Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

    • Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

      Pressemitteilung des Landgericht Hamburg:

      Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden - Urteil des Landgerichts Hamburg

      28.11.2011, 12:08 Uhr

      Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11).

      Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.

      In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.

      Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

      Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

      Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde.

      Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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    • Weisst Du, Uhu..

      mich würde das jetzt so oder so nicht wundern. Was mich aber wirklich wundert ist, dass das jetzt aktuell neu und ach sooooo wichtig ist.

      shopbetreiber-blog.de/2009/08/…bar-beim-endpreis-stehen/

      Ich weise mal dezent darauf hin, dass die Meldung und die zugehörige BGH-Leitsatzentscheidung "Hufpflege" vom Herbst 2009 stammt. In der Entscheidung geht es um die Durchsetzung einer Strafsumme aus einer Unterlassungserklärung die im September 2004 abgegeben wurde. Nur mal so zur Info, seit wann mindestens das Thema in Abmahnkreisen aktuell ist.

      ebay hat natürlich den Puls mitten im Nabelfussel des Zeitgeschehens (oder wie auch immer) und reagiert mit der selbst in der beschaulichen Provinz im hintersten Österreich sattsam bekannten Geschwindigkeit eines sowjetischen Beamtenaparatschiks. Immerhin hat es die Thematik nach nunmehr nur gut sieben Jahren zu einer Meldung in den ebay-News gebracht. Aber keine Sorge, ebay arbeitet diesesmal sogar intensiv und nicht nur mit Hochdruck an einer technischen Lösung für irgendwas, bei dem der Bastelhamster dann vermutlich wieder irgendwelchen Mist baut.

      Wenn man die Meldung nämlich unter dem Kontext liest in dem sie bei ebay steht: "Gewerbliche Verkäufer bestimmter Warengruppen müssen Grundpreis angeben" fällt mir mal so spontan dazu der Werbeslogan ein: ebay - wir haben's mal wieder nicht kapiert.

      Ob ich Waschpulver, alte Tannennadeln, Kokain oder Apple IPods verkaufe ist egal, wenn ich den Preis nach Gewicht oder Kubiklitern angebe. 2832 Gramm Ei-Pott bedarf genau so der Grundpreisangabe wie 21,84 Tonnen Marihuana. (Ok, bei letzterem ist eine Abmahung und die Ordnungswidrigkeit aus der PAngV dann wohl eher nicht so richtig das Problem... ;) ) Und dass ich dazu gewerblich sein muss steht auch nirgends wirklich in der PAngV : Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise...

      Im übrigen darf man gespannt bleiben, wie ebay das was sie da jetzt intensiv erarbeiten dann auch umsetzt. Denn das nächste Problem lauert direkt hinter der Türe. Kommen diese Grundpreisangaben dann auch bei den Suchmaschinen an? Und wenn ja, wie? Ach ja, damit jetzt nicht jemand meint, das wäre an den Haaren herbeigezogen: lesen und drauf anwenden: BGH-Urteil "Versandkosten bei Froogle" Az. I ZR 140/07 vom 16. Juli 2009

      Gab es da nicht so einen netten Tag bei ebay, mit dem man die Liste der Angebote auf der mich-Seite einblenden kann? Yup - da isser ja: <EbayItemList> Im Gegensatz zu <eBayMemberSince> funktioniert der ja noch. Wenn ich mir dann anschaue., wieviele mich-Seiten gewerblicher Verkäufer heute noch vom Umlautproblem betroffen sind, würde ich sagen, die Wege, da mehr oder weniger unwissentlich Blödsinn zu treiben sind mannigfaltig.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.