Käufer ersteigert Kamera, behauptet nun, sie wäre defekt und verlangt Geld zurück

    • Ich habe Post vom Amtsgericht Stuttgart - Mahnbescheid.


      soweit ich weiß, musst du nur Widerspruch einlegen, und dein Käufer muss dann Klage einreichen, wenn er denn will . . . DANN würde es ins Detail gehen.



      youtube.com/watch?v=XZqXjV_Dv-4




      Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist schriftlich bei dem Amtsgericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat. Verwenden Sie den dem Mahnbescheid beigefügten Vordruck zur Einlegung des Widerspruchs.
      Fristen

      Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.
      Rechtsgrundlagen

      § 694 Zivilprozessordnung (ZPO)

      Widerspruch gegen den Mahnbescheid

      http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/37441499635?plz=89415&behoerde=40886736464&gemeinde=362301747681
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Ich halte diesen Mahnbescheid überhaupt für nicht zulässig. Laut ZPO darf die geforderte Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängen oder diese muss bereits erfolgt sein.

      dejure.org/gesetze/ZPO/690.html

      (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

      4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

      Die Kamera ist doch noch im Besitz des Käufers? Frage mich, wie er das dann im Antrag "hingebogen" hat.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Bitte kühlen Kopf bewahren...

      Hallo,

      bezüglich des Mahnbescheids ist zu sagen,daß Du diesem innerhalb der Frist(!!) ohne (!!)inhaltliche Stellungnahme mithilfe des Formularvordrucks widersprechen mußt!!

      (Wenn Du das nicht tust oder die Frist verstreichen läßt,bekommt die andere Seite sofort einen Vollstreckungstitel).

      Ansonsten tust Du nichts weiter.

      Die andere Partei muß jetzt darüber befinden,pb sie Klage erhebt oder nicht.Erst nach gewonnener Klage hat sie einen vollstreckbaren Titel gegen Dich.

      Ich rate Dir zusätzlich:

      a)gehe bei Deinem Amtsgericht zum Rechtspfleger und laß die Zulässigkeit des Mahnbescheids(wegen der Gegenleistung dh.wegen des Besitzes der Gegenseite an der Sache) prüfen.

      b)bei der Gelegenheit läßt Du Dich über Beratungshilfe informieren,läßt Dir das Formblatt in die Hand drücken,stellst die geforderten Unterlagen zusammen(im Original!!) und gibst diese wieder ab.Dann bekommst du einen Anwalt vom Gericht.

      (Beratungshilfe wird gewährt,wenn Dein Einkommen nach Abzug aller Kosten(die Deine Familie hat) bei nahe 0 liegt.)

      b 1)alternativ suchst Du Dir einen Anwalt(mit Schwerpunkt Vertragsrecht/Internetrecht o.ä.),investierst ca. €180.- in eine Erstberatung,die bei Übernahme des Mandats dazu führt,daß der Anwalt die Beratungshilfe beantragt.

      ODER

      b 2)melde Dich schnellstens bei der Verbraucherzentrale an (die Kosten sind erheblich geringer),die Dich berät und Dir bei der Anwaltswahl behilflich ist.

      Ich würde b 2) wählen.

      Nehmen wir an,daß die andere Seite Klage erhebt. Jetzt(!!) mußt Du/Dein Anwalt/der Rechtspfleger unter Verweis auf die Beratungshilfe(dafür hast Du ein Aktenzeichen) Prozeßkostenhilfe beantragen.Deine Finanzen hast Du ja schon offenbart,jetzt wird das Gericht zusätzlich entscheiden,ob Du eine Chance hast,in dem Verfahren zu obsiegen.Wird diese Chance verneint,bekommst Du keine Prozeßkostenhilfe!!
      Auch bei Gewährung der Prozeßkostenhilfe bleibst Du auf einem Teil der Kosten(das legt das Gericht erst beim Urteil fest) auch im Gewinnfall(!!)(Kosten können dann abgestottert werden) sitzen.Wenn Du verlierst,hast du erheblich schlechtere Karten......

      Du hast meines Erachtens bisher zwei Fehler gemacht:

      a)Du hast keine Rechtsschutzversicherung

      und

      b)Dich gegenüber dem Anwalt der Gegenseite bereits inhaltlich zum Sachverhalt geäußert.

      Du hast jetzt folgende Wahl:

      a)die Gegenseite läßt Dich nach allen Regeln der Kunst (Gutachteranträge etc etc) finanziell
      ausbluten,

      b)der Justizapparat sowie sein Antrags-bzw.Versagungswesen machen Dir Dein Leben zur Hölle,

      c)die Kamera gegen Zahlung Deiner Verkaufseinnahme zurückzunehmen.

      Nach dem bisherigen Verhalten Deiner Gegner in Verbindung mit Deiner persönlichen Situation solltest Du ernsthaft über c)nachdenken,um noch größeren Schaden von Dir abzuwenden.

      Konkret:erkläre in dem Mahnbescheid Deine Zahlungsbereitschaft gegen Aushändigung der Kamera.

      Petergabriel
    • @biguhu & stubentiger: Danke! :)

      petergabriel schrieb:

      bezüglich des Mahnbescheids ist zu sagen,daß Du diesem innerhalb der Frist(!!) ohne (!!)inhaltliche Stellungnahme mithilfe des Formularvordrucks widersprechen mußt!!
      Alles klar, danke!

      petergabriel schrieb:

      a)gehe bei Deinem Amtsgericht zum Rechtspfleger und laß die Zulässigkeit des Mahnbescheids(wegen der Gegenleistung dh.wegen des Besitzes der Gegenseite an der Sache) prüfen.
      Ja das werde ich machen.

      petergabriel schrieb:

      b)bei der Gelegenheit läßt Du Dich über Beratungshilfe informieren,läßt Dir das Formblatt in die Hand drücken,stellst die geforderten Unterlagen zusammen(im Original!!) und gibst diese wieder ab.Dann bekommst du einen Anwalt vom Gericht.
      Wieso denn Beratungshilfe ? Wenn der Rechtspfleger den Mahnbescheid für nicht zulässig befindet, wird er mir doch sagen was ich weiter machen kann. Ich meine wenn ich doch nix weiter machen muss, als den Vordruck für den Widerspruch auszufüllen...wofür dann jetzt schon einen Anwalt ?









      petergabriel schrieb:

      Nehmen wir an,daß die andere Seite Klage erhebt. Jetzt(!!) mußt Du/Dein Anwalt/der Rechtspfleger unter Verweis auf die Beratungshilfe(dafür hast Du ein Aktenzeichen) Prozeßkostenhilfe beantragen.Deine Finanzen hast Du ja schon offenbart,jetzt wird das Gericht zusätzlich entscheiden,ob Du eine Chance hast,in dem Verfahren zu obsiegen.Wird diese Chance verneint,bekommst Du keine Prozeßkostenhilfe!!
      Auch bei Gewährung der Prozeßkostenhilfe bleibst Du auf einem Teil der Kosten(das legt das Gericht erst beim Urteil fest) auch im Gewinnfall(!!)(Kosten können dann abgestottert werden) sitzen.Wenn Du verlierst,hast du erheblich schlechtere Karten......
      Wenn die Gegenseite klagt, reicht es dann nicht wenn ich zu einem Anwalt gehe, und dieser dann Beratungshilfe und /oder PKH beantragt ?
      Der PKH Rechner hat eine Monatliche Rate von 0 € ausgerechnet.

      petergabriel schrieb:

      Du hast meines Erachtens bisher zwei Fehler gemacht:

      petergabriel schrieb:

      a)Du hast keine Rechtsschutzversicherung
      Ja leider nur eine Verkehrsrechtschutz!


      petergabriel schrieb:

      b)Dich gegenüber dem Anwalt der Gegenseite bereits inhaltlich zum Sachverhalt geäußert.
      Was ist daran falsch ?

      petergabriel schrieb:

      Du hast jetzt folgende Wahl:

      petergabriel schrieb:

      a)die Gegenseite läßt Dich nach allen Regeln der Kunst (Gutachteranträge etc etc) finanziell
      ausbluten,
      Das verstehe ich nicht.
      Wieso sollte ich die Gutachten bezahlen ? Die Kamera hat doch noch einwandfrei funktioniert, als ich sie verschickt habe! Dafür gibts es ja auch 3 Zeugen.
      Der Käufer behauptet doch, dass die Kamera defekt war als ich sie verschickt habe, wie will er das denn beweisen ?
      Falls die Kamera wirklich defekt sein sollte, kann sie ja auf dem Transportweg (oder durch eigenes Verschulden) zu Schaden gekommen sein. Der Versand war versichert, und der Käufer wollte nicht dass ich beim Paketdienst eventuelle Ansprüche geltend mache, sondern er forderte umgehend sein Geld zurück.
      Die Gewährleistung habe ich ausgeschlossen, was auch laut OLG Köln rechtens ist. ferner-alsdorf.de/2011/07/ebay…chtsanwalt/verkehrsrecht/

      so... und In der Auktion war auch eine Rücknahme ausgeschlossen.
      Ok in der Auktion wurde die Kamera als in einem Top Zustand beschrieben, aber das war sie ja auch! Es funktionierte alles bestens.
      Und wenn der Käufer/Anwalt noch so oft behauptet, dass die Beschaffenheit des Artikels nicht wie beschrieben war, sie war es!
      Und...da ich Privatverkäufer bin, liegt hier die Beweislast hier bei der Gegenseite. Denn die muss beweisen, dass die Kamera defekt war als ich sie verschickt habe.

      it-recht-kanzlei.de/gewaehrlei…s-privatverkauf-ebay.html


      petergabriel schrieb:

      c)die Kamera gegen Zahlung Deiner Verkaufseinnahme zurückzunehmen.

      petergabriel schrieb:

      Nach dem bisherigen Verhalten Deiner Gegner in Verbindung mit Deiner persönlichen Situation solltest Du ernsthaft über c)nachdenken,um noch größeren Schaden von Dir abzuwenden.
      Definitiv Nein. Ich verschicke doch keine Kamera die einwandfrei funktioniert, um eine "defekte" zurück zu bekommen!




      Übrigens: Mir ist da noch etwas aufgefallen... Ich habe doch hier im Thread die Entscheidung von ebay gepostet, die ich per mail bekommen habe.
      Nämlich diese hier:

      Endgültige Entscheidung



      Dem Käufer steht keine Rückerstattung zu, da bei dem Verkäufer kein Verschulden festzustellen ist.



      Sie brauchen keine weiteren Schritte zu unternehmen.



      Fall Geschlossen.



      Jetzt habe ich über mein ebay den Fall nochmal aufgerufen und folgendes entdeckt:


      Endgültige Entscheidung:
      Ihnen wurde keine Schuld zugesprochen.
      Kommentare vom eBay-Kundenservice:
      „eBay
      hat sich entschieden, dem Käufer den Betrag zu erstatten. Sie müssen
      weder an den Käufer noch an eBay eine Rückzahlung vornehmen und dieser
      Fall wird sich auch nicht auf die Beurteilung Ihres Verkäuferstatus
      auswirken."




      ?( Also wenn ebay sich entschieden hat, dem Käufer den Betrag zu erstatten, und ich keine Rückzahlung an ebay vornehmen brauche... wo ist denn da das Problem ??? ?(

      :lach:

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    • @ Black Dragon

      petergabriel ist einfach mal vorschnell davon ausgegangen, dass du den Fall vor Gericht verlieren würdest. In so einem Fall zahlt der Unterliegende alles, was der Gewinner an Auslagen hatte. Das würde dann auch für ein Gutachten gelten.

      Es werden zwar manchmal die seltsamsten Urteile gefällt, aber eben durch deine Zeugen kannst du belegen, dass die Ware in einwandfreiem Zustand war.

      Das siehst du richtig. Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid brauchst du noch keinen Rechtsbeistand.

      Was genau wurde da aufgelistet? Die Kaufsumme für die Kamera hat er schon durch eBay/Paypal erhalten. Sollte er da eine Doppelzahlung (zusätzlich durch dich) wünschen, würde ich persönlich zusätzlich zum Widerspruch über eine Anzeige nachdenken.

      Druck dir den Status über die Rückzahlung auf jeden Fall aus.
    • Die Betonung lag auf "wenn"!

      Black Dragon schrieb:

      Wieso denn Beratungshilfe ? Wenn der Rechtspfleger den Mahnbescheid für nicht zulässig befindet, wird er mir doch sagen was ich weiter machen kann. Ich meine wenn ich doch nix weiter machen muss, als den Vordruck für den Widerspruch auszufüllen...wofür dann jetzt schon einen Anwalt ?


      Wenn(!!) der Rechtspfleger den Mahnbescheid für nicht zulässig befindet,kannst Du dir die Beratungshilfe natürlich schenken.

      Frage den Rechtspfleger nach der Rechtsgrundlage der Unzulässigkeit und zitiere diese in Deinem Widerspruch:"Der Mahnbescheid ist lt.rechtsverbindlicher Auskunft durch Rechtspfleger........ beim Amtsgericht........ gemäß §...... unzulässig.

      Zeige(ihm) auch die für Dich günstige Ebay Entscheidung.

      Vorlegen/Verwenden solltest Du diese aber erst,wenn tatsächlich geklagt wird:dann brauchst Du allerdings Beratungs-und(!!)Prozeßkostenhilfe.
    • Danke euch!

      @ alte eule

      Ich blicke bei dem ebay Kundenservice gerade nicht mehr durch. Hier mal die volle mail, die ich als entgültige Entscheidung bekommen habe.


      "Hallo 5140mario,[Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/de/s.gif]
      Unser Kundenservice hat den Fall geprüft und eine endgültige Entscheidung getroffen.[Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/de/s.gif]

      Dem Käufer steht keine Erstattung zu.

      Entscheidung:
      Weder bei Ihnen noch beim Käufer konnte ein Verschulden festgestellt werden.

      Bemerkungen:
      Da
      über den eBay-Käuferschutz nur Artikel abgesichert sind, die mit PayPal
      bezahlt wurden, haben wir uns entschlossen dem Käufer keine Erstattung
      zu gewähren. Sie müssen keine weiteren Schritte für diesen Fall
      unternehmen.

      Außerdem können Sie Einzelheiten zu diesem Fall unter „Probleme klären“ aufrufen.



      Und wenn ich den Fall über mein ebay unter "Probleme klären" aufrufe, steht exakt was ich im obigen Beitrag geschrieben habe.

      Ich schreibe es hier nochmal zum einfacheren Vergleich.


      Endgültige Entscheidung:
      Ihnen wurde keine Schuld zugesprochen.
      Kommentare vom eBay-Kundenservice:
      „eBay
      hat sich entschieden, dem Käufer den Betrag zu erstatten. Sie müssen
      weder an den Käufer noch an eBay eine Rückzahlung vornehmen und dieser
      Fall wird sich auch nicht auf die Beurteilung Ihres Verkäuferstatus
      auswirken."


      Der Eintrag des ebay Kundenservice ist vom 10. Juni um 22:20, genau so wie die mail die ich bekommen habe.

      Also frage ich mich was jetzt ??? Ihm Steht keine Erstattung zu, da kein Paypal benutzt wurde, und glechzeitig entscheiden sie sich den Betrag zu erstatten ???
      Sehr merkwürdig!

      Ich denke mal eine Anzeige wird mir nix bringen oder ?


      Grüße,

      Black Dragon
    • Hallo,

      diese Erstattung aus Kulanz habe ich vor einiger Zeit auch schon einmal selbst erlebt.

      Bei der ersten Lektüre Deines ursprünglichen Beitrags mit der ebay Entscheidung(heute 0:46h)hatt ich schon gestutzt:

      Behält der Käufer jetzt die Kamera und bekommt das Geld??
    • Ja wenn ebay ihm wirklich den Betrag erstattet hat, wird es wohl so sein! Und jetzt will er das Geld trotzdem noch von mir haben! :evil:

      Muss man bei einem Rechtspfleger eigentlich einen Termin vereinbaren, oder kann man einfach so dahin ?
      Ich bin moementan zeitlich etwas eingeschränkt, meine Frau ist im Krankenhaus und unsere Tochter wird Morgen per Kaiserschnitt geholt. :S

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Black Dragon ()

    • *alte_eule* schrieb:

      Du könntest einfach mal telefonieren, um das festzustellen.

      Verfrühte Glückwünsche bringen Unglück, von daher erst einmal toi, toi, toi für morgen.
      Danke! :)

      *alte_eule* schrieb:


      Was genau wurde da aufgelistet? Die Kaufsumme für die Kamera hat er schon durch eBay/Paypal erhalten. Sollte er da eine Doppelzahlung (zusätzlich durch dich) wünschen, würde ich persönlich zusätzlich zum Widerspruch über eine Anzeige nachdenken.

      Druck dir den Status über die Rückzahlung auf jeden Fall aus.
      Auf dem Mahnbescheid sind folgende Forderungen aufgelistet:



      1. Hauptforderung gem. Mahnung vom 14.05.11 : 451,34 €
      2. Kosten wie nebenstehend: 77,00 € (das setzt sich so zusammen)

      Gerichtskosten : 23,00 €
      Rechtsanwalt : 45 €
      Auslagen : 9,00 €

      Nebenforderungen:

      1. Auskünfte : 7,00 €
      2. Anwaltsverg. für vorger, Tätigkeit aus dem mitgeteilten Streitwert von 451,34 : 83,54 €

      (Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat erklärt, dass die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.)
      3. Zinsen : 5,28 €



      Summe: 624,16 €


      Darunter steht: Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.
      Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt.


      Dann wird es also soweit kommen!
    • Die Hauptforderung ist dann also die Zahlsumme für die Kamera, die eBay lt. deines Status schon beglichen hat.

      Das sieht ganz so aus, als wolle er doppelt kassieren, mal ganz abgesehen davon, dass die Reklamation, sofern man deinen Ausführungen folgt, unberechtigt war.

      Ich sehe gerade, es wird knapp mit de Ausdruck der Auktion. Ich hoffe, das hattest du alles schon erledigt? Die Sicherung sämtlicher Unterlagen hat äußerste Priorität.
    • Typisches Problem:zeitliche Nichtübereinstimmung

      Hallo,


      Rechtspfleger haben montags bis freitags vormittags Sprechtstunde.An einem Tag der Woche auch nachmittags für eine Stunde.Anmeldungen gibt es nicht.

      Du rufst am besten bei Gericht an und läßt Dir die zutreffenden Zeiten sagen.Wenn Du dann bei "Öffnung" auf der Matte stehst,kommst Du sofort dran(und der Rechtspfleger ist noch frisch und wohlgelaunt).

      Zur Sache:

      Der Mahnbescheid wurde vor etwa 2 Wochen (wahrscheinlich anwaltlich)beantragt.Zu diesem Zeitpunkt sah für Dein Gegenüber die (mögliche)Entwicklung ja noch anders aus.

      Du legst Widerspruch ein(auch wenn der Mahnbescheid durch die Ebay Entscheidung überflüssig geworden ist) und läßt Dir vom Rechtspfleger anhand Deiner Dokumente(Ebay Entscheidung)diesen Widerspruch formulieren.Dabei muß(!!) mit Fristsetzung(!!)die Herausgabe der Kamera gefordert werden,andernfalls wirst Du Klage erheben (wegen ungerechtfertigter arglistiger Aneignung fremden Eigentums).

      Die zeitliche Nichtübereinstimmung zwischen "Ist"-Situation nach Ebayentscheidung und "War"-Situation(Mahnbescheidantragstellung) muß jetzt beseitigt plus die Wiederbeschaffung Deines Eigentums bewerkstelligt werden.

      Viel Glück und einen aufregenden Tag mit wundervollem Ausgang morgen!

      petergabriel

      (der auch morgen Geburtstag hat)
    • Seit dem 10.06.schon??

      Hallo,

      das mit dem 10.06.2011 war mir nicht bewußt(hatte ich wohl überlesen oder nicht behalten).

      Dann verstehe ich erst recht nicht,wieso Dein gegenüber Geld sehen will.

      Da scheint er auch seinen Anwalt getäuscht zu haben.......sieht eindeutig nach Betrug aus!

      petergabriel
    • Hallo zusammen,



      erst einmal: Meine Tochter ist da, und sie ist gesund ! :thumbsup:



      Jetzt aber zurück zum Thema. Ich werde es leider nicht innerhalb der
      Frist zum Rechtspfleger schaffen, also lege ich einfach Widerspruch ein.

      Soll ich die Entscheidung von ebay mit schicken, oder einfach nur den Vordruck vom Amtsgericht ???

      petergabriel schrieb ja folgendes:

      petergabriel schrieb:


      Zeige(ihm) auch die für Dich günstige Ebay Entscheidung.

      Vorlegen/Verwenden solltest Du diese aber erst,wenn tatsächlich geklagt wird:dann brauchst Du allerdings Beratungs-und(!!)Prozeßkostenhilfe.
      Wieso sollte ich die Entscheidung erst vorlegen, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt ?


      @ pertergabriel : nachträglich alles gute zum Geburtstag! :)


      Grüße, Black Dragon