Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware, obwohl Vertrag angefochten

    • JD_84 schrieb:


      Und nun? Würde ich einen Prozess gewinnen?

      Vor Gericht und auf See sind wir in Gottes Hand ... :D
      Ich befüchte aber nicht, bei versehentlich eingestellten 1€ Sofortkauf Angebot wären deine Chanchen z.B. erheblich besser !
      Hier könnte das Gericht argumentieren, das es inder Regel auf begehrte Artikel wie I-Phones sehr viele Gebote gibt und das Startgebot irrelevant ist.

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    • Black Dragon schrieb:

      biguhu schrieb:

      Black Dragon schrieb:

      Aber warum sollte das online anders sein !?

      Das ist nicht online so, sondern im speziellen Fall der Auktionen, insbesondere bei ebay. Das hängt damit zusammen, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen bereits vorliegen und der eine Geschäftspartner nicht die des anderen so einfach für ungültig erklären kann.

      OK, aber dann dürfte theoretisch auch keiner ein Gebot zurückziehen können. :S

      So ist es auch.

      JD_84 schrieb:

      Das war bei mir ja offensichtlich der Fall, dies habe ich bei der Anfechtung auch angegeben. Und nun? Würde ich einen Prozess gewinnen?

      Die Aussichten dürften sehr gering sein, da der Anfechtende den Irrtum auch nachweisen oder glaubhaft machen muss.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Also wenn man das hier e-recht24.de/news/ecommerce/274.html liest, und dann die § im BGB nachliest, bist du meines Erachtens im Recht!

      Und wenn ich § 122 BGB jetzt richtig verstehe, musst Du (wenn es denn so kommen sollte) auch nur die Summe an Schadensersatz zahlen, die als Höchstgebot von Ihm vorliegt!

      Aber ich bin kein Jurist, und es kann ja auch sein, dass ich diesen § falsch verstehe! :)


      mfg

      Black Dragon

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    • dieselfisch schrieb:

      Black Dragon schrieb:

      Also wenn man das hier e-recht24.de/news/ecommerce/274.html liest, und dann die § im BGB nachliest, bist du meines Erachtens im Recht!

      mfg

      Black Dragon

      Na ja dieser Fall ist eher im Stil des "1€ Sofortkauf Angebotes" Hier konnte der Verkäufer wohl erfolgreich einen "Erklärungsirrtum" vermitteln.

      Naja... Fehler sind menschlich! Und warum sollte es nicht passieren können, versehentlich 1 € als Startgebot eingegeben zu haben !?
    • Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde hier der Fehler gemacht, das Angebot nicht nur zu beenden sondern auch den Höchstbieter nicht unverzüglich über den Grund des Irrtums zu informieren.

      Für den Höchstbieter ist es in diesem Fall überhaupt kein Problem, diesen Formfehler teuer werden zu lassen. Er geht überhaupt kein Risiko ein.

      Er geht ganz einfach den Weg einer Fristsetzung, die Bankdaten mitzuteilen und einer Nachfristsetzung nach Zahlungseingang für die Lieferung. Gleichzeitigt kündigt er an, sich selbst um die Ersatzware zu kümmern, sollten die Fristen verstreichen, und stellt den Mehrpreis dann in Rechnung. Das Geld holt er sich dann ggf. über einen Mahnbescheid und anschließende Vollstreckung ab.

      Selbst wer hier mit Moral argumentiert, liegt falsch. Die Einstellung von Artikeln ist rechtsverbindlich. Daran lässt auch eBay keinen Zweifel. Bei eBay werden Verträge geschlossen. Das beginnt mit der Einstellung der Ware und gilt hier genauso wie bei jeder Gebotsabgabe.
      Die Tatsache, dass Dinge technisch möglich sind, bedeutet nicht, dass sie auch rechtlich einwandfrei sind.
    • Der Grund bei JD_84 war aber ja, dass er versehentlich den Startpreis von 1 € angegeben hatte, bzw er hat eine ältere, als Vorlage gespeicherte Auktion genutzt wo 1 € als Startgebot festgesetzt war, und lediglich vergessen das Startgebot zu ändern. Als er diesen Irrtum nach 2 Tagen bemerkte, handelte er natürlich unverzüglich, und hat den Vertrag nach § 119 BGB angefochten. :)
      Der Anfechtende hat zwar nach § 122 BGB eine Schadensersatzpflicht, aber jetzt stellt sich natürlich erstmal die Frage, was hat denn der Höchstbietende für einen Schaden erlitten ?
      Er wurde doch nach der beendeten Auktion sofort über den Irrtum informiert, und einfach mal davon ausgehen dass er 3 Tage später, wenn die Auktion regulär geendet hätte, noch Höchstbietender wäre ist absurt.
      Wenn der Höchstbietende jetzt einfach los zieht und sich ein Gerät als Ersatz besorgt, und dem Verkäufer dieses in Rechnung stellen will, kann ich mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist! Er wurde doch über den Irrtum informiert!
      Und selbst wenn der Verkäufer (wenn es denn so kommen sollte) Schadensersatz leisten müsste, dann aber auch nur in der Höhe die als Höchstgebot abgegeben wurde. So verstehe ich zumindest § 122 BGB.

      mfg

      Black Dragon
    • Der Vertrag wurde erst angefochten, nachdem unser TE Post von seinem Vertragspartner bekommen hat. Das hätte aber unverzüglich passieren müssen, nachdem auch die Auktion beendet wurde. Das ist nicht passiert. Entsprechend hat der Vertrag Bestand.

      Der entstandene Schaden, der jetzt entstanden ist, ist die Differenz zwischen Höchstgebot und tatsächlichem Beschaffungspreis.
    • Das kann nicht sein! Wenn ich mir das hier im BGB durch lese, stimmt das einfach nicht mit den Aussagen überein. Es sei denn die Gesetze sind Auslegungssache!

      § 119
      Anfechtbarkeit wegen Irrtums



      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt
      im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
      wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie
      bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
      nicht abgegeben haben würde.

      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum
      über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als
      wesentlich angesehen werden.
      § 121
      Anfechtungsfrist



      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
      ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
      Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
      Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
      erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
      ist.

      (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
      § 122
      Schadensersatzpflicht des Anfechtenden



      (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120
      angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen
      gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden
      zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er
      auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
      des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der
      Gültigkeit der Erklärung hat.

      (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte
      den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge
      von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
    • Nun ja, fraglich ist ja, ob anzunehmen ist, dass Du diesen Artikel nicht für das Anfangsgebot von einem Euro einsetzen wolltest, denn eine Erhöhung des Endpreises ist hier glatt klar, wenn es sich beispielsweise um ein IPhone handelte. Warum Du dies erst nach zwei Tagen merkst wäre die Frage des Gerichts. Dann wäre weiter zu fragen, ob Du den/die Bieter sofort von deinem Irrtum in Kenntnis gesetzt hast und dies auch nachweisen könntest....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
      ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
      Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
      Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
      erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
      ist.



      Was ist daran Auslegungssache?

      Es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen. Der TE hatte ja auch Zeit, die Auktion zu beenden.
      Er hätte gleich im Anschluss seinen Irrtum erklären müssen. Das hat er nicht getan.
    • Nunja also erstens habe ich dem Höchstbietenden direkt nach Auktionsende über ebay mitgeteilt, dass der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht. Mehr lies die Technik an dieser Stelle nicht zu. Weitere Daten des Käufers hatte ich nicht.

      Erst nachdem ich den Brief von ihm bekommen habe - und somit erst seine Anschrift - habe ich ihm den Grund der Streichung unverzüglich mitgeteilt und erläutert. Wie hätte ich es denn sonst machen sollen? In Zeiten des Datenschutzes ist es quasi unmöglich an Informationen über fremde Personen heranzukommen.
    • Selbst wenn es hier keine schuldhafte Verzögerung gegeben haben mag, bleibt immer noch die Glaubhaftmachung des Irrtums. Da es absolut üblich ist, für einen Euro Startpreis einzustellen, wird dieser Nachweis nicht gelingen.

      Die Konstellation, die wir hier erleben, ist ein alter Hut. Im Forum bereits dutzende Male mit dem gleichen Ergebnis erörtert und auch außerhalb des Forums juristisch bereits eindeutig geklärt. Der Anfechter, der das BGB für sich in Anspruch nimmt, muss die Voraussetzungen nachweisen. Einfach mal in den Raum behaupten, man hätte das gar nicht gewollt, reicht einfach nicht!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.