Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware, obwohl Vertrag angefochten

    • Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware, obwohl Vertrag angefochten

      Hallo zusammen,

      das Thema wurde schon öfter diskutiert und die Sache scheint (zumindest rechtlich) leider eindeutig, allerdings kann ich nirgends finden was das Ergebnis ist. Mich interessiert, wie hoch denn mein Risiko ist wenn ich es drauf ankommen lasse - hier mein Fall so kurz wie möglich:

      Ich habe ein Handy (Wert ca. 400,-) bei Ebay verkaufen wollen. Nach zwei Tagen habe es allerdings wieder herausgenommen.
      Problem: Es waren bereits Angebote abgegeben, die ich gestrichen habe (Gebot war ca. 90,- Euro). Nun fordert der Käufer die Herausgabe der Ware.

      Erst hielt ich das für einen schlechten Witz, nach einiger Recherche habe ich nun erfahren, dass wohl tatsächlich Anspruch seinerseits besteht. Den "Kaufvertrag" habe ich natürlich sofort schriftlich wg. Irrtums angefochten.

      Meine Frage ist nun was mir passieren kann? Ich werde das Handy natürlich nicht für so wenig Geld abgeben, denn erstens liegt der Verkehrswert deutlich darüber und zweitens habe ich das Handy nicht mehr.

      Wenn die Sache jetzt vor Gericht geht habe ich aufgrund der tollen Gesetzeslage (die moralisch für mich nicht nachvollziehbar ist) evtl. schlechte Karten. Was mich interessiert ist, wie teuer kann die Angelegenheit werden? Muss ich 90,- Euro (die ich noch nicht einmal erhalten habe) zahlen, oder die 400,- Wert als Schadenersatz? oder gar noch Strafen oder sonstige Gebühren? Es ist in dieser Angelegenheit bisher für NIEMAND ein realer Schaden entstanden!!

      Hilft mir hier meine Rechtsschutzversicherung und soll ich zu einem Anwalt gehen oder kann ich es mal drauf ankommen lassen?

      Vielen Dank schonmal!
    • JD_84 schrieb:

      Hallo zusammen,
      das Thema wurde schon öfter diskutiert und die Sache scheint (zumindest rechtlich) leider eindeutig, allerdings kann ich nirgends finden was das Ergebnis ist.

      Das ist eigentlich ganz einfach : Dein Käufer hat Anspruch auf das Gerät zu 90 €. Wenn das Handy nicht mehr verfügbar ist auf ein gleichwertiges Ersatzgerät egal was es dich kostet.
      Den "Kaufvertrag" habe ich natürlich sofort schriftlich wg. Irrtums angefochten.
      Mit welcher Begründung ?
      Einfach "ich habe mir das anders überlegt" ist nicht.

      Hat der Käufer schon gezahlt ?
      Wenn ja, hast du schlechte Karten, er kann dir auf die Herausgabe der Ware eine Frist setzen und danach juristisch vorgehen.
      Hat er noch nicht gezahlt, hat er den Vertrag auch noch nicht erfüllt, dann lass ihn zappeln und hoffe das er keine Lust auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hat.
      Was er nicht darf (und was einige Leute gerne tun) sich auf eigene Faust ein Ersatzgerät beschaffen und dir die Kosten dafür in Rechnung stellen.
    • Den Irrtum habe ich damit begründet, dass ich versehentlich einen Startpreis von 1,- euro angegeben habe. Ursprünglich wollte ich 400,- Euro machen. Der eine Euro war aus einer alten Auktion voreingestellt.

      Nein bisher hat er nicht bezahlt, überweisen konnte er nicht da er keine Bankverbindung hat. Per PayPal hat er keine Zahlung gesendet (email Adresse hätte er) und auch im Kuvert war kein Bargeld. Wie lange hat er denn Zeit zu zahlen?

      Wenn ich dich also richtig verstehe muss ich -wann auch immer- Ersatz liefern. Zögere ich das also 2 Jahre hinaus wird das entsprechende Handy für sehr wenig Geld zu kriegen sein. Also Fall rauszögern?

      Und wie ist das mit einem Anwalt, übernimmt das überhaupt einer bei so geringem Streitwert?
    • Leute das verstehe ich nicht so ganz... Wenn ich bei ebay eine Auktion starte, dann nach 2 Tagen merke dass ich den angebotenen Artikel doch nicht verkaufen will, kann ich die Auktion vorzeitig beenden, und zwar mit der Option "Gebote streichen"! Dann muss man eine Begründung angeben, wo man auch ganz einfach den Punkt "Artikel steht nicht mehr zum Verkauf" auswählen kann! Als nächstes bekommt man eine email von ebay, dass der Artikel leider nicht verkauft wurde. Somit ist auch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Oder irre ich mich da! Das hatte ich auch schon, und es gab keine Probleme.
    • Solange ein Anwalt Geld verdienen kann übernehmen die fast alles.
      Zu deiner Rechtsschutz: Da solltest du mal in deinen Unterlagen schauen was da alles abgedeckt ist.
      Bei meiner ist das z.b. mit drin. Die deckt auch Internetsachen wie Ebay und co ab.
      Die ist aber auch erst 2 Jahre alt. Wie das bei Älteren aussieht weiß ich allerdings nicht.

      Edit: @ Black Dragon: Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Ebay stellt zwar die Möglichkeit zum vorzeitigen beenden und Gebote streichen. Aber rechtlichgesehen hat der letzte Höchstbietende denoch einen gültigen Kaufvertrag.
      Dazu sei auch mal die Seite von Ebay angetragen: pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#requirements

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Oberlix ()

    • @Black Dragon: Natürlich habe ich das so gemacht wie du geschrieben hast, allerdings ist das typisch ebay - rechtlich absolut nicht haltbar. Du hattest also einfach Glück einen moralisch korrekten "Käufer" gehabt zu haben. Kann dir nur raten das nicht mehr zu machen denn scheinbar gibt es Menschen denen es Spaß macht auf diese Weise ein paar Euro zu erbeuten - den Stundenlohn den derjenige damit hat wenn er einige Briefe schreibt klagt etc ist lächerlich, hilft mir aber nichts.

      Ich verzögere die Sache natürlich so gut es geht um der Person den maximalen Aufwand zu verursachen - auch wenn ich am Schluss den kürzeren ziehe - blöd gelaufen ^^
    • Black Dragon schrieb:

      Oh na dann werde ich es das nächste mal lieber lassen! Danke! Aber ist denn trotz Abbruch der Auktion, und gestrichenen Geboten totzdem ein Kaufvertrag zustande gekommen ??? :?:

      Ganz eindeutig ja !
      Kaufverträge kommen nach deutschem Recht (hier BGB) zustande,
      bei ebay steht auch im Kleingedruckten das die Auktion nur beendet werden kann wenn "keine Gründe dagegen sprechen" (oder so ähnlich)
      Ich will jetzt nicht alles wiederholen, benutz doch mal die Board Suchfunktion, das Thema hatten wir schon mehrfach.

      Es gibt aber einen einfachen Trick solche Schwierigkeiten zu vermeiden, den hat mir mal Puschi Puschmann aus 12345 Puschhausen verraten ;)
    • So ein Mist! Komisch ist das ja schon, denn wenn ich in einen Laden gehe, und etwas für z.B. für 249€ ausgezeichnet ist, an der Kasse kostet es auf einmal 299€, kannst Du klagen wie Du willst! Denn dann handelt es sich um einen Preisauszeichnungsfehler! Wenn allerdings der ausgezeichnete Preis nicht geändert wird, dann kann man da rechtlich was machen!
      Aber warum sollte das online anders sein !?

      Aber wenn das deutsche Rechtssystem das so sieht, ist man machtlos! Mich interessieren aber mal die Gerichtsurteile schwarz auf weiss!

      mfg
    • Black Dragon schrieb:

      Aber warum sollte das online anders sein !?

      Das ist nicht online so, sondern im speziellen Fall der Auktionen, insbesondere bei ebay. Das hängt damit zusammen, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen bereits vorliegen und der eine Geschäftspartner nicht die des anderen so einfach für ungültig erklären kann.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich wollte es zwar nicht extra kopieren aber bitte:




      Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

      Keine Gebote, auch keine gestrichenen


      Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.

      Ein oder mehrere Gebote

      Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.

      Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht


      Nein
    • Du musst schon alles kopieren, sonst hilft das niemandem:


      Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.


      Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

      Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.



      Anzahl der Gebote für den Artikel

      Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

      Keine Gebote, auch keine gestrichenen

      Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.

      Ein oder mehrere Gebote

      Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.

      Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht

      Nein
    • biguhu schrieb:

      Black Dragon schrieb:

      Aber warum sollte das online anders sein !?

      Das ist nicht online so, sondern im speziellen Fall der Auktionen, insbesondere bei ebay. Das hängt damit zusammen, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen bereits vorliegen und der eine Geschäftspartner nicht die des anderen so einfach für ungültig erklären kann.

      OK, aber dann dürfte theoretisch auch keiner ein Gebot zurückziehen können. :S
    • Das Internetrecht Rostock kannte ich, dort steht auch:

      "Juristen unterscheiden zwischen einem Erklärungs- und einem Eigenschaftsirrtum. Ersteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Startpreis einer Auktion aus Versehen zu niedrig gewählt wurde oder ein Produkt gar nicht hätte eingestellt werden sollen.

      Das war bei mir ja offensichtlich der Fall, dies habe ich bei der Anfechtung auch angegeben. Und nun? Würde ich einen Prozess gewinnen?

      Wenn nicht welche Kosten kommen dann auf mich zu?