Wem ist so etwas auch passiert -> Auktion abgebrochen -> verklagt -> Ware verloren -> Schadensersatz

    • Hallo liebe Forenmitglieder,

      vielen Danke für eure Beiträge, Infos und Analysen. Aber verstanden
      haben wir nur die Hälfte. Ich fasse noch einmal zusammen:

      Fakt ist:

      Wir wollten einfach nur ein Auto verkaufen und haben gleich unseren ersten Fehler
      gemacht. Denn wir haben es bei Ebay eingestellt. Wenn ich also etwas bei Ebay
      in eine Auktion stelle, gehe ich gleichzeitig ein hohes Risiko ein. Von den
      schwarzen Schafen bei Ebay mal abgesehen, ist Ebay mit seinen AGB`s für Otto-Normal
      Verbraucher ein Buch mit sieben Siegel. Viele Rechte die im normalem Handel üblich sind
      fallen hier unter dem Tisch und man merkt es erst, wenn es zu spät ist.

      Unseren zweiten Fehler haben wir gemacht, als wir dachten wenn wir die Auktion abbrechen,
      vermeiden wir unnötigen Ärger. Denn das Auto haben wir geerbt, und mußten zur Neubeschaffung
      eines KFZ-Briefes (6 Wochen) zusätzlich erst auf den Erbschein warten, das noch weitere Wochen
      beanspruchte.

      Warum ???? ....wird ein verkäufer nicht einfach bei vorzeitiger Beendigung eines
      Angebots nicht darauf hingewiesen, das unter bestimmten Vorraussetzungen der derzeit Höchstbietende den Zuschlag erhält und man dann eine Email von Ebay bekommt, (wie bei einer
      regulär abgelaufenden Auktion) in der man mitgeteilt bekommt: Die Auktion wurde beendet, der
      höchtsbiedende "XXXX" ist nun der Käufer des Artikels usw. WARUM geht das nicht ??


      Das es Menschen gibt, die irgendwelche Gesetzeslücken ausnutzen ist ja nichts neues, aber
      wenn sie es auf Kosten anderer tun um sich zu bereichern das ist traurig.

      Wie heist es noch so schön: Dummheit muß bestraft werden....und wir waren Dumm, denn wir
      sind einfache gutgläubige und ehrliche Menschen. Und nun wurden wir bestraft und wer weis
      was das noch nach sich zieht, da der Kläger nun Blut geleckt hat und uns nun noch mehr
      schröpfen will. Wir können uns keinen guten Anwalt leisten, und eine Rechtschutzversicherung
      auch nicht.

      Recht hin, Recht her...ich kann nur sagen: Ihr könnt froh sein, nicht in unserer Lage zu sein.

      Ihr braucht euch nicht weiter zu bemühen, denn eines haben dabei auch gelernt:

      Gerechtigkeit kann man wohl nur mit Geld erlangen.
    • Joseph1963 schrieb:

      Ihr braucht euch nicht weiter zu bemühen, denn eines haben dabei auch gelernt:

      Gerechtigkeit kann man wohl nur mit Geld erlangen.



      Dann habt ihr immer noch nicht begriffen wie es in Deutschland funktioniert

      In Deutschland bekommt man keine Gerechtigkeit, sondern es wird "Recht gesprochen"

      Und dieses Recht bekommt sehr oft der mit den besseren Mitteln, besserem Anwalt oder einem wohl gesonnenen Richter, aber mit Gerechtigkeit hat das wenig zu tun......
    • Sternchen, du tust ja gerade so, als ginge es in unserem Rechtssystem um reine Willkür.

      Es gibt Gesetze, die gewisse Dinge regeln und auf deren Basis Recht gesprochen wird.

      Schon in der Schule wurde uns beigebracht, die 10 Gebote decken alles ab. In diesem Fall geht es dann um seine Auslegung des 8. Gebots, die unserem TE zum Verhängnis wurde.
    • Hallo,

      ich empfinde es als zutiefst bedauerlich,daß Justiz und Anwälte vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtsprechung torpedieren:

      a)Es gelten die AGBs von ebay:Zustimmung?
      b)wenn ja:die Gebotsabgabe ist aus Sicht der AGBs eine Interessenbekundung,die unter Annahmevorbehalt steht.Zustimmung??
      c)wenn ja:es ist die Natur einer Auktion,daß offenbleibt,ob es zu einer Annahme kommt.Die näheren Bestimmungen regeln die AGBs,die ebay setzt und denen sich die Teilnehmer unterwerfen.Zustimmung??
      d)wenn ja:alle anderen Faktoren bleiben ausgeschlossen,da ein rechtlich bindender Charakter zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht vorhanden ist.Zustimmung??

      Wenn nein,habt Ihr das Urteil des BGH nicht verstanden oder wollt dieses nicht wahrhaben oder seid aus wirtschaftlichen Gründen daran interessiert,Forianern unzutreffende Auskünfte zu erteilen.

      Tröstet Euch:wie wir an diesem Beispiel sehen,ist auch die rechtsprechende Instanz(Richterin)unwillig bis unfähig das zu tun,wofür sie bezahlt wird:das kodifizierte Recht anzuwenden.Genau das hat sie zum Schaden des TE nicht getan.

      Analogie:Warenkorb bei einem Onlineshop----->der dient zur Anbahnung und ist kein Abschluß.

      Fazit:in unserem Fall ist der Betroffene von einem demotivierten Anwalt und einer normenunkundigen Richterin abgebürstet und um sein Recht gebracht worden.

      Daher meine bereits gemachten Empfehlungen:Revision über Normenkontrollklage und Belangung der Richterin wegen Mißbrauchs ihrer Amtsstellung/Ermessensspielraumsüberschreitung/Dienstaufsichtsberschwerde.

      Alles knapp selbst formulieren,einreichen und mit dem Begleitsatz versehen:Begründung folgt fristgerecht.

      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • Die AGB von eBay...

      Niemand bezweifelt, dass sie gelten. Trotzdem sind sie vielfach als gelesen abgehakt, nur getan hat es kaum jemand.

      U.a. steht in §9 Abs. 11
      Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen,
      dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie
      gesetzlich dazu berechtigt sind.


      Weder das Einstellen von Artikeln ist eine bloße Interessenbekundung, einen Artikel zu verkaufen noch ist die Gebotsabgabe unverbindlich.

      Genauso wenig ist allein die technische Möglichkeit, etwas zu tun, gleichzeitig die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit.




      Vielleicht hätte ein anderer Anwalt besser verteidigt, ein anderer Richter anders entschieden. Das steht völlig außer Frage. Dieser Richterin Rechtsbeugung zu unterstellen, halte ich aber für verwegen.
    • petergabriel schrieb:

      b)wenn ja:die Gebotsabgabe ist aus Sicht der AGBs eine Interessenbekundung,die unter Annahahmevorbehalt steht.Zustimmung??

      Von meiner Seite kommt bereits an dieser Stelle bereits ein "Nein". Grundsätzlich sind nämlich Auktionen bei ebay rechtsverbindliche Verträge. Diese lassen sich unter eng gesteckten Voraussetzungen allerdings lösen. Das Urteil des BGH hat die Voraussetzungen lediglich weiter gefasst. Die Möglichkeit der Widerrufung seiner Willenserklärung bestand nämlich auch schon zuvor in der Rechtsprechung (zB nach §119 BGB).

      Wie ich gerade sehe, sieht das die alte Eule genauso.

      Für mich lässt sich das Urteil des TE auf eine Frage reduzieren: Ist das Fehlen des Fahrzeugbriefes ein Abbruchgrund nach ebay-AGB? Denn nur dann ist es rechtlich auch einwandfrei, nach BGH. Ob diese Frage überhaupt juristisch zweifelsfrei beantwortet werden kann oder es eher einer subjektiven Einschätzung (des Richters) unterliegt? Ich tendiere dazu die Frage mit nein zu beantworten, da der Fahrzeugbrief ohne weiteres neu beschafft werden kann. Der eigentliche Auktionsgegenstand wird davon in keinster Weise verändert oder beeinflusst. Danach hätte die Richterin in Hamm durchaus korrekt geurteilt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • gesetzlich berechtigt..

      *alte_eule* schrieb:

      wenn sie
      gesetzlich dazu berechtigt sind.


      Das BGH Urteil sagt ausdrücklich,daß sich die gesetzliche Berechtigung NICHT aus dem BGH,sondern aus der Situation des Anbieters ergibt.Dafür stellt ebay einen "Auswahlkatalog" bereit,aus dem der Anbieter den für ihn zutreffenden Grund auswählt.

      Wenn Du das anders siehst,muß Du Verfassungsrichter werden oder ebay dazu zwingen,diesees Verfahren zu beseitigen.

      Die technische Bereitstellung impliziert,daß der Plattformbetreiber sich über die Konformität mit der Rechtslage kundig gemacht hat.

      Es ist verwerflich,unter Verweis auf "gesetzlich berechtigt" die Betroffenen zu irritieren bzw.in die Irre zu führen!

      Der Vorwurf der Rechtsignoranz(Normenkontrolle)ist leicht,den der Rechtsbeugung (Absicht) nur schwer zu belegen.

      Möglich ist letzteres dennoch,und "verwegen"ist es schon gar nicht.



      petergabriel
    • Was meinst Du damit??

      biguhu schrieb:

      Aktionen

      Hallo,

      "Aktionen" oder "Auktionen"??

      Was meinst Du?

      P.S.Falsche "Meinungen" werden nicht dadurch richtig,daß man sie ständig wiederholt:Löschbert und Eule haben in ihrem kleinen Disput schon festgestellt,daß dioe vorzeitige Beendigung eines Angebots in Ordnung ist,auch wenn sie sich zusätzliche Erklärungen dabei wünschen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • Ich glaub's jetzt nicht. Ebay stellt an jedem möglichen Punkt fest, dass sie nicht für die geschlossenen Verträge verantwortlich sind sondern nur die Plattform für die Möglichkeit von Vertragsschlüssen betreiben.

      Sie machen an diesem Punkt auch noch mehrfach ausdrücklich darauf aufmerksam, dass man sicher stellen soll, hier die Berechtigung zu überprüfen. Und da sind wir jetzt bei den genannten Geboten. Ebay kann nicht auch noch prüfen ob jemand "lügt". Der TE hat angegeben, der Artikel stünde nicht mehr zur Verfügung. Das Auto existiert nach wie vor und scheint auch fahrbereit.
    • petergabriel schrieb:

      "Aktionen" oder "Auktionen"??

      Was meinst Du?

      Das ergibt sich doch aus dem Satzzusammenhang, aber danke, werde es gleich korrigieren.

      petergabriel schrieb:

      P.S.Falsche "Meinungen" werden nicht dadurch richtig,daß man sie staändig wiederholt:Löschbert und Eule haben in ihrem kleinen Disput schon festgestellt,daß dioe vorzeitige Beendigung eines Angebots in Ordnung ist,auch wenn sie sich zusätzliche Erklärungen dabei wünschen.

      Ich habe nirgends behauptet, dass es nicht in Ordnung ist, Auktionen abzubrechen. Wobei ich nicht ganz verstehe, was du unter "in Ordnung" verstehst. Wenn du damit die rechtliche Berechtigung meinst, dann kann ein solcher Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen in Ordnung sein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich fürchtete es schon. Du wirst es wohl so lange wiederholen, bis du begriffen hast, dass ein Vertragsschluss mit Gebotsagbabe vorhanden ist.

      Der BGH hat lediglich festgestellt, dass unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Einverständnis des Käufers die einseitige Lösung des VK vom Vertrag möglich ist.
    • Wir stimmen darin überein,daß....

      wir beide nicht übereinstimmen!

      Allerdings: Deine Interpretation des BGH Urteils("unter gewissen Voraussetzungen.....") ist insofern zu verkürzt,daß ebay die Technik vorgibt und daher angenommen werden muß,daß sie(ebay)sich um die Rechtskonformität dieser vergewissert hat.
    • *alte_eule* schrieb:

      Sternchen, du tust ja gerade so, als ginge es in unserem Rechtssystem um reine Willkür.

      Es gibt Gesetze, die gewisse Dinge regeln und auf deren Basis Recht gesprochen wird.

      Schon in der Schule wurde uns beigebracht, die 10 Gebote decken alles ab. In diesem Fall geht es dann um seine Auslegung des 8. Gebots, die unserem TE zum Verhängnis wurde.



      Wenn dem wirklich so wäre, dann gäbe es keine Berufungsverfahren wo ein Urteil wieder gedreht wird, in der nächsten Instanz wieder anders rum

      Vieles steht oder fällt mit der Clevernis oder Schlafmützigkeit des Anwalts, oder mit der Finanzkraft des Klägers/Beklagten

      Und das hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun, die wird man vor Gericht selten erlangen, maximal sein Recht (oder das des Gegners) wird gesprochen

      Ich habe diesbezüglich meine Erfahrungen auf beiden Seiten gemacht und würde heute mit allen Mitteln versuchen ein solches Verfahren zu vermeiden.
    • Das Urteil des Amtsgerichts stützt sich darauf, dass es keinen berechtigten Grund zum vorzeitigen Abbruch der Auktion gegeben habe.
      Das ist zu kurz belichtet.

      Die eBay-AGB sind nicht nur zwischen eBay und deren Nutzern verbindlich vereinbart.
      Sie bestimmen auch die gegenseitigen Spielregeln in den eBay-Auktionen.
      Das akzeptieren sowohl Verkäufer als auch Bieter.
      Insofern haben die eBay-AGB ein hohes Gewicht bei der rechtlichen Beurteilung eines Streitfalles!
      Auch die Beurteilung, ob überhaupt ein Vertrag mit beiderseitigem Einverständnis zustande gekommen ist, richtet sich nach diesen beidseitig anerkannten Spielregeln, solange sie nicht gesetzeswidrig sind.

      Durch die eBay-AGB wird aber nicht jeder mögliche Einzelfall vorgeschrieben.
      Der vorzeitige Abbruch einer Auktion ist in den eBay-AGB nicht erschöpfend geregelt.
      Aber er ist dort als möglicher Fall beschrieben und nicht generell verboten, also auch vom klagenden Bieter akzeptiert.
      Der klagende Bieter kann sich also nicht auf eine bedingungslos unabänderliche Willenserklärung des Anbieters berufen, weil der Anbieter diese Willenserklärung bis zu 12 Stunden vor Auktionsende durch Abbruch der Auktion widerrufen kann.

      Zitat von biguhu:

      Immerhin steht irgendwo als Hinweis, dass der VK einen Abbruch nur dann vornehmen sollte, wenn er rechtlich dazu berechtigt ist.


      Ja.
      Aber diese Einschränkung ist hohl.
      Es gibt keine gesetzliche Berechtigung und kein gesetzliches Verbot beim Abbruch einer eBay-Auktion.
      Der Zulässigkeit des Abbruches einer Auktion wird lediglich durch eBays AGB beschränkt, aber da steht nichts brauchbares drin, was verboten sein kann.

      Wer weitergräbt, kommt auf die Hilfe-Seiten.
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
      Ich unterstelle, dass eBay seine Hilfeseiten nicht entgegen seiner eigenen AGB verfasst hat und dass dieses Vorgehen somit AGB-konform ist.

      Zitat aus den Hilfe-Seiten:
      "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden."


      Ohne Einschränkungen. Aha!

      Auch technisch wird es durch eBay ermöglicht, dass der Verkäufer sein Angebot vorzeitig beendet.
      Ist das nach den eBay-AGB oder etwa gesetzlich unzulässig?
      Wohl kaum.
      Selbst eBay versteht seine eigenen AGB's so, dass der vorzeitige Abbruch einer Auktion möglich und ohne große Hürde zulässig ist.

      Es ist eine von eBay gegebene Option des Verkäufers, die auch der klagende Bieter kennt und auch schon bei Gebotsabgabe akzeptiert hat.
      Der beklagte Verkäufer hat von dieser Option (ich behaupte: zulässig!) Gebrauch gemacht.
      Der von eBay vorgeschlagene mögliche Grund zum Abbruch der Auktion kann sein:
      Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.
      Oder: Der Startpreis war falsch, oder das Angebot enthielt einen Fehler.
      Sicherlich alles im Einklang mit den eBay-AGB, denn die Gründe schlägt eBay selbst vor und setzt damit den Maßstab zum allgemeinen Verständnis und zur Auslegung seiner eigenen AGB.

      Es ist also entsprechend den eBay-Spielregeln fast jeder Grund möglich, solange keine bösartige Willkür dahintersteckt.
      Oder ein gesetzliches Verbot oder ein gesetzlich festgeschriebener unzulässiger Grund.

      Nach Abbruch der Auktion durch den Verkäufer gibts einige technisch von eBay eingerichtete Folgen:

      - eBay versendet im vorliegenden Fall keine Nachricht an den Bieter, dass er Käufer wurde.
      - Es wird keine Verkaufsprovision fällig.
      - Bei Ansicht der Auktion zeigt der Zähler Null Gebote, der Artikel wurde nicht verkauft.

      Rechtliche Folge:
      Es gab mal übereinstimmende Willenserklärungen nicht nur mit aufschiebender Bedingung, dass der Bieter bis zum planmäßigen Auktionsende Höchstbieter bleibt. Es gab auch schon immer eine gegenseitig anerkannte auflösende Bedingung (§ 158 (2) BGB).
      Diese auflösenden Bedingung , die der Verkäufer (konform nach den AGB-Spielregeln) herbeiführen konnte und tatsächlich herbeigeführt hat war der vorzeitige Abbruch der Auktion ohne Käufer.
      Also kein Vertrag und kein Anspruch der Klägers auf Herausgabe des Autos.

      Man kann lange darüber streiten, ob ein gesetzlich unzulässiger Grund den tatsächlich vorgenommenen vorzeitigen Abbruch der Auktion nichtig gemacht haben könnte. Das zitierte BGH-Urteil sagt darüber nichts aus.

      Ein weiterer Knackpunkt ist, dass es zum Zeitpunkt des planmäßigen Auktionsendes (sekundengenau 10 Tage nach Beginn der Auktion) keinen Bieter oder Höchstbietenden gab, denn alle Gebote wurden tatsächlich 7 Tage zuvor gestrichen.
      Somit war auch der klagende Bieter bei planmäßigem Auktionsende schon 7 Tage lang nicht mehr Höchstbieter mit irgendwelchen Ansprüchen, die er bei planmäßigem Auktionsverlauf geltend machen könnte.
      Hat Löschbert auch schon erkannt.

      Auch hier könnte man unken, dass das Streichen von Geboten gesetzlich unzulässig und somit nichtig sei und deshalb das Gebot von 333 Euro des Klägers noch bestanden hätte.

      Ich kenne keinen gesetzlichen Grund, der das Streichen von Geboten bei eBay-Auktionen unzulässig macht.
      Jeder Grund, sogar der Wille des Verkäufers ist somit gesetzlich berechtigter Grund zur Streichung eines abgegebenen Gebotes , solange er nicht gesetzlich verboten war.
      Die Juristen unter uns finden vielleicht irgendwo irgendwas, büddeschön.

      Nur mal Angenommen, es gäbe einen zwingenden rechtlichen Grund, der die tatsächliche Streichung von Geboten und den vorzeitigen Abbruch der Auktion rechtlich unwirksam macht, obwohl die eBay-AGB als vertraglich anerkannte Spielregel das Streichen von Geboten zulässt.
      Dann wäre immernoch eBay im Spiel, das die Auktion dennoch technisch tatsächlich beendet hat, bevor sie bis zum planmäßigen und rechtlichen Auktionsende durchgelaufen ist.
      Insbesondere wurde anderen potenziellen Bietern eine beendete Auktion mit Null Geboten angezeigt und ein Überbieten der 333 Euro des Klägers war 7 Tage lang auch nicht mehr möglich.
      Bei (rechtlich) noch nicht abgebrochenen - also noch laufenden Auktionen - läge dann eine technische Störung vor, die eBay durch die Gestaltung der Verkäufer-Optionen mit zu vertreten, wenn nicht sogar allein verursacht hätte.

      Unter diesen Bedingungen war der beklagte Autoverkäufer ganz sicher nicht willens, sein Auto bei eBay zu versteigern und könnte seine damalige Willenserklärung (in Form seiner eBay-Auktion) erfolgreich anfechten.

      Schuldhaftes Verhalten läge auch bei eBay, das ihm bei Abbruch der Auktion ausdrücklich die Wahl gelassen hat, entweder an den Höchstbietenden zu verkaufen, oder alle Gebote zu streichen und nicht zu verkaufen. Das wurde hier auch schon von mehreren Seiten angesprochen.
      TE hat auch schon geschrieben, dass er dann nicht den Button zum Abbruch der Auktion gedrückt hätte, wenn er in jedem Fall an den momentanen Höchstbieter verkaufen müsse.


      Das vorliegende Urteil ist berufungs- und revisionsfähig.
      Zur Revision fällt mir nichts ein.
      Aber Berufung ist möglich und scheitert nicht an der 600-Euro-Hürde.
      Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt

      Beschwerdegegenstand ist ja nun nicht das zufällige Gebot bei eBay, sondern es geht hier um die Herausgabe des Autos.
      Dessen Wert ist maßgeblich.
      Der Berufungskläger hat den Wert glaubhaft zu machen.
      Das dürfte ohne Trickserei durch ein lapidares Gutachten möglich sein.
      Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird sicherlich auch nicht vom Gegner bestritten, der weiß genau, warum er hilfsweise 2785 Euro Schadensersatz gefordert hat.

      @Löschbert, Du kannst mich da korrigieren, wenn Du das besser weißt, etwa was passiert, wenn das Erstgericht den Streitwert anders festgelegt hat.

      Risiken im Berufungsverfahren sehe ich darin, dass die Tatsachenfeststellungen das Amtsgericht getroffen hat und nur nur noch sehr eingeschränkt neue Tatsachen vorgebracht werden können.
      Die Chancen vor einem Berufungsgericht hängen also davon ab, ob der Rechtsanwalt des Beklagten Autoverkäufers vollständig vorgetragen hat.
      Ich bezweifle das.
      Der Rechtsanwalt des Beklagten scheint mir eine ausgewachsene Schlaftablette zu sein.

      @Joseph1963, entscheide selbst.
      Mein Tipp: trenne Dich von dem und suche Dir einen anderen.
    • rammschlag schrieb:

      Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt

      Und genau da liegt der Haken. Der Beschwerdegegenstand ist der Wert über den das Rechtsmittel eingelegt wird. Das muss man dem LG aber erst mal klar machen, weil im Urteil nur von 333 Euro die Rede ist. Denkbar wäre, dass durch das neue Schreiben des Klägers der Wert des Beschwerdegegenstandes auf den Gesamtwert des Fahrzeugs gehoben werden könnte. Der kann ausser durch das nachgesetzte Forderungsschreiben des Klägers auch durch den durch Ausdruck der Auktion nachgewiesenen Sofortkaufpreis glaubhaft gemacht werden.

      Im An­satz zu­tref­fend geht das Be­ru­fungs­ge­richt da­von aus, daß sich der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stan­des (§ 511 a Abs. 1 ZPO) im Fall der Ein­le­gung ei­nes Rechts­mit­tels ge­gen die Ver­ur­tei­lung zur Er­tei­lung ei­ner Aus­kunft nach dem Auf­wand an Zeit und Kos­ten be­mi­ßt, den die Er­fül­lung des ti­tu­lier­ten An­spruchs er­for­dert (BGHZ 128, 85, 87 ff); auf ein Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se be­ruft sich der Be­klag­te selbst nicht. Ver­wirft das Be­ru­fungs­ge­richt ei­ne Be­ru­fung als un­zu­läs­sig, weil der - nach frei­em Er­mes­sen fest­zu­set­zen­de (§ 3 ZPO) - Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands un­ter­halb der Be­ru­fungs­sum­me liegt, dann kann das Re­vi­si­ons­ge­richt nur prü­fen, ob das Be­ru­fungs­ge­richt die ge­setz­li­chen Gren­zen sei­nes Er­mes­sens über­schrit­ten oder ob es von dem Er­mes­sen in ei­ner dem Zweck der Er­mäch­ti­gung nicht ent­spre­chen­den Wei­se Ge­brauch ge­macht hat (BGH, Urt. v. 24. Fe­bru­ar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765; Be­schl. v. 16. De­zem­ber 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837).
      (BGH, Ur­teil vom 24. 6. 1999 - IX ZR 351/98, RN 11 m.w.N.)

      rammschlag schrieb:

      Der Rechtsanwalt des Beklagten scheint mir eine ausgewachsene Schlaftablette zu sein.

      Dagegen habe ich nun absolut kein Argument. Allenfalls, dass der Richter ebenfalls eine Vollnulpe gewesen sein muss. Aber das ist gar nicht mal so selten, dass da vorne in der Mitte jemand sitzt, der für einen anständigen Job als Insolvenzverwalter oder Abmahnserienbriefversender schlicht zu blöd war, von einer ordentlichen Anwaltstätigkeit mit richtigen Mandanten ganz zu schweigen. Ich habe gerade einen Fall über Firmenfortführung am LG auf dem Tisch liegen, bei dem der Richter zwar in der Lage war, die ersten beiden Sätze zu §22 HGB im Münchner Kommentar zu lesen, mit dem Lesen des vierten Satzes (notabene selbe RN) dann schon überfordert war.

      Ist zwar nett, dass die da vorne unvoreingenommen urteilen sollen, aber wenn wir schon Fachanwälte für jeden Scheiss haben, warum gibt es dann keine Fachrichter? Die einzige Möglichkeit für so einen, den Grad seines Unfähigkeitsbeweises noch zu steigern besteht dann darin, sich statt eines Richteramts eines Bundestagsmandates zu bemächtigen. Das erklärt vermutlich auch, warum die zweite große Berufsgruppe da drin neben den professionellen Rechthabern (vulgo: Lehrer) die professionellen Rechthabendürfer (vulgo: Juristen) sind.


      Ich hatte es im anderen Thread zu dem BGH-Urteil bereits geschrieben: der BGH geht im Urteil eigentlich davon aus, dass kein Auktionsabruch bei ebay illegitim ist. Müsste man nur mal lesen und dann auch verstehen das Ding. Problem: siehe oben -> MüKo. Das können die nicht.


      rammschlag schrieb:

      Risiken im Berufungsverfahren sehe ich darin, dass die Tatsachenfeststellungen das Amtsgericht getroffen hat und nur nur noch sehr eingeschränkt neue Tatsachen vorgebracht werden können.


      Das ist nicht ganz korrekt. Genau genommen kannst Du im Berufungsverfahren gar nichts neues vorbringen. Du kannst höchstens das Urteil zerpflücken und bereits eingebrachte Fakten nochmal darstellen. Wenn dabei dann zur Untermauerung der Fakten die eine oder andere Fundstelle auftaucht, die eigentlich hätte berücksichtigt werden müssen, ist das zwar immer noch nicht ganz korrekt, aber unter Umständen für das Berufungsgericht mit meinungsbildend.

      In dem Fall hier wäre eine Berufung, wenn sie möglich wäre, eventuell erfolgreich, weil das AG das BGH-Urteil komplett auf den Umstand runtergebrochen hat, dass die Kamera gestohlen worden ist. Das liegt daran, dass viele Richter (ich sagte das wohl schon) eine Leseschwäche haben - wenn die bei einem Urteil den Tenor zuende lesen können, ist das schon viel. Ihm Einzelheiten aus der Begründung zu servieren wäre Aufgabe eines Berufungsschriftsatzes und das wäre machbar, da das Urteil ja in das Verfahren eingebracht ist. Aber eben vorausgesetzt, man kommt mit der Wertfestsetzung der Beschwerde durch.

      rammschlag schrieb:

      Das ist zu kurz belichtet.

      Was ist zu kurz belichtet? Das schwarzberobte Urteilsuchgerät da vorne? ;)


      Das BGH-Urteil besagt (um das mal auf die kleinstmögliche Form einzudampfen)
      Solange ebay technisch zulässt, dass der Anbieter eine Auktion vorzeitig beendet, entspricht das der Anforderung an den rechtlich erlaubten Abbruch nach ebay-AGB. Das ist dann auch rechtskonform, denn genau diesen Vorbehalt macht jeder Verkäufer konkludent beim einstellen und ebenso wird dieser Vorbehalt von jedem Bieter akzeptiert. Die Option "Ich will das nicht mehr verkaufen" steht nicht zur Auswahl und ist daher auch keine Ausrede.

      Das sind drei Sätze. also nur unwesentlich mehr als auch ein Richter lesen und verstehen können sollte. Hilft nur leider dem TE bei seinem Problem nun alles nicht weiter. Meiner Ansicht nach war das ein Abbruch wegen Sachmangels, der Richter hat das anders gesehen. Auch deshalb, weil das so (zumindest laut UB) gar nicht eingebracht wurde - womit wir wieder bei der Befähigung des Anwalts wären.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Auslegung von Verträgen §157

      Hey Leute,

      die meisten Beiträge zu diesem Beitrag verfehlen die rechtliche Situation und die Entscheidung des BGH vollkommen und führen TE und andere nur dazu zu denken, dass die entscheidenden Richter alle samt nur volltrottel sind. Dabei sind fast alle Urteile, die in ähnlichen Fällen gefällt wurden sind, meines Erachtens korrekt.

      Der BGH hat wiederholt klar gestellt, dass Verträge auf Ebay durch zwei Willenserklärungen zustande kommen. Zur Auslegung dieser Willenserklärungen sind die Ebay-AGB und die erläuternden Hinweise seitens Ebay hinzu zu ziehen (§§ 133, 157 BGB). Dies bedeutet auch, dass Ebay hier nicht das geringste entscheiden kann und entscheiden darf, wer was wann darf und kann. Alles, was auf den Seiten von Ebay zum Vertragsschluss und zum Ablauf einer Auktion zu finden ist und auch ganz konkret die Artikelbeschreibung einer Auktion sind nur Grundlage zur Auslegung der Willenserklärungen. Diese sind nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus zu legen. Dies mag ein wenig nebulös klingen, bedeutet aber nur, dass die WE so aus zu legen sind, wie sie durch zwei redlich und vernünftig denkende Parteien abgegeben worden wären, hätten Sie den nicht vorher gesehenen Fall bedacht.

      Die Frage in diesem speziellen Fall wäre also, welche WE der TE abgegeben hätte, mit der der Käufer auch einverstanden gewesen wäre. Nicht zu vergessen ist an dieser Stelle, dass diese Frage aus der Sicht von redlichen und vor allem (vertrags-)treuen Parteien zu beantworten ist. Es muss also geklärt werden, ob TE sich vorbehalten hätte, die Auktion zu beenden, wenn er die Möglichkeit bedacht hätte, dass der Fahrzeugbrief hätte verloren gehen können und wenn er grundsätzlich vertragstreu wäre und zu seinem einmal abgegebenen Wort stünde. Ein wichtiges Kriterium für die Vertragstreue ist die Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei (§241 BGB). Der TE hätte also zwischen seinen Interessen und den Interessen des Käufers abwegen müssen, bevor er sich dazu entschloss, die Auktion ab zu brechen.

      Ich persönlich denke, dass sich TE nicht die geringsten Gedanken über die Interessen des Käufers gemacht hatte und entweder den Fahrzeugbrief gar nicht verlor oder aber dies zum willkommenen Anlass nahm, sich von seiner WE zu lösen. Denn zunächst einmal wäre es seine Pflicht gewesen, vor Initiierung der Auktion darauf zu achten, dass auch alle Papiere vorhanden sind. Wenn dann tatsächlich der Brief in dieser kurzen Zeit verloren gegangen sein sollte, hätte er dies in seiner Artikelbeschreibung ergänzen können und zusätzlich den bis dahin Höchstbietenden darauf aufmerksam machen können, dass sich die Herausgabe des Wagens verzögern kann und ihn fragen können, ob er dennoch an seinem Gebot fetshalten will. Zudem hätte er diesem dann eine Entschädigung für die Verzögerung anbieten können, wenn dieser dann auch tatsächlich Höchstbietender geblieben wäre. Hätte es einen neuen Höchstbietenden gegeben, der sein Gebot nach der Ergänzung bzgl. des Fahrzeugbriefs abgegeben hätte, hätte es erst recht kein Problem gegeben und der TE hätte auch keine Entschädigung zahlen müssen, da dieser neue Höchstbietende ja mit der Verzögerung einverstanden gewesen wäre.

      Daher ist meines Erachtens die Reaktion von TE völlig überzogen und seien wir mal ehrlich auch etwas widersprüchlich: wollte er den Wagen wirklich gegen Höchstgebot verkaufen und hat nicht nur nach einer Ausrede gesucht, seine WE zurück zu ziehen, warum war der Wagen immer noch in seinem Besitz und warum hatte er diesen nach Erlangung eines neuen Briefes nicht erneut zum Verkauf angeboten? Klar, er wäre dazu nicht verpflichtet gewesen, wenn er dazu berechtigt gewesen wäre, sein Angebot zurück zu ziehen. Aber dennoch ist dies doch zumindest ein Indiez dafür, dass TE schlicht seine Meinung geändert hatte und den Wagen doch nicht mehr veräußern wollte.

      Wem das Urteil aus Koblenz bekannt ist (kein Porsche für 5 EUR), sei nochmal daran erinnert, dass der Verkäufer in diesem Fall hauptsächlich aus diesem Grund recht bekam: Er hatte zwar die Auktion vorzeitig beendet,ohne berechtigt gewesen zu sein, hatte aber den Wagen umgehend wieder im Höchstpreisformat zum Verkauf angeboten. Dieser war zwar ähnlich wie TE vielleicht unbedacht, aber im Gegensatz zum TE doch zumindest vertragstreu. Dieses Urteil ist ein schönes Beispiel dafür, dass Vertragstreue im Regelfall tatsächlich belohnt werden kann und auch belohnt wurde. Was spricht denn für TE? An welcher Stelle seines Verhaltens ist denn eine grundsätzliche Vertragstreue zu erkennen? Wollte er den Wagen tatsächlich verkaufen, warum tat er dies dann noch so langer Zeit immer noch nicht?

      Um die Frage von TE zu beantworten: Ja, diese Rechtsprechung ist meines Erachtens korrekt. Dein Verhalten ist widersprüchlich und zeigt nicht die geringste Rücksicht auf die Interessen Anderer. Vertragstreue scheint dir fremd zu sein. Ob der Käufer dies nun entweder "nicht mit sich machen läßt" oder er aber dies "ausnutzt" ist nicht von belang, da deine Interessen leider wegen deines Verhaltens nicht besonders schutzwürdig erscheinen (im Gegensatz zum Verkäufer im Porsche-Fall aus Koblenz).

      Klingt das hart? Ja. Jedoch sollte TE sich auch nicht derart als Opfer von üblen Machenschaften darstellen und auch mal seinen Teil am zustande kommen seines Übels betrachten und sich damit auseinandersetzen. Im übrigen täten auch andere Forumsteilnehmer gut daran, sich eingehender mit den gefällten Urteilen vor allem des BGH zu beschäftigen, anstatt die höchsten Richter des Landes als Volltrottel hin zu stellen. Wer in diesem Forum allerdings ein anerkannter Rechtswissenschaftler ist, dessen Ruf dem der Richter des BGH in nichts nachsteht, darf das selbstverständlich auch weiterhin tun, ohne anmaßend zu klingen.

      Wollen wir, dass sich die Rechtsprechung am Verhalten unbedachter Ignoranten orientiert, oder am Verhalten vernünftig und redlich denkender Menschen? Verträge sind zu halten! Wer dem widersprechen will, sollte seine Meinung auch mal seinem Arbeitgeber mitteilen und diesem frei stellen, den nächsten Lohn nach seinem gutdünken aus zu bezahlen oder aber nicht. Der könnte ja dann auch gleich behaupten, dass er die Löhne gerade nicht bezahlen könne, weil er seine Geldbörse verlegt hätte. Vieleicht holt er dies nach, vielleicht auch nicht...
    • ichschwenker schrieb:

      Verträge auf Ebay durch zwei Willenserklärungen zustande kommen.


      Da hast Du durchaus recht,allerdings ist eine Gebotsabgabe KEINE Willenserklärung,die sich auf einen Vertrag bezieht,da die Gebotsabgabe eine Interessenbekundung ist. Es handelt sich um einen vorvertraglichen Zustand.

      Die Beendigung der Auktion vor ihrem regulären zeitlichen Ende ist immer noch vorvertraglich.Das ist keine Meinung von mir,sondern geltendes Recht!

      Im übrigen:für alle Schritte nach(!!) zeitlich definiertem Auktionsende(aber erst dann!!) gibt es einen vertraglichen Inhalt und erst dann(!!)treten die von Dir genannten "Erfüllungspflichten" ein.

      Dazu:ab Deinem dritten Abschnitt gibt es reichlich viel Konjunktive,die da nichts zu suchen haben und spätestens ab dem fünften abschnitt lieferst Du eine emotional durchtränkte Ereiferung,die unbeachtlich und daher irrelevant ist.

      petergabriel