Der Käufer hat meine Sendung nicht bekommen

    • Kaiolito schrieb:

      Grundsätzlich ist es doch so, dass bei Beantragung des Mahnbescheides schon im voraus ein Kreuz gesetzt werden kann, ob es bei Widerspruch direkt zu einem Verfahren kommen soll. Meiner Erfahrung nach wird dieses Mittel meist eingesetzt.

      Fairhandel schrieb:

      Wenn Du immer noch der Meinung bist, im Recht zu sein, dann lasse es drauf ankommen.
      Ich habe keine Ahnung, was ich tun soll. Ich habe mehrmals gelesen, dass Paypal in Deutschland nicht klagt. Aus diesem Grund ist es schwer einzuschätzen, was die jetzt weiter unternehmen wollen. Werden die Klage erheben, nachdem ich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlege?
    • Kaffeesatzleserei bringt nichts

      Hallo,

      dieses ganze Spekulatius("PP klagt,PP klagt nicht.....) bringt Dir nichts.

      Nimm Deine Sachen und gehe zur Rechtspflege beim Amtsgericht oder zur Verbraucherberatung.

      Akzeptiere deren Beurteilung und handle entsprechend.

      Du hast nur zwei Wochen,dem Mahnbescheid zu widersprechen,also beeil Dich!!

      Kläre ggfs.telefonisch die Situation mit Deiner Rechtsschutzversicherung(falls Du eine hast).

      petergabriel

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    • inventor schrieb:

      Fairhandel schrieb:

      inventor, hast Du Strafanzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstattet?
      Nein. Sollte ich das tun? Was bringt mir das?
      Es kann nach der erfolgten Nachforschung mit negativem Ergebnis nur noch ein Eigentumsdelikt für die verschwundene Sendung verantwortlich sein. Und dies wäre strafbar. Es handelt sich also um ein Delikt, bei dem die Strafverfolgungsbehörden tätig werden, wenn Du als Geschädigter diesen Nachteil anzeigst. Damit hättest Du diese Möglichkeit auch in Dein Tätigkeitspektrum aufgenommen und könntest Dir von niemand (auch keinem Richter) vorwerfen lassen, etwas unversucht gelassen zu haben. Diese Frage (Ermittlung durch Behörden) würde nämlich in einem Verfahren aufkommen.

      Du hast ja sicher die Sendung im Beisein von einem Zeugen beim Versandunternehmen aufgegeben.
      Benenne auch den Empfänger als Zeugen in dieser Sache, denn er ist der letzte in der Kette. Vielleicht ist die Sendung ja doch mal angekommen und er erninnert sich dann wieder ... :huh:
      Wir ahnen aber, daß diese Ermittlungen wahrscheinlich auch negativ verlaufen werden. Aber: Mach es, es kostet ja nichts!

      Zur möglichen paypal-Klage:
      Hast Du Angst (auch finanzielle Angst) vor einer Klage und deren Weg vor Gericht?
      - Wenn ja, dann lasse es und gehe auf die Forderung ein.
      - Wenn nein, dann lasse es laufen. Vielleicht senden sie Dir ja dann auch ein weiteres Schreiben (wie im o.g. Forenthema) mit teilweisem Forderungsverzicht. Daran würdest Du merken, daß die Forderung auf wackligen Beinen steht.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Fairhandel schrieb:

      Du hast ja sicher die Sendung im Beisein von einem Zeugen beim Versandunternehmen aufgegeben.
      Eigentlich nicht. Ich war alleine.

      Fairhandel schrieb:

      Benenne auch den Empfänger als Zeugen in dieser Sache, denn er ist der letzte in der Kette.
      Was kann er bezeugen? Er weiß ja nicht, ob ich die Sendung versendet habe oder nicht. Er kann nur bestätigen, dass er das Handy bei mir gekauft hat. Sonst nichts. Was weiter war, weiß er nicht. Uns es ist ihm auch egal. Er ist zufrieden, weil er das Geld sofort von Paypal zurück bekommen hat.

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    • Fairhandel schrieb:

      Aber hast Du Dich für eine Vorgehensweise entschieden?
      Ich hoffe, dass die nicht klagen werden (das haben die ja in Deutschland noch nie getan).
      Und wenn doch: ich habe ihnen folgendes geschrieben.

      "Wie bekannt, wenn ein Artikel privat verkauft wird, geht das Versandrisiko mit der Übergabe an das Versandunternehmen auf den Käufer über.

      Nach §447 (1) BGB trägt der Käufer das Versandrisiko, wenn der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Ausnahme:
      Es wurde versicherter Versand vereinbart und der Verkäufer versendet unversichert, dann haftet er nach §447 (2) BGB
      Der Artikel wurde nur mit einer unversicherten Versandart angeboten und auch genauso verschickt.

      Somit trage ich als privater Verkäufer kein Versandrisiko, weil ich von der angebotenen Versandart nicht abweichte. Und der Käufer war mit der angebotenen Versandart einverstanden. "

      Das bleibt mein Standpunkt.

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    • inventor schrieb:

      Was kann er bezeugen? Er weiß ja nicht, ob ich die Sendung versendet habe oder nicht.


      Als Zeuge muss er die Wahrheit sagen, oder er darf die Aussage verweigern. Falschaussagen werden da ungern gesehen. Als Beschuldigter kann er quasi machen, was er will.
      Er kann also nur bezeugen, dass die Ware nicht angekommen ist - oder vielleicht dann doch?
    • @inventor

      Es geht nicht darum, dass der nichts sagen kann, es geht darum, dass er als Zeuge nicht lügen darf und bei einer Lüge mächtigen Ärger bekommen kann.
      Wird er als Zeuge genannt, kann es durchaus sein, dass er zurück zieht, da er sich nicht des Meineides schuldig machen möchte.

      Alles verursacht natürlich Kosten, da du auch für Zeit- und Reisekosten der Zeugen aufkommen musst......... solltest du den Prozess verlieren.

      Zurückziehen des Widerspruches ist meiner Ansicht nach der falsche Weg. Damit wird nur die alte Forderung via Vollstreckungsbescheid (dem du auch widersprechen könntest) rechtsgültig.

      Alles was jetzt noch anfallen kann.... und von dir zu bezahlen ist, sind mögliche weiter Kosten der RA und der Gerichtskostenvorschuss, der geleistet werden muss, sollte tatsächlich geklagt werden.

      Es ist deine Entscheidung, diese möglichen Kosten auch noch zu übernehmen um in Erfahrung zu bringen, ob die tatsächlich klagen oder eben doch nicht.
      Es kann sein, dass keine Klage erfolgt, aber es kann eben auch sein, dass geklagt wird. Wird teuer............

      Was mich ein wenig irritiert, ist die Tatsache, dass Inkasso um Rücknahme des Widerspruches "bittet". Da wäre ich hellhörig, da dies bei einer absolut sicheren Forderung niemals der Fall ist.

      Die letzte Entscheidung triffst du selbst, aber jetzt bist du soweit gegangen, vielleicht würde ich noch einen weiteren Schritt gehen..... Geld hin oder her........
    • Kaiolito schrieb:

      Es geht nicht darum, dass der nichts sagen kann, es geht darum, dass er als Zeuge nicht lügen darf und bei einer Lüge mächtigen Ärger bekommen kann.
      Das ist das, auf was ich hinaus wollte. Der Käufer als Zeuge muß schon ziemlich abgebrüht sein, um dann bei der Aussage noch eine Falschaussage machen zu können. Aber, wenn er tatsächlich abgebrüht ist? Na ja, dann schade - cést la vie, aber auf einen Versuch würde ich es ankommen lassen, denn eine Anzeige kostet nichts.

      Kaiolito schrieb:


      Wird er als Zeuge genannt, kann es durchaus sein, dass er zurück zieht, da er sich nicht des Meineides schuldig machen möchte.
      Meineid bedingt das Ablegen eines Eides und ist im Strafmaß unterschiedlich zur Falschaussage.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana

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    • Psychologische Kriegsführung

      inventor schrieb:

      Brief von Inkasso "Ziehen Sie Ihren Widerspruch zurück, sonst werden wir klagen."


      Hallo,

      das Inkassounternehmen versucht jetzt,Dein "Einknicken" zu beschleunigen,nichts weiter.

      Du bist jetzt beim 50:50 Joker.

      Ich wiederhole gerne meinen Rat:geh zur Verbraucherberatung und/oder zum Rechtspfleger.

      Dann triffst Du Deine Wahl.

      petergabriel

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    • inventor schrieb:

      Inzwischen ist die Situation so:
      Ich habe Widerspruch erhoben. Danach (gestern) kam ein Brief von Inkasso "Ziehen Sie Ihren Widerspruch zurück, sonst werden wir klagen."

      Ja und? Das ist doch bei einem berechtigten Anspruch normal. Wieso kündigen die das extra an? Wenn ich einen Widerspruch auf einen Mahnbescheid hin bekomme schreibe ich als nächstes nicht an den Schuldner sondern ans Gericht. Nennt sich Klageschrift. Und ja - das hat was mit Klage und gerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche zu tun. Deshalb heiss es ja Klageschrift. Oder wie kaiolito das schon formuliert hat:

      Kaiolito schrieb:

      Was mich ein wenig irritiert, ist die Tatsache, dass Inkasso um Rücknahme des Widerspruches "bittet". Da wäre ich hellhörig, da dies bei einer absolut sicheren Forderung niemals der Fall ist.


      So, mal zurück zur Situation.


      inventor schrieb:

      Natürlich habe ich eine Rechnung per E-mail bekommen.


      Und wieviele Sendungen hast Du in dem Zeitraum insgesamt zeitnah zu seiner Paypal-Zahlung verschickt? Der Punkt ist, dass der Kläger in der Beweispflicht steht, dass Du die Sendung nicht verschickt hast. Ich gehe mal davon aus, dass Du immer online frankiert hast und zu jedem der ebay-Verkäufe eine entsprechende Versand- bzw Frankaturmeldung beibringen kannst. Es wäre also für das Verfahren nicht unwichtig, dass Du das jeweils zusammensortierst. Wen Du dann sagen kannst: ebay NUmmer xy gehört zu Versand yz ebay Nummer ab gehört zu Versand bc und so weiter - dann hast Du noch einen Verkauf, eine Zahlung und einen Versandbeleg übrig. Auch wenn du keinen Zeugen für den Versand hast: so was nennt sich dann Anscheinsbeweis: Du machst das immer so und in dem Fall auch nicht anders und da gibt es einen Einlieferungbeleg, der sonst nirgends dazugehört, den Du aber diesem Verkauf zugeordnet hattest. (eine saubere Buchhaltung ist eben ein böses Teil) Damit wird sich der Kläger schwertun, Dir nachzuweisen, dass Du nichts versendet haben sollst.

      Ich sehe nun zwei Möglichkeiten.

      Ich (ok ich bin auch nicht Du) würde dem Inkasso nun nochmal zurückschreiben, dass für die Sendung aufgrund der Online-Frankierung selbstverständlich ein Einlieferungsbeleg beizubringen ist. Ausweislich der AGB der Firma Paypal haftet Paypal jedoch im Rahmen des Käuferschutzes dann gegenüber dem Käufer nicht, wenn eine Sendung auf dem Versandweg verloren geht. Dies steht auch im Einklang mit der Regelung des Risikoüberganges beim Versendungskauf zwischen Verbrauchern. Soweit Paypal dem Käufer einen Betrag erstattet bleibt ihnen das unbenommen, eine Forderung zum Ersatz der daraus entstandenen Kosten durch Dich steht Paypal jedoch weder aufgrund der eigenen AGB noch aufgrund der rechtlichen Regelungen des BGB zu. Du gibst daher dem Inkasso letztmalig die Möglichkeit, die Sache durch Abschlusserklärung unter Übernahme sämtlicher Kosten einschliesslich der durch ihre Einschaltung notwendig gewordene Beauftragung eines Rechtsbeistandes beizulegen. Sollte innerhalb von (datum heute +14 Tage) eine solche Erklärung nicht erfolgt sein, behältst Du dir vor, negative Feststellungsklage zu erheben. Dir würde ich allerdings eventuell raten, das Schreiben vom Anwalt formulieren zu lassen und dann auch tatsächlich die NFK durchzuziehen, falls die sich danach in Schweigen hüllen.

      Oder Du wartest ab bis Post vom Gericht (Klagerhebung) da ist und gehst dann damit zum Anwalt. Da das ganze an ein Inkasso abgegeben wurde, schätze ich dass die das auch machen.

      Noch 'ne andere Frage: ist dein Paypal-Konto eigentlich wieder ausgeglichen? Falls nein, dann hat das Inkasso die Forderung nicht gekauft sondern fordert sie namens und auf Rechnung von Paypal ein. Dan nsollte da auf jeden Fall eine Vollmacht von Paypal dabei sind. Steht aber sicher schon irgendwo im Schriftwechsel drin.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert, ich habe so manchmal meine Probleme, Dir zu folgen. Wie sieht das mit den Paypal-AGB in dieser Sache aus?

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich würde dem Inkasso nun nochmal zurückschreiben, dass für die Sendung aufgrund der Online-Frankierung selbstverständlich ein Einlieferungsbeleg beizubringen ist.
      Ist das 'inventor' gemäß PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 4 möglich? Eine Online-Frankierung ist kein Einlieferungsbeleg, da durch die Online-Frankierung alleine noch keine Einlieferung stattgefunden haben muß, die zudem den Paypal-AGB entspricht. Wenn 'inventor' gemäß diesen Paypal-AGB gehandelt hätte, wäre es nicht so weit gekommen:

      PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 4.1 (Auszug):
      Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Frist einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand bzw. Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.
      Oder hast Du was anderes gemeint, Löschbert?

      Nächstes Problem:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Soweit Paypal dem Käufer einen Betrag erstattet bleibt ihnen das unbenommen, eine Forderung zum Ersatz der daraus entstandenen Kosten durch Dich steht Paypal jedoch weder aufgrund der eigenen AGB noch aufgrund der rechtlichen Regelungen des BGB zu.
      Auch hier sieht mir die Lage gemäß Paypal-AGB eindeutig aus, oder?

      PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 5.3:
      PayPal behält sich vor, den Zahlungsbetrag, der einem Antrag des Käufers im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes auf eBay oder des PayPal-Käuferbeschwerdeverfahrens bei sonstigen Online-Käufen zugrunde liegt, vom Zahlungsempfänger einzuziehen, falls die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 nicht erfüllt sind.

      PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 3 (Auszüge):
      PayPal schützt den Zahlungsempfänger, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
      3.5 Der Verkäufer hat den Artikel versandt und PayPal wird der Versandbeleg gemäß Ziffer 4 vorgelegt.

      PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 4:

      4. Versandbeleg.

      4.1 Allgemein. Der Zahlungsempfänger belegt innerhalb der von PayPal hierfür gesetzten Frist (in der Regel 7-10 Tage) den Versand eines Artikels durch Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer oder eines Versandbelegs eines unabhängigen Versandunternehmens (Versandbelege), die im PayPal-Konto hochgeladen werden können. Wenn PayPal anhand der Online-Nachverfolgungsnummer den Versand gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachvollziehen kann, weil die Angaben zum Versand nicht mehr online abrufbar sind, so reicht die Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer nicht als Versandbeleg aus.

      4.2 Gültiger Versandbeleg. PayPal akzeptiert einen Versandbeleg, wenn auf diesem die folgenden Angaben enthalten sind:

      4.2.1 Name des Versandunternehmens

      4.2.2 Versanddatum

      4.2.3 Name und Adresse des Empfängers

      Diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite "Transaktionsdetails" übereinstimmen.

      4.2.4 Name und Adresse des Versenders

      Diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen.

      4.2.5 Nachvervolgungsnummer (optional)

      Nachfolgend eine nicht abschließende Liste von Versandunternehmen, deren Versandbelege die zuvor genannten Voraussetzungen in der Regel erfüllen. Der Zahlungsempfänger muss sich jedoch im Einzelfall versichern, dass die Versandbelege die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

      Deutsche Post AG / DHL (alle Leistungen außer Päckchen ohne Nachweis und Briefe, einschl. Warensendung, Buchsendung und Maxibrief)
      GLS
      DPD
      Hermes
      UPS
      FedEx

      TNT

      Zusätzlich wird auch der Versandbeleg eines Einschreibens der Deutschen Post AG als Versandbeleg akzeptiert, wenn die folgenden Angaben auf dem Versandbeleg enthalten sind:

      Einlieferungsdatum
      Name des Empfängers

      Der Name des Empfängers muss mit dem auf der Seite "Transaktionsdetails" angezeigten Namen übereinstimmen.
      Wenn der Verkäufer keinen Paypal-AGB entsprechenden Versandbeleg vorlegen kann, ist es Paypal möglich, die Kosten für den Käuferschutz vom Verkäufer einzuziehen.

      Klar, die Paypal-AGB enthalten diverse Fehler*, aber in diesen o.g. Passagen erscheinen sie mir schlüssig. Man kann ja nicht viel von Paypal halten, aber wenn man es schon nutzt, sollten auch die Bedingungen eingehalten werden, ansonsten die Nutzung mit Käufer-/Verkäuferschutz ansich sinnlos ist.

      * OT- nebenbei bemerkt:
      Die folgende Formulierung in der PayPal-Käuferschutzrichtlinie sind die Elektronen -die zum Glück wiederverwendbar sind- beim Abruf aus dem Internet nicht wert:

      PayPal-Käuferschutzrichtlinie Punkt 4.2 (Auszug):
      Diese Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.
      Dazu Wikipedia:
      Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.
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    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      die KS-Bedingungen von Paypal sagen nirgends etwas darüber aus, wer das Versandrisiko trägt.

      Das ist im PayPal-Käuferschutz Punkt 4.1 geregelt (Auszug):
      Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen.

      Hätte der Verkäufer einen Paypal-AGB entsprechenden Versandbeleg fristgerecht vorgelegt, wäre er bei Verlust der Sendung vom Schadenersatz freigestellt, da der Käuferschutz erst gar nicht eingegriffen hätte:

      PayPal-Käuferschutz Punkt 4.1 (Auszug):
      Falls der Verkäufer in der geschuldeten Frist einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand bzw. Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

      --------------------------------------------------------------------------------------

      inventor schrieb:

      Ich hoffe, dass die nicht klagen werden (das haben die ja in Deutschland noch nie getan).
      Und wenn doch: ich habe ihnen folgendes geschrieben.

      "Wie bekannt, wenn ein Artikel privat verkauft wird, geht das Versandrisiko mit der Übergabe an das Versandunternehmen auf den Käufer über.

      Nach §447 (1) BGB trägt der Käufer das Versandrisiko, wenn der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Ausnahme:
      Es wurde versicherter Versand vereinbart und der Verkäufer versendet unversichert, dann haftet er nach §447 (2) BGB
      Der Artikel wurde nur mit einer unversicherten Versandart angeboten und auch genauso verschickt.

      Somit trage ich als privater Verkäufer kein Versandrisiko, weil ich von der angebotenen Versandart nicht abweichte. Und der Käufer war mit der angebotenen Versandart einverstanden. "

      Das bleibt mein Standpunkt.
      Das Versandrisiko hatte tatsächlich der Käufer getragen. Die Sendung ging verloren. Die Zahlung war über Paypal erfolgt. Paypal hat einen Käuferschutz. Du konntest Paypal keinen AGB-konformen Versandbeleg einreichen. Der Käufer wurde danach durch den Käuferschutz abgefunden und scheint auch damit befriedigt zu sein.

      Damit kann Paypal den geleisteten Verkäuferschutz bei Dir einfordern und einziehen. Dies machen sie nun über ihre Eintreiber. Die Forderung ist gemäß Paypal-AGB berechtigt.
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    • Du hast jetzt schön viel Text angeführt, der anregen soll, dass Paypal eventuell auf der sicheren Seite wäre. Dem halte ich erst mal kurz einen Link entgegen:
      gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html

      Oder anders geagt: Paypal kann sich diesen Punkt mit seinen akzeptierten oder nicht akzeptierten Versandformen in den AGB entweder einsalzen oder in die Haare schmieren. Ihn gegenüber einem Verbraucher durchsetzen, der sich auf §447 BGB und die ständige Übung der stehenden Rechtssprechung beruft dürfte dagegen reichlich schwer werden. Ansonsten steht es Paypal frei eine Transaktion, die einem zwischen den Parteien vereinbarten, nicht sendungsverfolgbaren Versand zugrunde liegt, gar nicht erst durchzuführen. Falls sie das nicht prüfen können (können sie, sie haben von ebay ja die Beträge für Kaufpreis und Versand bzw können sich die problemlos besorgen) bleibt es ihnen ebenfalls unbenommen, sicherheitshalber gar keine Transaktion durchzuführen.

      Das Gesamtkostenrisiko (muss ja auch mal erwähnt werden) liegt bei einem Streitwert von hier 450 Euro bei insgesamt 460,51 Euro für den Fall des Unterliegens. Der TE kann sich also überlegen ob er die 450 Euro jetzt mal eben begleicht und Paypal mal wieder durchkommen lässt oder ob er das Risiko eingeht, dass er unterliegt und dann sozusagen die doppelten Kosten an der Backe hat, aber eben mit der Chance, dass mal jemand Paypal auf die AGB schaut und feststellt, dass die in der Hinsicht unwirksam sind und er gar nichts zahlt.

      Wie gesagt bin ich nicht der TE und ich wüsste, was ich machen würde: Paypal mal gründlich in die AGB treten ohne ihnen die Möglichkeit zu lassen, die Kuh durch einen Vergleich vom Eis zu kriegen (ok, ist sowieso mein Lieblingshobby... :D ) Zumal ich den Vorteil hätte, dass es für mich billiger wäre, weil ich mich selber vertreten könnte. (Kann am AG zwar sowieso jeder, ist für juristische Laien aber nicht unbedingt ratsam)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Axo, es gibt noch eine Alternative. Auch wenn der KS von Paypal vom Gericht anerkannt wird, bleibt der Käufer danach ersatzpflichtig in Höhe des Kaufpreises, ungeachtet irgendwelcher Regelungen hinsichtlich der Rückbuchungsmöglichkeiten einer Paypal-Transaktion. Aber einen käuferschutzbeantragenden Käufer nach der Erstattung durch den Käuferschutz dann gleich auf Zahlung verklagen ist schon sehr böse. Sollte aber vielleicht mal um sich greifen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Paypal kann sich diesen Punkt mit seinen akzeptierten oder nicht akzeptierten Versandformen in den AGB entweder einsalzen oder in die Haare schmieren. Ihn gegenüber einem Verbraucher durchsetzen, der sich auf §447 BGB und die ständige Übung der stehenden Rechtssprechung beruft dürfte dagegen reichlich schwer werden. Ansonsten steht es Paypal frei eine Transaktion, die einem zwischen den Parteien vereinbarten, nicht sendungsverfolgbaren Versand zugrunde liegt, gar nicht erst durchzuführen. Falls sie das nicht prüfen können (können sie, sie haben von ebay ja die Beträge für Kaufpreis und Versand bzw können sich die problemlos besorgen) bleibt es ihnen ebenfalls unbenommen, sicherheitshalber gar keine Transaktion durchzuführen.

      Ich möchte mal versuchen so zu denken, wie die Gegenseite (Paypal) argumentieren könnte:

      Ein Verkäufer, der in seinem Verkaufsangebot die Bezahlungsmöglichkeit über Paypal angegeben hat, akzeptiert mit dieser Art des Bezahlvorganges auch die Paypal-AGB. Ein Käufer, der diese Bezahlungsmöglichkeit gemäß des Angebots nutzt, akzeptiert ebenfalls die Paypal-AGB. Paypal akzeptiert naturgemäß ebenfalls die Paypal-AGB. Darin sind sich beide Kauf-Parteien und Paypal einig. Ansonsten könnte ein Bezahlsystem wie Paypal mit seinen Sicherheitsmechanismen nicht funktionieren.

      Die auf diese Sache anzuwendenden Paypal-AGB verstoßen nicht gegen §307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Zahlungsempfängers nach Absatz 1 trifft hier nicht zu, da weder eine Verletzung von Treu und Glauben vorliegt, noch eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ebenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung gemäß §307 BGB Absatz 2 Satz 1 und 2 vor, da weder von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird, noch Rechte oder Pflichten so einschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das Gegenteil ist der Fall. Die Paypal-AGB sichern allen Parteien definierte Rechte und Pflichten zu, sodass dadurch für alle Parteien die Erreichung des Vertragszwecks (Zahlung und Erhalt der Ware) vollumfänglich gesichert wird.

      Nach der gesetzlichen Regelung gemäß §447 BGB Absatz 1 ging hier die Gefahr des Verlustes der Sache mit deren Übergabe durch den Verkäufer an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Gemäß Paypal-AGB ist der Verkäufer verpflichtet, einen Versandbeleg entsprechend PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 4 nachzuweisen, falls die Sendung den Empfänger nicht erreicht und dieser daraufhin Käuferschutz beantragt. Ein qualifizierter Versandbeleg bedingt die in PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie Punkt 4.2 aufgeführten Angaben und die dadurch verbundenen Versandformen. Zu den Angaben gehören insbesondere Name und Adresse des Empfängers und das Versanddatum als Mindestvoraussetzung. Je nach Versandform und Versandunternehmen sind darüber hinaus weitere Angaben erforderlich. Versandformen, die eine Übergabe der Sendung an das Versandunternehmen durch einen qualifizierten Versandbeleg dokumentieren, sind regelmäßig nachverfolgbar und oft versichert und damit sicherer (*1), als Sendungen ohne qualifizierten Versandbeleg. Bei einem -nicht sehr wahrscheinlichen- Verlust der Sendung mit Paypal-AGB-konformer Versandart wäre das Versandunternehmen gegenüber dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Der Verkäufer hat mit Paypal-Zahlungsempfang gemäß Paypal-AGB -dokumentiert durch einen qualifizierten Versandbeleg- zu versenden, da der Käufer, gerade wegen der erhöhten Sicherheit gegenüber anderen Versand- und Zahlformen, durch Zahlung über Paypal einen Versandauftrag gemäß Paypal-AGB erteilt hat.

      Mit der gewählten Versandform (*2) ohne qualifizierten Versandbeleg hat der Verkäufer gegen die Paypal-AGB und den Versandauftrag des Käufers und daraus folgend gegen §447 BGB Absatz 2 verstoßen. Der hier erteilte Versandauftrag des Käufers bedingt keine gesonderte Aufforderung durch den Käufer an den Verkäufer eine Paypal-AGB-konforme Versandform zu wählen. Dies ist bereits mit der Kenntnisnahme und dem Einverständnis der Paypal-AGB durch den Verkäufer bei Vertragsabschluß mit Paypal geschehen.

      Paypal hat, nachdem die Sendung nicht den Käufer erreicht hat, gemäß ihren AGB einen qualifizierten Versandbeleg vom Verkäufer angefordert, den dieser aber nicht nachweisen konnte. Daraufhin hat Paypal dem Käuferschutzantrag des Käufers stattgegeben, die Zahlung erstattet und den Erstattungsbetrag beim Verkäufer eingefordert. Der Verkäufer ist gemäß Paypal-AGB zur Erstattung des Zahlungsbetrags verpflichtet.

      inventor:
      Ich bin kein Jurist, habe aber mögliche Ansatzpunkte Paypals zur Durchsetzung ihrer Forderungen aufgezeigt. Falls Du Dich für eine weitere Konfrontation mit Paypal entscheidest, solltest Du auf alle möglichen Gefahren vorbereitet sein. Das Risiko eines Unterliegens und die damit verbundenen weiteren Kosten kann nicht jeder tragen. Und selbst wenn Du es tragen kannst, könnte es irgendwie noch mehr schmerzen als ohnehin schon jetzt. Überlege es Dir gut, es könnte auch schiefgehen. Du bist gewarnt worden. Löschbert würde sicher (davon bin ich überzeugt) diese Sache bis vor Gericht zum Selbstkostenpreis durchziehen. Aber Du bist bekanntermaßen nicht Löschbert. Du zahlst das volle Programm.

      Löschbert:
      Ganz klar, Du hast viel mehr Rechtswissen als ich, der interessierte Laie. Aber meinst Du nicht, daß meine Argumentation eine einigermaßen rechtssichere Möglichkeit für die Gegenseite wäre, ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen?

      *1:
      Die Versandunternehmen achten auch darauf, daß Versandstücke die einen qualifizierten Versandbeleg haben, möglichst nicht verloren gehen, da sie in diesen Fällen oft schadensersatzpflichtig sind. Auch ist jeder Teilweg des Versands nachweisbar und damit der Personenkreis, der in diesem Abschnitt tätig ist. Dies macht diese Versandformen ausgesprochen sicher, viel sicherer als undokumentierte Sendungen, bei denen der Auftragsgeber nicht einmal die Einlieferung nachweisen kann, geschweige das Versandunternehmen die Hände benennen kann, durch die das Versandstück ging.

      *2:
      Auf die im Ebay-Angebot angegebene Versandform, die nicht den Paypal-AGB entsprach, kommt es hier nicht an. Der Verkäufer hätte in diesem Fall, nachdem die Zahlung über Paypal eingegangen war, von der vorgegebenen Versandform in geeigneter Weise abweichen und den Versandauftrag des Käufers erfüllen müssen. Die dafür eventuell erforderlichen Mehrkosten hätte er in seiner Artikelbeschreibung angeben können. Diese Mehrkosten wären vom Käufer zu tragen gewesen. Dagegen bei einer Bezahlung über andere Zahlungsarten wie z.B. Banküberweisung, wäre ein Versand gemäß den Angaben im Angebot -auch mit dem Risiko des Totalverlusts für den Käufer- vertragsgemäß in Betracht gekommen.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana