Der Käufer hat meine Sendung nicht bekommen

    • NEIN,er hat NICHT geliefert!

      *alte_eule* schrieb:

      Der TE hat seinen Teil des Vertrages doch schon erfüllt. Er hat geliefert.


      Hallo,

      unser TE hat NICHT geliefert.

      Er behauptet nur,daß er geliefert hat.

      Er kann seine Behauptung in keinster Weise belegen.

      Damit hat er seine Ansprüche gegen den Käufer verwirkt.

      Ob der Artikel tatsächlich nicht angekommen ist,ob der Käufer diese Nichtankunft zum Zwecke des Betrugs nur seinerseits behauptet,ist irrelevant.

      Alle diejenigen,die der Ansicht sind,daß der TE irgendwo irgendwelche durchsetzbaren Ansprüche----sei es gegen PP oder den K----- hat,können ja die Kosten der Rechtsverfolgung des TE übernehmen.

      petergabriel
    • Dann erkläre doch mal....

      Hallo,

      wie stellst Du Dir eine "Glaubhaftmachung" denn beispielsweise vor?

      Was könnte dazu dienen,daß der Richter dem TE glaubt,daß:

      a)er zwar seiner Lieferverpflichtung nachgekommen ist

      b 1) nun aber das Transportunternehmen den Artikel zum Adressaten nicht ordnungsgemäß transportiert hat

      b 2) und/oder dort nicht ordnungsgemäß übergeben hat.

      Dabei sind die Regularien des Transportunternehmens bzw.deren Festlegung auch in Bezug auf Haftung/Schadensersatz etc auch von erheblicher Bedeutung.

      Fazit:seitens des Transporteurs würden mit Hinweis auf dessen Regularien irgendwelche Ansprüche abgewehrt.

      Fazit 2: PP in Verbindung mit unversichertem Versand bringt Dich nicht nur in Teufels Küche,sondern macht Dich buchstäblich "anspruchslos."

      Wenn Du davon nicht überzeugt bist:geh auf die Barrikaden,weine bitterlich oder gründe einen Solidaritätsfonds für versandriskogeschädigte mittellose Studenten.

      petergabriel
    • *alte_eule* schrieb:

      Der TE hat seinen Teil des Vertrages doch schon erfüllt. Er hat geliefert.

      Er hat nach eigener Aussage den Artikel an den K versandt. So weit, so gut, könnte man meinen. Aber es ist gar nicht gut. Geliefert würde nämlich bedeuten, daß dem K die Ware (in diesem Fall nachweislich) übergeben wurde. Nicht vergessen: es wurde nach PP-AGB gezahlt, aber nicht nach PP-AGB geliefert. Es gibt keinen Nachweis der Lieferung und damit greift der KS nachdem die Lieferung nicht erfolgt ist. Es ist kein einfaches Vertragsverhältnis zwischen K und VK, weil PP noch dazwischen steckt. Aber deren Bedingungen müssen (leider) beide akzeptieren. Wieder mal ein Beispiel, was man mit PP als Zahlmethode aus Unwissenheit falsch machen kann.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Och, @ petergabriel. Alle von dir gemachten Vorschläge zu meiner Beschäftigung habe ich nicht nötig.

      Glaubhaft machst du auch, wenn du idealer Weise einen Zeugen hast, oder dich die Dame am DHL-Schalter kennt, weil du regelmäßig kommst, wenn du (auf diesen Fall zugeschnitten) ein bisher blitzsauber geführtes Profil hast, du Strafanzeige gegen unbekannt gestellt hast...
    • *alte_eule* schrieb:

      Von dem Zeitpunkt an lag das Verlustrisiko beim Käufer.

      Das ist nach BGB richtig. Das Verlustrisiko wird nach PP-AGB bei undokumentiertem Versand durch den KS abgedeckt. Die Erstattung der K-Zahlung war die richtige Folge daraus. Weiterhin kann sich dann PP beim VK schädlich halten. Den Kaufvertrag setzt diese Praxis aber nicht außer Kraft.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Fairhandel schrieb:

      Ich wünsche Dir trotzdem viel Erfolg, habe aber so Zweifel, daß wir von Dir irgendwann einmal ein Abschlußergebnis geliefert bekommen.
      Egal ,was passiert, ich werde euch auf dem Laufenden halten. Versprochen! ;)
      Es gefällt mit auch nicht, dass die meisten Leute, die sich über ein Problem in einem Forum beschweren, berichten so gut wie niemals, was im Endeffekt passiert ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von inventor ()

    • Ich habe versprochen, euch auf dem Laufenden zu halten.
      Vor ein paar Tagen kam noch ein Brief.

      "Wir haben von Paypal den Auftrag erhalten, einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie zu beantragen."

      OK, das ist die einzige Neuigkeit. Ich werde auch weiter berichten. Sogar aus dem Gefängnis, wenn es soweit kommt ;)
    • versteh ich das richtig:

      paypal hat an dich einen mahnbescheid rausschicken lassen?

      ist der brief überhaupt echt?
      das wär nämlich neu das paypal mahnbescheide raushauen lässt, bisher schreiben die nur böse mails und fordern den accountausgleich.



      wenn der mahnbescheid kommen sollte:dem MB mußt du INNERHALB der frist widersprechen.
      tust du das nicht, wird daraus ein vollstreckbarer titel und dann kommt irgendwann der gerichtsvollzieher.
      widersprichst du, wär das nächste eine verhandlung...
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von riverside ()

    • riverside schrieb:

      paypal hat an dich einen mahnbescheid rausschicken lassen?
      So steht im Brief. Aber bisher habe ich keinen MB bekommen. Ich warte mal ab, was passiert.

      riverside schrieb:

      ist der brief überhaupt echt?
      das wär nämlich neu das paypal mahnbescheide raushauen lässt, bisher schreiben die nur böse mails und fordern den accountausgleich.
      Im Internet gibt es viele Berichte, dass ein MB von Paypal kam. Wie kommt ihr darauf, dass das neu ist?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von inventor ()

    • Er hat KEINEN Mahnbescheid erhalten!!

      inventor schrieb:

      "Wir haben von Paypal den Auftrag erhalten, einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie zu beantragen."


      Hallo,

      nach den Worten des TE hat er(der TE) KEINEN Mahnbescheid erhalten.

      Er hat(wohl von einem Inkassounternehmen)die ANDROHUNG einen Mahnbescheid zu BEANTRAGEN (wenn er nicht zahlt)erhalten.

      petergabriel
    • Grundsätzlich ist es doch so, dass bei Beantragung des Mahnbescheides schon im voraus ein Kreuz gesetzt werden kann, ob es bei Widerspruch direkt zu einem Verfahren kommen soll. Meiner Erfahrung nach wird dieses Mittel meist eingesetzt. Somit muss PP erstmal gar nichts weiter machen und nur darauf warten, bis sie Post vom Amtsgericht bekommen. Dort wird dann häufig der Vorschlag gemacht, das Verfahren als schriftliches Verfahren durchzuführen.

      Dann schreiben die Anwälte von PP oder Inkasso eine gemütliche Stellungnahme und der Antragsgegner wird aufgefordert ebenfalls eines abzugeben. Die gegenerischen Stellungnahmen könnten dann noch jeweils kommentiert werden und ein Richter entscheidet ohne die Parteien gesehen zu haben.

      Kommt es hierzu, dann ist der TE gut beraten sich anwaltschaftlichen Rat zu suchen, was natürlich weitere Kosten verursacht. Dieser ist aber zwingend notwendig, weil der sonst gegen die Schriftsätze PP/Inkasso keine Chance bei dem Richter haben wird. Auch mit RA wird er wohl in einem schriftlichen Verfahren unterliegen, weil zum einen unsere Gerichte überlastet sind und zum anderen der Richter nur sehen wird, dass das PP-Kto. im Minus ist und der Antragsgegener nicht bezahlt.

      Somit sehe ich Null Chancen bei einem Widerspruch, nur zusätzliche Kosten (kommen ja noch die Gerichtskosten hinzu). Außerdem wird Inkasso da nicht bei einem Widerspruch nachgeben. Die sehen hier die gleichen Erfolgschancen wie ich *sicherbin*.

      Die Möglichkeit der Abtretung wäre sicher kein schlechter Schachzug gewesen, aber ich gehe davon aus, dass kein Unternehmen mit einer Forderung, eine Abtretung akzeptieren muss. Dennoch sähe es für den Richter "vielleicht" so aus, als hätte sich der VK bemüht, sein Kto. bei PP zu bereinigen. Aber es ist ein dickes "vielleicht".

      PP ist nicht plöde und auch die lesen in Foren mit.
      Meiner Ansicht nach wird viel zu oft der Ratschlag gegeben das PP-Kto. sofort zu räumen und zu kündigen (hier in diesem Fall hatte es der TE ja schon selbst gemacht und bedurfte keines Ratschlages). PP wird sich das auf Dauer nicht gefallen lassen und seine AGB durchsetzen...... per Inkasso, per Mahnbescheid und per Verfahren. Ein paar verlieren sie vielleicht aber sie werden ganz sicher auch viele gewinnen.


      Denke, wir müssen da alle etwas umdenken, ist aber nur meine ganz persönliche Meinung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • inventor schrieb:

      Ich werde morgen einen Nachforschungsauftrag stellen.
      Liegt schon ein Ergebnis vor?

      mijanne2007 schrieb:

      Hat der TE eigentlich Strafanzeige wegen Diebstahl gegen unbekannt erstattet und den Käufer dabei als Zeugen angegeben?
      inventor, hast Du Strafanzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstattet?

      Zum Mahnverfahren:
      Es ist schon einiges geschrieben worden. Es wird für inventor nicht einfach werden, sich gegen paypal in einem Verfahren zu behaupten. Vor allem erstmal teuer.

      @inventor:
      Wenn Du immer noch der Meinung bist, im Recht zu sein, dann lasse es drauf ankommen. Vielleicht bekommst Du ja tatsächlich das Recht zugesprochen.
      Viel Erfolg!
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Zum Thema Haftung des Zahlungsempfängers (paypal-AGB):
      4.4 Zahlungsausfall. Wenn im Falle eines Zahlungsausfalls eine von Ihnen empfangene Zahlung rückgängig gemacht wird, haften Sie gegenüber PayPal für den Zahlungsbetrag und etwaige Gebühren. In folgenden Fällen liegt ein Zahlungsausfall vor:
      ...

      Wenn wir bei einem Antrag auf Käuferschutz oder einer Käuferbeschwerde zugunsten des Käufers entscheiden.

      Bei einem Zahlungsausfall buchen wir den Betrag (bei Kreditkartenrückbuchungen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr) von Ihrem PayPal-Konto zurück. Wenn Sie nicht genug Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto haben, können Sie es durch eine Einzahlung auf Ihr PayPal-Konto ausgleichen. Ansonsten behalten wir uns das Recht vor, eingehende Zahlungen zum Ausgleich des ausstehenden Betrags zu verwenden oder die in Ziffer 5.2 beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Wir können außerdem rechtliche Schritte einleiten, um unsere Ansprüche gegen Sie durchzusetzen, zum Beispiel durch Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens.

      Als Verkäufer sind Sie nach Maßgabe des PayPal-Verkäuferschutzes (Ziffer 11) vor Zahlungsausfällen geschützt.

      10.1 Ihre Haftung.
      Sie haften für berechtigte Anträge auf Käuferschutz und Käuferbeschwerden. Wenn PayPal aufgrund eines Antrags auf Käuferschutz oder einer Käuferbeschwerde zugunsten des Käufers entscheidet, sind sie verpflichtet, PayPal den Kaufpreis sowie die ursprünglichen Versandkosten (auch wenn Sie in manchen Fällen den Artikel nicht zurückerhalten) zu ersetzen.
      Das ist nur ein kleiner weiterer Ausschnitt aus den betreffenden paypal-AGB. Wenn die AGB für einen deutschen paypal-Nutzer zulässig und bindend wären, dann hätte 'inventor' schlechte Karten. Es wäre vom Gericht vor allem die Frage zu behandeln, ob diese (und alle weiteren) AGB überhaupt in Deutschland rechtlich zulässig sind. Vertragspartner ist ja bekanntlich eine Luxemburger Firma. Das wäre ein Ansatzpunkt für eine Verteidigung.

      und übrigens:
      Die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens ist überhaupt kein rechtlicher Schritt!

      Zum Thema Abtretung (paypal-AGB):
      1.4 Abtretung. Sie dürfen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen, die Ihnen aus diesen Nutzungsbedingungen entstehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PayPal übertragen oder abtreten. PayPal behält sich vor, diesen Vertrag oder daraus entstehende Rechte und Pflichten ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen oder abzutreten.
      Sehr seltsames Geschäftsgebaren. Aber das passt ja zum seltsamen paypal.

      Zum Thema paypal allgemein (paypal-AGB):
      4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode. Wenn Sie PayPal als Zahlungsmethode anbieten, dürfen Sie PayPal gegenüber Ihren Kunden oder in anderen Veröffentlichungen nicht fehlerhaft darstellen oder in Misskredit bringen.
      Also Vorsicht! :D
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana