Gesperrter Käufer ersteigert erneut Ware von mir

    • Gesperrter Käufer ersteigert erneut Ware von mir

      Hallo,

      ich habe mir vor einiger Zeit angewöhnt, in meinen Auktionen zu erwähnen, dass ich nicht an von mir gesperrte eBay Mitglieder
      (Sperrliste) verkaufe.

      Ich habe jetzt die Situation, dass scheinbar derselbe Käufer unter anderen eBay Namen erneut drei Artikel von mir ersteigert hat.
      Der gemeldete Name ist hierbei variiert worden (z.B.: Meier, Maier, Mayer, Meyer etc.) bzw. die Lieferanschrift.
      Aufgrund der angemeldeten Namen und der jeweiligen Lieferanschriften gehe ich aber sehr stark davon aus, dass es sich um dieselbe
      von mir gesperrte Person handelt.

      Ich möchte definitiv nicht an die Person verkaufen! Wie gehe ich bitte hier vor? Ich bin mit der eBay-Seitenoberfläche nicht so vertraut
      und bräuchte daher eine genaue Anweisung, wie ich das Ganze an eBay melde und den Kauf annulieren kann, etc. .

      Danke im Voraus!
    • Das dürfte sehr schwierig sein, denn:

      Du bist dir selber nicht sicher, ob es sich um dieselbe Person handelt und kannst es damit also nicht beweisen. Damit hast du nun einen rechtsgültigen Vertrag, von dem du dich nicht so einfach lösen kannst. Darüber hinaus wäre zu klären, ob überhaupt dein Ausschluss in der Auktion so rechtlich wirksam ist. Um sich darüber ein Bild zu machen, müssten wir die Auktion genau kennen. Also gib doch bitte mal einen Link an.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hallo biguhu,

      der Käufer benutzt mehrere ebay-Mitgliedskonten, wie ich erst jetzt gemerkt habe. Ein Konto nur für den Verkauf
      und mehrere für den Einkauf. Da ich nicht alle Mitgliedsnamen kenne, hinke ich mit meiner Sperrliste also immer hinterher.

      Ich kann gerne Artikelnummern nennen, jedoch geht der Name und die Anschrift ja auch nicht daraus hervor!
      Die zu beliefernde Person der Artikel ist immer dieselbe und unter angemeldetem Namen des Mitglieds erscheint
      bspw. Michael Meier, Maikl Maier, Mike Meyer etc. mit derselben Anschrift oder einer Packstation Anschrift.
      Ist das so, mit diesen Namensvarianten, überhaupt seitens eBay erlaubt?

      Da ist die Sperrliste ja wertlos. Der Käufer hat scheinbar Narrenfreiheit.
      Einen Transaktionsabbruch wird er bestimmt ablehnen, dann bleibe ich auf den eBay Kosten sitzen.

      P.S. Link vergessen: Artikelnummer: 190477438852

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    • 4711 schrieb:

      Ich kann gerne Artikelnummern nennen, jedoch geht der Name und die Anschrift ja auch nicht daraus hervor!

      Natürlich nicht. Es geht mir lediglich darum, ob dein Auktionstext einen wirksamen Ausschluss eines bestimmten Bieters darstellen könnte. Wenn nicht, dann bleibst du selbstverständlich an dem rechtsgültigen Vertrag hängen.
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    • Artikelnummer: 190477438852

      Wie gesagt, mit meiner Sperrliste hinke ich immer hinterher.
      Ich habe derzeit noch weitere Artikel eingestellt, die den Händler interessieren könnten (handelt mit VW Bus T1-T5 Artikeln)
      und möchte vermeiden, dass der Händler unter weiteren Mitgliedsnamen weiter mitbietet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von 4711 ()



    • Kein Verkauf an gesperrte Mitglieder, auch nicht unter anderem Mitgliedsnamen.


      Das halte ich für missverständlich und daher für rechtlich nicht haltbar. Unter einem gesperrten Mitglied würde ich zuerst nicht an die Bieterliste denken, sondern an ein NRM-Mitglied, das unter anderem Account bietet. Zudem wärst du in der Beweispflicht, dass es sich hier um denselben Käufer handelt.

      Es geht hier übrigens um 5,51€. Warum erfüllst die den Kaufvertrag nicht einfach? Eine negative Bewertung könnte so oder so drohen. Wenn der Käufer bereits mehrfach bei dir gekauft hat, dann hat er aber offensichtlich bei dir bisher nicht negativ bewertet. Also wo liegt hier das Problem?
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    • Was bedeutet NRM Mitglied?
      Ich habe in einer eBay Stellungnahme wegen einer anderen, zurückliegenden Auktion ggü. dem Käufer deutlich geäußert,
      dass ich nicht an ihn verkaufen möchte. Die Namensvariationen deuten aber sehr darauf hin, dass es sich um dieselbe Person handelt.
      Wie kann man so einen account eröffnet bekommen?

      Mir war klar, dass die Anmerkung wegen des geringen Kaufpreises kommt. Dies ist aber nur eine Auktion von mehreren.
      Und ich möchte nicht gezwungen sein, an jemanden zu verkaufen, an den ich nicht verkaufen möchte.
    • 4711 schrieb:

      Was bedeutet NRM Mitglied?

      Ein Mitglied, das nicht mehr registriert ist.

      4711 schrieb:

      Und ich möchte nicht gezwungen sein, an jemanden zu verkaufen, an den ich nicht verkaufen möchte.

      Wir drehen uns im Kreis. Kein Mitglied kann einsehen, dass es mit bestimmten Accounts bei dir als Bieter ausgeschlossen ist, wenn er mit einem anderen Account bietet. Deshalb halte ich deinen Zusatz nicht für wirksam. Zudem bleibt nur deine Vermutung, kein Beweis. Du müsstest Accounts oder Bieter schon explizit im Auktionstext nennen, mit denen du keinen Kaufvertrag eingehen möchtest. Nachträglich kannst du dir das nicht ausssuchen.

      Du machst dir hier wirklich unnötig Probleme, zumal überhaupt nicht erkenntlich wird, welchen Vorteil du darin siehst, den Kauf jetzt nicht abzuwickeln.
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    • Es macht aber doch keinen Sinn, nicht registrierte Mitglieder von eBay auszuschließen?

      Wie müsste denn die Formulierung richtigerweise lauten? Es müsste doch aus meiner Erklärung deutlich werden, was gemeint ist.

      Ist es nicht untersagt, in der Artikelbeschreibung Mitgliedsnamen für den Ausschluss zu nennen?
      Die Sperrliste ist dann ja wertlos, wenn sich ein Mitglied unter neuem erneut Namen anmeldet. Da hinkt die Liste ja immer hinterher.
      Ich möchte mir aussuchen können, an wen ich verkaufe. Der Erlös ist hierbei nebensächlich.

      Kann man das Ganze von eBay prüfen lassen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von 4711 ()

    • 4711 schrieb:

      Ist es nicht untersagt, in der Artikelbeschreibung Mitgliedsnamen für den Ausschluss zu nennen?

      Ist mir nicht bekannt, hilft dir aber in der Praxis auch nicht, weil einfach ein anderer Account genommen wird. Hat also den gleichen Effekt wie deine Sperrliste.

      Ich halte in der Praxis für schwer durchsetzbar, an einen Verkäufer nicht verkaufen zu können, wenn dieser auch noch mit unterschiedlichen Namen auftritt.

      Um dich besser verstehen zu können, wäre es unabdingbar zu wissen, warum du einen so harmlosen Kaufvertrag partout nicht abwickeln möchtest.
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    • Ich habe mit der Stellungnahme in einer früheren Auktion ggü. dem Käufer deutlich gemacht,
      dass ich nicht mit diesem Händler Handel treiben möchte. Deutlich wird dies zusätzlich über den
      Eintrag der mir bekannten Mitgliedsnamen des Käufers in meiner Sperrliste.
      Da kann man sich sich doch nicht drüber hinwegsetzen und einen Kaufvertrag erzwingen.
      Der Erlös ist hierbei nebensächlich.
    • Wenn du das beweisen kannst, dann verweigere doch die Kaufabwicklung und schaue was passiert.

      Rechne mal mit 2 möglichen Dingen:

      1. Du erhältst eine negative Bewertung.

      2. Du findest dich in einem Rechtsstreit mit dem Käufer wieder, der auf Vertragserfüllung pocht.

      Ob es dann die bessere Wahl war, aus Prinzip und ohne triftigen Grund auf seinem Standpunkt zu beharren, kannst du ja dann auch gleich berichten.
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    • Der Käufer ist leider bei eBay auf der stärkeren Seite!
      Negativ bewerten kann man Käufer ja nicht mehr.
      Negative Bewertungen sind für mich wohl so gut wie sicher.
      Warum kein wichtiger Grund?
      Wenn ein Käufer vom Verkäufer gesperrt wurde, kann doch kein gültiger Vertrag zustande kommen.

      Soll man sich deiner Meinung nach alles gefallen lassen, Hauptsache das Geld kommt und die Bewertung ist positiv?
      Ohne Grund habe ich den Käufer ja nun nicht in die Sperrliste gesetzt!
    • 4711 schrieb:

      Negative Bewertungen sind für mich wohl so gut wie sicher.

      Wofür denn?

      4711 schrieb:

      Wenn ein Käufer vom Verkäufer gesperrt wurde, kann doch kein gültiger Vertrag zustande kommen.

      Ich wiederhole mich: Lediglich die Accounts sind auf der Sperrliste. Solange du nicht nachweisen kannst, dass der neuerliche Käufer dieselbe Person ist, existiert auf jeden Fall ein rechtsgültiger Kaufvertrag.

      4711 schrieb:

      Soll man sich deiner Meinung nach alles gefallen lassen, Hauptsache das Geld kommt und die Bewertung ist positiv?
      Ohne Grund habe ich den Käufer ja nun nicht in die Sperrliste gesetzt!

      Da du die Nachfragen diesbezüglich ignorierst, kann ich überhaupt nicht einschätzen, wo hier das Problem ist. Ohne weitere Informationen kann ich daher nur raten, zu liefern. Wenn du bessere Ratschläge erwartest, dann solltest du nicht entscheidende Informationen unterschlagen.
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    • Und ich möchte nicht gezwungen sein, an jemanden zu verkaufen, an den ich nicht verkaufen möchte.


      Um es kurz und knapp zu machen: dann darfst du bei eBay nicht verkaufen.

      Bei eBay hast du lediglich die Möglichkeit bestimmte Accountnamen für weitere Käufe zu sperren. Eine natürliche oder jur. Person kannst du somit nicht vollständig sperren. Schon gar nicht ist das möglich, wenn sich die Schreibweise der Namen und/oder Anschrift unterscheidet. Du kannst nur spekulieren, ob es sich bei den anderen Accounts vielleicht um die Person XY handeln könnte. Ich persönlich habe von der eBay Sperrliste noch nie viel gehalten, weil man eben nur immer den Account Namen sperren kann, den man kennt. Da man bei eBay jedoch soviel Accounts haben kann, wie man will, kann man daher nie jemand vollständig ausschließen. Selbst wenn du in deiner AGB eine Klausel hättest, die es dir erlaubt einen bestimmten Personenkreis von den Käufen auszuschließen, ist es mehr als jur. fraglich, ob eine solche Klausel einer jur. Prüfung überhaupt stand hält. Als Fazit ist festzustellen, dass du mit der Person XY einen rechtsgültigen Vertrag eingegangen bist, den beide Seiten erfüllen müssen. Für eine nachträgliche Anfechtung fehlen dir definitiv die Anfechtungsgründe. Sollte der Käufer sein Recht mittels Anwalt durchsetzen wollen, wird die Sache für dich recht teuer. Damit du dir mal ein Bild machen kannst, was das kosten würde, hier ein Link zum Prozesskostenrechner
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Wäre für diesen Zweck nicht eine private Auktion bei eBay zweckdienlich? So wie ich es verstanden habe, muss sich dabei jedes Mitglied vor Gebotsabgabe erst beim Verkäufer melden und dieser schaltet ihn für die Auktion frei oder auch nicht. Habe mich mit den privaten Auktionen noch nicht so befasst. Deshalb hier als Denkanstoss für die, die sich damit auskennen. Meines Wissens kostet eine private Auktion bei eBay Extra-Gebühren.
      Lord of the Motherboards
      Leiter Kundenzufriedenheit :D
    • @auktions-manni
      Es wird aus den Käuferinformationen schon deutlich, dass es sich um dieselbe Person handelt.
      Ich war der Meinung, dass man auch die Person, die hinter dem Mitgliedsnamen steckt, von
      den Auktionen ausgeschlossen hat. Es geht bei eBay also nach dem Motto, Hauptsache Käufer
      zahlt und Verkäufer liefert, dann ist alles paletti!?

      @Doppelklicker
      Dann wäre mir eine Gebühr dafür auch recht. Jedoch weiß ich dann noch immer nicht, wer hinter
      dem Mitgliedsnamen steckt, der sich für eine Auktion anmeldet.
    • Verstößt ein Bieter der Sperrliste, der unter einem anderen Mitgliedsnamen bietet, nicht gegen diesen ebay Grundsatz:

      "Käufer dürfen nicht bieten oder kaufen, wenn sie nicht die vom Verkäufer in der Angebotsbeschreibung festgelegten Bedingungen erfüllen.
      Es ist auch nicht zulässig, Gebote abzugeben oder einen Artikel zu kaufen, wenn dadurch nur der ordnungsgemäße Ablauf eines Angebots
      verhindert werden soll. Weitere Informationen über unseren Grundsatz zu unerwünschtem und böswilligem Bieten."
      ?
    • Es wird immer noch nicht klar, warum du krampfhaft versuchst, einen gültigen Kaufvertrag nicht zu erfüllen.

      Es ist auch nicht zulässig, Gebote abzugeben oder einen Artikel zu kaufen, wenn dadurch nur der ordnungsgemäße Ablauf eines Angebots
      verhindert werden soll.

      Fällt weg, da der Käufer ja offensichtlich bereit ist zu zahlen.

      Käufer dürfen nicht bieten oder kaufen, wenn sie nicht die vom Verkäufer in der Angebotsbeschreibung festgelegten Bedingungen erfüllen.

      Welche Bedingung sollte das denn genau sein?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.