Habe Angebot vorzeitig beendet wegen Irrtum in der Beschreibung - Höchstbietender fordert den Artikel

    • Zugegeben: Ideal ist die jetzige Lösung nicht. Entweder ebay streicht die Möglichkeit des Auktionsabbruchs oder setzt einen deutlichen Warnhinweis.

      Auf der anderen Seite bist aber auch du als Kunde gefragt, dich über die rechtliche Situation schlau zu machen, wenn du einen Kaufvertrag schließen möchtest. Da bietete Ebay bereits ausreichende Informationen in ihren AGB, die du bei Anmeldung akzeptiert hast:

      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#auktion

      Oder im Rechtsportal:

      pages.ebay.de/rechtsportal/allg_2.html

      Über den eBay-Marktplatz werden rechtsverbindliche Verträge über die dort angeboten Waren oder Dienstleistungen geschlossen. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 145ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande. Dies gilt auch für Verträge, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden.

      Wie der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, ist in den §§ 10 und 11 der eBay-AGB festgelegt.

      Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab.

      Und sich bei ebay abzumelden, wird dir kaum helfen, wenn du vor hast, dafür eine andere Aktionsplattform zu nutzen. Hier geht es vor allem um das BGB, so dass du auf anderen Plattformen dasselbe Problem hast. Wer sich alt genug fühlt, Verträge zu schließen, sollte sich auch Gedanken über die Rechtsfolgen machen. zu deiner Entschuldigung sei gesagt, dass viele in diese Falle tappen. Anstatt aber daraus zu lernen, schiebst du die Schuld ausschließlich auf eBay und die bösen Gesetze. Mit dieser Einstellung wirst du wahrscheinlich auch bei Rechtsgeschäften außerhalb des Internets auf die Nase fallen. Du bist mit einem blauen Auge davon gekommen und könntest jetzt eigentlich rechtskonform auf eBay verkaufen, anstatt zu schmollen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Naja, du bist wohl einer der für alles eine Art "Vollkasko" braucht, aber im Leben ist selber denken schon immer gefragt, und auch das man sich bevor man etwas tut schlau fragt, und das ist heute in Zeiten vom Internet kinderleicht, einmal in den Google folgende Worte eingegeben: "Auktion vorzeitig beenden" und schon wären dir die Aktenzeichen ins Gesicht gesprungen

      Um beim Beispiel Führerschein zu bleiben: Den hast du zwar gemacht, und den damals aktuellen Wissensstand gehabt im Bezug auf die STVO, aber die ändert sich auch laufend, und die STVZO kennst du sicher auch nicht von A-Z, betrifft aber alles Kraftfahrer die im Strassenverkehr teilnehmen, wenn du da sicher gehen willst dann musst du auch deinen Führerschein schnell abgeben, denn es kann ganz schnell gehen das auf einmal was verboten ist, was 3 Wochen vorher noch erlaubt war, und es geht da auch kein Popup Fenster auf was dich vor einem Vergehen warnt

      Ich kann dir nur eines sagen: "Willkommen im realen Leben"
    • Zu deiner Ehrenrettung stelle ich mal fest, je nach Weg, wie du dahin gekommen bist, gibt es tatsächlich keine Rechtshilfebelehrung.

      Auf der anderen Seite stelle ich an dieser Stelle genauso fest, du kannst nicht beenden, ohne einen Grund anzugeben, auch wenn der Bieter darüber nicht automatisch informiert wird. Der Grund, dass die AB einen Fehler enthält, ist ausdrücklich ausgewiesen.

      Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du einen gültigen Kaufvertrag gehabt hättest.
    • Hallo,

      seit dem Urteil des BGH vom Juni 2010 in Sachen VIII ZR 305/10 wurde in der hier diskutierten Sache in Käufer-und Verkäuferkreisen wohl selten so dreist die Wahrheit verdreht wie ich es bisher selten erlebt habe:

      In dem konkreten Fall(!!) wurde über den Diebstahl der Sache verhandelt.Es gibt garantiert weitere Voraussetzungen für eine legitime(nicht zu beanstandende)Angebotsrücknahme,zu denen es aber noch keine Einzelfallsurteile gibt,da es kaum jemand auf eine Klage anlegt(besonders nicht bis zum BGH).

      Das bedeutet,daß es in einem Zivilverfahren in 99 von 100 Fällen keine Schwarz-Weiß-Urteile gibt.Ansonsten bräuchten wir nämlich keine Richter,denn dann könnte man alles selbst entscheiden.

      In dem Urteil wird festgestellt:

      ........,daß der Anbieter die Ebay Spielregeln beachtet hat(konkret Ebay AGB §10,Absatz 1 Satz 5).Da der Verkäufer in Übereinstimmung mit den AGBs gehandelt hat,kann der Bieter keine Schadensersatzansprüche geltend machen."

      Das ist seitdem geltendes Recht.Jeder,dem das nicht paßt,muß es jetzt zum Richter am BGH bringen,um das zu ändern.

      Für Schnäppchenjäger jeglicher Coleur muß diese neue Situation so niederschmetternd sein,daß sie diese überall durch Verleugnen aus der Welt schaffen wollen bzw.mit ihren Konstrukten naive Zeitgenossen zu beindrucken versuchen.

      petergabriel
    • @ forost

      Vergiss es einfach. Es wird immer Möglichkeiten geben, durch Lügengeschichten Auswege zu finden. Wenn du dann dabei ertappt wirst, wird es teuer.

      In deinem konkreten Fall hattest du dem Höchstbieter schon mitgeteilt, dass er den Artikel für einen von dir festgesetzten Preis noch erwerben kann.
    • forost89 schrieb:

      Und wie kann man einen Diebstahl nachweisen. Beispiel ich bin Draussen jemand rempelt mich an und klaut mein neues Iphone??


      Ganz einfach, Strafanzeige wegen Diebstahl bei der Polizei, und dem Käufer dann die Tagebuch Nummer mitteilen

      Da eine falsche Diebstahlsanzeige (Vortäuschung einer Straftat) auch unter Strafe steht wird sich jeder überlegen ob er leichtfertig eine solche stellt

      Und auf der anderen Seite sollte man den Artikel den man bei Ebay eingestellt hat am besten nicht mehr benutzen und so aufbewahren das nichts passieren kann
    • Ich hatte gewusst dass man bei Ebay die Auktion vorzeitig beenden
      konnte. Und NIRGENDS habe ich gelesen dass der Kaufvertrag bereits
      zustande gekommen sei.. Da hätte man doch irgendeinen sichtbaren Hinweis
      hinterlassen können.
      Der ist auch vorhanden.

      Siehe diese Seite
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Runterscrollen auf:
      Voraussetzungen

      Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?



      Ein oder mehrere Gebote :
      Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.




      Steht deutlich da, das der Artikel an den Höchstbietrer verkauft werden muss
    • Gibt es auch dinge,die man NICHT dreimal erklären muß..........und bei denen die GANZE Wahrheit geäußert wird??

      Hallo,

      ich faß es nicht,schon wieder einer,der es nicht versteht:

      a)bis zu 12 Stunden vor Ablauf der Auktion und vorhandenen Geboten kannst Du IMMER beenden:auf Deiner Zusammenfassungsseite klickst Du rechts auf "Angebot beenden",dann----das ist UNBEDINGT WICHTIG!!-klickst Du auf GEBOTE STREICHEN----------dann suchst Du Dir aus den Dir von ebay einen der geannten Gründe aus,indem Du einen der kleinen Kreise klickst------FERTIG!!

      b)bei weniger als 12 Stunden(und NUR DANN) UND(!!) dem Vorhandensein von Geboten,mußt Du an den Höchstbietenden verkaufen,

      c)sind keine Gebote vorhanden,kannst Du Dein Angebot ebenfalls beenden,das Gebote streichen entfällt dann.

      d)in ALLEN ANDEREN Fällen ist Beenden immer möglich.

      Hast Du das jetzt verstanden???

      Lies auch meinen Beitrag Nr.24

      petergabriel

      ---Forumskindergärtner-
    • Punkt a) ( und natürlich auch Punkt b) ) ist schon mal formal falsch ... - weil: nach BGB kommt es, egal, was eBay so schreibselt, und auch egal, ob 12 Stunden oder nicht, erst einmal zu einem Kaufvertrag.

      Wie man sich dann (wie z.B.: nach Beitrag 24) hinterher wieder herauszuwinden vermag oder auch nicht, ist eine ganz andere Geschichte.

      Am sichersten fährt man derzeit immer noch, wenn man das Ding von einem Kumpel gewinnen lässt, auch wenn dies wiederum einen Verstoss gegen die eBay - AGB darstellt ...

      Zudem muss man schon zugeben, dass gerade diese Materie aufgrund der Diskrepanz zwischen BGB und eBay-Richtlinien gar nicht so einfach ist (was letztlich auch Dein Irrtum beweisst), insofern würde ich rein "tonfallmässig" im Zweifel lieber ein wenig sanfter formulieren ...
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • a)ist kein Verstoß gegen die AGBs

      Hallo,

      entgegen Deiner Annahme ist a)eben kein Verstoß gegen die AGBs.

      Es ist außerdem vom BGH Urteil(siehe mein Zitat aus diesem Urteil in Post 24)komplett gedeckt.

      Weil(!!)das so ist,stellt Ebay ein leicht durchzuführendes Verfahren bereit.Das ist das einzige,was zählt:"Da der Anbieter in Übereinstimmung mit den AGBs gehandelt hat,kann der Bieter keinen Schadensersatz geltend machen."

      Dein BGB steht damit in der zweiten Reihe!

      Akzeptiere,daß hier das BGB kein höherrangiges Recht darstellt.

      Natürlich ist die von Dir unter Umgehung der AGBs vorgeschlagene Weg auch möglich.

      petergabriel

      Ach ja:"beweist" muß es schon heißen,weil es von beweisen kommt.........
    • petergabriel schrieb:

      Weil(!!)das so ist,stellt Ebay ein leicht durchzuführendes Verfahren bereit.Das ist das einzige,was zählt:"Da der Anbieter in Übereinstimmung mit den AGBs gehandelt hat,kann der Bieter keinen Schadensersatz geltend machen."

      Wenn du damit auf den konkreten Fall hier abzielst, dann liegst du aber falsch. Der TE schrieb bereits im ersten Posting:

      Beim Abbruch hatte ich keinen Grund angegeben

      Und dies ist nun mal nicht AGB-konform, schon gar nicht BGB-konform. Damit dürfte er ganz schlechte Karten haben. Ich dachte, das wäre hier mittlerweile klar geworden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Linde schrieb:

      Der ist auch vorhanden.

      Siehe diese Seite
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html


      Entschudige, wenn ich Dich korrigiere, Linde. Es steht schon wo ganz woanders - wesentlich weniger gut "versteckt":

      Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. (...) Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an.

      Das heisst, in dem Moment, in dem das erste Gebot abgegeben ist, haben wir Angebot und Annahme. Das heisst? Kaufmännisches Grundwissen erstes Lehrjahr? Da hamm'r vertrachlich 'nen Vertrach vertrachigiert... (oder so)

      Weiter:

      Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

      Da hat zwar der BGH zu "gesetzlich dazu berechtigt" was mit 'ner geklauten Digiknipse geurteilt, aber das OLG Oldenburg (war das meine ich) hat geurteilt, dass "geklaut" ein Sonderfall gewesen ist. Irrtum ist keiner, die Ersatzpflicht ergibt sich dann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

      Axo - die wirklich sehr wenig versteckte Quelle meiner Zitate: ebay-AGB §10 Nr. 1 und wenigstens die sollte man ja nun wirklich gelesen haben.

      Und... ähhmmm... ich hab jetzt auch meinen ersten Kandidaten. Der darf mir jetzt so ein altes Märklin-Gussauto (das rote RAK BMW-Coupé) für einen Euro liefern. Eben wollt' ich ihn mit einem zweiten Account drauf hinweisen, dass das ein Lancia ist, damit er das vorzeitig beendet, da sehe ich, dass der das schon selber heute vormittag bemerkt hat.

      Ich schreib jetzt eben noch Marcus K. aus W. über das Forum an und frag ihn kurz nach dem Aktenzeichen, dann muss ich das nicht raussuchen. Den VK schick ich euch dann hier vorbei zum verartzen, ok? Denn jammern wird er ziemlich sicher - ich lass mal 'ne Referenz da, die korrekt beschrieben ist, wenn auch die metallicblaue Version deutlich häufiger vorkommt als die frühe rote. Aber egal, Hauptsache ich hab ein Referenz-Angebot für den Richter. Selbst wenn der sagt, den roten BMW (oder sogar den roten Lancia) für 89 Euro - so billig komm ich da nie wieder dazu. Doch - an das Geschäftsmodell könnt' ich mich gewöhnen. So locker hab ich noch nie neunzig Ocken verdient. Jetzt muss ich nur noch zusehen, wie ich an die Verkäuferanschrift komme. Na - frag ich eben Marcus K. aus W. das auch gleich, der wird das wissen.

      Ich bin dann mal wieder bei ebay. Auf alles bieten, was nicht bei drei auf den Bäumen hockt. Seit gestern früh sind's ja erst grob 1200 Gebote.


      @petergabriel:

      Das Prozesskostenrisiko bei einem Euro nehm ich mal billigend in Kauf. Schauen wir, was das Amtsgericht dazu abschliessend meint - denn zur Berufung mangelt's dann am Streitwert.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Doch - an das Geschäftsmodell könnt' ich mich gewöhnen. So locker hab ich noch nie neunzig Ocken verdient.

      In der Tat, wie schwierig ist es manchmal einen güstigen Lieferanten zu bekommen. Auf diese Weise kommt man mit der alten Goldwäschermethode auch irgendwie rum. Schön geduldig sieben. EIn paar Körnchen bleiben immer hängen.
      ___________________________________________
      Kaum macht man es richtig, schon funktioniert es.
    • Walter Reinhold schrieb:

      EIn paar Körnchen bleiben immer hängen.

      Ein paar sehr viele Körnchen und das sind schon keine Körner mehr, die haben Brockengröße. Anders als der "das*ist* habe ich es ja nicht mit Verkäufern zu tun, die bei ebay voreingestellte Katalogdaten verwenden müssen und sich daher über den Artikel kaum irren können, sondern mit welchen, die sich mit mehr oder weniger gut (meist mehr weniger gut) selbergebastelten Beschreibungen in einem Bereich bewegen, in dem es teilweise auf jede Kleinigkeit ankommt und in dem ich seit Jahrzehnten Profi bin. Wenn nur 10% der Verkäufer, bei denen ich trotz fehlerhafter/irrtümlicher/ungenügender Beschreibungen geboten habe, nach meinen Hinweisen (mit anderem Account natürlich - ganz doof bin ich auch nicht) vorzeitig beenden, ist die Waschpfanne danach randvoll mit fetten Klumpen. 90 Euro im Einzelfall sind da noch gar nichts. Stand jetzt schätze ich das mal sehr vorsichtig auf insgesamt 15.000 Euro. Ganz nett für zwei Tage Bietautomat füttern.

      Ich muss mich also nicht drauf verlassen, dass der VK die Nerven verliert, weil er befürchtet, zu wenig zu bekommen. Ich kann den vorzeitigen Abbruch ganz gezielt nach wenigen Tagen Laufzeit provozieren und muss nur zusehen, dass ich dann noch Höchstbieter bin. Du siehst, mein Modell ist viel funktioneller als das armselige Rumstochern in den Angeboten, das "Marcus K. aus W." an den Tag legt.

      Jetzt muss ich nur irgendwie an die Daten der VK kommen. Der Fall ist bei ebay in der Maske zur Kontaktaufnahme nämlich nicht vorgesehen. Aber vielleicht schreibt mir das*ist Marcus hier rein, wie er das hinbekommt, im Forum angemeldet ist er ja. Dann schreib ich ihm auch wieder ein "THX" rein, so wie damals, als er mir durch Anwesenheit bestätigt hat, dass ihm die Beiträge im anderen Thread wichtig genug waren, sich hier im Forum anzumelden. Oder hast du gedacht, ich habe nur aus Jux mit verstecktem Text über meine Pokerstrategie geschrieben? Mir war klar, dass er sich dann registriert, weil er das anders nicht lesen kann und ja auch nicht wusste, ob das wichtig ist. Und er hat sich auch danach brav jedes Mal angemeldet, wenn ich wieder versteckten Text geschrieben habe. Ok, spätestens jetzt weiss er's, aber da er nicht ganz dämlich ist, ist ihm sicher schon nach der Lektüre meines OT eine ganze Lampengalerie aufgegangen, also wird diese Methode nicht mehr funktionieren.

      Einfacher wäre es natürlich, wenn ebay die Verkäufer wesentlich deutlicher darauf hinweisen würde, dass sie nicht Gebote streichen und vorzeitig beenden dürfen, wenn nicht tatsächlich einer der wenigen Ausnahmegründe vorliegt, die eine echte und insbesondere nicht vom VK zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung darstellen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • petergabriel schrieb:

      ich faß es nicht,schon wieder einer,der es nicht versteht:

      a)bis zu 12 Stunden vor Ablauf der Auktion und vorhandenen Geboten kannst Du IMMER beenden:auf Deiner Zusammenfassungsseite klickst Du rechts auf "Angebot beenden",dann----das ist UNBEDINGT WICHTIG!!-klickst Du auf GEBOTE STREICHEN----------dann suchst Du Dir aus den Dir von ebay einen der geannten Gründe aus,indem Du einen der kleinen Kreise klickst------FERTIG!!
      b)bei weniger als 12 Stunden(und NUR DANN) UND(!!) dem Vorhandensein von Geboten,mußt Du an den Höchstbietenden verkaufen,
      c)sind keine Gebote vorhanden,kannst Du Dein Angebot ebenfalls beenden,das Gebote streichen entfällt dann.
      d)in ALLEN ANDEREN Fällen ist Beenden immer möglich.

      Hast Du das jetzt verstanden???
      Lies auch meinen Beitrag Nr.24

      petergabriel
      ---Forumskindergärtner-


      also forumskindergärtner,
      hochmut kommt vor dem fall. an dieser stelle kann dir eine gewisse merkbefreitheit attestiert werden, denn:
      1.

      forost89 schrieb:

      leider war ich zu voreilig und habe eine Auktion nach 2 Tagen beendet. (Laufzeit 5 Tage)
      Grund dafür war ein Fehler in der Artikelbeschreibung.

      2. offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll…5&rt=nc&item=280809289933
      das von dir beschriebene streichen der angebote ist nämlich erfolgt und trotzdem gibt es in solchen fällen danach nicht selten post vom "höchstbietenden, bevor die gebote gestrichen wurden".
      dem BGB nach ist ein kaufvertrag zustande gekommen und der ist sogar juristisch durchsetzbar, wie man zb an dem iphone-fall sehen kann.
      wenn du hier andere indirekt als begriffstutzig beschimpfst, dann solltest du dir deiner sache schon sehr sicher sein, aber du hast dir das offensichtlich gar nicht genau angesehen, sonst hättest du gewußt, das die gebote gestrichen wurden.
      deshalb sollte man dich nun fragen:

      petergabriel schrieb:

      Hast Du das jetzt verstanden???

      leider hast du auch immer noch NICHT verstanden, dass AGB bereits eine abkürzung des plurals ist und dein "AGBs" mit plural-S sowas von falsch ist, das es schon beim lesen weh tut - auch wenn ich die rechtschreibfehler jetzt alle behalten und mir sonstwohin stecken darf.

      petergabriel schrieb:

      entgegen Deiner Annahme ist a) eben kein Verstoß gegen die AGBs.

      wer lesen kann, ist klar im vorteil: natürlich ist dein a) kein verstoss gegen die AGB, sonst würde ebay gegen die eigenen AGB verstossen... es geht darum, das suggeriert wird, das es beim streichen der gebote und vorzeitigen beenden der auktion zu keinem kaufvertrag kommt - genau das gegenteil ist der fall. sonst gäbe es die ganzen probleme nicht.

      drapondur hat es dir doch erklärt:

      Drapondur schrieb:

      Punkt a) ( und natürlich auch Punkt b) ) ist schon mal formal falsch ... - weil: nach BGB kommt es, egal, was eBay so schreibselt, und auch egal, ob 12 Stunden oder nicht, erst einmal zu einem Kaufvertrag. [...]

      der verstoss gegen die AGB ist ein anderer:

      Drapondur schrieb:

      Am sichersten fährt man derzeit immer noch, wenn man das Ding von einem Kumpel gewinnen lässt, auch wenn dies wiederum einen Verstoss gegen die eBay - AGB darstellt ...

      so ist es, denn ebay geht davon aus, der freund könne sich infos über den artikel beschaffen, den andere bieter sich eben nicht (so einfach) beschaffen können und deshalb ist das untersagt:
      pages.ebay.de/help/policies/seller-shill-bidding.html

      petergabriel schrieb:

      Es ist außerdem vom BGH Urteil(siehe mein Zitat aus diesem Urteil in Post 24)komplett gedeckt.
      Weil(!!)das so ist,stellt Ebay ein leicht durchzuführendes Verfahren bereit. Das ist das einzige,was zählt:"Da der Anbieter in Übereinstimmung mit den AGBs gehandelt hat,kann der Bieter keinen Schadensersatz geltend machen."
      Dein BGB steht damit in der zweiten Reihe!
      Akzeptiere,daß hier das BGB kein höherrangiges Recht darstellt.


      du scheinst ernsthaft zu glauben, das die ebay-AGB über dem BGB stehen?
      wovon träumst du denn nachts?

      das der BGH in dem fall mal so entschieden hat, heißt noch lange nicht, das er das immer wieder tun würde!

      übrigens:
      die rechtsprechung in deutschland ist gesetzesorientiert und nicht fallorientiert wie in den USA.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Aber vielleicht schreibt mir das*ist Marcus hier rein, wie er das hinbekommt, im Forum angemeldet ist er ja. Dann schreib ich ihm auch wieder ein "THX" rein, so wie damals, als er mir durch Anwesenheit bestätigt hat, dass ihm die Beiträge im anderen Thread wichtig genug waren, sich hier im Forum anzumelden. Oder hast du gedacht, ich habe nur aus Jux mit verstecktem Text über meine Pokerstrategie geschrieben? Mir war klar, dass er sich dann registriert, weil er das anders nicht lesen kann und ja auch nicht wusste, ob das wichtig ist. Und er hat sich auch danach brav jedes Mal angemeldet, wenn ich wieder versteckten Text geschrieben habe. Ok, spätestens jetzt weiss er's, aber da er nicht ganz dämlich ist, ist ihm sicher schon nach der Lektüre meines OT eine ganze Lampengalerie aufgegangen, also wird diese Methode nicht mehr funktionieren.

      sorry, falls dir das den sonntag versaut, aber das hier ist reines wunschdenken von dir, nichts davon ist ein beweis, das es sich wirklich um markus k. handelt.
      es kann sich sonstwer hier angemeldet haben, der einfach nur neugierig war, was im thread steht... neugier ist ja nun wirklich nix ungewöhnliches.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • @riverside
      Jetzt komm mal wieder runter. Das hier ist eine Diskussion. Hier will Dir keiner ans Fell. Hier wurdedn nur Ansichten geäußert. Ansichten, die nicht unbedingt immer richtig sind. Aber dafür ist das Forum ja da, um vernünftig zu informieren.

      Hier wurde schon viel berichtet, wie sich das mit dem Abbruch tatsächlich verhält. Aber es wurden auch viele falsche Meinungen gepostet, deren Ursprung in den schwammingen Grundsätzen von eBay zu finden sind.

      Fakt ist jedenfalls, das die eBay-AGB ncht über dem BGB oder BGH steht. Wer eine Auktion vorzeitig abbricht und keinen triftigen Grund dafür hat, der geht mit dem zuletzt Höchbietenden einen rechtskräftigen Kaufvertrage ein - Punkt -

      Welche triftigen Gründe es sein können, das hat das BGH in ihren Urteil erklärt. Ist der Artikel z.B. gestohlen worden, dann handelt es sich um einen triftigen Grund. Auch ein triftiger Grund wird sein, wenn z.B. der Acc. gehackt wurde und es sich bei dem Artikel um Luftware handelt. Genau das war hier bei einem Schreiber der Fall! Nur haben das die Juristen, die sich mit dem Fall beschäftigt haben, gar nicht erkannt und berücksichtigt! Die sind bei der Rechtsfindung von dem Vorhandensein des Artikels ausgegangen. TRAURIG!

      Aber was ist mit den schwammigen Grundsätzen und der AGB? Da wird es kompliziert, weil es ziemlich undurchsichtig und verwirrend ist. Vorweg gesagt, sagen die Grundsätze von Ebay viel NICHTS!

      Einzig der von Löschbert erwähnte §10 Nr.1 der eBay AGB sagt dazu deutlich:

      Bei (...) vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

      Alles andere, was eBay in ihren Grundsätzen von sich gibt, ist meiner Meinung nach regelrecht fahrlässig von eBay! Dort wird dem Verläufer m.E.n. suggeriert er könne eine Auktion bedenkenlos abbrechen. Und auf das bezieht sich @PeterGabriel hier. Nur ist das nicht richtig. Erstens weil dieser grundsatz nicht über dem Gesetz steht und zweitens, weil wenn man sich diesen Grundsatz mal richtig anschaut, merkt man, das der abolut nichtssagend ist. Ebay wird hoffentlich wissen, was sie dort von sich gegeben haben!

      So steht unter "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" (ich zitiere jetzt nur mal das wichtigste):

      Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots:
      Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.


      wieter heißt es

      Voraussetzungen
      Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

      Angebote läuft noch länger als 12 Stunden:
      Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.


      Da steht "oder" und nicht "und"! Werden die Gebote gestrichen, wird demnach nicht automatisch an den Höchstbitenden verkauft.

      Aber es kommt ja noch etwas ...

      Anzahl der Gebote für den Artikel:
      Keine Gebote, auch keine gestrichenen

      Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?
      Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.


      Aha, hier kommen die gestrichenen Gebote ins Spiel! Die Verlinkung führt hier hin:

      Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:
      (...)
      Also mit dem Link wieder zurück zum Anfang.

      Somit führen diese Verlinkungen m.E. in einen fahrlässige nichtssagende Endlosschleife!

      Aber wie gesagt! Das alles steht nicht über dem Gesetz!


      Tante Edit meint noch: Theoritisch wäre es möglich, das eines Tages ein betroffener Abbrecher auf die Idee kommen könnte, eBay wegen dieser Täuschung zur Rechenschaft zu ziehen.
    • Der BGH hat.....

      forenuser schrieb:

      Fakt ist jedenfalls, das die eBay-AGB ncht über dem BGB oder BGH steht.


      anerkannt,daß die AGBs(extra für einen bestimmten Forianer,der es mit den Augen hat)von ebay NICHT gegen höherrangiges Recht verstoßen.Solange sie das nicht tun,stehen etwaige Regelungen im BGH,die nur für bestimmte Fallkonstruktionen oder rechtliche Kontexte stehen,tatsächlich in Reihe 2.

      Höherrangig ist alles,was in Gesetzen oder gleichrangigen Verordnungen steht.

      In diesem Rahmen ist Ebay----egal,ob schwammig,widersprüchlich oder gegenteilig davon ---gestaltungsbefugt.

      Es ist auch irrig,davon auszugehen,daß der BGH seine Rechtsprechung beim nächsten Fall korrigieren oder ändern wird;genau das wird er nämlich nicht,da die Untergerichte dem BGH folgen müssen(!!).

      Er wird weitere "Anrufungen" in dieser Sache gar nicht erst zur Entscheidung annehmen.

      Grund:BGH Urteile sind dem kodifizierten Recht(Gesetze,Verordnungen mit Gesetzeskraft) gleichrangig.

      Ausnahme:der BGH "leistet" sich einen Verstoß gegen das Grundgesetz,dann muß der Beschwerdeführer dieses nachweisen(über eine sogenannte Normenkontrollklage).

      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • @ Petergabiel

      Wo widersprichst du jetzt der Aussage des Forenusers? Vielleicht habe ich ja etwas nicht richtig gelesen oder nicht verstanden.


      Ich ergänze deine Aussage lediglich dahingehend, dass der BGH höchstwahrscheinlich nicht nochmals entscheiden wird für den Fall, dass jemand unberechtigt und ohne gesetzliche Grundlage beendet.
      Nur genau da liegt ja bei dir das Problem. Du erknnst nicht an, dass es genau diese Möglichkeit gibt, weil eine technische Möglichkeit gegeben ist, genau das zu tun.