Habe Angebot vorzeitig beendet wegen Irrtum in der Beschreibung - Höchstbietender fordert den Artikel

    • Ich reite normalerweise nicht auf Rechtschreibung und so herum, aber @peter:


      Solange sie das nicht tun,stehen etwaige Regelungen im BGH,die nur für bestimmte Fallkonstruktionen oder rechtliche Kontexte stehen,tatsächlich in Reihe 2.


      Es wäre schon wichtig, dass, wenn Du z.B.: BGB meinst, auch BGB da steht, und nicht BGH

      Diese Abkürzungen vertauschst Du in den letzten Beiträgen häufiger, und so wird es sehr schwer, zu verstehen, was Du überhaupt meinst.
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      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

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    • Drapondur schrieb:

      Diese Abkürzungen vertauschst Du in den letzten Beiträgen häufiger,


      in meinen Beiträgen habe ich tatsächlich in dem von Dir ausgewählten Zitat die Abkürzung falsch verwendet.

      Sonst(in den anderen drei Beiträgen) ist immer das gemeint,was ich geschrieben habe.

      Ansonsten legt Dein Manöver eher den Verdacht nahe,daß es Dir an Argumenten mangelt,wenn Du dich jetzt schon zum zweiten Mal auf dieses Terrain der Besserwisserei und Pedanterie begibst.

      Aber sei es drum:mittlerweile habe ich diese Diskussion einfach über.

      Ich bin dann mal weg......

      petergabriel
    • riverside schrieb:

      leider hast du auch immer noch NICHT verstanden, dass AGB bereits eine abkürzung des plurals ist und dein "AGBs" mit plural-S sowas von falsch ist, das es schon beim lesen weh tut - auch wenn ich die rechtschreibfehler jetzt alle behalten und mir sonstwohin stecken darf.
      Du sprichst mir aus der Seele!!! Ich kann diese "AGBs" oder "AGB´s" nicht mehr sehen!

      riverside schrieb:

      du scheinst ernsthaft zu glauben, das die ebay-AGB über dem BGB stehen?
      wovon träumst du denn nachts?
      Hm, soll ich mir meine eigenen AGB schaffen? Dann muss ich keine Bußgelder mehr zahlen, wenn ich falsch parke...Kann ja der Tussi sagen, guck mal, in meinen AGB steht das nicht, was du von mir wolle?...(Ja-ja, ich weiß, Falschparken und BGB haben mit einander nichts zu tun:) )

      petergabriel schrieb:

      anerkannt,daß die AGBs(extra für einen bestimmten Forianer,der es mit den Augen hat)von ebay NICHT gegen höherrangiges Recht verstoßen.Solange sie das nicht tun,stehen etwaige Regelungen im BGH,die nur für bestimmte Fallkonstruktionen oder rechtliche Kontexte stehen,tatsächlich in Reihe 2.
      Ach was! Meinst Du es so wirklich? Es hat sich noch, glaube ich, keiner getraut, gegen eBay oder PayPal vorzugehen, denn eBay (genauso wie PayPal) hat ihren Sitz außerhalb Deutschland. Sonst wären eBay/PayPal schon in Klagenmeer gesunken. Ich glaube, man muss hier nicht schreiben, warum... Und wenn sich einer doch traut, wird von eBay/PayPal schnell eine Einigung mit Kläger vereinbart, so dass es nicht mal zu einem Urteil kommt, damit sich die anderen darauf beziehen können. Außerdem, es muss nicht unbedingt die ganzen AGB "falsch" sein, es reicht, wenn nur eine Klausel bemängelt wird und §10 Abs.1 AGB eBay würde in Kategorie "überraschende Klausel" vollkommend passen:) Zumindest für die, die vorzeitig beenden:)

      petergabriel schrieb:

      Es ist auch irrig,davon auszugehen,daß der BGH seine Rechtsprechung beim nächsten Fall korrigieren oder ändern wird;genau das wird er nämlich nicht,da die Untergerichte dem BGH folgen müssen(!!).
      Das erinnert stark an "Präzedenzfälle", was in USA evtl. vollkommend in Ordnung sind, in Deutschland herrscht aber die, wie heißt es?, "Entscheidungsfreicheit" für den Richter? oder so was Ähnliches:)

      Zum Thema:

      Vorab: alles bezieht sich auf Auktionen, die keine gesetzlich Gründe haben.

      1. Mit dem ersten Gebot kommt ein Vertrag zustande, ob es Dir gefällt @peter oder nicht. Punkt.
      2. Wird Angebot vorzeitig beendet, MUSS der Artikel an Höchstbietender herausgegeben werden. Punkt.
      3. Gesetzliche Gründe für vorzeitige Beendigung: Diebstahl und einige anderen. Punkt. Dass man mit dem Preis nicht zufrieden ist oder ein schönes Angebot bekommen hat, sind KEINE Gründe für vorzeitiges Beenden eines Angebots. Und es kann teuer werden, da Diebstahl eines, z. Bsp. Autos, ist sehr schwer nachzuweisen:) Bzw. ein Auto ist sehr schwer zu verstecken...)
      4. Da man eBay AGB bei Anmeldung akzeptiert hat, hat er auch §10 Abs. 1 ganz bestimmt gelesen und verstanden, sonst hätte man auf "Nicht anmelden" o.ä. klicken müssen. Punkt.
      5. Es stimmt, dass man UNVERZÜGLICH eine Anfechtungserklärung senden muss (§119 BGB), man muss dem Käufer aber Schadenserzatz leisten (§122 BGB). Ja-ja @peter, richtig gelesen: in BGB steht es und nicht in AGB von eBay, denn in Deutschland wird Kaufrecht zwischen Privaten (oder privat und Händler) in BGB geregelt. (nur zur Info: zwischen Unternehmern gilt HGB)

      @peter Ich hätte gerne auf eines Deiner Angebote geboten, das Du dann vorzeitig beendest...

      Apropos Beenden eines nicht bebotenen Angebots...Ich habe irgendwo schon Mal gelesen, dass ein RA auch wegen Beenden der Auktion ohne Gebote geklagt hat und gewonnen. Begründung war, dass viele bis zum Auslaufen der Auktion warten und nur in letzter Sekunde bieten, so dass der Verkäufer ihm keine Möglichkeit gab, die Auktion zu gewinnen bzw. auf diese zu bieten. Ob es ein Aprilscherz war, weiß ich nicht.

      Und noch eins: Ich finde es nicht in Ordnung, dass man Auktionen vorzeitig beendet. Man sitzt wie Idiot und wartet bzw. beobachtet und dann bricht einer die Auktion ab, weil man ein Angebot bekommen hat, außerhalb eBay zu verkaufen...Und du hast zu dem Punkt schon andere in Frage kommenden Angebote verpasst, weil die ausgelaufen sind...
    • marderbiss schrieb:

      Apropos Beenden eines nicht bebotenen Angebots...Ich habe irgendwo schon Mal gelesen, dass ein RA auch wegen Beenden der Auktion ohne Gebote geklagt hat und gewonnen. Begründung war, dass viele bis zum Auslaufen der Auktion warten und nur in letzter Sekunde bieten, so dass der Verkäufer ihm keine Möglichkeit gab, die Auktion zu gewinnen bzw. auf diese zu bieten. Ob es ein Aprilscherz war, weiß ich nicht.

      Dem Datum nach war es keiner, höchstens ein vorgezogener.

      Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 24.03.2004, GZ 27 C 4288/03

      Da die Auktion unter nur vorgeschobenen Gründen vorzeitig beendet worden war (ein Verstoß gegen die eBay-Regeln), konnte das Verkaufsangebot im nun entschiedenen Fall noch immer bis zum regulären Ende der Auktion wirksam angenommen werden, auch wenn die Funktion “Gebot abgeben” technisch nicht mehr zur Verfügung stand (Auktion war ja beendet). Der Abschluss des Kaufvertrags erfolgte nicht über Gebot, sondern über die Funktion “Frage an ein eBay-Mitglied” – nach Auffassung des Gerichts wirksam.
      Als der Verkäufer sich weigerte, den Kauf abzuwickeln, trat der Käufer nach Fristsetzung vom Vertrag zurück, kaufte den Artikel (eine teure Armbanduhr) beim Juwelier neu und machte einen Teil der Differenz zwischen Mindestgebot und Neupreis als Schadenersatz erfolgreich geltend.

      Quelle: rathgeber.net/rat-htm

      Ich habe das Urteil selber zwar auch nicht vorliegen, aber ich kann mir die Argumentation des Klägers in etwa vorstellen. Ich sehe auch keinen Grund, warum das heute nicht noch genauso "funktionieren" sollte, insbesondere nach der aktuellen BGH-Rechtssprechung. Denn hier hat der VK auf die noch zur regulären Laufzeit erfolgten Nachfrage des Nichtbieters selber eingeräumt, dass die Uhr noch zu haben sei. Damit hat er dann dummerweise die Annahme des Nichtgebotes so bestätigt gehabt als ob das Angebot noch laufen würde und der Nichtbieter nun doch geboten hätte.

      @marderbiss:

      Im Zusammenhang mit ebay sehe ich die Verwendung des deppenapostrophierten "AGB's" gelassen. Denn als AGB kann man das wirklich nicht bezeichnen. Es gab mal bei einer der letzen ebay live in Deutschland einen Zwischenfall. Jemand hatte die ebay-AGB auf Klopapier gedruckt und am Veranstaltungsort auf den Toiletten verteilt. Leider hat diese humorlose ebay-Bande das zu früh bemerkt und das Klopapier wieder ersetzt, bevor irgendwer die Möglichkeit hatte, die ebay-AGB endlich mal ihrer eigentlichen Bestimmung zuzuführen.

      Und bevor Du fragst: nein, ich habe leider keine solche Rolle da.

      Wie stellst Du dir das vor?

      Es war schon schwer genug, überhaupt unbemerkt einen Riesensack Klopapierrollen da reinzubekommen und dann hatte ich nicht mal genug für alle Toiletten. :whistling:
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.