Reifen verkauft - Selbstabholung - einen Tag später Reifenprofiltiefe bemängelt

    • Reifen verkauft - Selbstabholung - einen Tag später Reifenprofiltiefe bemängelt

      Hallo,

      ich habe vor kurzem vier Reifen als Privatperson mit Ausschluss von Gewährleistung verkauft.

      Angegeben war in der Artikelbeschreibung:

      Die Profiltiefe liegt bei ca. 3,5 - 4,0mm. Die Reifen sind gleichmäßig abgefahren.



      Der Käufer hat die Reifen persönlich abgeholt und bei Übergabe bemängelt die Reifen hätten ein geringeres Profil und seien ungleichmäßig abgefahren. Ich gab ihm einen Reifentiefenmesser um sich von der Beschaffenheit zu überzeugen (wohlgemerkt hatte er nichts dabei um die Reifen zu prüfen). Schlussendlich hat er die Reifen trotzdem mitgenommen und mir den Auktionsbetrag übergeben. Soweit so gut.


      Nun meldet er sich einen Tag später und schreibt, dass er die Reifen in einer Werkstatt hat prüfen lassen und Sie weisen teilweise Stellen unter 3mm auf und seien ungleichmäßig abgefahren. Er will Sie nicht aufziehen da die Gefahr von Aquaplaning besteht und besteht auf Wandlung aufgrund eines Sachmangels bei Übergabe.


      Er sagt zudem er hätte die Reifen nicht prüfen müssen bei Übergabe und beruft sich auf meine Circa-Angabe in der Artikelbeschreibung.


      Ich habe geschrieben, dass ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und er ausgiebig die Gelegenheit hatte die Reifen bei Übergabe zu prüfen. Zudem hat er mir mitgeteilt er wüsste wie Reifen korrekt gemessen werden (nämlich laut seiner Aussage an der tiefsten Stelle am Reifen). Ich muss dazu sagen, ich habe vorher Bilder der Reifen gemacht mit einen digitalen Reifentiefenmesser und Messung in der Mitte der Reifen in den Hauptrillen und die besagen 3,5-4 mm.


      Zudem habe ich Ihm eine Erstattung des Kaufpreises von über 50% angeboten um die Sache gütlich zu regeln. Jetzt droht er mit Anwalt, Strafanzeige, schlechter Bewertung etc.


      Was tun? Was ist eure Einschätzung? Einfach ignorieren?


      Falls irgendeine Info zur Beurteilung fehlt, bitte melden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • [ebay='','']320879164547[/ebay]

      Gewährleistung hast Du ausgeschlossen.
      Hast Du die Erstattung von 50% unter Ausschluß der Rechtspflicht angeboten?
      Ansonsten könnte Dir das als Anerkenntnis einer Haftung ausgelegt werden.

      Trotzdem würde ich es auf einen eventuellen Rechtsstreit ankommen lassen.
      Mal schauen, ob er Dich verklagt ...
      viribus unitis semper et ubique

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fairhandel ()

    • Bei Breitreifen werden von diversen Stellen mindestens 3 mm Profiltiefe empfohlen. Insofern ist das schon grenzwertig, ob die Reifen überhaupt noch gebrauchsfähig sind.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Ob der K die Reifen in einen bestimmungsmäßigen Gebrauch nehmen, oder sich an die Wohnzimmerwand hängen wollte, ist unerheblich.
      Es kommt hier nur auf die zugesicherte Eigenschaft und die Möglichkeit der Besichtigung bei Übergabe an. Da der K trotz seiner geäußerten Bedenken die Reifen bezahlt und mitgenommen hat, ist davon auszugehen, daß er sie trotz der Bedenken haben wollte. Es wurde keine gesonderte Rückgabemöglichkeit nach eventuellem Nichtgefallen vereinbart.

      Die Sache ist klar.
      Anwaltliches Schreiben der Gegenseite abwarten und dann eigenen Anwalt einschalten. Strafanzeige ist lächerlich! Da wird die Polizei sich schwertun, so etwas überhaupt anzunehmen. Die haben schon einige Leute mit derartigem Ansinnen wieder nach Hause geschickt.
      viribus unitis semper et ubique
    • Das steht hier ja nicht zur Frage. Es geht ja darum ob er nachträglich reklamieren kann bei einer Circa-Angabe, vorliegenden Bilder bei Messung und der Möglichkeit bei Abholung zu prüfen. Das Angebot wurde ja nach besten Wissen und Gewissen erstellt und $444 BGB dürfte hier nicht greifen, da ich nichts arglistig verschwiegen habe. Er müsste ja beweisen dass ein Sachmangel bei Übergabe vorlag und wie will er dies machen (er hätte ja tauschen oder etwas verändern können). Oder sehe ich das falsch?

      Edit: die Antwort bezog sich auf niehls0815

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • es gilt gekauft wie gesehen - ich würde den typen ignorieren und dem für seine unfähigkeit/faulheit rein gar nix erstatten.

      anzeige? wegen was? seiner eigenen unfähigkeit oder wie?
      die beamten lachen sich einen weg, wenn der damit kommt.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.
    • riverside schrieb:

      es gilt gekauft wie gesehen - ich würde den typen ignorieren und dem für seine unfähigkeit/faulheit rein gar nix erstatten.

      anzeige? wegen was? seiner eigenen unfähigkeit oder wie?
      die beamten lachen sich einen weg, wenn der damit kommt.
      Dass hab ich Ihm auch gesagt. Er verneint dies da bei einem Onlinekauf der Vertrag mit Auktionsende zustande kommt und er dort den Zustand der Reifen ja noch garnicht kannte. Er argumentiert, nach BGB hätte er keine unverzügliche Prüfungspflicht bei Gefahrenübergang.

      Ich denke, der will hier nur von seinem Kauf zurücktreten weil ihm im nachherein etwas am Artikel nicht passt

      Ach ja, und er argumentiert, dass der Gewährleistungsausschluss irrelevant sei, da der Sachmangel BEI Übergabe schon vorlag.

      Ich habe ihm darauf geschrieben, wenn der Sachmangel vorlag hätte er die Reifen ja garnicht mitnehmen müssen. Er antwortete, er sei "kein Reifenexperte oder Kfz-Gutachter" und ihm wäre es nicht möglich gewesen den Sachmangel bei Abholung festzustellen.


      Ich glaube nicht dass er mit so einer Aussage durchkommt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • Kann K mir jetzt mit einem Gutachten der Reifen kommen das besagt die Reifen hätten stellenweise ein geringeres Profil als in der Artikelbeschreibung angegeben (er meinte teilweise deutlich unter 3mm laut Kfz-Meister) sowie sie wären ungleichmäßig abgefahren.

      Reicht das als Nachweis, dass ein Sachmangel BEI Übergabe vorlag oder ist das durch Gewährleistungsausschluss als nicht zu betrachten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • Fairhandel schrieb:

      heroman schrieb:

      Reicht das als Nachweis, dass ein Sachmangel BEI Übergabe vorlag?

      das ist möglich
      Ich habe ja Fotos die ich vor der Auktion in der Reifenmitte mit digitalen Reifentiefenmesser gemacht habe die 3,5-4 mm besagen. Bleibt dadurch der Haftungsausschluss nicht erhalten, da keine arglistige Täuschung vorliegt?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • heroman schrieb:

      Zudem hat er mir mitgeteilt er wüsste wie Reifen korrekt gemessen werden (nämlich laut seiner Aussage an der tiefsten Stelle am Reifen). Ich muss dazu sagen, ich habe vorher Bilder der Reifen gemacht mit einen digitalen Reifentiefenmesser und Messung in der Mitte der Reifen in den Hauptrillen und die besagen 3,5-4 mm.

      Da bleibt die Frage offen, ob du da an der Stelle gemessen hast, an der das Profil noch am tiefsten war und nicht doch an anderen Stellen weniger Profiltiefe verblieben war. Als vorhandene Profiltiefe gilt gewöhnlich nicht die tiefste Stelle, sondern die noch durchgängig vorhandene Mindesttiefe.

      § 36 Abs. 2 StVZO sagt auszugsweise über Profiltiefe bzw. über die Fläche, bei der diese zutrifft/zutreffen sollte
      Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.

      Es geht hier zwar nicht um die 1,6 mm, aber grundsätzlich muss das Profilalso nicht nur an einer Stelle ausreichend sein, sondern an der gesamten Lauffläche.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von niehls0815 ()

    • Das ist genau die Frage, ich habe mit dem Messgerät 3,5-4 mm im Hauptprofil (75%) gemessen und dies so in der Artikelbeschreibung vermerkt.

      Er hat daraufhin ersteigert. Konnte die Reifen bei Abholung begutachten, äußerte Mängel, nahm die Reifen aber trotzdem mit und bezahlte bar. Für mich war damit die Sache gegessen.

      Nun beruft er sich rückwirkend auf einen Sachmangel der bei Übergabe vorlag und für ihm nicht ersichtlich war. Ich meine er widerspricht sich ja selber wenn er sagt er konnte den Mangel nicht feststellen hat jedoch bedenken bei der Abholung geäußert. Er führt an, ich hätte ihm bei Überzugabe trotz seiner Bedenken die vorhandene Reifentiefe zugesichert und er sie daraufhin mitgenommen. Ich habe ihm aber nur gesagt, dass ich mit meinem Reifentiefenmesser die in der Artikelbeschreibung angegebene Tiefe ermittelt hätte. Ich hab ihm dann sogar das Messgerät zur Überprüfung der Reifen überlassen, was er dann auch fast 10-15 Minuten getan hat.

      Ich meine was will er noch. Angabe nach besten Wissen und Gewissen, ausgiebige Möglichkeit der Prüfung bei Übergabe und Mitnahme der Reifen trotz geäußertem Bedenken hinsichtlich Sachmangel.

      Dann hätte er die Reifen doch da lassen können, wenn er Bedenken hatte und nicht im Nachhinein mit einer Prüfung durch eine Werkstatt zukommen und zu behaupten er hätte den Mangel nicht erkennen können, da er kein Kfz-Fachmann oder Reifenexperte ist. Reifentiefe und Abrieb sollte eigentlich jeder Laie sehen und nachmessen können.

      Wenn er keine Prüfungspflicht bei Abholung hat, wie ist dann bitte für mich auszuschließen, dass nicht am Reifen manipuliert oder dieser getauscht wurde. Auch kann jeder behaupten irgendein KfZ-Fachmann hätte ein geringeres Profil festgestellt. Dies ist von vielen Faktoren abhängig (z.B. z.B. korrekte Bedienung des Messgerätes, korrekt eingestelltes Messgerät, baulich bedingte Toleranzen des Reifenmessgeräts). Ich meine dafür sind Abholungen dar, um zu prüfen das die Ware dem entspricht was ich gekauft habe.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von heroman ()

    • heroman schrieb:

      riverside schrieb:

      es gilt gekauft wie gesehen - ich würde den typen ignorieren und dem für seine unfähigkeit/faulheit rein gar nix erstatten.

      anzeige? wegen was? seiner eigenen unfähigkeit oder wie?
      die beamten lachen sich einen weg, wenn der damit kommt.
      Dass hab ich Ihm auch gesagt. Er verneint dies da bei einem Onlinekauf der Vertrag mit Auktionsende zustande kommt und er dort den Zustand der Reifen ja noch garnicht kannte. Er argumentiert, nach BGB hätte er keine unverzügliche Prüfungspflicht bei Gefahrenübergang.

      Ich denke, der will hier nur von seinem Kauf zurücktreten weil ihm im nachherein etwas am Artikel nicht passt

      Ach ja, und er argumentiert, dass der Gewährleistungsausschluss irrelevant sei, da der Sachmangel BEI Übergabe schon vorlag.

      Ich habe ihm darauf geschrieben, wenn der Sachmangel vorlag hätte er die Reifen ja garnicht mitnehmen müssen. Er antwortete, er sei "kein Reifenexperte oder Kfz-Gutachter" und ihm wäre es nicht möglich gewesen den Sachmangel bei Abholung festzustellen.


      Ich glaube nicht dass er mit so einer Aussage durchkommt.



      ob der experte ist oder nicht, ist egal. er hatte die möglichkeit mit dir einen termin in zb einer werkstatt zu machen und die reifen dort prüfen zu lassen!
      somit war die überprüfung sehr wohl möglich, er hat das nur einfach verpennt!

      es ist zwar korrekt, das der kaufvertrag endgültig zustande kommt, wenn die auktion endet (solange die noch läuft, weiß man ja nie, ob da nicht doch noch ein anderer überbietet),
      ABER:
      wenn der die reifen abholen kann, dann hätte der ebenso nach einem besichtigungstermin fragen können! 10tage sind mehr als genug zeit dafür.
      somit wußte er vor seinem gebot nur deshalb nichts von dem zustand der reifen, weil er entweder nachlässig war und sich nicht um einen besichtigungstermin gekümmert hat oder weil er das angebot eben erst in letzter minute sah - das ist aber dann sein problem, wenn er dann bietet UND dann für die abholung nichtmal einen fachmann an der hand hat, der die sich ansieht, bevor die kohle den besitzer wechselt.

      inwiefern ein sachmangel vorliegt, muss ein fachmann entscheiden - am besten einer, der mit keiner der beiden parteien in privatem kontakt steht.
      da ja im www fleißig betrogen wird: hast du fotos der reifen, an denen du deine reifen einwandfrei identifizieren kannst?
      es besteht zumindest die möglichkeit, das der typ genau solche reifen zuhause hat und die (unregelmäßig abgefahrenen) nun gegen diese hier tauschen will... und natürlich geld zurück.



      ich kann wirklich jedem nur raten, von den zu verkaufenden artikel viele fotos zu machen aus verschiedenen blickwinkeln, das kann sich später als sehr hilfreich erweisen.
      die fotos kann man immer noch löschen, aber lieber n stapel fotos auf der festplatte rumliegen haben, als nicht beweisen zu können, das der käufer was anderes zurückgab als er kaufte.
      Those who mind don’t matter
      and those who matter don’t mind.