Angebot vorzeitig beendet - Käufer fordert Ware, obwohl Vertrag angefochten

    • *alte_eule* schrieb:

      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120
      ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der
      Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
      Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
      erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
      ist.



      Was ist daran Auslegungssache?

      Es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen. Der TE hatte ja auch Zeit, die Auktion zu beenden.
      Er hätte gleich im Anschluss seinen Irrtum erklären müssen. Das hat er nicht getan.

      Also wenn man bei ebay eine Auktion beendet, wird der Höchstbietende doch unverzüglich von ebay per mail informiert, und dann ist auch der Grund zu sehen, den man gerade bei beendigung der Auktion angegeben hat! Somit wurde doch der Irrtum gleich im Anschluss erklärt!

      @biguhu: Da gebe ich Dir natürlich recht, dass es schwer wird das nachzuweisen. Der TE hat aber doch schon geschrieben, dass er eine Vorlage einer älteren Auktion genutzt hat, in der 1 € als Startgebot festgelegt war. Und er hat einfach vergessen den Betrag zu ändern.
      1€ Startgebot ist zwar wirklich üblich, aber trotzdem können doch Irrtümer passieren.
    • Schön dass es noch Andere gibt, die das so sehen wie ich.
      Klar kannst du argumentieren "warum hast du das erst nach 2 Tagen bemerkt". Ganz einfach, Gebot eingestellt, Laptop zugeklappt und über's Wochenende weggefahren!

      Hätte ich das Angebot erst 5 Stunden vor Ablauf beendet, und der Preis dann sehr niedrig wäre, so dass ich befürchten müsste nicht genug zu bekommen, dann wäre das was anderes gewesen... Meine Meinung.
    • Somit wurde doch der Irrtum gleich im Anschluss erklärt!

      Genau das eben nicht. Die Mail von eBay besagt nur, dass der Artikel nicht mehr verfügbar ist. "Irrtum" ist kein vorgesehener Textbaustein und selbst wenn, muss ein Irrtum begründet werden. Soviele Textbausteine kann niemand vorhalten, wie es da Begründungen geben kann, die darüber hinaus auch nicht immer rechtlich haltbar sind.
    • *alte_eule* schrieb:

      Somit wurde doch der Irrtum gleich im Anschluss erklärt!

      Genau das eben nicht. Die Mail von eBay besagt nur, dass der Artikel nicht mehr verfügbar ist. "Irrtum" ist kein vorgesehener Textbaustein und selbst wenn, muss ein Irrtum begründet werden. Soviele Textbausteine kann niemand vorhalten, wie es da Begründungen geben kann, die darüber hinaus auch nicht immer rechtlich haltbar sind.
      Ja das ist klar, aber im Falle des TE, gibt es doch die Begründung als Textbaustein! Und selbst wenn nicht, kann man den Punkt sonstiges auswählen und dazu, selbst eine Erklärung verfassen! Wenn man eine Auktion vorzeitig abbricht, muss man doch den Grund angeben, und an dieser Stelle steht dann ein Hinweis von ebay, dass der Grund des Abbruchs veröffentlicht wird. (Den genauen Wortlaut weiss ich jetzt nicht) Aber ich meine so etwas zu gelesen zu haben, als ich auch mal eine Auktion vorzeitig beendet habe.
    • engelchen schrieb:

      Die Textbausteine bei eBay haben rein gar nichts mir deiner rechtlichen Lage zu tun, darum musst Du, bzw. hättest Du dich selber kümmern müssen...

      Ganz ehrlich, engelchen, bis gestern hätte ich Dir zugestimmt. Seit eben bin ich mir da nicht mehr so ganz sicher, da hat mir ein nettes Vögelein in Karlsruhe ein Aktenzeichen des BGH gezwitschert.

      Urteil BGH Az VIII ZR 305/10

      Urteil ist noch nicht veröffentlicht, aber die Pressemitteilung gibt schon mal einen Vorgeschmack darauf, was da kommen wird.

      Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
      Hat mir zu wenig Gebote ist demnach zwar immer noch keine Ausrede, aber "hab ich schon an meinen Kumpel verkauft" wird wohl ebenso eine werden wie "hab' versehentlich 'nen Kratzer draufgemacht" und "Ups - jetzt finde ich das Teil gerade nicht mehr".

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Grund: Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
      Vorgehensweise: Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.

      (Amn. Und wenn das technisch möglich ist, darf man das nun anscheinend auch.)

      Im fraglichen Fall ist zwar der Artikel wohl durch Diebstahl abhanden gekommen, aber die Art, wie es dazu kommt, dass der Artikel anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, ist bei ebay ja nicht genauer spezifiziert und ob die Knipse wirklcih geklaut worden ist, ist wohl auch nicht Grundlage für die Beurteilung des BGH.

      Wobei ich persönlich zu "verloren gegangen" tendieren würde. Das ermöglicht dann erst mal das Beenden des Angebotes und wenn ich das Ding dann irgendwann doch wieder finde, kann ich es ja wieder einstellen - und ob Du's glaubst oder nicht, kaum hatte ich das Teil bei ebay wieder eingestellt, schon ist es wieder irgendwie verschwunden. Widersetzliches Mistding.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • "Ich werde das Handy natürlich nicht für so wenig Geld abgeben, denn erstens liegt der Verkehrswert deutlich darüber und zweitens habe ich das Handy nicht mehr. "

      Du willst uns jetzt aber nicht erzählen, der Verlust der Ware gegen Geld durch Dritte sei eine angemessene Begründung.
    • *alte_eule* schrieb:

      Du willst uns jetzt aber nicht erzählen, der Verlust der Ware gegen Geld durch Dritte sei eine angemessene Begründung.

      Nö Eule, will ich nicht. Ich sage nur, dass "find das Teil gerade nicht" zukünftig eine angemessene Begründung für einen vorzeitigen Abbruch ist, wenn man dem Urteil des BGH folgt, so wie es sich bisher darstellt. Auch alle anderen Arten von "anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" zählen da rein. Also auch "der Hund hat's gefressen", "des isch mir heut nacht in d' Brezelmaschin' g'falle" oder auch "das hab ich schon an jemand anderes verkauft". Ist alles die Gruppe "verloren oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar".

      Was ich von dem Urteil halte? Nach dem was ich der Pressemeldung herauslese ist das ein parademäßiges Fehlurteil.

      Was ich von der Urteilsfähigkeit der Urteilenden halte? Na hör ma... ich werde hier doch keine Mitglieder des achten Zivilsenats des BGH öffentlich als vollkommen realitätsferne und merkbefreite Vollpfosten beleidigen, die ihr Staatsexamen anscheinend in der Rummelbude beim Ringewerfen gewonnen haben. Das sind schliesslich Juristen, die werden schon wissen, was sie da so fröhlich vor sich hin urteilen. Also halte ich mich mit meiner Meinung erst mal zurück, bis ich das Urteil im Volltext habe.

      Für die ebay-Käufer ist das natürlich Mist - denn die haben nun keinerlei Rechtssicherheit mehr. Schliesslich kann man ein Angebot auch noch dann "zurückziehen", wenn es technisch bei ebay gar nicht mehr möglich ist (in den letzten 12 Stunden). ebay selber empfiehlt dazu dann, sich mit dem Käufer (sic!) in Verbindung zu setzen. Einklagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung nach §433 BGB? Ja sicher. Aber nicht, wenn der Verkäufer zuhause Unordnung hat. Oder 'ne Brezelmaschine.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Schon klar, Eule. Aber nur der Form halber, weil ich wissen will, wie man so einen Schwachsinn beschliessen kann:

      Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war.
      Aha. Also der Grund, warum der Artikel nciht mehr verfügbar war, ist offenbar für den BGH uninteressant gewesen. Ausschlaggebend war wohl das hier:

      Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.
      Der BGH legt die gesamten Nutzungsbedingungen zugrunde, einschliesslich der end-early:

      Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt.
      Aussagefähig ist die Pressemitteilung also schon. Der Volltext ist dann nur noch für's Detail.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.