Käufer reklamiert nach 2 Wochen, obwohl Garantie wegen Privatverkauf ausgeschlossen wurde

    • Ein fehlgeschlagenes Firmwareupdate halte ich auch für plausibel. Das ist doch das erste was man macht: bei Windows das Hintergrundbild "personifizieren" (ganz wichtig!) und bei einem Telefon erstmal ein eigenes ROM draufdrücken, zumal deins noch gebrandet war. Aber das wird der Käufer nicht freiwillig zugeben. Ich glaube, ich würde es drauf ankommen lassen. Ob das Gedrohe mit einem Rechtsanwalt ernst gemeint ist muß sich erst noch herausstellen. Bei einem Streitwert von 66 Euro und einem möglichen Selbstverschulden?
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      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.

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    • wattwurm017 schrieb:

      das ist doch echt Mist, oder?

      Wie sieht es denn mit der Beweislastumkehr aus? Der Käufer müsste mir doch eigentlich nachweisen, dass der Mangel schon bei Versand bestanden hat, oder?



      Rechtlich schaut es aber anders aus, innerhalb der ersten 6 Monate geht man davon aus das der Kaufgegenstand schon bei Übergabe nicht in Ordnung war, der Verkäufer müsste also beweisen das überhaupt kein Fehler vorlag, erst nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen das ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war

      Und eine Überholung bleibt eine Überholung, egal ob vom Hersteller oder Verkäufer duchgeführt also muss das Gerät bei Übergabe technisch wie optisch praktisch einem Neugerät entsprechen

      Wie alt ist das Gerät überhaupt, ist es nicht noch in der Herstellergarantie?

      mfg Stern
    • Sternchen schrieb:

      Rechtlich schaut es aber anders aus, innerhalb der ersten 6 Monate geht man davon aus das der Kaufgegenstand schon bei Übergabe nicht in Ordnung war, der Verkäufer müsste also beweisen das überhaupt kein Fehler vorlag, erst nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen das ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war

      Nein, Sternchen! Wie ich bereits oben schrieb, gilt dies ausschließlich für einen gewerblichen Verkauf!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Sternchen schrieb:

      Zeig mir das bitte mal als §

      §§474, 476 BGB.

      Nur beim Verbrauchsgüterkauf und der impliziert den Kauf vom Unternehmer.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Sternchen

      Den rechtlichen Rahmen kannst du zB hier nachlesen: de.wikipedia.org/wiki/Beweislastumkehr

      §476 BGB, auf den du anspielst, gilt nur bei einem Verbrauchsgüterkauf, also bei einem gewerblichen Verkäufer. Ansonsten gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, wie er sehr schön im obigen Artikel zu finden ist:

      Die Beweislastumkehr ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt.


      Edit: Löschbert war schneller...
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Edit: Löschbert war schneller...

      Naja...

      Ich pack noch einen drauf. ;)

      Laut AB: Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme. -> OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 - Az. 3 U 251/08

      Direkter Sachmangel wäre möglich gewesen, aber danach war dann so ziemlich Ende Gelände.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Bei privaten Verkäufern ist es eh nicht ganz so wichtig, wie der Ausschluss formuliert wird.

      "Privatverkauf, keine Garantie und keine Rücknahme" reicht vollkommen aus, um gegebenenfalls vor Gericht zu bestehen, auch wenn das Wort "Gewährleistung" das richtige gewesen wäre.
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)
    • Sternchen schrieb:

      Hab eben den Volltext mal gelesen, dort hatte der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen

      Stimmt, dort hatte der VK Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Der Punkt ist aber, dass man vom privaten Gelegenheitsverkäufer auch nicht unbedingt erwarten muss, dass er den rechtlichen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennen soll. Das einzige was dem bleibt ist die Sachmängelhaftung und die bedingt dass der Käufer nachweist, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, also dass die AB von vornherein nicht gestimmt hat.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Sternchen schrieb:

      Es ist halt schwierig, ich würde wegen 66 Euro kein Prozessrisiko eingehen, selbst im Falle eines Vergleichs sind die Kosten horrend im Gegensatz zum jetzigen "Schaden"

      Nun ja, es ist doch eine Frage der Abwägung, wie hoch denn das Risiko wirklich ist. Und das kann doch der TE ganz einfach beantworten. Funktionierte das Gerät bei ihm noch, dann wird der Käufer ihm nicht das Gegenteil nachweisen können. Und das muss er nun mal in einem Prozess. Damit dürfte das Risiko gegen Null gehen. ich lasse jetzt mal die Frage einer möglichen Gewerblichkeit vollkommen außen vor, weil das hier überhaupt nicht zu beurteilen ist.

      Mal abgesehen davon: Ein Prozess ist noch meilenweit entfernt. Der Käufer hat mit dem Anwalt gedroht. Etwas, was so häufig bei ebay passiert, wie in diesem Herbst Äpfel vom Baum gefallen sind. Wenn ich jedes Mal darauf reagiert hätte, wenn mir so etwas "angedroht" wurde... Selbst, wenn der Käufer einer der wenigen wäre, der den gang zum Anwalt tatasächlich wagt, würde ein guter Anwalt ihn über seine Beweispflicht aufklären. Und ein Anwalt, der nur auf Geld aus, würde halt nun das gleiche fordern, wie es zuvor der Käufer selbst getan hat. Abheften und eine sachliche Mail als Antwort...

      Wenn der TE hier ein reines Gewissen hat, sehe ich keinen Grund, sich über ein etwaiges Prozessrisiko Gedanken zu machen. Bisher ist das ein Vorgang, wie er zu Hunderten täglich bei ebay vorkommt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.