungeöffneter Originalverpackung geliefert wird. Da hilf auch der Zusatz nicht, dass Details in der Beschreibung zu finden sind !

      Ich muss gerade ein wenig schmunzeln....wir benehmen uns wie zwei Anwälte vor dem Richterpult.... :lach:
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Davon mal ab steht immernoch im Raum, dass oben im Kasten erwähnt wird, dass die Ware neu und in ungeöffneter Originalverpackung geliefert wird. Da hilf auch der Zusatz nicht, dass Details in der Beschreibung zu finden sind !


      Genau dieser Punkt, macht ja den Unterschied. Es steht drin Neu, es steht aber auch drin, dass es sich um Rückläufer handelt, also ein Widerspruch in sich.

      Hier mal einen Auszug aus den Kommentaren:

      Ebenso wie beim Erklärungs- und Inhaltsirrtum verlangt § 123 BGB Kausalität des Anfechtungsgrundes für die Abgabe der Erklärung. Erforderlich ist demnach, dass die Täuschung zu einem Irrtum des Getäuschten und dieser wiederum zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat.


      Getäuscht worden kann der Käufer so nicht sein, da ja wahrheitsgemäß aufgeführt wurde, dass es sich um Rückläufer handelt. Rückläufer sind eben keine A Ware, was bekannt ist. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn in der Artikelbeschreibung verschwiegen worden wäre, dass es sich um Rückläufer handelt.

      Ich muss gerade ein wenig schmunzeln....wir benehmen uns wie zwei Anwälte vor dem Richterpult.... :lach:


      Ja, das stimmt. Während wir uns hier die Köpfe einschlagen, haben sich Verkäufer und Käufer vielleicht schon geeinigt. :D

      Mal abwarten ob es weitere Infos gibt, wie die Sache ausgeht.

      Meiner Meinung nach ist der Verkäufer mit seinem Geschäft komplett überfordert und sollte ich auch mal rechtlichen Beistand holen, alleine schon wegen den Rücknahmebedingungen und der Widerrufsbelehrung. Bei der Gelegenheit könnte er sich auch gleich mal einen Rat einholen, wie man rechts-sicher die Artikelbeschreibung formuliert ( dann haben wir hier weniger zu streiten :D ).
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Und was sagst Du dazu, dass der Verkäufer das Teil zwar als Rückläufer, aber als geprüft verkauft ? Geprüft bedeutet für mich, dass es auf Funktion geprüft wurde, worauf auch sonst ? Aussehen ? Ein Käufer kann doch dann davon ausgehen, dass es funktionstüchtig ist, oder nicht....nur um den Inhalt mal zu widerlegen (bzw. in diesem Fall auszuschließen), dass der Käufer von einem Defekt ausgehen musste, wenn der Artikel als Rückläufer deklariert wurde ?(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Ich hatte mir mal ein recht teures nagelneues ( kein Rückläufer ) Messgerät gekaut. Bei solchen Messgeräten ist es normal, dass ein Prüfprotokoll bei der Ware liegt, was auch der Fall war. Trotzdem ging das Gerät nicht. In meinem Fall, wie in unserem Fall, handelte es sich nicht um Arglist, sonder lediglich um einen Sachmangel.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Vor einigen Tagen erreichte die Redaktion von Auktionshilfe eine Löschbegehren durch RA Tobias Kläner aus Vallendar im Auftrag seiner Mandantin Olga Steinbrenner. Wir möchten dazu Stellung beziehen:

      Unter diesem Link wird unter anderem behauptet, dass meine Mandantin auf eBay.de gebrauchte und defekte Ware als Neuware veräußert hätte. Ausweislich einer Überprüfung meiner Mandantin anhand ihrer EDV erweist sich diese Behauptung als wahrheitswidrig und falsch.

      Ausweislich der Artikelbeschreibung, die von mehreren Usern von Auktionshilfe zitiert wurde, handelt es sich um Retourenware. Als gebraucht wurde die Ware von niemandem bezeichnet. Der Kunde hat die Ware als defekt bezeichnet, was ihm zusteht, wenn sie dies sein sollte.

      Im konkreten Fall verkaufte meine Mandantin neue und originalverpackte Ware an den Käufer, wie auch der im Anhang beigefügten Rechnung entnommen werden kann. Meine Mandantin ist auch bereit, diesbezüglich im Streitfall eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

      Ausweislich der Zitate widerspricht sich ihre Madantin in der Artikelbeschreibung. Die Ware soll neu, aber gleichzeitig als Retourenware geprüft worden sein.

      Darüber hinaus wird meiner Mandantin strafbares Verhalten und suggestiv auch Betrug unterstellt. Es dürfte sich dabei um rechtswidrige Schmähkritik und Diffamierung handeln, die nicht an einen Tatsachenkern anknüpft und auch nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich der zielgerichteten Schädigung meiner Mandantin dient.

      Aus Ihren Ausführungen wird nicht ersichtlich, aus welchen Passagen sich eine solche Interpretation ergeben soll. Falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht erkennbar. Die Diskussion der Forenuser wird ausdrücklich als Meinungsäußerung gekennzeichnet, wobei die Frage der arglistigen Täuschung kontrovers gesehen wird. Das Geschriebene ist daher durch die in Deutschland im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit abgesichert.

      Aufgrund Ihres unsubstanziellen Vortrages können wir Ihrem Ansinnen nach Löschung des Themas nicht nachkommen. Wir fordern Sie auf, die vorgeblichen Rechtsverletzungen bis spätestens 4. November 2013 präzise zu benennen.