Ebay Angebot abgebrochen und anderweitig verkauft

    • So ich melde mich mal wieder.
      Da sich der VK nicht auf die Aufforderung meines Anwaltes gemeldet hat, haben wir Klage eingereicht.
      Auch da hat meine Rechtschutz, gegenüber der Meinung anderer hier, Deckung zugesagt.
      So nun ist der VK bzw. sein Anwalt am Zug.
      Es ist also noch kein Ende in Sicht.
      Ich werde euch weiter berichten.

      Gruß
      KM78
    • KM78 schrieb:

      Auch da hat meine Rechtschutz, gegenüber der Meinung anderer hier, Deckung zugesagt.
      Nach der aktuellen Rechtslage wundert mich die Deckungszusage der RSV gar nicht mehr.

      Tja... Du wirst wohl einen Holder bekommen. Für 4520 Euro. So zumindest die aktuelle "ständige Rechtssprechung".


      KM78 schrieb:

      So nun ist der VK bzw. sein Anwalt am Zug.

      Wenn der klug ist, vergleicht er sich mit Dir, stellt Dir das Teil vor die Türe und nimmt das Geld bei Dir mit. Probleme bekommt er dann, wenn er das Ding gar nicht mehr hat. Dann besorgst Du dir anderweitig einen und stellst deinem VK die Differenz zwischen 4520 Euro und dem Kaufpreis in Rechnung.


      KM78 schrieb:

      Ich werde euch weiter berichten.

      Wenn möglich bitte mit Urteil.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • So da bin ich mal wieder.
      Nun ist es soweit, der VK oder sein Vertreter haben sich bis jetzt nicht gemeldet und der Termin zum 1. Verhandlungstag steht auchschon fest.
      Mal sehn was dabei rauskommt. Der VK hat sich wärend der ganzen Zeit nicht gemeldet .
      Ich muss mir nun nur noch die Teilnahmebedingungen von Ebay zusammen suchen, für das Gericht.

      MfG
      KM78
    • Hallo
      Ich melde mich mal wieder.
      Es hat zwar lange gedauert, aber das Urteil ist nun da. Der VK wurde zur Zahlung des Schadensersatztzes verurteilt.

      Nur noch warten bis es rechtskräftig ist......

      Was lange dauert wird gut oder wie war das?

      Gruß KM
    • KM78 schrieb:

      Nur noch warten bis es rechtskräftig ist......


      Einscannen? Wär nett.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Drapondur schrieb:

      Werden nicht sowieso alle Urteile veröffentlicht?


      Nein, wie eule schon richtig bemerkt hat. Allerdings ist es so, dass alle Urteile öffentlich sind auch wenn sie nicht veröffentlicht werden - sind ja schliesslich in unserem Namen ergangen und was irgendwer in meinem Namen absondert darf mich auch interessieren. Würde KM jetzt einfach das Gericht und das Aktenzeichen posten könnte jeder, der will, gegen Kosten eine Kopie des Urteils beim Gericht anfordern. Da KM aber sowieso eines vorliegen hat, wären die Kosten unnötig. Wenn er die personenbezogenen Daten schwärzt spricht nichts dagegen, das Urteil hier zu veröffentlichen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • dieselfisch schrieb:

      Was lange dauert wird gut oder wie war das?

      Erst wenn er dann auch zahlen kann ist alles gut ! ;)


      och... dann gleich noch n mahnbescheid hinterher.
      das mit dem gericht kennt der vk ja nun schon, aber evtl. den für ihn zuständigen gerichtsvollzieher noch nicht.
      ein vollstreckbarer titel hält ja "ein bißchen".
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Hallo
      Ich melde mich mal wieder, sorry, ich hatte aber viel zu tun in letzter Zeit.
      Ich habe das Urteil mal angehängt.
      Der Beklagte hat Berufung eingelegt, somit geht es weiter.

      Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

      KM
      Dateien
      • SCN_0002.pdf

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      • SCN_0006.pdf

        (598,07 kB, 207 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • Danke.

      KM78 schrieb:

      Ich melde mich mal wieder, sorry, ich hatte aber viel zu tun in letzter Zeit.

      Das macht gar nichts. Solange Du uns auf dem Laufenden hältst, ist das doch in Ordnung.

      Die 200 Euro, die Du nicht bekommen hast hast Du dir selbst zuzuschreiben, weil Du als Wert 7000 Euro angenommen hast und nicht die vom Beklagten in der Mail genannten 6800 Euro Verkaufspreis. Daraus resultieren auch die 8% die Du selber zu tragen hast, es ist der Anteil zu dem Du unterlegen bist.

      Was mir in dem Urteil fehlt ist die eindeutige Darstellung, dass Du auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen bekommen hast.

      Ansonsten ein recht klares Urteil und von Richter Redemann hübsch kompakt formuliert. Hübsch vor allem, dass im Urteil ausdrücklich auf die bestehende Unmöglichkeit der Leistung nach §275 BGB abgestellt wurde. Das wird nämlich von manchen gerne als Ausrede angeführt. Wie man sieht gilt das anscheinend nur wenn die Unmöglichkeit vom VK nicht zu vertreten ist. Ich kenne jemanden, der das schon seit dem BGH-Urteil behauptet... 8)


      KM78 schrieb:

      Der Beklagte hat Berufung eingelegt, somit geht es weiter.

      Das ist im Grunde lästig für Dich, weil das Urteil nun nicht abschliessend ist. Es hat aber den Vorteil, dass die Geschichte endlich mal ab Landgericht aufwärts entschieden wird. Normalerweise sind das immer nur Kleckerbeträge, die schon von der Höhe her nicht berufungsfähig sind. Da aber in der Berufung kein neues Parteivorbringen gewertet werden kann, schätze ich mal, dass Du dich ganz entspannt zurücklehnen kannst. Denn Du hast ja keine Berufung eingelegt, was auch sinnvoll war. Woher Du die 200 Euro zusätzlich hattest weiss ich nämlich auch nicht. Das hätt's nicht gebraucht. ;) :rolleyes:

      Falls Du übrigens zu dem hier



      KM78 schrieb:

      in dem anderen Fall hat der Trecker plötzlich einen Tag vor Ende der Auktion, ein schweren Getriebeschaden.


      noch was hast, wäre es nett, wenn Du das auch mitteilst. Du hast das seltene "Glück", zwei der häufigsten Gründe auf einmal zu erwischen. "Artikel anderweitig verkauft" und "Artikel beschädigt". Der beschädigte Artikel wäre auch sehr interessant, denn nach meiner Ansicht hat ein VK dann einen Artikel beschädigt, der bereits in fremdem Eigentum steht. Juristisch ist das eine andere Sachlage als bei diesem Urteil, auch wenn das Resultat für die Verkäufer so ziemlich das selbe sein dürfte.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Guckuck, und schon bin ich auch wieder hier :)
      Quergelesen war das ehemals höchste Gebot nicht hoch genug, jetzt soll (hoffentlich beides dokumentiert!) dat Dingens wieder in den Besitz zurückgehen.
      Warum? Weil der VK wohl einen befreundeten Bieter hatte!
      Bei diesem Sachwert würde ich durchaus die Anwaltskeule schwingen, dies aber auch durchziehen.

      MFG
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Q Löschbert
      wir haben uns Angebote von Landmaschienportalen im Internet gesucht, welche mit dem beschreibenen Fahrzeug einigemaßen übereinstimmten.
      Diese lagen von 6200€ bis 7000€.
      Da wir keine andere Möglichkeit hatten, um den Wert des Fahrzeuges vor Gericht darzustellen.
      Wir haben in der Verhandlung halt den höchsten Betrag angenommen, zwechs des Schadenersatzes.
      Der Richter hat erst später in der Verhandlung durchblicken lassen, dass er von 6800 ausgeht.
      Die 8% Summe zahllt die Rechtschutz.

      Ich hoffe nur das Das Berufungsgericht auch so entscheidet. ;)

      zum anderen Fall
      Die Beschädigung war ein Getriebeschaden.
      Der VK hat über seinen Anwalt ein Zeugen benannt, welcher den Schaden bezeugte.
      Danach haben wir den Fall nicht weiter berfolgt, da er das Angebot zwar beendet hatte ohne mich zu Informieren, es aber nach seinen Angaben Regelkonform mit Ebay war.
      Das Fahrzeug hatte auch nicht einen so hohen Stellenwert, das sich eine Verfolgung des Falles vor Gericht gelohnt hätte.
      Ich habe es unter "dazugelernt" abgehakt.

      Aber auch mich würde es interessieren, wie es sich mit der Sachlage verhält.
      Wenn ein VK was bei Ebay einstelle und es ist ein Gebot drauf, ist es ja rechtlich nicht mehr sein Eingentum.
      Was ist nun aber, wenn der VK den angebotennen Artikel weiter benutze und er dadurch zu Schaden kommt.
      Ist dann nicht der VK Schadensersatz pflichtig?

      Gruß KM
    • Hallo,

      Dein Urteil ist eins von mehreren eines niedrigrangiger Gerichte,welche hier in der letzten Zeit genannt wurden.

      Es bleibt abzuwarten,ob sich die folgende Instanz dem anschließen wird oder ob eine 1A begründete Berufung gelingen könnte.

      Meiner Ansicht nach hat sich der VK in der hier vorliegenden Fallkonstruktion ziemlich dämlich verhalten,so daß Du in der Folgeinstanz mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen wirst,falls Dein Gegner nicht auf einmal ein Kaninchen aus dem Hut zaubert oder der neue Richter die Sache komplett anders beurteilt.

      Es ist aber keineswegs so,daß die drei letzten Zeilen Deines Postings generell(!!) richtig sind.

      Da lehnst Du Dich etwas zu weit aus dem Fenster.

      Petergabriel
    • KM78 schrieb:

      Danach haben wir den Fall nicht weiter berfolgt, da er das Angebot zwar beendet hatte ohne mich zu Informieren, es aber nach seinen Angaben Regelkonform mit Ebay war.


      Schade eigentlich, wenn auch verständlich. Denn der Fall "anderweitig verkauft" ist ja relativ klar und ich rechne auch nicht damit, dass die Berufung anders verläuft.

      petergabriel schrieb:

      Dein Urteil ist eins von mehreren eines niedrigrangiger Gerichte,welche hier in der letzten Zeit genannt wurden.

      Kaum, das Ding ist ziemlich neu. Und eigentlich solltest Du die ZPO hinreichend kennen um zu wissen, weshalb es meistens beim AG bleibt. Dass die Berufungsbegründung 1A sein wird, daran zweifle ich nicht. Ich zweifle nur daran, dass der VK aus seinem erstinstanzlichen Parteivorbringen noch was wird basteln können, denn der Umstand "anderweitig verkauft" steht ja durch Sachbeweis im Raum.

      petergabriel schrieb:

      falls Dein Gegner nicht auf einmal ein Kaninchen aus dem Hut zaubert

      Welches? Neues Vorbringen ist in der Berufung unzulässig. Ich dachte, das wäre allgemein bekannt. Wenn da ein Kaninchen aus dem Hut kommen will, dann müsste es schon beim letzten Mal drin gewesen sein.


      KM78 schrieb:

      Wenn ein VK was bei Ebay einstelle und es ist ein Gebot drauf, ist es ja rechtlich nicht mehr sein Eingentum.
      Was ist nun aber, wenn der VK den angebotennen Artikel weiter benutze und er dadurch zu Schaden kommt.
      Ist dann nicht der VK Schadensersatz pflichtig?

      Exakt das ist die Frage. Auch wenn petergabriel das nicht als Frage erkannt hat. Ich nehme an, dass seine Einschränkung sich auf das beifahrerseitig nachlackierte Auto bezieht. Aber der Punkt steht hier gar nicht im Raum, der Schaden soll ja bei bei deiner Frage erst zur Laufzeit und nach Abgabe des ersten Gebots aufgetreten sein.

      In dem Fall ist bereits ein Kaufvertrag zustandegekommen, der Käufer hat also den Artikel zu bezahlen und der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum am Artikel zu verschaffen und den Artikel herauszugeben. Könnte er in dem Moment schon machen, wenn er wüsste, wer abschliessend der Höchstbieter ist. Bis dahin hat er den Artikel also für den Erwerber in Verwahrung, mehr nicht. Er ist also im Umgang mit der fremden Sache zur entsprechenden Sorgfalt verpflichtet.

      Wird nach dem Vertragsschluss die verkaufte Ware beschädigt oder geht unter, dann ist bei ebay (im Versendungskauf) der Haftungsübergang im Normalfall klar geregelt: ab dem Moment der Versendung geht das Risiko der verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Umgekehrt heisst das aber: bis zum Moment der Versendung liegt dieses Risiko beim Verkäufer. Sonst könnte es ja nicht übergehen. Nun werden ja aber Holder in der Regel nicht verschickt sondern abgeholt. In so fern haben wir hier einen leichten Sonderfall. Aber dazu später.

      Betrachten wir mal das Schuldrecht allgemein zur Frage der Schadensersatzregelung. Wenn wer was kaputt macht, ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet. Ist der Regelfall. Die Ausnahmen davon sind recht eingeschränkt und Fahrlässigkeit ist keine der Ausnahmen. Wenn ich mit meinem Auto einem anderen ein Huhn plattfahre mache ich das in aller Regel nicht absichtlich sondern versehentlich. Versehentlich heisst aber im Schuldrecht fahrlässig, den Begriff versehentlich gibt es juristisch nicht. Trotzdem sind wir uns vermutlich einig, das ich für das versehentlich plattgefahrene Huhn Schadensersatz zu leisten habe. Die Ausnahmen befinden sich im Strafrecht, so ist zum Beispiel der Zaun aus dem ich mir eine Latte rausreisse um den angreifenden Yorkie der Nachbarin mit gekonntem Golfschlag vor den nächsten heranfahrenden Omnibus zu befördern von mir nicht zu ersetzen. Allerdings kann der Zaunbesitzer Schadensersatz vom Hundehalter einfordern, weil der meinen rechtfertigenden Notstand zumindest fahrlässig herbeigeführt hat. Wo ein vom Verkäufer herbeigeführter Schaden an der Sache aber zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dient (wenn er nicht gerade den Holder verbeult um angreifende Yorkies und andere Fußhupen plattzufahren) sehe ich nicht. Zumindest bei einem Getriebeschaden.

      Der Eigentümer ist zwar beim ebay-Kauf noch der VK, aber nur, weil er das Eigentum zu dem Zeitpunkt dem Käufer noch nicht verschaffen kann - er weiss ja nicht, an wen das Eigentum nach Auktionsende definitiv übergehen wird. In so fern ist der Käufer bereits schwebend der Eigentümer, denn der hat ja bereits ab Kaufvertrag einen Anspruch auf sach- und rechtsmämgelfreie Lieferung und wenn er nicht mehr überboten wird ändert sich daran auch nichts. Auch ist der Eigentumsübergang in dem Fall nicht an eine Formvorschrift gebunden, wie das z.B. bei Immobilien mit einer notariellen Beurkundung der Fall wäre. (Einer der Gründe, wesalb auf ebay.de keine Immobilien verkauft sondern nur inseriert werden dürfen - es würde in DE nicht in die AGB mit ihrem voreilenden Vertragsschluss durch Gebotsabgabe passen, so ein Vertrag wäre dann wegen Formfehlers unwirksam)

      Wie kommen wir nun zum Abholholder mit dem zur Laufzeit entstandenen Getriebeschaden? Auch hier ist der Verkäufer solange für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache verantwortlich bis der Käufer entweder abnimmt oder in Annahmeverzug gerät. Darüber hinaus hat er die fremde Sache derzeit zur Aufbewahrung, woraus sich eine entsprechende Sorgfaltspflicht ergibt. Der Richter am AG hat den §275 BGB im Urteil so nebenbei erwähnt, der ist aber insgesamt für die Sache elementar wichtig.

      Dieser Paragraph regelt die schuldrechtlichen Belange bei Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Dass er das so nebenbei abhakt hat einen simplen Grund: die Unmöglichkeit wirkt nach ständiger Rechtssprechung nur dann befreiend, wenn sie vom Schuldner nicht zu vertreten ist. Ist für ihn also eigentlich nichts, das man weiter ausführen müsste. Zu vertreten hat man im Schuldrecht aber (siehe plattes Huhn) auch bzw gerade die Fahrlässigkeit. Oder laienhaft ausgedrückt: das Versehen. Also versehentlich plattgefahrenes Huhn, versehentlich abgefahrener Aussenspiegel, versehentlich im Pool versenkter Leihwagen, versehentlich eingebolzte Fensterscheibe, versehentlich zu Brenholz verarbeitete Chippendalekommode, versehentlich in Rindersteaks umgewandelter prämierter Zuchtbulle und so weiter... Und auch ein versehentlich geschrottetes Getriebe beim verkauften, aber weiter genutzten Holder, der noch im Besitz (nicht mit Eigentum verwechseln) des Schädigers (bzw Verkäufers) ist.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Rechtsbratung gibbet hier nicht,

      Damit hast Du auffallend recht. Rechtsbratung gibt es formaljuristisch überhaupt nicht. Das alles ist ganz normales Allgemeinwissen, das jeder hat. Steht schliesslich alles im BGB, das BGB ist eines der hier gültigen Gesetzbücher und die sind in allen Punkten (vulgo: Paragraphen) für alle verbindlich und einsehbar, ebenso jedes beliebige Urteil. Du kannst ja auch nicht sagen, Du durftest Deiner Erbtante eine Bombe ins Auto legen, weil Du als Nichtjurist keine Ahnung hattest, dass Mord, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und die Herbeiführung einer Atomexplosion strafbar sind. Steht auch in diesen Gesetzbüchern. Solltest Du also alles kennen, am besten auswendig. Oder wie man bei den ebay-AGB gerne sagt: mal durchlesen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil...
      ^^ ^^ ^^
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.