Wem ist so etwas auch passiert -> Auktion abgebrochen -> verklagt -> Ware verloren -> Schadensersatz

    • Ja, das mit der Frist ist auch so ne Sache...Wir, bzw unser Anwalt haben das Urteil ja erst am 30.10. erhalten. Und die Urteilsverkündung war am 20.10. Wie lang ist denn die Frist, und wann wird das Urteil dann Rechtskräftig ? Wir kennen Uns da leider nicht aus. Unser Anwalt hat erst zum 13.10. einen Besprechungstermin mit Uns terminiert. Ob er in der Sache bis dahin etwas unternimmt wissen wir leider nicht. Jetzt ist langes WE und die Zeit verrinnt....

      Sorry habe einen Tippfehler gemacht: Unser Anwalt hat erst zum 13.10. einen Besprechungstermin mit Uns terminiert

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Joseph1963 ()

    • Joseph1963 schrieb:

      Ob er in der Sache bis dahin etwas unternimmt wissen wir leider nicht
      Die Aussage finde ich alles andere als gut! Dein Anwalt muss dich schon wissen lassen, was er vor hat!

      Zu der Frist wird Dir vermutlich Löschbert noch etwas schreiben. Aber ich finde es nicht besonders gut, das dein Anwlt sich dafür bis zum 13. Zeit lässt!
    • Zustellung war am 30.09 meinst Du. ;)

      Dann ist der Termin am 13.10. gerade noch rechtzeitig um zumindest kein Rechtsmittelversäumnis zu riskieren. Bis dahin wird der Anwalt wohl nichts unternehmen. Damit ist dann die Frist gewahrt und es kann eine Nachfrist gesetzt werden, innerhalb der dann der Schriftsatz raus muss.

      Wird aber eben nur was, wenn er einen Revisionsgrund glaubhaft machen kann, eine zweite Instanz wird es wegen des geringen Streitwerts nicht geben.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert

      Ist denn denn der Streitwert nicht viel höher, zumal die Gegenpartei ja noch weitere Ansprüche geltend macht:

      - Schadensersatz wegen Wertminderung des PKW`s seit 2009
      - Kilometergeld für seit 2009 gefahrene Kilometer
      - Schadensersatz für seit 2009 enstandene Schäden am PKW
      - Schadensersatz, weil wir das Fahrzeug rechtswiedrig zurückgehalten haben.
    • forenuser schrieb:

      Aber ich finde es nicht besonders gut, das dein Anwlt sich dafür bis zum 13. Zeit lässt!

      Ich finde so was vom psychologischen Standpunkt gegenüber dem Mandanten auch nicht gut, aber wenn Du mit Anwälten mehr Erfahrung hättest, wüsstest Du, dass ein solcher Termin zeitlich fast immer einigermaßen dicht am Fristablauf liegt. Ich hätte schon aus dem Termin alleine auf das Zustelldatum geschlossen. Der Punkt ist, dass man den Schriftsatz möglichst spät rausschickt, damit die Gegenpartei auch nicht mehr Zeit als nötig hat um zu reagieren. Also setzt man den Termin zeitnah auf das Fristende, dann ist die Information die der Anwalt von seinem Mandanten hat, noch frisch im Gedächtnis, wenn er den Schriftsatz diktiert. Ist ja in den seltensten Fällen so wie bei mir: ich bekomme den Vorabentwurf vom Anwalt und lese ihn dann Korrektur. Hätte bei den meisten Mandanten aber wenig Sinn.

      @joseph:

      Der Streitwert ergibt sich aus der Klage. Und die lautet auf Herausgabe des Fahrzeugs gegen 333 Euro. Wenn Du auf die letzte Seite des Urteils schaust, steht dort, dass die Kostenentscheidung hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe der Klage stattgegeben wurde, unwesentlich ist. Das ist die Differenz zwischen 215 Euro und 333 Euro und die ist wirklich ziemlich unerheblich, denn das ist gerade mal eine Stufe bei den Kosten und das im untersten Bereich. Daher komme ich auf unter 600 Euro Streitwert, auch wenn der da nirgends steht. Und Nicht ganz korrekt ist aber, dass das gar keine zusätzlichen Kosten verursacht.

      Die restlichen Forderungen sind in dem Urteil gar nicht enthalten weil nicht mit eingeklagt und daher auch nicht für die Bemessung des Streitwertes dieses Urteils relevant.

      Der Autor hat diesen Text versteckt. Zum Einloggen oder Registrieren hier klicken.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • §511 ZPO oder Rechtsfehlerhaftigkeit der Auslegung des BGH Urteils

      Hallo,

      wenn ich Anwalt wäre,würde ich mich auf die Rechtsfehlerhaftigkeit der amtsrichterlichen Entscheidung bezgl.BGH Urteil kaprizieren und bis zur Entscheidung Aussetzung des Verfahrensfortgangs im Sinne der Gegenstandsaushändigung beantragen.

      Gleichzeitig würde ich der hier tätigen Richterin mitteilen,daß andernfalls Normenkontrollklage mit aufschiebender Wirkung beim BGH erhoben und gegen sie ein Verfahren wegen Mißbrauchs ihrer Amtsstellung i.S.einer Rechtsbeugung angestrengt wird.

      Dazu würde ich Übertragung und Neuverhandlung an und durch ein anderes Gericht wegen Verdachts der Befangenheit beantragen.

      Die angedachte Verwendung des §511 ZPO halte ich für theoretisch gangbar,ist aber ein zu offensichtlicher Versuch Revision aus materiellen Gründen durchzusetzen.

      Rate ich von ab.

      petergabriel
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Dass Du dich verklickt hast und versehentlich oder unwissentlich auf "nicht mehr verfügbar" geklickt hast, ist natürlich Dein Fehler. Ob der hier so schwerwiegend ist, dass das Urteil gerechtfertigt ist, wäre zu untersuchen, denn "anderweitig abhanden gekommen" ist ja ebenfalls "nicht mehr verfügbar".
      versteh ich nich...

      wieso ist "nicht mehr verfügbar" ein potentielles problem?
      und was soll man dann anklicken?

      sieht ja wirklich so aus, als müßte man beim vorzeitigen beenden auf nr. sicher gehen und einen bekannten anrufen, damit der mit nem hohen betrag "drüberbügelt", höchstbietender wird und man das dann beenden kann OHNE das man plötzlich post von nem RA bekommt. :S
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      sieht ja wirklich so aus, als müßte man beim vorzeitigen beenden auf nr. sicher gehen und einen bekannten anrufen, damit der mit nem hohen betrag "drüberbügelt", höchstbietender wird und man das dann beenden kann OHNE das man plötzlich post von nem RA bekommt. :S

      Yup. Exakt dieses. Hmmm... ich hab da gerade 'ne Geschäftsidee.

      *alte_eule* schrieb:

      In diesem speziellen Fall geht es darum, dass die Ware (das Auto) ja durchaus verfügbar war. Die dazu nicht vorhandenen Papiere verzögern zwar eine Nutzung, weil Ersatz beschafft werden muss, machen die Ware aber nicht generell nicht nutzbar/verfügbar.

      Drehen wir das mal um. Du kaufst ein Auto und als Du abholen kommen willst, sagt Dir der VK, dass die ZB I fehlt. Du kannst das Auto also nicht zulassen, nicht damit zum TÜV, das heisst, dass Du dann mit (bis eine neue ZB I da ist) abgelaufenem TÜV auch erst mal alle Mängel beseitigen musst, bevor Du es zulassen kannst, denn ohne gültigen TÜV erst recht keine Zulassung. Noch lustiger wird das, wenn das Auto angemeldet übergeben wird und der Verkäufer der Zulassungsstelle den Verkauf anzeigt. Dann bekommst Du gleich mal Post, dass Du das Ding ummelden und versichern musst (wozu Du auch wieder die ZB I brauchst) sonst kommen sie bei Dir vorbei und kratzen den Zulassungsstempel vom Blechtäfelchen.

      Würdest Du mir zustimmen, wenn ich nun behaupte, dass Du ja bekommen hast, was Du gekauft hast? Das Auto nämlich. Alles in Ordnung. Kein Problem. Positive Bewertung mit 5 Sternchen.

      Oder wärst Du doch der Ansicht, dass da was fehlt weshalb die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, bzw sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und auch irgendwie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann?

      Falls Du jetzt mehr zu 1.) tendierst, hast Du recht. Falls Du aber meinst, Du tendierst eher zu 2.) dann ist das ziemlich dicht an der Legaldefinition für einen Sachmangel. (Naja, immerhin so dicht, dass ich die grundsätzliche Wortwahl aus dem BGB kopiert habe... ;) ) Und das dürfte dann durchaus mit der ebay-Auswahl "abhanden gekommen oder beschädigt" zu bezeichnen sein und daher auch einen vorzeitigen Abbruch begründen. Dass eventuell zusätzlich ein Rechtsmangel besteht (wenn nämlich die ZB I / Brief im Besitz eines anderen ist) steht auf einem anderen Blatt, ist hier aber nicht Gegenstand.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert,

      Sachmangel auf jeden Fall. Aber als Käufer steht mir dann das Recht zu, zu bestimmen, ob ich das durch den Schadenersatz abgegütet wissen will, der ja auch belegbar wäre, oder dann lieber zurücktreten möchte.
      'Verlorene' KFZ-Briefe würden mich tatsächlich nicht in Wallung bringen... *ggg*
    • *alte_eule* schrieb:

      Aber als Käufer steht mir dann das Recht zu,

      Ja. Falls Du Käufer bist. Bist Du das, wenn der VK wegen eines im Nachhinein erkannten Sachmangels der Ware die Gebote streicht und das Angebot vorzeitig beendet?

      Läuft auf die grundsätzliche Frage hinaus, ob man Gebote streichen darf, wenn man einen Sachmangel erkennt. Darf man das, kann man so lange streichen, bis man keinen Vertrag mehr hat. Also genau genommen nur den Höchstbietenden, denn der Zweitbieter hat ja zu dem Zeitpunkt dann schon gar keinen Vertrag mehr. (siehe ebay-AGB)


      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht. -> Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots. Wenn dies nicht klappt, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html


      Aha. Also entweder ich ergänze den Angebotstext oder ich beende das Angebot. Spielen wir doch mal durch, was passiert, wenn ich den Angebotstext ändere. Ändern geht nicht, der Artikel ist ja schon beboten. Also muss ich die AB ergänzen.

      Ich habe das Angebot eingestellt, damit habe ich eine Willsenserklärung abgegeben. Nämlich die, diesen Artikel so wie beschrieben zu verkaufen. Der Höchstbieter liest das und gibt ebenfalls eine Willenserklärung ab. Nämlich den von mir beschrieben Artikel dann zu kaufen, wenn er am Schluss noch Höchstbieter ist.

      Schön - da haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Lernt jeder Kaufmann, dass daraus ein Vertrag entsteht, dazu muss man kein Jurist sein.

      So - und jetzt ändere ich meine Willenserklärung einseitig, indem ich die AB um irgendwas ergänze. Zum Beispiel um einen inzwischen erkannten Sachmangel. Was fehlt uns dann für einen Vertrag? Yup - zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Hab ich ja nun nicht mehr. Was mache ich dann mit der Willenserklärung die der Höchstbieter abgegeben hat, bevor ich meine geändert habe? Die stimmt ja nun mit meiner nicht mehr überein. Kann ich eigentlich nur in die Tonne kloppen. Oder wie ebay das nennt: das Gebot streichen.

      Wenn ich aber das kann (bzw sogar muss), dann habe ich in dem Moment keinen Höchstbieter mehr, mit dem ein Vertrag zustandekommen kann. Denn der bereits überbotene Zweitbieter ist ja sowieso raus. Falls also jetzt zwischen der Änderung, der Streichung und dem Beenden keiner mehr ein Höchstgebot abgibt habe ich mangels Übereinstimmung der WE auch keinen Vertrag mehr.

      Und dann kann ich mir die Arbeit des Ergänzens eigentlich auch gleich sparen und sofort streichen und beenden. Steht ja auch als Option bei ebay drin für den Fall, dass ich beim Eingeben des Angebots einen Fehler gemacht habe.

      Wat nu, liebe Eule?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • wenn aber besagter user gar nicht höchstbietender war (screenshot war als beobachter gemacht worden?), frag ich mich ernsthaft, wie der dann recht bekommen konnte. und wenn solche geschichten unter 600.- nicht geeignet sind für berufungen, dann könnte man ja, wenn man es geschickt anstellt, sich so einiges unter den nagel reissen - zum schnäppchenpreis.
      wieso macht man von einer auktion einen screenshot - zu einem zeitpunkt, an dem man noch gar nicht weiß, das die vorzeitig beendet werden wird?
      ok, man könnte natürlich den pc nonstop rödeln lassen und dann in der mailbox diese abbruch-mail finden und wenn man dann noch im browser die seite offen hat... aber das wäre schon ein ziemlich großer zufall.
      wieso hatte der eigentlich die realdaten des verkäufers? standen die in der auktion? n anwalt kann die wohl kaum einfach so bei ebay anfordern.

      finde die geschichte irgendwie merkwürdig und kann mich auch nicht des eindrucks erwehren, das der beteiligte RA des verkäufers nicht so unbedingt motiviert war. 8|

      @löschbert
      geschäftsidee? was für eine?
      ein "drüberbügel-service"? :D
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Löschbert,

      nu sagt die "liebe Eule" dir zunächst mal, dass der Vertrag bis zu dem Zeitpunkt besteht, bis ich überboten wurde. ;)

      Der VK kann mich anschreiben und bei der Änderung des Vertrages durch Ergänzung fragen, ob er mein Gebot streichen soll oder ob ich daran festhalten will.
    • *alte_eule* schrieb:

      Der VK kann mich anschreiben und bei der Änderung des Vertrages durch Ergänzung fragen, ob er mein Gebot streichen soll oder ob ich daran festhalten will.

      Können kann er. Nur müssen muss er nicht. ;) Denn diese Option steht bei ebay nicht in den Nutzungsbedingungen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Über die Tatsache des SAFTLADENS müssen wir uns nicht unterhalten, darüber dass da einiges rechtlich bedenklich ist auch nicht...


      Wenn Sie die
      Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung Ihrer Auktion nicht
      erfüllen, besteht die beste Vorgehensweise darin, mit den Bietern zu
      kommunizieren.

    • Voraussetzungen

      Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

      Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.



      Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

      Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

      Der oben unterstrichene Satz aus den Ebay-Statuten sagt meiner Meinung doch alles, oder wiederspricht sich. Oder sehe ich das falsch...Ich habe das Angebot beendet, die Gebote gestrichen mit der Begründung: Artikel steht nicht mehr zur Verfügung - Die Auktion sollte noch mehrere Tage laufen -> also mehr als 12 Stunden
    • 1.)
      Zitat aus dem Eingangsposting:
      Daraufhin schauten wir uns bei Ebay noch einmal die abgebrochene Auktion an, um zu sehen ob dieser Herr aus Ahlen mitgeboten hatte.
      Das war aber nicht der Fall.

      Dieser Satz ist nicht nachvollziehbar. In Beitrag 10 sind die gestrichenen Gebote sichtbar, genau dieses Bild muss sich dem Verkäufer 2 Monate nach dem Auktionsabbruch auch geboten haben. Höchstbieter war ein Account mit über 700 Bewertungen, deren Anzahl zum damaligen Zeitpunkt genau mit den aktuellen Bewertungen des Accounts thombie übereingestimmt haben dürften.
      Daß der Account thombie zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches Höchstbieter war, steht ausser Frage.
      Das ist auch schon an der Gebotsliste relativ gut zu erkennen, die Bewertungszahl 707 passt zum Bewertungsprofil von thombie im fraglichen Zeitraum.
      Ausserdem liegen dem TE / Verkäufer auch Unterlagen von eBay vor, die das bestätigen. Dieses Schreiben hat er hier allerdings nicht mit eingestellt. Sowohl die vom Kläger benannte Zeugin als auch die Infos zum Höchstbieter werden darin von eBay offiziell bestätigt, weshalb wohl dann das Gericht auch auf eine persönliche Einvernahme der in Polen lebenden Zeugin ( die mitnichten eine Bekannte des Klägers, sondern eine Mitarbeiterin eines nach Polen outgesourcten eBay-Callcenters ist ) verzichtet hat. Vermutlich hatte der Kläger die im Zuge der Klagevorbereitung an der eBay-Hotline gehabt, der Kläger kannte daher auch lediglich ihren frei erfundenen Alias-Namen, unter dem sie natürlich nicht ladefähig war.

      2.)
      Ursächlich Schuld an dem ganzen Dilemma ist wieder mal der Plattform-Betreiber, ich bezweifle allerdings, daß der hier "geschädigte" Verkäufer den Saftladen dafür haftbar machen kann.
      eBay bietet bis heute die Option des vorzeitigen Auktionsabbruches mit Streichung aller Gebote an, obwohl dem Plattformbetreiber seit langem bekannt ist, daß dies zumindest in Deutschland der Rechtssprechung in den meisten Fällen ( auch denen, die eBay als Begründung nennt ) diametral entgegensteht.
      Durch die beiderseitige Willenserklärung von Höchstbieter und Verkäufer kommt nach Ansicht der meisten Richter schon vor Auktionsende ein Kaufvertrag zustande, der Bestand hat, bis ein höheres Gebot abgegeben wurde. Durch eine Willenserklärung nur einer der beiden Parteien kann dieser ( nach Meinung vieler Richter ) nicht einseitig aufgehoben werden, was dannn regelmäßig zu solchen Katastrophen wie hier führt, weil dem Verkäufer nicht klar ist, daß er einen Kaufvertrag schon mit dem ersten Gebot an der Hacke hat.
      eBay weiß durchaus um diese Tatsache, nicht umsonst erscheinen seit ein oder zwei Jahren beim Abbruch einer Auktion wenigstens Hinweise, daß man unter Umständen trotz des Auktionsabbruches einen gültigen Vertrag hat. Leider überlesen oder ignorieren die meisten Verkäufer diese Hinweise gerne :(
      Warum eBay die Funktion des vorzeitigen Abbruches mit Gebotsstreichung überhaupt noch anbietet, ist daher völlig schleierhaft. Bei Hood zum Beispiel ist sowas garnicht möglich, da kann eine einmal gestartete Auktion nur vom Plattformbetreiber vorzeitig beendet werden.
      Fazit:
      Wenn man schon eine laufende eBay-Auktion ohne Käufer abbricht, sollte ein Verkäufer bei einem vorzeitigen Abbruch einer Auktion zumindest sicherstellen, daß der aktuelle Höchstbieter nicht auf einem eventuell bestehenden Kaufvertrag bestehen wird. Ein guter Freund oder Nachbar ist dabei sicher recht hilfreich... 8)

      3.)
      Im vorliegenden Fall wäre eine Ergänzung der Artikelbeschreibung wohl das Beste gewesen des Inhaltes, daß der KFZ-Brief neu beschafft werden muss und daß das evtl ne Woche dauern könnte. Die Ausstellung eines Ersatzbriefes ist ja nun in der Regel keine Lebensaufgabe, das hätte man genau genommen sogar noch während der Restlaufzeit der Auktion erledigen können !!!
      Über diese Änderung des Angebotes müssen alle aktuellen Bieter sofort informiert werden ( andernfalls hätte der potentielle Auktionsgewinner natürlich einen berechtigten Grund, den Kaufvertrag nicht einzuhalten ).
      Die eBay-AGB gestatten im Falle einer Änderung der Artikelbeschreibung jedem Bieter, sein Gebot zurückzuziehen oder ( sofern die Frist für einen aktiven Gebotsrückzug überschritten wurde ) beim Verkäufer eine Streichung zu beantragen.


      Was mich an der ganzen Geschichte etwas wundert:
      Wieso befand sich das Fahrzeug eigentlich auch ein halbes Jahr nach dem Abbruch, als das erste Schreiben des Anwaltes kam, (also zu dem Zeitpunkt, als auktionshilfe.info/index.php?user/6981-joseph1963Joseph1963 erstmals klar wurde, daß der ehemalige Höchstbieter es ernst meint ) immernoch im Besitz des Verkäufers ? Da war doch der Fahrzeugbrief vermutlich längst erneuert. Wieso wurde das Auto nicht spätestens nach 2 Wochen erneut zum Verkauf angeboten, wenn man es doch zum Zeitpunkt des Auktionsbeginns offenbar schnell loswerden wollte ?
      Laut von eBay übersandtem Text der Artikelbeschreibung sollte der Citroen doch weg, weil man ein neues Auto angeschafft hatte ?!
    • @Löschbert:

      "Schön - da haben wir zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Lernt jeder Kaufmann, dass daraus ein Vertrag entsteht, dazu muss man kein Jurist sein."

      Gibt es dazu eigentlich explizit irgendeinen nachlesbaren Paragraphen ?
      Wenn ja, wo / welchen ?