Angebot vorzeitig beendet

    • Angebot vorzeitig beendet

      Hallo an der Community,

      bin neu im Forum und bitte um Rat, es geht um einer Auktion die ich vorzeitig beendet habe und der Käufer seine Ware will, gibt ja schon genug threads dazu habe aber nix zu meinem Fall gefunden.

      Es geht um ein defektes Technisches Gerät was meiner Freundin gehört und ich in ihrer Unwissenheit auf Ebay mit verkaufen wollte, weil es nur noch rumstand und nicht mehr benutzt werden konnte.
      Die Auktion sollte 7 Tage laufen und nach ca 2 tagen hatte ich ihr mitgeteilt das ich das alte Gerät als defekt für Bastler bei Ebay zum verkauf angeboten habe.
      Dachte mir dabei nix schlimmes jedenfalls ist sie damit absolut nicht einverstanden und sagte mir ich soll mir ein Kopf machen wie ich das wieder in Ordnung bringe weil sie das Gerät nich verkaufen will auch wenn es nicht mehr geht.
      In diesem Sinne habe ich die Auktion beendet, die Angebote gestrichen, Artikel nicht mehr verfügbar.
      Es gab einen Höchstbietenden mit einen Gebot von 1,50€.

      Nächsten Tag habe ich von den Höchstbietenden eine email erhalten ob das Gerät vielleicht doch verfügbar ist und ich für 100€ verkaufe?

      Orginal MSG
      sie haben leider mein Gebot gelöscht und die Auktion beendet.
      Ich möchte das Laptop aber unbedingt haben. Können wir irgendwie ins Geschäft kommen? Würden Sie für 100 Euro verkaufen?


      Hab mir erst gedacht für das defekte Gerät 100€, ich das meiner Freundin mitgeteilt und da sagte sie 100€? ja dafür gibt sie das Gerät weg.

      Jetzt kommt das lustige...der Höchstbietende hat mir aber nur insgesamt 5,50€ überwiesen ( ergibt sich auch 1,50€ letztes Gebot von ihm + 4,00€ versand),
      hatte gleich darauf eine email geschrieben das wir von 100€ gesprochen haben und nicht von 5,50€ weil da hätte meine Frundin niemals zugestimmt.
      Er sagte mir das er zu den 100€ nie zugestimmt hat was ja auch richtig ist, aber seine frage mit den 100€ diente aus seiner sicht lediglich dazu um zu erfahren ob der Artikel doch verfügbar ist.

      Ich habe ihn den Betrag von 5,50€ sofort wieder erstattet aber wie ist jetzt die Rechtslage in diesem Fall?
      Er hat mir eine Frist gesetzt von 5 Tagen ihm das Gerät zuzuschicken.

      Irrtum weil ich in Unwissenheit von meiner Freundin was verkaufen wollte was nicht mir gehört?
      Irrtum weil hier ein angebliches Angebot von 100€ vorlag was aber nicht stimmte?

      Bitte um Rat weil ich solch ein Fall noch nicht hatte.
    • Fall in Forum nicht gefunden


      Ist jetzt nicht als Vorwurf gemeint, aber diese Themen finden sich in den letzten Monaten in Dutzenden hier im Forum. Natürlich liegt der Fall immer ein wenig anders, weil es entscheidend darauf ankommt, was beim Abbruch als Grund angegeben wird.

      In deinem Fall stehen die Karten wirklich schlecht, weil das Gerät eben nicht abhanden gekommen ist. Vielmehr hast du es dir mit dem Verkauf anders überlegt und dabei ist die Rechtsprechung weiterhin eindeutig. Du hast ein verbindliches Verkaufs-Angebot gemacht, auch wenn du die Gebote vorher gelöscht wurden. Wenn dein Käufer den Rechtsweg beschreitet, wird er sehr gute Aussichten haben, die Ware für den niedrigen Kaufpreis zu erhalten oder eine entsprechen Schadensersatz einzuklagen.

      Angesichts der steigenden Anzahl dieser Fälle, werde ich heute Abend vielleicht eine Linksammlung zu dem Themenkomplex erstellen, damit man sich über alle hier diskutierten Fälle informieren kann, ohne aufwändig zu suchen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • danke für die schnelle Antwort, und eine Linksammlung zum Themenkomplex wär vielleicht nicht schlecht ^^

      Das Angebot wurde mit dem Grund "Artikel nicht mehr verfügbar angegeben" mehr konnte man da gaub auch nicht angeben, oder ich habe es nicht wahrgenommen.
      War das erste mal das ich ein Artikel vorzeitig beende.
      Aber wie verhält sich das wenn er mir ein Angebot von 100€ macht? spielt das garkeine Rolle?

      Das Höchstgebot lag von dem jenigen bei 12,89€...sollte das der Schadensersatz sein?
    • Aber mal ganz ehrlich hat man es nötig, ein 6 Jahre alten/defekten Laptop sich auf so einer Art (wenn die Auktion aus ein bestimmten Grund beendet wurde) sich so zu beschaffen.
      Mein Problem ist das es der Laptop von meiner Freundin ist und ich den ohne jeglicher Absprache auf Ebay zum Verkauf angeboten habe womit sie nicht einverstanden war,
      deshalb hatte ich die Auktion beendet...das es jetzt so ein Verlauf nimmt hätte ich nicht gedacht.
    • Nun ja, leider bringen sich VK bei Auktionsabbrüchen immer wieder in Bedrängnis.
      Dein Fall reiht sich ein.
      Mit der Frage nach einem Verkauf für 100€ hat sich ein neuer interessanter Aspekt aufgetan. Es war nur eine Frage und kein Angebot.

      Dem was Dir bisher geraten wurde ist nicht viel hinzuzufügen.
      Überlege gut, was Du jetzt machst.

      Kannst Du Deiner Freundin den hier aufgezeigten ungüstigen Weg vermitteln oder möchte sie immer noch nicht auf einen Verkauf für 5,50€ eingehen?
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Einem Richter wird es egal sein, ob du das Teil nicht verkaufen durftest.
      Du kannst es jetzt darauf ankommen lassen, ob dein Käufer es auf ein Verfahren ankommen lässt, oder ob er es gut sein lässt.
      Oder du gibst den Laptop raus für den geforderten Preis.
    • Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Käufer deswegen wirklich zum Anwalt rennt, aber man weiss ja nie ...

      Wenn er es denn tut, dürfte er das Ding jedenfalls gewinnen und dann wird´s für Dich teuer.

      Aber naja, eigentlich hast Du es ja auch verdient :D

      Ich würde ihm das Ding schicken und danach Deine Freundin für ´nen Hunni groß zum Essen ausführen. So wäre es jedenfalls einigermassen angenehmes Lehrgeld.
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • Gut also bin ich der jenige der Pech hat.
      Aber vielen Dank für die hilfreichen Antworten dich mich eines besseren lehren wenn es um den Verkauf geht bei Ebay.
      Verkaufe nur selten und hab bis jetz meine 100%.

      Ich habe den Käufer eben nochmal angeschrieben ob wir die Sache vielleicht doch mit ein "Irrtum" aus der Welt schaffen können,
      es geht hier nicht um riesen Geldbeträgeoder aktuelle Technik.
      Mal gucken ob es positiv ausgeht.
      Danke euch, mfg chico

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Chico ()

    • €€€€€€ vor den Augen....und schon setzt der Verstand aus

      Hallo,

      leider hast Du einen großen Fehler gemacht,indem Du das Angebot (hoffentlich mit "Gebote streichen"!!)mit der Begründung "Artikel steht nicht mehr zur Verfügung" in sein Gegenteil verkehrt hast,weil Du ja doof genug warst:

      a)Deine Lüge zuzugeben

      und

      b)Deinen Willen bekundet hast,den Handel außerhalb von Ebay abzuschließen.

      Meiner Ansicht nach eröffnet sich hier für Dich ein Weg,den Käufer ebenso auszutricksen:

      Wenn(!!)die Beendigung des Angebots gemäß den Ebay Regularien durchgeführt wurde,ist das Bestehen auf den €5,89 nicht rechtens.Insoweit würde ich schlicht abwarten,ob Du anwaltliche Post bekommst oder nicht.Der wesentliche Punkt dabei ist,daß dein gegenüber in Vorleistung bei für ihn unsicherem Ausgang treten muß.Das wird er nicht tun.

      Auf jeden Fall war aber die Auktion beendet;Du könntest jetzt damit argumentieren,daß der Käufer versucht(e),die Ebay Regeln zu umgehen,weil er Dir den Deal außerhalb von Ebay
      aufnötigen wollte,was aber nicht zulässig ist.

      Ich würde ihm dies in einem knallharten Tonfall klarmachen und ihm sagen,daß Du Ebay darüber informieren würdest.Ich würde ihm auch klarmachen,daß sich der Artikel nicht in Deinem Eigentum befunden hat und Du Dich strafbar machst,wenn er(!!) jetzt auf dem Verkauf(egal zu welchem Preis)bestünde.Daraus folgt,daß Du einem rechtfertigendem Irrtum unterlegen warst.

      Es wird interessant sein,wie er darauf reagiert.

      Natürlich mußt Du alle Dokumente jetzt sichern.

      petergabriel
    • Ebay interessiert das auf Käuferseite nicht die Bohne. Gefählich wird so ein Angebot an eBay vorbei immer für den VK.
      Das vorab.

      Ob du den Irrtum wegen des Willens über einen Verkauf rechtlich halten könntest, wage ich doch mal schwer zu bezweifeln.

      Mal anders und für dich zur Verdeutlichung. Was würdest du tun, wenn deine Freundin das kaputte Matchbox-Auto deiner Kindheit bei eBay anbieten würde, ohne dich zu fragen. Ist doch nur ein Staubfänger...

      So nebenbei hast du nur die Verpflichtung, die Ware wie beschrieben an deinen Käufer zu übergeben. Es muss nicht genau der Laptop deiner Freundin sein.
    • Du könntest auch mal bei Ebay schauen ob du da nicht einen Laptop im Schadzustand wie den deiner Freundin findest. Falls ja_ Sende ihm diesen zu.

      Warum jemand ein für dich vieleicht altes Stück E-Schrott haben will? Nun es gibt die unterschiedlichsten Sammler. Gut möglich das der Typ Laptops sammelt und sich z.b. aus zwei defekten einen funktionalen zusammenbaut. (Bevor jetzt jemand kommt, dass das ja unlogisch sei, dass jemand etwas Sammelt, was wohl nie einen echten Wert haben wirt... Mag sein, aber wo steht das Sammler logisch denken müssen?)
      Kleines Beispiel: Ich Sammle z.b. Dinge von Deutschen Reedereien. Ich hab hier auch eine alte Flagge aus den 20ziger Jahren liegen und für 70€ ersteigert.
      Für dich wäre das dann z.b. einfach ein buntes Stück altes Leinen. Für mich ist das ein historischer Gegenstand.
      So inetwa kann das bei deinem K auch sein.
    • petergabriel schrieb:

      Der wesentliche Punkt dabei ist,daß dein gegenüber in Vorleistung bei für ihn unsicherem Ausgang treten muß.Das wird er nicht tun.

      Naja, das sind 62,48 Euro Anwalt und 3,0 Geschäftsgebühr aus 25 Euro Gerichtskosten. Das Kostenrisiko ist also überschaubar, zumal die Sachlage ziemlich eindeutig zu sein scheint. Da tun sich die Amtsgerichte recht leicht bei der Urteilsfindung.

      Chico schrieb:

      Ich habe den Käufer eben nochmal angeschrieben ob wir die Sache vielleicht doch mit ein "Irrtum" aus der Welt schaffen können,

      Wie willst Du den "Irrtum" argumentieren? Es müsste ja ein Erklärungtsirrtum sein, der seinen Grund in der Beschaffenheit der Sache hat. Was soll das dann sein? Irrtum über die Eigentumsverhältnisse? Ein Laptop war es ja vermutlich. Das ist ja das perfide an diesem §119: der verlangt, dass der Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung vorliegt. Die Willenserklärung gibt der VK aber in dem Moment ab, in dem er den Artikel einstellt.

      Selbst wenn der VK dann tatsächlich aus §119 BGB anfechten kann, steht er vor dem Problem, dass er dann dem Bieter nach §122 BGB schadensersatzpflichtig ist, wenn der zu dem Zeitpunkt, als er geboten hat auf die Gültigkeit der Willenserklärung des VK vertrauen durfte. Das darf er allerdings, weil die ebay-AGB das so regeln: wer einstellt muss auch verkaufen. Ein Vorbehalt, den Artikel anderweitig zu verkaufen oder gar nicht zu verkaufen ist nach den ebay-AGB ebenfalls untersagt, da darf der Bieter also drauf vertrauen, dass so was nicht drinsteht, sonst ist das entweder eine unwirksame, weil überraschende AGB-Klausel (wenn man das in mehreren Angeboten drin hat) oder eine sittenwidrige Vereinbarung - und dann ist der Vertrag nach §§ 138 ff BGB in der Beziehung dann auch wieder teilnichtig.

      Sorry, aber ich sehe nur eine Möglichkeit, aus so was rauszukommen: man lässt sich den Artikel klauen und erstattet dann Strafanzeige. Natürlich muss der Artikel wirklich und ernsthaft geklaut sein, denn sonst ist das Vortäuschung einer Straftat und das ist dann sogar strafbar. Oder man wartet auf ein Erdbeben, eine Flutkatastrophe, einen Vulkanausbruch oder den Weltuntergang. Das ist dann höhere Gewalt. Für alles andere, was in der Verantwortung des Verkäufers liegt, hat dieser aber einzustehen. Entweder durch Lieferung oder durch Schadensersatz.

      Das Dumme an der Sache hier ist, dass durch das konkrete Angebot von 100 Euro auch gleich ein Wert festgesetzt wurde, den das Gerät haben würde. Aus der Differenz zwischen tatsächlich erreichtem Höchstgebot und diesen 100 Euro berechnet sich der nun.

      Ich greife mal die Frage auf, die ich bei ebay im Forum gelesen habe:

      Warum lasst ihr euer Zeug nicht einfach zum Höchstgebot auslaufen,
      so wie das bei ebay vorgesehen ist,
      wenn ihr schon zu geizig seid, einen angemessenen Startpreis zu wählen?

      Und ich ergänze dazu:

      Und warum kommt ihr auf die saudämliche Idee, Sachen anzubieten, die euch gar nicht gehören?


      Das ist nicht nur "Generation RTL", das ist schon echt "Generation RTL plus".

      Dir ist ja hoffentlich klar, dass Du nur deshalb keine Strafanzeige wegen versuchter Unterschlagung am Hals hast, weil Du mit dem Opfer deiner Tat in die Kiste hüpfst?

      @Oberlix:

      Du bist nicht der einzige "Römer". Und sogar Computersammler gibt es genügend:
      google.de/search?hl=de&source=hp&q=computer+museum


      Oberlix schrieb:

      Du könntest auch mal bei Ebay schauen ob du da nicht einen Laptop im Schadzustand wie den deiner Freundin findest. Falls ja_ Sende ihm diesen zu.

      Das ist eine Altenative. Muss ja nicht mal zwingend ein defekter sein. Besser als vereinbart kann er ja jederzeit leisten. Alles was vom Modell her passt kommt also in Frage.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Das ist ja das perfide an diesem §119: der verlangt, dass der Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung vorliegt. Die Willenserklärung gibt der VK aber in dem Moment ab, in dem er den Artikel einstellt.


      Der Irrtum,den ich meinte,ist derjenige,daß der TE beim Einstellen des Artikels davon ausgehen mußte,daß seine Freundin mit dem Verhökern einverstanden war(das wird sie ja wohl bezeugen......)

      petergabriel

      @Löschbert:"Generation RTL plus ist noch geschmeichelt.........
    • Den gefälschten Irrtumserklärungen und deren Folgen wäre damit freie Bahn gegeben. ?( Wo ist da denn die Logik?

      Ein Anbieter einer Sache kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Eigentümer -in diesem Fall die Freundin- mit dem Anbieten seines Eigentums einverstanden ist.
      Die Freundin war -wie sie nachträglich klarstellte- ganz und gar nicht mit dem Angebot einverstanden. Das hat dann auch zum Abbruch der Auktion geführt. Der Anbieter hätte wissen müssen bzw. gerade davon ausgehen müssen, daß sie nicht mit dem Angebot einverstanden ist, gerade weil er sie ja gut kannte*. Alles andere wäre Unterschlagung und somit ein strafbarer Eingriff in das Eigentumsrecht. Dies liegt hier vor. Der Anbieter war dabei die Sache von der Eigentümerin zu stehlen und zu verkaufen. Auf gut Deutsch: Hehlerei!

      petergabriel, leih mir mal Dein Notebook. Ich werde es dann ohne Dich zu fragen bei ebay anbieten. Ich muß einfach mal davon ausgehen, daß Du damit einverstanden bist ... :D

      * der Richter oder die Richterin beim Amtsgericht würde schon mal fragen, wie gut oder schlecht der Anbieter seine Freundin eigentlich kennt. Eine allzu innige Beziehung scheint ja nicht vorzuliegen.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Fairhandel ()

    • Ich bin weder der TE noch sein Verteidiger!!!

      Hallo,

      @fairhandel:

      Verwechsel mich bitte nicht mit dem TE oder glaube,ich sei sein Verteidiger!

      Daher möchte ich auch nicht persönlich angesprochen und bewertet werden,wenn ich eine Idee äußere.Diese Äußerung einer Idee verfolgt ausschließlich(!!) das Anliegen,Meinungen zu der Idee(!!),aber nicht über mich als Meinungsäußerer hervorzurufen!!

      Mir ist es im übrigen schnuppe,was ein Amtsrichter eventuell/möglicherweise/unter Umständen äußern/vermuten/implizieren würde,Das einzige,was interessiert,ist,ob der Nachweis der Annahme(!!) des Verkaufseinverständnisses für den TE einen rechtfertigenden Irrtum darstellt oder nicht.

      Außerdem geht es nicht um Logik oder um gefälschte Irrtumserklärungen (oder sogar die Wahrheit......),sondern darum,ob und wie es dem TE gelingen könnte,in einem Rechtsstreit nicht zu unterliegen.

      Du bist doch nicht so blauäugig, davon auszugehen,daß Rechtsstreitigkeiten durch die Wahrheit gewonnen werden oder daß hier moralisch-ethische Prinzipien anzulegen seien.......???

      petergabriel
    • petergabriel schrieb:

      Das einzige,was interessiert,ist,ob der Nachweis der Annahme(!!) des Verkaufseinverständnisses für den TE einen rechtfertigenden Irrtum darstellt oder nicht.

      Außerdem geht es nicht um Logik oder um gefälschte Irrtumserklärungen (oder sogar die Wahrheit......),sondern darum,ob und wie es dem TE gelingen könnte,in einem Rechtsstreit nicht zu unterliegen.
      Da hast Du recht.
      Genau diesem Sinn war auch mein Beitrag. Mir ging es darum, daß

      petergabriel schrieb:

      Der Irrtum,den ich meinte,ist derjenige,daß der TE beim Einstellen des Artikels davon ausgehen mußte,daß seine Freundin mit dem Verhökern einverstanden war(das wird sie ja wohl bezeugen......)
      einen falschen Weg aufzeigt, der auf keinen Fall zum Erfolg führen würde.

      Wenn er nämlich davon ausgehen mußte, daß die Freundin mit dem Angebot einverstanden war, warum war sie dann später so vehement dagegen?
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    • Meiner Ansicht nach handelt es sich hier um einen Motivirrtum. Ein solcher Irrtum berechtigt nicht zur Anfechten nach §119 BGB.

      Auch hier kurz und knapp: finanztip.de/tip/rechtslexikon/RL-760-10307.htm
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Für mich hat sich die Sache erledigt, der Käufer bekommt sein Laptop.

      Ich selber bin, wenn ich auf Ebay unterwegs bin ehr der Käufer und nicht Verkäufer, also muss ich mir bervor ich was Verkaufe sämtliche BGB´s durchlesen oder wie!?
      Ich dachte nun laut den Ebay AGB´s das was ich gelesen habe, auch rechtens ist dieses Angebot so zu beenden ohne weitere Folgen.
      Ja wir dachten 100€ sind viel für das Notebook also geben wir(sie meine Freundin) es doch weg, das es aber nur eine Frage war und kein Angebot konnte ich in diesen Moment nicht ersehen.
      Selbst bei der nächsten Mail die ich geschrieben habe, an den Käufer, wenn sie mir den Betrag 100€ auf das folgende Konto XXXX überweisen sende ich ihnen den Laptop zu.
      Wenn ich das persönlich als Käufer gelesen hätte, würde ich fragen wie kommen sie auf den Betrag und man hätte es doch vielleicht anders klären können aus meiner Sicht.
      Der Käufer wusste genau was er macht, auch egal spielt ja nun keine Rolle mehr.

      Es passiert mir nun zum ersten mal, und vielen Dank das man die Sache gleich mit Generation RTL Plus betrachtet, mit Sicherheit sind hier einigen Membern noch keine Fehler unterlaufen und das BGB gehört zum Allgemeinwissen.

      An diesen Punkt, kann der Thread gerne geschlossen/weiter diskutiert werden, danke für die hilfreichen Tipps für den Verkauf bei Ebay.