*alte_eule* schrieb:
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
ist.
Was ist daran Auslegungssache?
Es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen. Der TE hatte ja auch Zeit, die Auktion zu beenden.
Er hätte gleich im Anschluss seinen Irrtum erklären müssen. Das hat er nicht getan.
Also wenn man bei ebay eine Auktion beendet, wird der Höchstbietende doch unverzüglich von ebay per mail informiert, und dann ist auch der Grund zu sehen, den man gerade bei beendigung der Auktion angegeben hat! Somit wurde doch der Irrtum gleich im Anschluss erklärt!
@biguhu: Da gebe ich Dir natürlich recht, dass es schwer wird das nachzuweisen. Der TE hat aber doch schon geschrieben, dass er eine Vorlage einer älteren Auktion genutzt hat, in der 1 € als Startgebot festgelegt war. Und er hat einfach vergessen den Betrag zu ändern.
1€ Startgebot ist zwar wirklich üblich, aber trotzdem können doch Irrtümer passieren.