Fairhandel schrieb:
Liegt schon ein Ergebnis vor?
Fairhandel schrieb:
inventor, hast Du Strafanzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstattet?
Fairhandel schrieb:
Liegt schon ein Ergebnis vor?
Fairhandel schrieb:
inventor, hast Du Strafanzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstattet?
Kaiolito schrieb:
Grundsätzlich ist es doch so, dass bei Beantragung des Mahnbescheides schon im voraus ein Kreuz gesetzt werden kann, ob es bei Widerspruch direkt zu einem Verfahren kommen soll. Meiner Erfahrung nach wird dieses Mittel meist eingesetzt.
Fairhandel schrieb:
Wenn Du immer noch der Meinung bist, im Recht zu sein, dann lasse es drauf ankommen.
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inventor schrieb:
Nein. Sollte ich das tun? Was bringt mir das?Fairhandel schrieb:
inventor, hast Du Strafanzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstattet?
Fairhandel schrieb:
Du hast ja sicher die Sendung im Beisein von einem Zeugen beim Versandunternehmen aufgegeben.
Fairhandel schrieb:
Benenne auch den Empfänger als Zeugen in dieser Sache, denn er ist der letzte in der Kette.
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Fairhandel schrieb:
Aber hast Du Dich für eine Vorgehensweise entschieden?
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inventor schrieb:
Was kann er bezeugen? Er weiß ja nicht, ob ich die Sendung versendet habe oder nicht.
Kaiolito schrieb:
Es geht nicht darum, dass der nichts sagen kann, es geht darum, dass er als Zeuge nicht lügen darf und bei einer Lüge mächtigen Ärger bekommen kann.
Kaiolito schrieb:
Wird er als Zeuge genannt, kann es durchaus sein, dass er zurück zieht, da er sich nicht des Meineides schuldig machen möchte.
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inventor schrieb:
Brief von Inkasso "Ziehen Sie Ihren Widerspruch zurück, sonst werden wir klagen."
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inventor schrieb:
Inzwischen ist die Situation so:
Ich habe Widerspruch erhoben. Danach (gestern) kam ein Brief von Inkasso "Ziehen Sie Ihren Widerspruch zurück, sonst werden wir klagen."
Kaiolito schrieb:
Was mich ein wenig irritiert, ist die Tatsache, dass Inkasso um Rücknahme des Widerspruches "bittet". Da wäre ich hellhörig, da dies bei einer absolut sicheren Forderung niemals der Fall ist.
inventor schrieb:
Natürlich habe ich eine Rechnung per E-mail bekommen.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Ich würde dem Inkasso nun nochmal zurückschreiben, dass für die Sendung aufgrund der Online-Frankierung selbstverständlich ein Einlieferungsbeleg beizubringen ist.
Oder hast Du was anderes gemeint, Löschbert?Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Frist einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand bzw. Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Soweit Paypal dem Käufer einen Betrag erstattet bleibt ihnen das unbenommen, eine Forderung zum Ersatz der daraus entstandenen Kosten durch Dich steht Paypal jedoch weder aufgrund der eigenen AGB noch aufgrund der rechtlichen Regelungen des BGB zu.
PayPal behält sich vor, den Zahlungsbetrag, der einem Antrag des Käufers im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes auf eBay oder des PayPal-Käuferbeschwerdeverfahrens bei sonstigen Online-Käufen zugrunde liegt, vom Zahlungsempfänger einzuziehen, falls die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 nicht erfüllt sind.
PayPal schützt den Zahlungsempfänger, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
3.5 Der Verkäufer hat den Artikel versandt und PayPal wird der Versandbeleg gemäß Ziffer 4 vorgelegt.
Wenn der Verkäufer keinen Paypal-AGB entsprechenden Versandbeleg vorlegen kann, ist es Paypal möglich, die Kosten für den Käuferschutz vom Verkäufer einzuziehen.
4. Versandbeleg.
4.1 Allgemein. Der Zahlungsempfänger belegt innerhalb der von PayPal hierfür gesetzten Frist (in der Regel 7-10 Tage) den Versand eines Artikels durch Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer oder eines Versandbelegs eines unabhängigen Versandunternehmens (Versandbelege), die im PayPal-Konto hochgeladen werden können. Wenn PayPal anhand der Online-Nachverfolgungsnummer den Versand gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nachvollziehen kann, weil die Angaben zum Versand nicht mehr online abrufbar sind, so reicht die Vorlage einer Online-Nachverfolgungsnummer nicht als Versandbeleg aus.
4.2 Gültiger Versandbeleg. PayPal akzeptiert einen Versandbeleg, wenn auf diesem die folgenden Angaben enthalten sind:
4.2.1 Name des Versandunternehmens
4.2.2 Versanddatum
4.2.3 Name und Adresse des Empfängers
Diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite "Transaktionsdetails" übereinstimmen.
4.2.4 Name und Adresse des Versenders
Diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen.
4.2.5 Nachvervolgungsnummer (optional)
Nachfolgend eine nicht abschließende Liste von Versandunternehmen, deren Versandbelege die zuvor genannten Voraussetzungen in der Regel erfüllen. Der Zahlungsempfänger muss sich jedoch im Einzelfall versichern, dass die Versandbelege die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Deutsche Post AG / DHL (alle Leistungen außer Päckchen ohne Nachweis und Briefe, einschl. Warensendung, Buchsendung und Maxibrief)
GLS
DPD
Hermes
UPS
FedEx
TNT
Zusätzlich wird auch der Versandbeleg eines Einschreibens der Deutschen Post AG als Versandbeleg akzeptiert, wenn die folgenden Angaben auf dem Versandbeleg enthalten sind:
Einlieferungsdatum
Name des Empfängers
Der Name des Empfängers muss mit dem auf der Seite "Transaktionsdetails" angezeigten Namen übereinstimmen.
Dazu Wikipedia:Diese Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.
Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
die KS-Bedingungen von Paypal sagen nirgends etwas darüber aus, wer das Versandrisiko trägt.
Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen.
Falls der Verkäufer in der geschuldeten Frist einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand bzw. Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.
inventor schrieb:
Ich hoffe, dass die nicht klagen werden (das haben die ja in Deutschland noch nie getan).
Und wenn doch: ich habe ihnen folgendes geschrieben.
"Wie bekannt, wenn ein Artikel privat verkauft wird, geht das Versandrisiko mit der Übergabe an das Versandunternehmen auf den Käufer über.
Nach §447 (1) BGB trägt der Käufer das Versandrisiko, wenn der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Ausnahme:
Es wurde versicherter Versand vereinbart und der Verkäufer versendet unversichert, dann haftet er nach §447 (2) BGB
Der Artikel wurde nur mit einer unversicherten Versandart angeboten und auch genauso verschickt.
Somit trage ich als privater Verkäufer kein Versandrisiko, weil ich von der angebotenen Versandart nicht abweichte. Und der Käufer war mit der angebotenen Versandart einverstanden. "
Das bleibt mein Standpunkt.
Löschbert Bastelhamster schrieb:
Paypal kann sich diesen Punkt mit seinen akzeptierten oder nicht akzeptierten Versandformen in den AGB entweder einsalzen oder in die Haare schmieren. Ihn gegenüber einem Verbraucher durchsetzen, der sich auf §447 BGB und die ständige Übung der stehenden Rechtssprechung beruft dürfte dagegen reichlich schwer werden. Ansonsten steht es Paypal frei eine Transaktion, die einem zwischen den Parteien vereinbarten, nicht sendungsverfolgbaren Versand zugrunde liegt, gar nicht erst durchzuführen. Falls sie das nicht prüfen können (können sie, sie haben von ebay ja die Beträge für Kaufpreis und Versand bzw können sich die problemlos besorgen) bleibt es ihnen ebenfalls unbenommen, sicherheitshalber gar keine Transaktion durchzuführen.