Angebot vorzeitig beendet - "Betrüger" fordert Ware für 1€

    • Mir fällt da grad noch was ein: Weiss Dein Gegner überhaupt, wer Du bist ??? (Wenn ja, würde mich interessieren, wie er an Deine Daten gekommen ist - oder gab es doch eine EOA-Mail) Kommuniziert ihr nur über das eBay-System? Hat er überhaupt Daten über Dich ausser Deinem eBay-Account?
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      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • eBay hat ihm meine Anschrift und meine E-Mail Adresse gegeben, die ich dort nutze. Darüber habe ich mich auch sehr geärgert, aber es scheint eine normale Handlung zu sein.
      Beschrieben ist das hier: pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html (Da einfach mal nach "Streit" etc. suchen.)

      Über diese Mail-Adresse hat er mich jedenfalls kontaktiert und fordert nun meine Kontodaten um mir den 1€ zu überweisen. Und ja, er hat zuvor eine Mail bekommen, die ihm mitteilte, dass die Auktion abgebrochen wurde und die Gebote gestrichen wurden. Dass wiederum war Auslöser für die Einforderung seiner Ware… er war ja "alleiniger Höchstbieter".
    • @Fairhandel

      Dein oben verlinktes Oldenburger Urteil ist doch ein Paradebeispiel für diese Rechtsprechung. Ich zitiere mal:

      Der Beklagte hat zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht (vgl. KG und LG Berlin a.a.O.; LG Coburg MMR 2005, 330 f).


      Du schreibst:

      Der Anbieter hat seine Willenserklärung einseitig angefochten und den Verkauf abgebrochen. Damt ist kein Kauf zustandegekommen. Ein Kauf kommt nur zustande, wenn beide Parteien dies erklären, wie z.B. durch ein planmäßiges Auktionsende.

      Der VK kann seine einmal abgegebene Willenserklärung aber nicht einfach so anfechten. Es bedarf bestimmter rechtlicher Voraussetzung (zB bestimmte Irrtumsanfechtungen). Ein Verkauf oder eine Beschädigung des Artikels ist hierfür schon gar nicht ausreichend. Und bei Beschädigung oder Verlust des Artikels hat der VK Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er hat dies nicht zu verantworten. (siehe BGB)

      Dann wäre ja auch ein Flohmarktverkäufer ähnlichen Gefahren ausgesetzt (wahrscheinlich ist es auch so).
      Er bietet eine Vase an. Ein Interessent kommt und bietet ihm 10€. Der Anbieter sagt, er werde es sich überlegen und noch eine Weile warten, vielleicht würde ja noch jemand vorbeikommen, der mehr bietet. Der Bieter könne ja nochmal in einer Stunde vorbeikommen. In der Zwischenzeit fällt dem Anbieter die Vase vom Tisch und wird zerstört. Nun kommt der Bieter vorbei und besteht auf den Kauf des zerstörten Gegegnstandes für 10€ und verlangt zusätzlich Schadensersatz. Und käme damit vor Gericht recht? :wallbash

      Nein, denn es fehlt an der Willenserklärung des Flohmarktverkäufers. Dieser wollte es sich ja noch überlegen. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn man sich geeinigt hätte, der K aber nochmals später zum Bezahlen und Abholen der Vase zurück gekommen wäre. Wäre die Vase in der Zwischenzeit kaputt gegangen, wäre der VK schadensersatzpflichtig.

      Entscheidend ist, dass der VK bei ebay just mit dem Klick beim Einstellen seine Willenserklärung abgibt, an den Höchstbietenden bei Auktionsende zu verkaufen. Der Bieter gibt mit seinem Gebot die Willenserklärung ab. Diese kann nicht vom VK einseitig für nichtig erklärt werden. Somit bleibt sie aus rechtlicher Sicht weiterhin gültig. Dass sich der VK der Möglichkeit beraubt, höhere Gebote zu erhalten, ist sein eigenes Problem.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Habe das noch bei ebay gefunden:
      Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

      Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nach § 9 Abs. 11 der eBay-AGB nur zulässig, wenn Sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.

      In Betracht kommt:

      Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
      Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgegeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
      Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
      Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.

      Sofern Sie rechtlich dazu berechtigt sind, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

      Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen zu können.

      Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.

      Hinweis: Wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen Sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.
      Quelle: pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Ich neige bei so was gelegentlich zu grundsätzlichen Betrachtungen, also seht mir's nach.

      Zuerst mal die Frage, warum die Gerichte so entscheiden wie sie entscheiden. Der Grund dafür steht in den ebay-AGB drin. Mit Einstelen des Angebotes gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot über den Verkauf des Artikels ab. Dieses Angebot kann von jedem (der bieten/kaufen kann) durch Gebotsabgabe angenommen werden. Damit sind aber in dem Moment bereits die voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Vertrag zustandekommt, nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen hinsichtlich Angebot und Annahme.

      Das heisst, dass ein Artikel, der beboten ist, im Moment der ersten Gebotsabgabe verkauft ist. Zwar ist in dem Moment noch nicht klar, an wen und zu welchem Preis, unstrittig ist aber bereits ein Kaufvertrag da. Der bereits erwähnte Flohmarkthändler dagegen fordert mit dem Zeug auf seinem Tisch die Marktbesucher nur zur Abgabe eines Angebotes auf (sog. invitatio ad offerendum) der Besucher muss also ein Angebot machen, das dann der Verkäufer annehmen kann. Deshalb liegt da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den beiden Verkaufsformen.Würde der Flohmarktbetreiber nun in seinen MArktbedingungen shreiben: Durch Auslegen der Ware unterbreitet der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Verkauf der Artikel, erst dann wäre die Situation genau wie bei ebay.

      Möglich wäre eine Anfechtung wegen Irrtums zwar grundsätzlich, (das ist sie immer) aber die Anfechtung selber annulliert nicht automatisch den Kaufvertrag. Ausserdem ist hier fraglich, ob man damit dann auch druchdringt, denn es hat sich ja wohl um eine Auktion mit Startpreis 1 Euro gehandelt und nicht um einen irrtümlichen Ein-Euro-Sofortkauf. Daraus ergibt sich aber (gemäß den ebay-AGB) dass der VK bereit war, zum abgegebenen Höchstgebot zu verkaufen, solange das mindestens den Startpreis - in dem Fall eben ein Euro - erreicht hatte.

      Ich sehe auch nicht, wie man erklären wollte, dass der Käufer "auf der Masche reitet". Das wäre relativ unergiebig, weil er sich ja nicht darauf verlassen kann, dass die Artikel vorzeitig beendet werden, während sie bei seinem einen Euro stehen. Bei einem Ein-Euro-Sofortkauf-Schnapper wäre das wesentlich einfacher.

      Ok, wie kommst Du da nun wieder raus? Ganz schlechte Karten würde ich mal sagen. Verkauf das Ding für den Euro und schick es los. Welchen Versand habt ihr denn vereinbart? Nicht dass der Käufer hinterher noch behauptet, der Laptop sei gar nie bei ihm angekommen weil als Päckchen verschickt wurde und Du ihm auch noch den Euro zurücküberweisen musst.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Welchen Versand habt ihr denn vereinbart? Nicht dass der Käufer hinterher noch behauptet, der Laptop sei gar nie bei ihm angekommen weil als Päckchen verschickt wurde ...
      Oha, in meinem Gehirn bilden sich gerade finstere Gedanken zu möglichen Auswegen bei vereinbartem undokumentierten Versand ... ;)
      Ansonsten scheint es für den Fragesteller im konkreten Fall keinen Ausweg zu geben.

      Zwei Fragen habe ich noch zum Thema:
      - wie wird sich Olaf100 entscheiden?
      - wie kann man eine solche Zwickmühle grundsätzlich verhindern?
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    • Fairhandel schrieb:

      Oha, in meinem Gehirn bilden sich gerade finstere Gedanken zu möglichen Auswegen bei vereinbartem undokumentierten Versand ... ;)

      Also ich habe da zu gar nichts geraten. ;)

      engelchen schrieb:



      Zitat


      - wie kann man eine solche Zwickmühle grundsätzlich verhindern?


      Ist vielleicht nicht die feine, aber man könnte einen "Freund" bitten, den HB zu überbieten und dann das Gebot beenden und die Gebote streichen lassen :S


      Naja, das wäre dann aber ein Verstoß gegen die ebay-AGB, will mir scheinen. Also ungefähr so, als würde ein gewerblicher Verkäufer die Mehrwertsteuer auf den Käufer umlegen.

      Glaubst Du nicht? Doch, schau mal: pages.ebay.de/help/policies/listing-surcharges.html
      Punkt 3 der Liste.

      :wallbash
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert:

      Bor...deshalb habe ich das unter anderem als "versteckten Text" gepostet.....aber egal, ich steh dazu....denn eBay handelt auch nicht rechtlich korrekt mit den anfangs zitieren AGB Inhalten :!:

      Eine andere Lösung fällt mir hierzu leider nicht ein X(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • engelchen schrieb:

      Bor...deshalb habe ich das unter anderem als "versteckten Text" gepostet.....

      Der Autor hat diesen Text versteckt. Zum Einloggen oder Registrieren hier klicken.
      Wäre die Frage bei #25 schon dagewesen hätte ich exakt diese Antwort auch genau so gegeben. Soll mich ebay halt versemmelklagen, weil ich die Relevanz ihrer geheiligten Nutzungsbedingungen in einem eher realistischen Licht sehe.

      engelchen schrieb:

      denn eBay handelt auch nicht rechtlich korrekt mit den anfangs zitieren AGB Inhalten :!:
      Über die Handhabung der vertraglichen Regelungen aus dem Nutzervertrag seitens ebay musst Du mir nichts erzählen. Ich suche immer noch jemanden, der mir die ebay-AGB mal komplett auf Klopapier druckt. Sonst sind sie ja nicht mal das Papier wert, auf dem sie stehen. (Ach, die stehen gar nicht auf Papier? Eben!)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Der Versteckte Text ist dazu da damit Außenstehende die nichts mit Auktionshilfe.info zu tun haben diesen Text nicht lesen/ sehen können. Dazu müssten Sie sich erst die Mühe machen sich hier Anzumelden. Deshalb kannst du als angemeldeter Ah.i User diesen Text auch lesen/ sehen.
      c:\brain> cd\
      c:\> del brain
      Möchten Sie "c:\brain\*" löschen (J/N)? j
      c:\>
    • hab diesen Breitrag etwas überflogen...bis du Neuling bei Ebay? Und, wieviele Bewertungen hat dein "Käufer"?
      Wenn er schon einige Bewertungen hat, wo er einiges für 1,-Euro ersteigert hat, danhat er ja schon einige auf sein Recht eingeschüchtert. Dass heißt aber nicht, dass er es auf einen REchtstreit ankommen hat lassen. Ich hatte auchschonmal etwas herausnehmen wollen- platsch - für 1,-Euro verkauft an den Höchstbietenden. Hatte aber Glück, dass die Person nett war, und wir beim Sofortkaufenpreis, den wir vorher ausgemacht hatten geblieben sind.

      Dann ist es dir notfalls eben echt kaputtgegangen :]
    • Zur Klarstellung. Auch bei Erklärungsirrtum besteht der Vertrag zunächst einmal. Er muss unverzüglich angefochten werden, wobei es dann eine rechtliche Grundlage gibt.

      Eine Ware, die bei rechtswirksamen Vertrag vor Auslieferung zerbricht, muss ersetzt werden. Da liegt es dann beim VK, zu welchem Preis auch immer gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.
    • Bürgerliches Gesetzbuch
      Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
      Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
      Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)
      § 275
      Ausschluss der Leistungspflicht

      (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

      (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

      (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

      (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger