Angebot vorzeitig beendet

    • Chico schrieb:

      Es passiert mir nun zum ersten mal, und vielen Dank das man die Sache gleich mit Generation RTL Plus betrachtet, mit Sicherheit sind hier einigen Membern noch keine Fehler unterlaufen und das BGB gehört zum Allgemeinwissen.

      Daß man anderer Leute Eigentum nicht ungefragt einfach an andere verhökert, gehört in der Tat zum Allgemeinwissen. Daß das strafbar ist, ebenso. Daß Sie dann noch andere Leute belügen, führt Sie nunmal an die Generation RTL heran. Und daß Sie dann herumjaulen, wenn Sie genau dafür eher noch glimpfliche Konsequenzen zu tragen haben, macht Sie endgültig zum Angehörigen der

      Generation RTL Plus


      Jawohl.
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      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)

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    • Ich sags mal so: Sehe es mal so, alls wenn du in unserer Rolle wärst. : Da kommt jemand und erzählt das er den Laptop der Freundin verkökern wollte weil er dachte, dass dies Ok sei....
      Hm da fängts bei mir zum erstenmal an zu grübeln... Ok weiter: Dann sagt die Freundin dies wäre nicht Ok und der Te bricht die Auktion ab und wundert sich dann noch, dass ein Käufer sich mit der Rechtslage auskennt und den E-Schrott einfordert...

      Verstehst du worauf ich hinaus will? Zudem steht auch deutlich dabei, wenn man die Auktion abbricht, dass dies nicht rechtssicher ist.

      Von daher braucht man nicht das BgB kennen. Man sollte es nur wenn man den Hinweis sieht entweder:

      a) Man läst die Auktion auslaufen.

      oder

      b) Man fragt mal Tante Google nach so Dingen wie: Auktionsabbruch Ebay.
      Da kommen dann ein paar sehr gute Antworten.

      Tante Edit meint: Peter Viehrig war schneller.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Oberlix ()

    • auch wenn die rechtliche lage nachvollziehbar ist, finde ich das schwierig, das diese verschaffung von vermögensvorteilen rechtlich ok sein soll...
      bei einem porsche, der für 5,50 EUR stand, als der vorzeitig beendet wurde, wurde - wenn ich mich recht erinnere - die klage abgewiesen, weil der/die richter der meinung war(en), der ex-höchstbietende wolle sich auf kosten des verkäufers bereichern und das es wohl klar sei, das niemand einen porsche für 5,50 verticken wollen würde.

      könnte mich allerdings auch irren, weiß leider nicht mehr, wo ich davon gelesen hab.
      jedenfalls scheint das eine art neuer sport zu sein... "kaufst du noch oder klagst du schon?" - wie man für lau superschnäppchen abgreift :S da nimmt man die knete nicht mehr, um den gegenstand zu kaufen, sondern um den anwalt zu zahlen, damit der dann das teil zum schnäppchenpreis für einen einklagt. :thumbdown:


      OT:
      es gibt bei ebay eine preisaktion: wer die standards erfüllt, kann jeden monat 100 auktionen reinstellen und es fällt KEINE einstellgebühr an, egal zu welchem startpreis man das reinstellt!

      pages.ebay.de/promos/F2C_120118/index.html


      den hinweis auf diese aktion krieg ich seit wochen ständig beim einloggen, also das ist eigentlich nicht zu übersehen und hätte man dies angebot genutzt, gäbs den ärger hier wohl gar nicht.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      bei einem porsche, der für 5,50 EUR stand, als der vorzeitig beendet wurde, wurde - wenn ich mich recht erinnere - die klage abgewiesen, weil der/die richter der meinung war(en), der ex-höchstbietende wolle sich auf kosten des verkäufers bereichern und das es wohl klar sei, das niemand einen porsche für 5,50 verticken wollen würde.

      Die Sache verhielt sich ein wenig anders, oder doch sehr besonders:

      Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000 Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde, so das LG, bei Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür «belohnt», dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig."


      Siehe hier:

      blog.beck.de/2009/04/02/ebay-5…ss-gegen-treu-und-glauben

      Oder salopp: Der vom Kläger gewünschte Preis beim Auktionabbruch (der aufgrund einer fehlerhaften Auktionsbeschreibung zustande kam!) war derart jenseits von gut und böse, daß es ausgeschlossen ist, das wäre auch der Endpreis geworden.

      Und von unserem quasi-gewerblichen iPhone-Auktionsabbruchgewinner im anderen Thread ist das hier auch meilenweit entfernt.

      Das hier oben, das ist schon eine sehr klare Angelegenheit. So klar, da vermag ich keine etwaigen Sympathien für den VK mehr aufzubringen. Ausnahmen bestätigen nunmal die Regel, hier oben also die Ausnahme. ;)
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      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)
    • petergabriel schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Das ist ja das perfide an diesem §119: der verlangt, dass der Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung vorliegt. Die Willenserklärung gibt der VK aber in dem Moment ab, in dem er den Artikel einstellt.


      Der Irrtum,den ich meinte,ist derjenige,daß der TE beim Einstellen des Artikels davon ausgehen mußte,daß seine Freundin mit dem Verhökern einverstanden war(das wird sie ja wohl bezeugen......)

      petergabriel

      @Löschbert:"Generation RTL plus ist noch geschmeichelt.........


      Wie Uhu schon erklärt hat: das wäre kein §119, weil es sich nicht um einen Irrtum über die Eigenschaft der Sache handelt. Und selbst der würde dann eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Der TE macht m.E. das einzig richtige: einen Laptop wie beschrieben liefern. Das spart ihm reichlich Geld, denn immerhin ist der Laptop ja da. Richtig kitzlig wird es, wenn der Verkäufer den Artikel erst mal noch besorgen müsste. Dann hat er allenfalls die Wahl zwischen Pest und Cholera.


      Und sei froh, dass ich nur Generation RTL+ gesagt habe. Als nächste Stufe kommt dann Generation RTL 2. Für weitere Steigerungen warten wir dann auf den neuen Sender RTL++ :lach:
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Peter Viehrig schrieb:

      Oder salopp: Der vom Kläger gewünschte Preis beim Auktionabbruch (der aufgrund einer fehlerhaften Auktionsbeschreibung zustande kam!) war derart jenseits von gut und böse, daß es ausgeschlossen ist, das wäre auch der Endpreis geworden.
      wie gesagt, ich konnte mich nur noch vage erinnern.

      Peter Viehrig schrieb:

      Und von unserem quasi-gewerblichen iPhone-Auktionsabbruchgewinner im anderen Thread ist das hier auch meilenweit entfernt.
      ich sagte nicht, das das dasselbe ist!
      aber bei ebay tummeln sich mittlerweile schon mehr hobby-juristen als früher und die "klage-begeisterung" hat sich ausgebreitet. früher hätte das kaum einer gemacht, heute muß man für einen gefahrlosen abbruch entweder selbst bieten oder n freund fragen, weil man sonst fast davon ausgehen kann, das einem der ex-höchstbietende ins gesicht springt, wenn der frühzeitig beendete artikel was einigermaßen interessantes war.

      Peter Viehrig schrieb:

      Das hier oben, das ist schon eine sehr klare Angelegenheit. So klar, da vermag ich keine etwaigen Sympathien für den VK mehr aufzubringen. Ausnahmen bestätigen nunmal die Regel, hier oben also die Ausnahme.
      wo schrieb ich, der TE sei mir sympathisch? ?(
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • Das die Klagefreudigkeit gestiegen ist, liegt meiner Meinung nach auch daran, dass sich heute eigentlich jeder eine Rechtsschutzversicherung leisten kann.
      Mit der im Rücken wagen nun auch viele den Gang zum Gericht , die es sich früher zweimal überlegt hätten.
    • Oberlix schrieb:

      Das die Klagefreudigkeit gestiegen ist, liegt meiner Meinung nach auch daran, dass sich heute eigentlich jeder eine Rechtsschutzversicherung leisten kann.
      Mit der im Rücken wagen nun auch viele den Gang zum Gericht , die es sich früher zweimal überlegt hätten.
      oder am beratungsschein bzw. an der prozesskostenhilfe. gilt sowas auch für ebay-kram?


      OT:
      ich würde mir wünschen, das jeder, der bei ebay handelt, vorher einen test machen muß bzw. nachweisen, das er/sie die grundlagen verstanden hat.
      erst neulich hatte ich wieder 2 kandidaten, da mußte ich mir wirklich an den kopf packen.... 8|

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      BTT:
      ebay macht sich das recht einfach, es gäbe wahrscheinlich weniger fälle dieser art, wenn da ein deutlicher hinweis wär, das so ein abbruch juristisch gesehen nicht ohne folgen bleibt und man sich daher vorab informieren soll, was zu beachten ist. aber ebay stellt mal wieder nur die plattform...
      Those who mind don’t matter
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    • oder am beratungsschein bzw. an der prozesskostenhilfe. gilt sowas auch für ebay-kram?

      Das ist Ermessenssache des Rechtspfleges am Amtsgericht der diese Scheine ausstellt, ein "bereichtigtes Interesse" sollte schon vorhanden sein.
      Aber in der Regel sind diese Leute (auf Kosten der Allgemeinheit) immer recht großzügig.

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