Angebot vorzeitig beendet - "Betrüger" fordert Ware für 1€

    • Oberlix,

      es gibt Dinge, die du nicht ersetzen kannst. Stell dir vor, du hast die Mona Lisa im Original verkauft (und sie hat dir auch tatsächlich gehört. Hier geht es nur um die Einzigartigkeit). Dann brennt dein Haus ab, bevor du liefern konntest. In dem Fall musst du den Käufer nur so stellen, als hätte der Verkauf nie stattgefunden.

      Könnte dein Käufer allerdings belegen, er hätte seinerseits einen Käufer gehabt, der diese Ware zu einem Preis X genommen hätte, machst du dich hier ggf. schadenersatzpflichtig.
    • Neues Urteil für solche Fälle

      Hallo Olaf100,

      ich habe dasselbe Problem! :cursing:

      Wie ist Dein Fall denn eigentlich ausgegangen? Hat er versucht es durchzusetzen? Wie hieß der Bieter? (darf man Namen von solchen "Menschen" hier nennen?)

      Es gibt jetzt immerhin ein neues Urteil des BGH - ich werde es mal damit versuchen: focus.de/digital/internet/ebay…r-auktion_aid_635307.html

      Drücke Dir die Daumen und freue mich auf Deine Antwort. :)

      LG, Martin
    • Wahrscheinlich kann man nun mit einer steigenden Anzahl abgebrochener Auktionen rechnen ... und auf die zahlreichen Wehklagen der betroffenen K &VK hier im Forum warten ...
      Das zitierte Urteil geht wohl speziell auf den geschilderten Fall ein und ist nicht unbedngt auf andere Fälle übertragbar, wie man vielleicht meinen könnte.
      In einem anderen aktuellen Thema wird ja die Sache auch behandelt und auf etwaige Schwierigkeiten eingegangen:
      Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware obwohl Vertrag angefochten - welches Risiko habe ich?
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    • Kaufvertrag wirklich zustande gekommen?

      Erst mal ein "Danke" für die Antwort.

      Die für mich "blöden" Urteile habe ich auch gelesen.

      Verstehe sie aber nicht wirklich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Meine WIllenserklärung war beim Einstellen des Angebotes, das Handy zu dem Endpreis zum Endzeitpunkt der Auktion an den zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu veräußern. Dieses Angebot habe ich (gemäß den Richtlinien von Ebay) rechtzeitig zurückgezogen. Also ist meiner Auslegung nach kein Vertrag zustande gekommen.

      Noch dazu kennt doch das deutsche Rechtsystem so was wie "Billiges Ermessen". Demnach kann nach "Billigem Ermessen" keiner Erwarten oder Verlangen, dass mein Wunsch war, ein iPhone 3 GS 16 GB in Topzustand für 7,50 € zu verkaufen.

      Bei mir war der Grund, dass ich nach Start der Auktion (nachweisbar!) erfahren habe, dass das zuvor selbst von mir ersteigerte iPhone nach einer Wartezeit von 2 Monaten durch die Telekom auch für andere Netze freigeschaltet werden kann und damit durch mich doch nutzbar ist (hatte es beim Ersteigern übersehen, dass noch ein Lock drauf war). Also lag ein Irrtum an der Eigenschaft der Sache vor, aufgrund dessen ich die Auktion beendet habe.

      Dann von jemand verklagt zu werden (noch hat er es nicht, will es aber morgen tun), der insg. auf knapp 900 Artikel bei Ebay geboten hat, aber nur 6 Bewertungen hat und die letzten 30 Tage auf ca. 25 hochwertige Waren jeweils nur ein Angebot ebgegeben hat, finde ich unter jeder Gürtellinie. So (und mit den jetzt noch teureren Gebühren) macht Ebay echt keinen Spaß mehr!!!!! :(
    • lartin10 schrieb:

      Die für mich "blöden" Urteile habe ich auch gelesen.

      Verstehe sie aber nicht wirklich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Meine WIllenserklärung war beim Einstellen des Angebotes, das Handy zu dem Endpreis zum Endzeitpunkt der Auktion an den zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu veräußern. Dieses Angebot habe ich (gemäß den Richtlinien von Ebay) rechtzeitig zurückgezogen. Also ist meiner Auslegung nach kein Vertrag zustande gekommen.
      Siehe hier
      Ansonsten viel Glück für ein eventuelles Verfahren. Vielleicht bekommst Du ja vor Gericht tatsächlich Recht. :thumbup:
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    • lartin10 schrieb:

      Verstehe sie aber nicht wirklich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Meine WIllenserklärung war beim Einstellen des Angebotes, das Handy zu dem Endpreis zum Endzeitpunkt der Auktion an den zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu veräußern. Dieses Angebot habe ich (gemäß den Richtlinien von Ebay) rechtzeitig zurückgezogen. Also ist meiner Auslegung nach kein Vertrag zustande gekommen.



      Ebay Richtlinien entsprechen nicht immer Deutschem Recht und Rechtssprechung, Fakt ist das Gerichte entschieden haben das man seine Willenserklärung nicht zurück ziehen kann, und da der Käufer eine Klage androht, kannst du uns auf dem laufenden halten wie es ausgegangen ist und vor allem was du als Lehrgeld bezahlen musstest
    • Na ja, vielleicht wird es ja nicht so schlimm werden. Entweder der 'Hund' bellt nur, oder lartin10 wird vielleicht vor Gericht Recht zugesprochen. Man weiß ja nie ...
      Und bei Olaf100 scheint sich ja auch nichts mehr bewegt zu haben ...
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    • lartin10 schrieb:

      Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.

      Eben. Deine kommt mit Einstellen der Auktion zustande, die des Käufers mit Abgabe des Gebotes.

      lartin10 schrieb:

      Meine WIllenserklärung war beim Einstellen des Angebotes, das Handy zu dem Endpreis zum Endzeitpunkt der Auktion an den zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu veräußern.

      Genau. Und beim Einstellen des Artikels hast du den Endzeitpunkt für die Auktion festgelegt.

      lartin10 schrieb:

      Dieses Angebot habe ich (gemäß den Richtlinien von Ebay) rechtzeitig zurückgezogen.

      Nö. Du hast eigentlich nur das Ende der Auktion vorverlegt und somit kundgetan, dass dir das aktuelle Höchstgebot bereits ausreicht. Ansonsten hättest du weiter abwarten können, da erfahrungsgemäß die Mehrheit der Gebote erst in den Minuten bzw. Sekunden kurz vor Ende der Auktion eintreffen. Vorher eingegangene Gebote sind in der Regel mehr oder weniger entweder Platzhalte, um die Auktion in der Übersicht zu behalten (die normale Beobachten-Sicht ist nämlich auf 200 Artikel beschränkt und an die Grenz kann man schon mal gelangen) Oder aber jemand hat auf gut Glück geboten in der Hoffnung, dass niemand mehr darüber bietet. Da du die Auktion beendet hast, wolltest du offenbar vermeiden, dass die Gebote weiter steigen.

      lartin10 schrieb:

      Also ist meiner Auslegung nach kein Vertrag zustande gekommen.

      Doch ist er. Wenn du möchstest, dass dein Auslegung gilt, musst du Richter an einem der obersten Gerichte werden und dies dann als Grundsatzurteil festschreiben.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Ich beteilige mich mal am Leichenschubsen. ;)

      niehls0815 schrieb:

      Doch ist er. Wenn du möchstest, dass dein Auslegung gilt, musst du Richter an einem der obersten Gerichte werden und dies dann als Grundsatzurteil festschreiben.

      Offensichtlich ist ja nun dummerweise genau das passiert. Das Aktenzeichen VIII ZR 305/10 und die Pressemeldung dazu sind schon raus - es fehlt nur noch der Volltext des Urteils , auf den ich nach Lektüre der Pressemeldung zugegebenermaßen mit Spannung warte.

      Der BGH hängt sich demnach an diesem AGB-Schnipsel auf:
      Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
      und zu dem fettgedruckten führt die Pressemeldung dann aus:
      Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.
      Ja wenn nicht so, wie denn dann? Naja, so eben:

      Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt
      Ach? Der Verlust? Jaja, der BGH und seine Formulierungen.

      Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
      Ähhhh.... auch? Wieso "auch"? In welchen Fällen denn noch? Na in allen nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" festgelegten Fällen. Also in diesen hier. Beschädigt - verloren gegangen - anderweitig abhanden gekommen...

      Und nun bastel Dir selber mal 'ne hübsche Urteilsbegründung und die weiteren Folgen aus den bisher veröffentlichten Infos. Da ich aber Deine Ansicht bis zum Lesen der Pressemitteilung insbeosndere auch in Kenntnis der bisherigen Rechtssprechung geteilt habe bin ich wirklich gespannt auf das vollständige Urteil. Bisher sieht es so aus, dass zwar weiterhin der schwebend unwirksame Vertrag mit em Gebot zustande kommt, nur kann der nicht mehr nur nichtig werden wenn man überboten wird sondern auch durch vorzeitiges Beenden unter Streichung der Gebote unter Beachtung der ebay-Richtlinien.

      Das heisst:
      - "Nö, das ist mir zu wenig, dafür geb ich das Teil nicht ab" ist kein Grund

      Aber folgende Gründe sind danach wohl zukünftig statthaft:
      - "Das Paket stand fertig gepackt im Flur und dann war der Hund dran. Seither riecht es merkwürdig und tropft..."
      - "Ja was soll ich sagen? Irgendwie finde ich das Ding gerade nicht..."
      - "Es ist zwar nicht geklaut und ich weiss auch, wer das Teil zu welchem Preis hat, aber ich hab's nun mal nicht mehr"


      Wenn das Urteil nicht insbesondere schon im Tenor spezifisch auf den Umstand eingeht, dass die streitgegenständliche Kamera geklaut wurde und das als eine sehr spezielle Ausnahme und nur hinsichtlich "abhanden gekommen" betrachtet, sieht es zukünftig schlecht aus mit der Vertragssicherheit für Käufer. Denn dann führt jedes vorzeitige Beenden mit Gebotsstreichungen - weil nach ebay-AGB möglich - dann zur Auflösung des schwebend unwirksamen Vertrages, wenn dazu eine der von ebay vorgegebenen Begründungen genannt wird.

      Und wenn ich das richtig weiss (ich habe bisher noch kein Angebot vorzeitig beenden müssen) ist die Angabe des Grundes ein Dropdown mit vorgegebenen Texten, Freitext lässt sich da nicht eingeben. Und wenn wäre es ja doof vom Verkäufer, was anderes anzugeben; bei Klage auf Erfüllung wäre ja der Käufer beweispflichtig, dass kein AGB-konformer Grund vorlag. Also ich rechne in Zukunft verstärkt mit Artikeln, die "verloren gehen". Die kann man dann nämlich irgendwann "wiederfinden" und erneut einstellen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • niehls0815 schrieb:

      Nö. Du hast eigentlich nur das Ende der Auktion vorverlegt und somit kundgetan, dass dir das aktuelle Höchstgebot bereits ausreicht. Ansonsten hättest du weiter abwarten können, da erfahrungsgemäß die Mehrheit der Gebote erst in den Minuten bzw. Sekunden kurz vor Ende der Auktion eintreffen. Vorher eingegangene Gebote sind in der Regel mehr oder weniger entweder Platzhalte, um die Auktion in der Übersicht zu behalten (die normale Beobachten-Sicht ist nämlich auf 200 Artikel beschränkt und an die Grenz kann man schon mal gelangen) Oder aber jemand hat auf gut Glück geboten in der Hoffnung, dass niemand mehr darüber bietet. Da du die Auktion beendet hast, wolltest du offenbar vermeiden, dass die Gebote weiter steigen.
      Tja, und genau das ist das Problem! Ohne ein Jurastudium (oder schlechte Erfahrung) weiß halt nun mal niemand, dass die Beendigung der Autkion rechtlich so ausgelegt wird, als ob mir der bis dahin vorhandene Preis ausreicht.

      Bei jedem Mist im Internet muss man 17x bestätigen, dass man weiß was man tut, dass man Alles gelesen und verstanden hat. Hier hält man sich vermeintlich an alle Regeln und ist dann gef*****. Hier ist meines (nicht juristischen) Sichtweise nach eine Aufklärungspflicht seitens eBay vorhanden, der nicht nachgekommen wird.

      In meinem speziellen Fall kann man in der Statistik des Bieters (der bisher 6 Bewertungen hat) nachvollziehen, dass er in den letzten 30 Tagen auf knapp 900 Artikel (alles hochpreisige Kategorien, wie Laptops, Münzen, Uhren, Schmuck, etc.) geboten hat. Davon sind 30 näher einsehbar und man erkennt, dass er auf alle Artikel jeweils ein Gebot kurz nach dem Einstellen des Artikels abgegeben hat. Es ist also recht offensichtlich, dass hier nicht die Absicht besteht, sich im Sinne einer Versteigerung an der Auktion zu beteiligen. Vielmehr wird nahezu wahllos auf alles Hochpreisige ein Gebot abgegeben, in der Hoffnung, dass ein Angebot aus Unwissenheit über die möglichen juristischen Konsequenzen beendet wird, um dann mit Drohungen einen finanziellen Vorteil zu erschleichen. Im Übrigen hat sich seine Forderung mittlerweile von Herausgabe des Gerätes gegen Zahlung von 7,50 € auf Ersatz des Schadens geändert -> Das lässt ebenfalls darauf schließen, dass es nie um das Gerät ging, sondern von vornherein die Absicht bestand, einen finanziellen Vorteil zu erlangen.

      Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass der Gesetzgeber mit Verbraucherschutz solche Machenschaften im Sinn hat, bzw. decken oder möglich machen will. Gegebenenfalls lasse ich es drauf ankommen, das juristisch überprüfen und klarstellen zu lassen.

      Ich habe kein Problem damit, wenn Käufer geschützt werden - wo allerdings bleibt der Schutz für den Anbieter (der nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat!)? Ich bin auch dafür, dass man sich an die Regeln hält - bestehe allerdings darauf, diese zu kennen ohne vorher ein Jurastudium absolvieren zu müssen. Z.B. könnte doch durch eBay ein entsprechender Hinweis an der fraglichen Stelle kommen in dem Sinne wie: "Mit der Beendigung des Angbotes wird ein rechtskräftiger Kaufvertrag mit dem zum Beendigungszeitpunkt Höchstbietenden geschlossen. Möchten Sie die Auktion trotzdem beenden?" Weiter könnte noch auf möglicherweise "rechtlich saubere" Konstellationen zum Abbruch hingewiesen werden, bzw. mit einem Link auf die (überarbeiteten) AGB hingewiesen werden, in welchen diesem Fall einen größerer Platz eingeräumt werden sollte.

      So oder so, ich halte Euch auf dem Laufenden, wie es in meinem Fall weitergeht. Habe auf jeden Fall nicht vor, mich über den Tisch ziehen zu lassen!

      LG, Martin
    • lartin10 schrieb:

      Vielmehr wird nahezu wahllos auf alles Hochpreisige ein Gebot abgegeben, in der Hoffnung, dass ein Angebot aus Unwissenheit über die möglichen juristischen Konsequenzen beendet wird, um dann mit Drohungen einen finanziellen Vorteil zu erschleichen.
      ... was nicht verboten ist, allerdings zum Leidwesen der betroffenen VK.

      lartin10 schrieb:

      Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass der Gesetzgeber mit Verbraucherschutz solche Machenschaften im Sinn hat, bzw. decken oder möglich machen will. Gegebenenfalls lasse ich es drauf ankommen, das juristisch überprüfen und klarstellen zu lassen.
      Wenn Dein Vorwurf von der Gegenseite bestritten werden sollte, wovon ich ausgehe, dann kannst Du den Vorsatz "Erschleichen eines finanziellen Vorteils" schlecht bis gar nicht beweisen und wirst unterliegen. Von der möglichen bis wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit der "Erschleichung eines finanziellen Vorteils" ganz zu schweigen.

      lartin10 schrieb:

      Z.B. könnte doch durch eBay ein entsprechender Hinweis an der fraglichen Stelle kommen in dem Sinne wie: "Mit der Beendigung des Angbotes wird ein rechtskräftiger Kaufvertrag mit dem zum Beendigungszeitpunkt Höchstbietenden geschlossen. Möchten Sie die Auktion trotzdem beenden?" Weiter könnte noch auf möglicherweise "rechtlich saubere" Konstellationen zum Abbruch hingewiesen werden, bzw. mit einem Link auf die (überarbeiteten) AGB hingewiesen werden, in welchen diesem Fall einen größerer Platz eingeräumt werden sollte.
      Ja, irgendwas in diese Richtung könnte helfen. Im Moment scheint es ja nur diesen Text bei ebay zu geben (Verknüpfung weist auf Beitrag hier im Thema):
      auktionshilfe.info/index.php?thread//&postID=55537#post55537
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    • Fairhandel schrieb:

      lartin10 schrieb:

      Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass der Gesetzgeber mit Verbraucherschutz solche Machenschaften im Sinn hat, bzw. decken oder möglich machen will. Gegebenenfalls lasse ich es drauf ankommen, das juristisch überprüfen und klarstellen zu lassen.
      Wenn Dein Vorwurf von der Gegenseite bestritten werden sollte, wovon ich ausgehe, dann kannst Du den Vorsatz "Erschleichen eines finanziellen Vorteils" schlecht bis gar nicht beweisen und wirst unterliegen. Von der möglichen bis wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit der "Erschleichung eines finanziellen Vorteils" ganz zu schweigen.

      nun ja kann man eventuell vor auktionsende beendete angebote einsehen und wenn ja könnte man die VK`S anschreiben ob sich der vogel auch bei denen so geäussert hat dann könnte man ja das erschleichen eines geld vorteiles nachweisen.
      ich denke mal in der ganzen sache ist mal der gesetzgeber gefragt sowie ebay das sie die leute bei beendigung der auktion expleziet drauf hinweisen, das auch nach gebotsstreichung das angebot gültigkeit behält bzw. einvertrag zustande kommt, und das er das ganze genau klärt, und da wäre es wohl auch nicht verkehrt das dort verankert wird, das wenn ein angebot beendet und gebote gestrichen wurden ist kein vertrag zustande gekommen. ich sehe das ganze quasi genauso wie bei sonderangeboten solange der vorrat reicht wenn nix mehr da, dann nix mehr da.
      ergo wenn ich die auktion frühzeitig beende und die gebote streiche, gibt´s auch nix mehr zu verkaufen.
    • lartin10 schrieb:

      Bei jedem Mist im Internet muss man 17x bestätigen, dass man weiß was man tut, dass man Alles gelesen und verstanden hat. Hier hält man sich vermeintlich an alle Regeln und ist dann gef*****. Hier ist meines (nicht juristischen) Sichtweise nach eine Aufklärungspflicht seitens eBay vorhanden, der nicht nachgekommen wird.

      Ebay-AGB - den hast du zugestimmt. Dass du dir die (wie die meisten Nutzer) nur durchgescrollt und bestätigt hast, ohne wirklich zu lesen, kannst du Ebay nicht vorwerfen. Und wenn du einmal zugestimmt hast, wird Ebay auch nicht jedesmal neu fragen, ob das immer wieder so sein soll, wie du bereits bestätigt hast.

      lartin10 schrieb:

      In meinem speziellen Fall kann man in der Statistik des Bieters (der bisher 6 Bewertungen hat) nachvollziehen, dass er in den letzten 30 Tagen auf knapp 900 Artikel (alles hochpreisige Kategorien, wie Laptops, Münzen, Uhren, Schmuck, etc.) geboten hat. Davon sind 30 näher einsehbar und man erkennt, dass er auf alle Artikel jeweils ein Gebot kurz nach dem Einstellen des Artikels abgegeben hat. Es ist also recht offensichtlich, dass hier nicht die Absicht besteht, sich im Sinne einer Versteigerung an der Auktion zu beteiligen. Vielmehr wird nahezu wahllos auf alles Hochpreisige ein Gebot abgegeben, in der Hoffnung, dass ein Angebot aus Unwissenheit über die möglichen juristischen Konsequenzen beendet wird, um dann mit Drohungen einen finanziellen Vorteil zu erschleichen. Im Übrigen hat sich seine Forderung mittlerweile von Herausgabe des Gerätes gegen Zahlung von 7,50 € auf Ersatz des Schadens geändert -> Das lässt ebenfalls darauf schließen, dass es nie um das Gerät ging, sondern von vornherein die Absicht bestand, einen finanziellen Vorteil zu erlangen.

      Das ist eine Unterstellung, die du schwerlich nachweisen kannst. Die meisten, die das so machen (und das sind nicht wenige), bieten einen geringen Betrag mit dem Hintergedanken, dass, wenn jemand anderes mehr bietet, das ganz schnell wieder in Vergessenheit gerät. Wenn aber niemand drüber bietet, weil zum Beispiel irgendein Fehler in der Kategoriezuordnung oder ein Rechtschriebfehler drin ist oder einfach zu wenig Leute sich für den Artikel interessieren oder eben die Auktion vorzeitig beendet wird, man doch ein geniales Schnäppchen gemacht hat. Kriminelle Energie steckt da bestimmt nicht dahinter, eher viel Zeit zum "Schnäppchenjagen". Eigentlich ist genau das ja auch eine der ursprünglichen Philosophien von Ebay.

      lartin10 schrieb:

      Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass der Gesetzgeber mit Verbraucherschutz solche Machenschaften im Sinn hat, bzw. decken oder möglich machen will. Gegebenenfalls lasse ich es drauf ankommen, das juristisch überprüfen und klarstellen zu lassen.

      Was willst du da prüfen lassen? Es ist nicht verboten, ein niedriges Gebot abzugeben. Es ist auch niemand verpflichtet, wenn er überboten wurde, ein weiteres höheres Gebot abzugeben. Jeder gibt Gebote in der Höhe ab, die er will. Da gibt es weder von Seiten des Gesetzgebers noch von Seiten der Verbraucherschützer eine Handhabe oder auch nur Bedenken dagegen.

      lartin10 schrieb:

      Ich bin auch dafür, dass man sich an die Regeln hält - bestehe allerdings darauf, diese zu kennen ohne vorher ein Jurastudium absolvieren zu müssen. Z.B. könnte doch durch eBay ein entsprechender Hinweis an der fraglichen Stelle kommen in dem Sinne wie: "Mit der Beendigung des Angbotes wird ein rechtskräftiger Kaufvertrag mit dem zum Beendigungszeitpunkt Höchstbietenden geschlossen. Möchten Sie die Auktion trotzdem beenden?" Weiter könnte noch auf möglicherweise "rechtlich saubere" Konstellationen zum Abbruch hingewiesen werden, bzw. mit einem Link auf die (überarbeiteten) AGB hingewiesen werden, in welchen diesem Fall einen größerer Platz eingeräumt werden sollte.

      Das wäre sicherlich wünschenswert.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Hallo Freunde,

      danke für die Erinnerung! Wollte ja wirklich hier schreiben, wie es weitergegangen ist.

      Also ich habe dem freundlichen Mitmenschen einen recht deutlichen Brief geschrieben - ihm also höflich, aber dennoch deutlich meinen Standpunkt erläutert. Dass ich nicht einsehe, mich von ihm Abzocken zu lassen, dass ich die Screenshots habe, aus denen ersichtlich ist, dass er in dem letzten Monat über 900 x nur ein Gebot für eine Auktion abgegeben hat und somit deutliche Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit mit unlauteren Absichten vorliegen und er uns doch beide die Zeit und den Stress sparen soll, herauszufinden, ob Gerichte solche Machenschaften schützen/belohnen wollen.

      Danach habe ich nie mehr was von ihm gehört. Entweder hat er nie weiter nachgehakt, wenn sich jemand gewehrt hat, oder mein Brief war so gut, oder das neue Urteil, welches ziemlich genau zu dieser Zeit rauskam hat ihm den Mut genommen.

      Also außer Nervenkrieg bei mir nix passiert.

      LG, Martin