Wem ist so etwas auch passiert -> Auktion abgebrochen -> verklagt -> Ware verloren -> Schadensersatz

    • @ichschwenker

      Irgendwie kann ich Deiner Moralpredigt nicht folgen.
      Es gab keine Verträge.
      Es gab die Willenserklärung des Verkäufers, sein Auto zu verkaufen.
      Aber nicht an jeden zufälligen momentanen Höchstbieter, sondern nur an denjenigen, der nach der vollen Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
      Vorher kommt überhaupt kein Vertrag zustande.

      Beim Abbruch der Auktion nach drei Tagen Laufzeit gab es also überhaupt keine Verträge, die einzuhalten sind.
      Auch keine moralisch gebotene Rücksicht auf den Kläger, der hatte mit seinem Gebot von maximal 333 Euro ohnehin kein ernsthaftes Interesse.
      Allenfalls als Abstauber, falls TE einen Fehler macht.
      Ich urteile nicht darüber, ob dessen Interessen schützenswert sind.

      Es gab also bei Abbruch der Auktion lediglich diese bedingte Willenserklärung des Verkäufers und keinen Vertrag.
      Wie ich oben schon erwähnt habe, gab es auch anschließend keinen Vertrag, weil die Auktion nie bis zum Ende der 10-Tage-Frist gelaufen ist und deshalb eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
      Das hat die im ersten Rechtszug erkennende Richterin nicht erkannt.
      Sie hat zwar §158 Absatz 1 BGB in ihrem Urteil zitiert, aber §158 Absatz 2 war eingetreten.
      Schwache Leistung, gelinde formuliert.
      Das Resultat war ein Fehl-Urteil.

      Der Abbruch der Auktion durch den TE wurde zulässig und konform nach den eBay-Spielregeln mehr als 12 Stunden vor Auktionsende vorgenommen.
      War das verwerflich?
      Der wollte sein Auto unter den gegebenen Umständen nicht mehr verkaufen und hat eine der von eBay vorgegebenen möglichen Gründe angeklickt: Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.

      Das ganze Gelaber, warum der TE das auch hätte anders machen können, ist im Nachhinein vollkommen hohl.

      Hätte der Hund nicht geschissen, hatte er den Hasen gebissen.
    • rammschlag schrieb:

      Es gab keine Verträge.
      Es gab die Willenserklärung des Verkäufers, sein Auto zu verkaufen.
      Aber nicht an jeden zufälligen momentanen Höchstbieter, sondern nur an denjenigen, der nach der vollen Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
      Vorher kommt überhaupt kein Vertrag zustande.

      Ist es denn wirklich notwendig, dass wir hier die diversen Urteile zitieren, die auch bei einem vorzeitigen Abbruch und sogar bei vorheriger Löschung der Gebote von einem rechtsgültigen Vertrag ausgehen? Es gibt da diverse, die auch in der Fachliteratur anerkannt sind und auch hier im Forum mehrfach diskutiert wurden. Wenigstens darüber sollte Einigkeit herrschen.

      Ich verlinke hier eines trotzdem: jurpc.de/rechtspr/20050090.htm

      Eine Auktion abzubrechen mit der Begründung, ich möchte nicht mehr verkaufen, führte sowohl vor als auch noch nach dem jüngsten BGH-Urteil zu einem Kaufvertrag! Entscheidend sind die Gründe, die zum Abbruch führten.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Störrisch wie kleine Kinder

      biguhu schrieb:

      http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm

      biguhu schrieb:

      http://www.jurpc.de/rechtspr/20050090.htm


      sind die "ewig Gestrigen"!

      Das genannte Urteil stammt aus dem Jahre 2005 und ist absolut irrelevant.

      Ich wiederhole mich gerne:

      Es gibt Leute hier unter den Forianern,die mit gezielten Falschinformationen verläßlichen Rat suchende andere Forianer verunsichern;entweder,weil sie es nicht besser wissen oder,weil sie ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verschleiern (wollen).

      petergabriel
    • Völlig irrelevant wohl nicht.
      Aber die damals zitierten eBay-AGB sind wohl nicht mehr die selben.

      Das OLG Oldenburg zitierte sie damals so:
      Gemäß § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der OnlineAuktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande.


      Heute sind die Spielregeln anders.
      Ich habe deshalb darauf verzichtet, irgendwelche früheren Meinungen anderer als alleingültige Wahrheit zu akzeptieren.
      Ich habe die eBay-AGB tatsächlich neu durchgelesen und kam zu einem anderen Schluss.
      Ausdrücklich in meinem ersten Beitrag kommentiert, warum ich zu dem Schluss komme.
    • @ petergabriel

      Foren spiegeln zwangsläufig auch Meinungsvielfalt wieder. Seine Kontrahenten deswegen zu diskreditieren ist absolut unnötig.

      Diese Seite hat eine Aktualisierung im Hinblick auf deine Sichtweise auch (noch?) nicht für nötig befunden. Da sitzen Juristen.
      Frag dich doch mal, warum das wohl so ist. Zeit wäre ja ausreichend gewesen. Kennen werden die das BGH-Urteil auch.

      internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm
    • @ petergabriel

      Die Gebotsabgabe ist eine Willenserklärung, mit welchem bekundet wird, dass man das Verkaufsangebot des Verkäufers annimmt. Bereits dann besteht ein Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine höheren Gebote abgegeben werden (Palandt 70, §156 Rn 1u.3) und dass das Angebot nicht aus einem triftigen Grund (Auslegung nach Treu und Glaube) zurück genommen wird (BGH vom 8.6.2011). Da also weder ein höheres Gebot abgegeben wurde, noch der Verkäufer einen triftigen Grund für eine vorzeitige Rücknahme des Angebotes hatte, hatte das Höchstgebot des Käufers in diesem Fall bestand und somit war auch der Kaufvertrag seit Gebotsabgabe gültig.

      Dies ist nicht meine Meinung sondern nur die Wiedergabe der aktuellen Rechtsprechung. Daran wird man erst mal nicht vorbeikommen, solange man diese nicht ändert. Alles Gerede darüber, wie es sein müsste oder sollte ist Zeitverschwendung; es sei denn, du hast Glück und darfst entweder bei der Gesetzgebung oder aber bei der höchstrichterlichen Entscheidung mitmischen. Bis dahin solltest du besser akzeptieren, was ist.

      Da nun mal die Willenserklärungen auslegungsbedürftig sind, muss man sich natürlich auch Gedanken darüber machen, welche Möglichkeiten dem TE vor der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion offen standen, um zwischen seinen Interessen und die seiner Bieter ab zu wägen. Wer schließlich von seinem Gegenüber Rücksicht erwartet, muss auch bereit sein, Rücksicht gegenüber den Interessen der Anderen zu zeigen (vgl. §241 BGB). Selbstverständlich hätte sich auch der Anbieter Gedanken machen müssen, welche Optionen ihm offen standen, um ein hohes Maß an beidseitiger Zufriedenheit zu erreichen. Ich habe lediglich versucht ein paar Optionen zu nennen,um zu zeigen, welche Gedanken der TE sich hätte machen können aber nicht gemacht hat. Daher die Konjunktive. Ich gehe davon aus, dass der Richter oder die Richterin ähnliche Überlegungen gemacht hat, um zu entscheiden, in welchem Maß das Verhalten des TE vom Gedanken der Vertragstreue bestimmt war.

      Da diese Diskussion ja nicht nur dazu dient, um das Bedürfnis einiger nach Intelektuellem Austausch zu befriedigen, sondern der TE ja ein ganz konkretes Problem hat, welches er gelöst haben will, wurde ich zugegebener Maßen etwas emotional und direkt, weil ich glaubte, dadurch eher einen Denkanstoß zu liefern. Manchmal geht es besser mit Tachilles.

      Der TE ist besser beraten, wenn er versucht zu verstehen, warum so entschieden wurde und warum auch andere Instanzen so entscheiden würden. Dann würde er feststellen, dass er in diesem Fall der "Böse" war (bitte nicht falsch verstehen,ist nicht böse gemeint), weil er versuchte es sich hier zu leicht zu machen und glaubte damit durch zu kommen.

      @ rammschlag

      Wenn du meiner Predigt nicht folgen kannst, dann mag das daran liegen, dass du nicht verstehst, wie recht gesprochen wird. Ausschlaggebend ist nicht deine Meinung, nicht meine Meinung und auch nicht die Meinung einiger Anderer in diesem Forum. Ausschlaggebend ist, was Rechtswissenschaftlich anerkannt ist. Was anerkannt ist, kannst du nachschlagen. Selbstverständlich kannst du versuchen, die Rechtswissenschaftliche Gemeinschaft zu überzeugen, dass deine Sicht der Dinge besser geeignet ist, das Zusammenleben der Menschen in diesem Land zu regeln. Dies wird dir aber nicht gelingen mit Argumenten wie: "Hätte der Hund nicht geschissen, hätte er den Hasen gebissen"

      @ petergabriel

      Es ist doch denke ich besser, wenn die Leser davon ausgehen, dass es nicht so ohne weiteres möglich ist, eine Auktion vorzeitig zu beenden, als wenn Sie das Gegenteil annehmen würden. Die, die davor stehen, eine Auktion vorzeitig zu beenden, würden hoffentlich vor einem Fehler bewahrt und die, die es schon getan haben, ohne einen triftigen Grund zu haben, könnten unnötige Kosten für Anwälte und Gerichte sparen. Wenn der TE deiner Meinung folgt, läuft ja doch Gefahr, noch zusätzlich drauf zu zahlen.

      Zu denken, dass hier nur unredliche Meinungen geäußert würden und deine Interpretation des aktuellen BGH-Urteils, wonach jeder jederzeit vorzeitig beenden dürfte, solange die 12 Stunden Frist noch nicht erreicht wurde, wurde durch dieses Urteil des TE widerlegt und wird auch noch öfter widerlegt werden.
    • Wozu ist der BGH da????

      *alte_eule* schrieb:

      Diese Seite hat eine Aktualisierung im Hinblick auf deine Sichtweise auch (noch?) nicht für nötig befunden.


      Was soll dieser---ich wiederhole mich gerne-----völlig irrelevant gewordene Verweis auf das in Fachkreisen berüchtigte "Oldenburg"-Urteil????

      Es ist in der gefestigten Rechtsprechung---wie man so sagt---obsolet geworden,heißt soviel wie(man errät es schon) nicht mehr auf dem Stand der Rechtsprechung 2011.

      Das kommt so:

      Immer dann,wenn es bei den "Untergerichten"(Amtsgericht,Landgericht,Oberlandesgericht) zu einer nicht einheitlichen dh.widersprüchlichen Rechtsprechung kommt und sich ein Kläger/Beklagter oder seine Belange vertretende Organisation(Verbände etc)mit einem Urteil der Untergerichte nicht anfreunden wollen,geht der Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vor das höchste deutsche Gericht,wenn a)die Untergerichte Revision zugelassen haben und b)der BGH den Fall annimmt.

      Das Urteil des BGH ist bindend und nicht revisionsfähig,seine in das Urteil geschriebenen Grundsätze sind auf alle Fälle der gleichen Art anzuwenden.

      Damit ist die gefestigte Rechtssprechung wiederhergestellt und wird zur "ständigen"Rechtssprechung:in unserem Fall das bekannte BGH Urteil vom Juli 2011.


      Die Richterin in unserem Fall hat gegen die vom BGH gesetzten Normen verstoßen(das steht nach meiner Lektüre des Falls fest und wurde hier schon präzisiert).

      Wegen der richterlichen Unabhängigkeit(ein hohes Rechtsgut) muß ihr allerdings dieser Normenverstoß nachgewiesen werden,was jetzt die Findigkeit der Anwälte erfordert,einen oder mehrere Revisionsgründe(hier schon diskutiert) zu finden oder es direkt mit einer Normenkontrollklage zu bewerkstelligen,daß das Urteil kassiert wird.

      Leute,die weiterhin so tun,als ob das "obsolete"Recht noch gilt,haben einen Teil unseres Rechtssystems nicht verstanden.

      petergabriel
    • Hallo zusammen,

      es ist Interessant zu beobachten, das dieses Thema wohl doch nicht so klar und eindeutig zu

      klären ist. Vielen dank an "rammschlag", "Löschbert" und "petergabriel", ihr sprecht uns aus

      der Seele. Wir denken das ihr unsere Situation richtig erfasst habt. Leider wird uns von

      einigen andern einiges unterstellt. Vieles davon träfe ja vieleicht zu, wenn wir gewusst

      hätten, das durch die vorzeitige Beendigung doch ein Verkauf stattgefunden hat. Denn wir sind

      nach der Beendigung weder von Ebay, noch von dem angeblichen Käufer, darüber benachrichtigt

      worden. Es wurde keine Verkaufsprovision über diese Auktion erhoben. Einzige Nachricht von Ebay

      war eine Mitteilung darüber, das die Aution beendet, die Gebote gestrichen und der Artikel

      nicht verkauft wurde.

      Bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger offiziel Anspruch auf das Auto anmeldete, wussten wir

      nicht das in den AGB`s von Ebay die Sachlage anders geregelt ist, oder geregelt zu sein

      scheint. Ich denke selbst wenn ich mir mal die Mühe gemacht hätte diese ganzen AGB´s

      durchzulesen, bezweifle ich sehr das ich auch alles verstanden hätte, oder vielmehr richtig

      interpretiert hätte. Und ich denke das es auch den meisten Ebay-Nutzern ebenso geht.

      Das Urteil sagt mir: Wenn ich einen Artikel zur Auktion frei gebe, habe ich als Verkäufer nicht

      mehr das Recht es mir anders zu überlegen, egal welche Gründe ich dafür habe. Obwohl es einen

      technischen Ablauf zur vorzeitigen Beendigung mit 4 verschiedenen Optionen zur Begründung gibt.

      Anders gesagt: Wenn ich einen Artikel in eine Auktion stelle, gehört dieser mir ab da schon

      nicht mehr, da ich ja dann nicht mehr selbst entscheiden darf was damit passiert ?

      Wir würden gerne in Berufung gehen. Ob wir da mit unserem derzeitigen Anwalt richtig beraten

      sind, wagen wir zu bezweifeln.
    • @ Joseph

      Es ist bedauerlich, dass du nur den "Ja-Sagern" dankst. Deren Meinung wird dich nicht weiterbringen. Wolltest du hier nur getröstet werden oder tatsächlich hilfreiche Kommentare und Argumente erfahren?

      Du solltest dich mit dem auseinander setzten, was gegen dich spricht. Diese Argumente solltest du widerlegen können, bevor du dich entscheidest, noch weitere Mühen und Kosten zu investieren. Unterstellung hin, Denkanregung her, wenn dir nichts gescheitest dazu einfällt, warum der Wagen immer noch in deinem Besitz ist, warum du den Fahrzeugbrief nicht vorher gesucht hattest, warum du die AGBs nicht gelesen hattest und warum es für dich unumgänglich war, die Auktion vorzeitig zu beenden, sehe ich als absoluter Laie dessen Meinung nichts zählt und der von tuten und blasen keine Ahnung hat, keine Chance für dich.

      Solltest du dich aber dennoch dazu entscheiden, Berufung ein zu legen, wäre es schon interessant zu erfahren, wie es weiter lief.

      Viel Erfolg.
    • Nun, da das Urteil des BGH sich so sehr auf die Regeln und Auslegungen von ebay stützt, schauen wir mal, was man da noch verstreut auf ebay Hilfeseiten findet:

      1. Wenn Sie das Angebot beenden, ohne die Gebote vorher zu streichen, verkaufen Sie den Artikel an den aktuell Höchstbietenden.

      2. Sie können aber auch alle abgegebenen Gebote streichen und anschließend das Angebot beenden. Geben Sie in diesem Fall bitte noch einen Grund an, warum Sie Ihr Angebot vorzeitig beenden. Die Bieter erhalten dann eine E-Mail, dass ihre Gebote gestrichen wurden.

      pages.ebay.de/help/sell/managing.html

      Punkt 2 ist ja gerade so durch den BGH bestätigt worden. Aber Punkt 1 bestätigt, dass der Abbruch der Aktion ohne angegebenen Grund und Streichung der Gebote zu einem Kaufvertrag führt. Es wundert mich, dass dieser in der Rechtsprechung nie angezweifelte Auslegung hier heute zu so einer fast schon hitzigen Diskussion führt. Freilich trifft Punkt 1 zumindest nicht in dieser Form auf unseren TE zu.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @Joseph1963, nicht verzagen!

      auktionshilfe.info ist ein Forum, keine Rechtsberatungsstelle.
      Die naturgegebenen unterschiedlichen Meinungen kannst Du alle lesen und selbst werten.
      Lass Dich nicht vom Oldenburg-Urteil verschrecken, das ist durch das aktuelle Urteil des höchsten Deutschen Gerichtes tatsächlich obsolet geworden.
      Bei Auktionshilfe.info gabs an anderer Stelle schon heftige Diskussionen.
      Bei Durchsicht dieses Threads fällt mir auf, dass das BGH-Urteil vom 8.Juni 2011 hier zwar öfter thematisiert wird, aber es gibt hier in diesem Thread keine Fundstelle für den vollständigen Wortlaut.

      Ich hole das jetzt erstmal nach.

      --> Dort bitte mal vollständig durchlesen!
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…8fb6&nr=56908&pos=0&anz=1

      So.
      Löschbert hat irgendwo an anderer Stelle schon zutreffend kommentiert, dass sich die Richter leider nur auf die Entscheidung eines Einzelfalles festgelegt haben, anstatt einen richtungsweisenden Leitsatz zu formulieren.
      Das Urteil ist dennoch von erheblicher praktischer Bedeutung für Deinen Fall.

      Dein Auto wurde zwar nicht gestohlen.
      Du kannst Dich also nicht uneingeschränkt auf dieses oberste Gerichtsurteil beziehen.

      Aber viele "Kleinigkeiten" sind doch recht genau abgehandelt worden.
      Etwa, dass die eBay-AGB mit der Option zum vorzeitigen Abbruch der Auktion so, wie sie sind, rechtens vereinbart wurden und der Verkäufer die Auktion abbrechen durfte und der Bieter das zu akzeptieren hat mit der Folge, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

      Das ist doch was!

      Der Fallstrick: Der BGH sah ganz konkret nur diesen nachgewiesenen Diebstahl einer Kamera als berechtigten Grund zum Abbruch der Auktion an.
      Natürlich gibt es tausende weiterer Gründe, auch solche, die das Leben erst noch schreiben wird.
      Über mögliche weitere Gründe hat der BGH leider nichts wirklich richtungsweisendes geschrieben.
      Aber zwischen den Zeilen liest man sehr wohl heraus, dass der BGH an eBays AGB festhält und dass er es eBay in die Hand legt, die Spielregeln zu bestimmen.

      Das ist doch auch was!

      Ich habe das auf die Spitze getrieben und dargelegt, dass eBay fast jeden Grund als gerechtfertigt ansieht, also auch den freien Willen (Willkür) des Verkäufers.

      Doch Vorsicht: Wirkliche Willkür dürfte durch viele gesetzliche Schranken dazu führen, dass der Abbruch der Auktion rechtswidrig wird.

      Kurz vor der Grenze zur Willkür lässt eBay noch folgenden Grund zu:

      Der Artikel steht nicht mehr zum Verkauf.

      Und wieder Vorsicht: Darum ging es im zitierten BGH-Urteil ausdrücklich nicht. Der BGH formulierte sogar seine Bedenken gegen möglicherweise auszuübende Willkür. Aber bei Diebstahl der Kamera war der Auktionsabbruch zumindest gerechtfertigt.

      Du hast diesen Button wahrscheinlich angeklickt, weil er eine der 4 Möglichkeiten war, die man nach eBays Auswahl-Vorgaben anklicken konnte.
      Der Wortlaut erscheint aber nur als Erklärung für die Bieter, deren Gebote gestrichen wurden.
      Ich wage nicht zu behaupten, dass eBay damit rechtsgestaltend festgelegt hat, dass man diesen Grund auch zum Maßstab seiner Handlungen machen darf.
      Dieser Grund läge wirklich nahe der Willkür.
      Aber man könnte damit eventuell seinen Richter verblüffen, wenn man ihm klar macht, dass genau das die eBay-Spielregeln sind. ^^
      Vielleicht.

      Soweit ich das BGH-Urteil verstehe, darf eBay dennoch die Grenzen zur Berechtigung eines Auktions-Abbruches festlegen.
      Die auslegungsbedürftigen AGB von eBay werden an vielen Stellen auf den Hilfe-Seiten und anderswo präzisiert.
      biguhu hat gerade so eine Stelle gefunden. Super!

      Ich habe auch schon eine markante Stelle aufgezeigt, wo der Abbruch einer Auktion bis 12 Stunden vor Auktionsende ohne Einschränkungen möglich sei.
      Das ist selbst für meinen Geschmack etwas weit. :S
      Aber es ist eine mögliche Art der Auslegung!
      Das Risiko, dass Du damit scheitern könntest, ist hoch. "Ohne Einschränkungen" könnte sich eventuell lediglich auf den technischen Vorgang bei Abbruch der Auktion beziehen.
      Aber dieses Zitat kann beispielhaft angeführt werden, um aufzuzeigen, was eBay selbst zum Maßstab macht.

      Den wirklichen Grund zum Abbruch der Auktion hattest Du ja etwas anders beschrieben.
      Der nicht auffindbare Fahrzeugbrief zum Zeitpunkt des Abbruches der Auktion.
      Nun, es ist kein echter Mangel am verkauften Gegenstand.
      Aber der nicht auffindbare Fahrzeugbrief birgt ein horrendes Risiko an Schadensersatzforderungen eines möglichen Käufers.
      Wenn der stinkig ist, dürfte ein erheblicher Anteil der Kaufsumme in Gefahr sein.
      Ich persönlich sehe das als berechtigten Grund zum Abbruch der Auktion an.
      Andere können das anders sehen.
      Das ist das Risiko, wenn man vor Gericht zieht.

      Mein unverbindlicher Tipp: Nicht aufgeben! Versuche die Berufung! :thumbup:
    • nun ja wenn man sich den ganzen fall ansieht, wird man doch qausi dazu gezwungen was hier erwähnt wurde lass den artikel hochpushen und lösche danach alle gebote, beende dern artikel und schon ist man sauer raus aus der sache.
      oder wenn man denn dann merkt das ein teilfehlt (KFZbrief) dann schreibt man es nachträglich in die autkion und man bekommt weniger geld.
    • Und wenn sich TE dafür entschieden hätte, die Artikelbeschreibung zu ändern und den abhanden gekommenen Fahrzeugbrief zu erwähnen und er deswegen den Wagen günstiger abgeben hätte müssen, als er sich dies erhofft hatte, dann wäre dies doch wohl nur fair und richtig gewesen, sowohl moralisch als auch rechtlich: Immerhin wäre TE verpflichtet gewesen, vor der Auktion darauf zu achten, dass alles Notwendige beisammen ist und während der Auktion dass auch alles beisammen bleibt. Er hätte sich auch die AGB durchlesen und sich damit auseinandersetzen müssen. Hier hat er zumindest fahrlässig gehandelt und sollte bzw. müsste auch die Konsequenzen tragen. Und mal ehrlich: TE hatte erklärt, jeden Preis oberhalb 1 EUR annehmen zu wollen, dieser Preis hätte nicht unterschritten werden und somit TE auch nicht in seinen Erwartungen enttäuscht werden können. Der nunmehr erzielte Preis lag oberhalb 1EUR und TE hat doch eigentlich keinen Grund sich zu beklagen,oder? Warum will TE nicht zu seinem Wort stehen und den Wagen zum Höchstpreis bei Auktionsende (unabhängig davon, ob regulär oder vorzeitig) hergeben? Es spielt doch letzten Endes keine Rolle, welche Beweggründe sein Käufer hatte, solange seine WE in Übereinstimmung mit der WE des Verkäufers war. An welcher stelle sieht denn TE oder sehen denn die anderen eine Diskrepanz? Solange der Bieter damit einverstanden gewesen wäre, noch einige Wochen zu warten,um dadurch ein richtiges Schnäppchen zu machen, wäre es doch immer noch in Übereinstimmung mit der WE des TE gewesen.Oder etwa nicht?

      Jeder sollte sich bei Abgabe eines Höchstpreisangebot ab 1 EUR im Klaren darüber sein, welche rechtsverbindliche WE er da abgibt und woran er sich letzten Endes auch halten lassen muss.

      Das Gesetz und die Rechtsprechung erfüllen nicht zuletzt auch eine Lenkungsfunktion: die Menschen sollen dazu angehalten werden, vernünftig und redlich, also rechtskonform zu handeln. Würde man die Schusseligkeit und die Ingnoranz des TE durchgehen lassen und Ihm in diesem Fall recht geben, wäre es mit der Rechtssicherheit in diesem Lande dahin. Auch wenn das wieder wie eine Predigt klingt: soll es wirklich in Ordnung sein, dass Erwachsene und mündige Bürger AGBs unterschreiben / bestätigen, ohne diese gelesen oder verstanden haben? Jeder, der nicht in der Lage ist, die Konsequenzen seines Handels ab zu schätzen, sollte in seinem eigenen Interesse die Finger von Rechtsgeschäften lassen.
    • ichschwenker schrieb:

      Und wenn sich TE dafür entschieden hätte, die Artikelbeschreibung zu ändern und den abhanden gekommenen Fahrzeugbrief zu erwähnen und er deswegen den Wagen günstiger abgeben hätte müssen, als er sich dies erhofft hatte, dann wäre dies doch wohl nur fair und richtig gewesen, sowohl moralisch als auch rechtlich: Immerhin wäre TE verpflichtet gewesen, vor der Auktion darauf zu achten, dass alles Notwendige beisammen ist und während der Auktion dass auch alles beisammen bleibt. Er hätte sich auch die AGB durchlesen und sich damit auseinandersetzen müssen. Hier hat er zumindest fahrlässig gehandelt und sollte bzw. müsste auch die Konsequenzen tragen. Und mal ehrlich: TE hatte erklärt, jeden Preis oberhalb 1 EUR annehmen zu wollen, dieser Preis hätte nicht unterschritten werden und somit TE auch nicht in seinen Erwartungen enttäuscht werden können. Der nunmehr erzielte Preis lag oberhalb 1EUR und TE hat doch eigentlich keinen Grund sich zu beklagen,oder? Warum will TE nicht zu seinem Wort stehen und den Wagen zum Höchstpreis bei Auktionsende (unabhängig davon, ob regulär oder vorzeitig) hergeben? Es spielt doch letzten Endes keine Rolle, welche Beweggründe sein Käufer hatte, solange seine WE in Übereinstimmung mit der WE des Verkäufers war. An welcher stelle sieht denn TE oder sehen denn die anderen eine Diskrepanz? Solange der Bieter damit einverstanden gewesen wäre, noch einige Wochen zu warten,um dadurch ein richtiges Schnäppchen zu machen, wäre es doch immer noch in Übereinstimmung mit der WE des TE gewesen.Oder etwa nicht?
      seh ich anders, es gab einen sofortkauf-preis und der TE wollte die auktion aufgrund fehlender papiere eben NICHT mit dem hinweis auf die fehlenden papiere weiterlaufen lassen, weil er sich bewußt war, das der fehlende Kfz-brief weniger erlös bedeuten würde.
      das der TE die tücken, die das beenden einer auktion mit sich bringt, nicht kennt - kann man dem das wirklich vorwerfen? die ebay-seiten sind teilweise nicht sehr klar formuliert bzw. erwecken den eindruck, das die ebay-AGB gelten und nicht das BGB... gibt genug, die glauben, ebay wäre eine ganz eigene welt mit eigenen gesetzen und regeln. wie viele glauben denn zb, das das "verwarnen wegen eines unbezahlten artikels" den kaufvertrag aufhebt?
      das dem nicht so ist, merken sie dann, wenn es post vom anwalt gibt und dann ist das geheule groß.

      ichschwenker schrieb:

      Jeder sollte sich bei Abgabe eines Höchstpreisangebot ab 1 EUR im Klaren darüber sein, welche rechtsverbindliche WE er da abgibt und woran er sich letzten Endes auch halten lassen muss.
      wie immer liegen theorie und praxis nicht so dicht beieinander.

      ichschwenker schrieb:

      Das Gesetz und die Rechtsprechung erfüllen nicht zuletzt auch eine Lenkungsfunktion: die Menschen sollen dazu angehalten werden, vernünftig und redlich, also rechtskonform zu handeln. Würde man die Schusseligkeit und die Ingnoranz des TE durchgehen lassen und Ihm in diesem Fall recht geben, wäre es mit der Rechtssicherheit in diesem Lande dahin. Auch wenn das wieder wie eine Predigt klingt: soll es wirklich in Ordnung sein, dass Erwachsene und mündige Bürger AGBs unterschreiben / bestätigen, ohne diese gelesen oder verstanden haben? Jeder, der nicht in der Lage ist, die Konsequenzen seines Handels ab zu schätzen, sollte in seinem eigenen Interesse die Finger von Rechtsgeschäften lassen.
      ahja, an diesem einen fall hängt also die rechtssicherheit der brd. na da haben wir ja noch aussichten...
      ich dachte schon, es wäre viel schlimmer darum bestellt.
      im übrigen klingt das so, als wärest du der meinung, man sollte erstmal einen nachweis erbringen, das man nicht dumm wie brot ist, bevor man bei ebay handelt?


      mich würde interessieren, ob der vk den "verkauf" des kfz nicht hätte anfechten können?
      irrtum der willensabgabe usw.?
      wenn ich was versehentlich zu nem sofortkauf zu 1.- reinstelle, aber eigentlich 100.- reintippen wollte, dann kann ich das ja anfechten... und hier?
      hätte man hier sagen können, das man eigentlich "fehler im angebot" anklicken wollte beim beenden, sich verklickt hat und dann war es schon zu spät, weil bereits gesendet?

      ich weiß zwar nicht, wie das hier weitergeht (und ob es weitergeht), aber der bisherige anwalt scheint sich zu sagen "egal was kommt, ich krieg meine kohle"... und erweckt den eindruck, eine sehr ruhige kugel zu schieben. sofern das hier noch weitergeht, sollte man sich einen anderen anwalt suchen, einen MOTIVIERTEREN.


      last but not least, weil ich das jetzt mehrmals hier gesehen habe:
      AGB! es heißt AGB!!!! NICHT AGBs und auch nicht AGB's!!!
      AGB ist eine Abkürzung (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und da gibt es kein "Plural - S"! Man sagt ja auch nicht "die Kfzs" usw.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Dass der TE den Artikel jetzt nicht mehr verkaufen wollte ist doch mittlerweile offensichtlich geworden und ist doch der Knackpunkt an der Sache: er sollte und müsste sich vorher überlegen, was er will und was nicht. Wenn er nunmal fahrlässig handelt, muss er auch die Konsequenzen hierfür tragen.Ob man dem TE seine Unwissenheit vorwerfen kann: moralisch insofern nicht. Er ist mit Sicherheit dennoch ein netter Kerl. Doch wenn er feststellt, dass er einen Fehler begangen hat, sollte er auch dazu stehen und nicht seinen Käufer verteufeln, der zwar möglicherweise "gerissen" ist, aber dennoch absolut regelkonform handelte. Jegliche Verantwortung bzgl. des zustande gekommenen Höchstgebotes lag doch beim TE, der erwachsen und mündig war und ist.

      Ja, die Ebay-Regeln und -Hinweise mögen verwirrend sein, jedoch kann man darum dem Bürger nicht die Verantwortung für sein eigenes Tun und Handeln nehmen.TE wird mit Sicherheit seine Lehren daraus ziehen und für die Zukunft lernen. Es hätte in der tat billiger gehen können, ist es aber nicht.

      Und ja, selbstverständlich hängt von diesem Fall die Rechtssicherheit in der BRD ab: wenn in diesem Fall für TE entschieden worden wäre, hätten sich doch dann alle anderen, die sich nicht die Mühe machen AGB zu lesen und die bei der Abgabe ihrer WE so derart schusselig umgehen auf diese oder ähnliche Urteile berufen. Wem willst du die Schusseligkeit durchgehen lassen und wem nicht? Die Justiz kann und sollte doch nicht dem Recht geben, der nett aussieht und eine sympathisch wirkende Familie hat. Sieht jemand das anders?

      Ausschlaggebend ist in dieser Sache aber nicht die Schusseligkeit des TE, denn der Verkäufer im "Porsche für 5 EUR Fall" war mindestens so schusselig, weil er die Auktion vorzeitig beendete, weil er glaube ich nur die eingestellten Bilder korrigieren wollte. Dieser musste kein Lehrgeld zahlen, weil er den Wagen umgehend wieder einstellte und somit bewies, dass er sich seiner einmal abgegebenen WE nicht entziehen wollte. Dieser Ebayer war vielleicht auch dummm wie Brot aber doch an sich vertragstreu. Seine Redlichkeit und Vertragstreue hat ihn vor Schaden bewahrt. Es war nicht nur die Höhe des Schadens, denn da gab es ja auch noch den "Rübenroderfall", der den Verkäufer an die 60000 EUR gekostet hatte.

      Nein, man muss keinen Intelligenztest bestehen, bevor man bei Ebay handeln darf. Jedoch sollte man zumindest in der Lage und gewillt sein, nicht nur seine Interessen zu beachten, sondern die aller Ebayer. Man kann dem Grundsatz von Treu und Glaube auch als dummer Mensch genügen, man muss nur anständig sein. Dies war TE meines Erachtens und dem Anschein nach in diesem Fall nicht.

      Dass TE und andere das vorliegende Urteil nicht akzeptieren können, mag auch daran liegen, das es doch sehr kurz gehalten ist und die möglichen Entscheidungs- und Beweggründe des Richters nicht ganz offenbart. Wünschenswert wäre es natürlich, wenn Urteile nicht nur einem Selbstzweck dienen würden, sondern der einen oder anderen Partei auch verständlich machten, warum denn nun so entschieden wurde und nicht anders.
    • Wir hätten das Urteil ja so hingenommen und das Auto für 333 Euro verkauft, aber der Kläger will sich ja nicht damit zufrieden geben und fordert dann noch


      - Schadensersatz wegen Wertminderung des PKW`s seit 2009
      - Kilometergeld für seit 2009 gefahrene Kilometer
      - Schadensersatz für seit 2009 enstandene Schäden am PKW
      - Schadensersatz, weil wir das Fahrzeug rechtswiedrig zurückgehalten haben.

      Und das würde uns finanziell ruinieren.
    • Ich denke mal das der nur wegen der gefahrenen KM an euch kann, irgendwas von 0,65% vom Fahrzeugwert für jeden gefahrenen KM

      Wertminderung dürfte von 333 Euro kaum vorhanden sein, und ob in der Zwischenzeit Schäden entstenden sind von denen er weiss könnt nur ihr abschätzen
    • Da könnte TE tatsächlich Glück im Unglück haben.

      Keine sichere Meinung, nur mal Gedanken hierzu:

      - Schadensersatz wegen der Wertminderung könnte er denke ich nur erhalten, wenn er gewerblicher Händler wäre. Dann könnte er argumentieren, dass er mit dem Verkauf des Wagens vor 2 1/2 Jahren einen höheren Gewinn erzielt hätte, als er es jetzt könnte. Die Differenz wäre dann der Ihm entstandene Schaden. Tritt er allerdings als Privatmann auf, hätte er damals den Wagen mit einem bestimmten Wert erhalten, den Wagen bis heute besessen, welcher dann letzten Endes den selben Wertverlust erlitten hätte, den er jetzt auch erlitten hat (Differenz der Fahrleistung nicht berücksichtigt). Hier würde er durch das Verhalten des TE nicht schlechter stehen, als er stünde, hätte TE sofort geleistet. Denn zu ersetzen wäre in diesem Fall wohl nur der rein materielle Schaden; die Freude über den Besitz dieses Wagens oder eben der Frust über die Vorenthaltung wird wohl kaum zu beziffern sein. Zumindest bei einem gängigen Fahrzeug, anders vielleicht bei einem Liebhaberwagen???

      - SE wegen zusätzlicher Schäden wird er wohl auch kaum erhalten können, wenn TE den Wagen übergibt, ohne dass offensichtliche nennenswerte Mängel vorliegen. TE hatte den Wagen als Bastlerwagen angeboten und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Sofern er keine schwerwiegenden Mängel arglistig verschwiegen hat bzw. hatte, wird der Käufer im schlimmsten Fall einen Bastlerwagen mit evtl. Mängeln erhalten. Hier stünde der Käufer also auch nicht schlechter, als wenn TE sofort geleistet hätte.

      - Nutzungsausfallentschädigung würde auch nur fällig werden, wenn der Käufer einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit gehabt hätte und auch sonst keinen anderen Wagen zur Verfügung gehabt hätte. Hier sollte er aber auch leer ausgehen, da ihn eine Schadensminderungspflicht träfe, und er sich zumindest in ein zwei Wochen Ersatz hätte beschaffen müssen, als klar wurde, dass TE nicht leisten wollte. Da er aber nach dem Ende der Auktion solange abwartete, bis er die Herausgabe des Wagens verlangte, wird er sich vorhalten lassen müssen, dass ein Nutzungswillen bzw. eine Angewiesenheit auf diesen Wagen wohl nicht vorgelegen hatte. Hier müsste er sich schon richtig ins Zeug legen, um eine passende Geschichte zu konstruieren (wenn er denn unredlich handelte).

      - Ich denke auch, dass eine Entschädigung wegen der höheren Laufleistung fällig wird. Hier steht der Käufer in der Tat schlechter, als er stünde, hätte TE sofort geleistet und den Wagen nicht weiter bewegt und somit weiter verschlissen. Die Höhe dieses Schadens liegt meines Erachtens in der Differenz der aktuellen Marktwerte vergleichbarer Fahrzeuge einmal mit der Laufleistung von damals und einmal mit der Laufleistung von heute. Dies dürfte sich allerdings nicht am Kaufpreis orientieren, sondern am Markwert dieser Fahrzeuge.
    • Ich denke auch, dass eine Entschädigung wegen der höheren Laufleistung fällig wird.


      ach ja? Wieviel mehr Laufleistung als WAS denn?? ;)

      ich hab keinen Kilometerstand gefunden,

      und der Wagen stand doch die ganze Zeit ungenutzt in der Garage, oder? :D
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"