Auktion vorzeitig beendet

    • *alte_eule* schrieb:

      @ petergabriel

      Du scheinst über Quellen zu verfügen,die hier keinem offen stehen. Bis jetzt wartet die sommerblume nur auf eine Antwort des VK.

      Ihre Mail war also unhöflich oder gar eine Bedrohung? Der VK hat wirklich berechtigt zurückgezogen?

      ... Interessant...

      Ich werde das Gefühl nicht los, dass PeterGabriel irgendwie mehr weiß. Ist er vielleicht der VK? Auf jeden Fall ist er auf der VK-Seite...
    • *alte_eule* schrieb:

      Und jetzt hängt es von der Begründung des VK für das Beenden ab, ober das so durfte.

      Siehste Eule, genau da krankt das Urteil vom BGH. Egal welchen Grund der VK tatsächlich hatte, ebay lässt ihn nur mit einer nach AGB gültigen Begründung beenden. Das heisst, dass das Angebot nicht mit einer nach AGB für den Bieter überraschenden Begründung beendet werden kann. Geht rein technisch nicht.


      sommerblume schrieb:

      ich war Höchstbieter bei dieser Auktion. Können Sie mir bitte sagen, warum die Auktion vorzeitig beendet wurde?

      Diese Nachfrage ist durchaus legitim. Da ich nicht weiss, ob der VK hier nicht mitliest, werde ich ihm jetzt aber nicht die Antwort dazu hier reinschreiben. Die soll er sich selber ausdenken.


      sommerblume schrieb:

      Ausserdem habe ich auch hier im Forum schon des öfteren gelesen, dass da bereits ein Angebot angenommen wird mit Abgabe des Höchstgebotes. Aber wenn ich Deine Ausführungen so lese, habe ich wohl auch die AGB falsch verstanden. Und seit wann sind AGB "Spielregeln"?

      Ich versuche mal den BGH auf wenige und für Nichtjuristen hoffentlich verständliche Sätze einzudampfen.

      Der BGH stellt also fest:

      1.) Mit dem Gebot kommt der Vertrag zustande. (Ja, tut er immer noch)
      2.) Die ebay-AGB besagen, dass unter bestimmten Voraussetzungen der VK sich einseitig aus dem Vertrag lösen, die Gebote streichen und das Angebot beenden kann. Nämlich wenn er "gesetzlich dazu berechtigt" ist
      3.) "gesetzlich dazu berechtigt" bedarf der Auslegung.
      4.) "gesetzlich dazu berechtigt" ist nicht nur der Inhalts-oder Erklärungsirrtum des §119 BGB sondern jede in den ebay-AGB vorgesehene Begründung.
      5.) das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Artikel gestohlen wurde.
      6.) dies ist aber nur einer der Fälle, weitere Optionen siehe ebay-AGB.
      7.) die Voraussetzugen für die einseitige Vertragsauflösung widersprechen auch nciht dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn diese Regelungen sind jedermann bekannt. Stehen schliesslich in den AGB, soind also Bestandteil der Teilnahme an einer ebay-Auktion.
      8.) Selbst wenn Du das nicht zur Kenntnis genommen hast, ist das unschädlich, denn wissen können hättest Du es müssen, steht ja in den AGB und die hast Du akzeptiert.
      9.) Insgesamt besteht also kein besonderer Vertrauensschutz in die Formulierung, dass mit dem Gebot der Vertrag zustandekommt. Das tut er nur vorbehaltlich soweit keiner der von ebay in den AGB vorgesehenen Umstände für ein vorzeitiges Beenden vorliegt.

      Ich weiss, dass der BGH dafür elf Seiten Papier vergebraucht hat, kann also sein, dass ich Feinheiten rausgelassen habe. Zum Beispiel den ganzen Teil römisch I der eigentlich nur ein Vorkommentar zum vorinstanzlichen Urteil wegen der besseren Verständlichkeit der Sache darstellt.


      Was Du bisher gelesen hast, war bisher auch korrekt. Es gibt vielfach einschlägige Urteile bis zur Ebene des Oberlandesgerichts, die die absolute Bindungswirkung eines durch das Gebot geschlossenen Vertrag teilweise selbst dann befürworten, wenn das Gebot nicht mal abgegeben sondern nur glaubhaft beabsichtigt war. Um es mal weiter unjuristisch zu formulieren: die kannste jetzt alle so ziemlich in die Tonne kloppen.

      Und was Dir petergabriel vermutlich sagen will: Solltest Du versuchen wollen, Deinen vermeintlichen Anspruch auf Vertragserfüllung gerichtlich durchzusetzen, hängen Deine Erfolgschancen sehr stark davon ab, welche Antwort Du vom Verkäufer auf Deine Anfrage bekommst.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wiseo werden Fakten nicht akzeptiert??

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und was Dir petergabriel vermutlich sagen will: Solltest Du versuchen wollen, Deinen vermeintlichen Anspruch auf Vertragserfüllung gerichtlich durchzusetzen, hängen Deine Erfolgschancen sehr stark davon ab, welche Antwort Du vom Verkäufer auf Deine Anfrage bekommst.
      Hallo,

      @Sonnenblume:nein,ich bin nicht der Verkäufer,aber sowohl juristisch(siehe Urteil) als auch nach den AGBs(=von Ebay verbindlich aufgestellte "Spielregeln")ist der Verkäufer im Recht,weil die Fakten nun einmal so sind.Daher stehe ich ----wie schon richtig vermutet--auf seiner Seite.

      Aber Du schreibst doch hier nicht,damit Dir alle auf die Schulter klopfen,Dich trösten und empfehlen:Hau drauf und hole Dir Dein Recht,gell??

      @alte Eule:es ist völlig belanglos,was der VK schreibt/sagt oder per Mail oder sonstwie äußert:er hat das RECHT,bis zu 12 Stunden VOR Ablauf der Auktion diese zu beenden(egal,ob Gebote da sind) und zwar methodisch so,wie es ihm die Ebay Technik ermöglicht.

      Da gibt es nichts dran zu knatschen,zu knöttern oder sonstwie mit Drohgebärden rumzumachen.
    • Glaubst Du an den Weihnachtsmann??

      Hallo,

      es ist belanglos.

      Es zählt NUR das,was er/sie(der VK)in das System eingegeben hat(dh.welche der von Ebay bereitgestellten Möglichkeiten er/sie angeklickt hat),als er/sie die Auktion beendete.

      Alles andere,was er/sie Dir schreibt,am Telefon sagt,per Mail schickt oder sonstwie kundtut,ist ohne Beweiskraft("nicht evident")und damit gerichtlich/anwaltlich etc nicht verwertbar!

      Glaub es mir und vermeide es,Dir eine "blutige Nase" zu holen und einen Anwalt für nix zu bezahlen bzw.wegen Nötigung o.ä. von dem VK angezeigt bzw.dessen Anwalt zur Kasse gebeten zu werden.

      Laß jetzt gut sein!

      Von mir kommt eh nichts mehr,denn ich habe genug Zeit mit Deiner Angelegenheit verbracht!
    • petergabriel schrieb:

      Es zählt NUR das,was er/sie(der VK)in das System eingegeben hat(dh.welche der von Ebay bereitgestellten Möglichkeiten er/sie angeklickt hat),als er/sie die Auktion beendete.

      Das sehe ich nun doch etwas anders. Aber wie bereits gesagt, schreibe ich hier nicht rein, was der VK antworten wollte bzw nicht antworten sollte.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • ich glaub der VK ist ein Kind (mehr oder weniger) da werden Zeitrschriften aus einer Abofalle verklickert und schon immer viiiiiiiiel Playmobil

      Geschenke in Geld verwandeln und die Zwergkaninchen haben sich auch nicht lange gehalten?



      Aber obwohl es sooft nur Beispielbilder von Playmobil sind, freuen sich scheinbar echte Käufer.

      Die Frage nur, warum dieses eine Mal nur ein Euro-Angebot, alles andere waren wesentlich höhere Startpreise und dort natürlich auch keine Gebotsstreichungen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Was mich mal interessieren würde warum sollte ebay die real daten des VK rausrücken ??? wäre es da nicht ein verstoss gegen den datenschutz, weil ja laut Urteil des BGH der VK das angebot beenden darf.
      den Verstoss des Datenschutzes sehe ich daher da ja das recht zum beenden der Auktion besteht somit ja denn dann der Vertrag aufgelöst wurde.
    • @petergabriel:
      Warum führst du dich hier so auf, als ob die sommerblume der Leibhaftige wäre. Sie wollte wissen, was sie unternehmen kann, hat hier die einhellige Antwort erhalten, dass unterm Strich eigentlich gar nichts weiter geht, weil alles im Rahmen der Gesetze und neuesten Rechtsprechung und fertig. Und du fängst hier an, irgendwelche Droh- und Nötigungsszenarien zu erdenken und gleich mit der ganz großen Kanone zu drohen, obwohl GAR NICHTS und NIEMANDEM gedroht, genötigt ec. wurde. Also schalte mal bitte drei Gänge zurück.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Bitte nicht Ursache mit Folge verwechseln

      sommerblume schrieb:

      Das sieht dann schon nach System aus, denke ich. Wenn mein gewünschter Preis nicht erreicht wird, dann beende ich die Auktion vorzeitig.

      Ich denke, ich warte jetzt noch mal bis Montag auf eine Antwort und dann werde ich dementsprechend reagieren. Weil wenn tatsächlich System dann soll sie eine Lehre daraus ziehen.
      Sonnenblume hat "großzügig" ein Wochenende "Reaktionszeit genehmigt" und wird dann "dementsprechend" reagieren und will,daß der VK "eine Lehre daraus zieht"!

      Das sind drei absolut ungerechtfertigte und nicht durchsetzbare Drohungen in einem,die den Tatbestand der Nötigung erfüllen können!

      sommerblume schrieb:

      Ich würde es gerne drauf ankommen lassen.
      Sonnenblume möchte wider besseres Wissen(da er/sie das BGH-Urteil und die Ebay AGBs kennt,den VK "notfalls" über den Tisch ziehen und auf diese Weise eingebildetes Unrecht mit tatsächlichem vergelten.Das ist genau die Verkommenheit,die hier sonst immer beklagt wird.

      @"Niehls":Vorher(!!) bitte-----falls vorhanden---den Verstand einschalten und üben,Ursachen und Wirkungen nicht zu verwechseln,gell!!
    • petergabriel schrieb:

      Das sind drei absolut ungerechtfertigte und nicht durchsetzbare Drohungen in einem,die den Tatbestand der Nötigung erfüllen können!

      Nö, das sind sie nicht. Das sind lediglich öffentlich geäußerte Gedanken. Damit wurde niemandem gedroht, niemand zu irgendetwas genötigt und niemand in irgendwelchen Rechten verletzt.
      Ob dem dann tatsächlich Taten folgen, kann ich nicht beurteilen. In der Regel ist es nur eben so, dass knapp hundert Prozent derjenigen, die genau solche Gedanken und angebliche Absichten äußern, dass dann doch dabei bewenden lassen. Unabhängig davon, was das bewirken könnte. Willst du all diejenigen, die mal geäußert haben, sie würden jemandem mal in den Allerwertesten treten auch schon mal pauschal der Körperverletzung anklagen?
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • niehls0815 schrieb:

      @petergabriel:
      Warum führst du dich hier so auf, als ob die sommerblume der Leibhaftige wäre. Sie wollte wissen, was sie unternehmen kann, hat hier die einhellige Antwort erhalten, dass unterm Strich eigentlich gar nichts weiter geht, weil alles im Rahmen der Gesetze und neuesten Rechtsprechung und fertig. Und du fängst hier an, irgendwelche Droh- und Nötigungsszenarien zu erdenken und gleich mit der ganz großen Kanone zu drohen, obwohl GAR NICHTS und NIEMANDEM gedroht, genötigt ec. wurde. Also schalte mal bitte drei Gänge zurück.
      Danke!!!!

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