Und was besagt das jetzt anderes als das, was ich schon geschrieben habe?
Ok, nehmen wir das mal anhand deiner Definition auseinander.
Ist beim "ist mir runtergefallen" immer gegeben. Sonst wäre es ja "hab ich auf den Boden geschmissen, drauf rumgetrampelt und mit dem Hammer bearbeitet".
Ist es vermeidbar, dass ein Handy runterfällt? Klaro. Besser aufpassen. Ist nämlich die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit einem zerbrechlichen Gegenstand, weil...
...sonst voraussehbar der pflichtwidrige Erfolg (vulgo: is kaputt, das hätt es jetzt nicht gebraucht) eintreten kann.
Ausnahme: wenn der Benutzer absehbar damit rechnen kann, dass das Handy beim runterfallen nicht kaputt gehen kann, weil z.B. der gesamte Raum rundherum schön weich und dick gepolstert ist.
Folgerichtig wäre dann jeder, der sein auf ebay bereits angebotenes Handy noch weiter benutzt ein klarer Fall für die Gummizelle. (Ok, find ich zwar etwas krass, aber da hörst Du von mir keinen Widerspruch...
)
Oder an welches Szenario hattest Du da gedacht?
Na, vielleicht findet Rechtsbratung noch die Zeit, uns ein paar der ihm vorliegenden Urteile einzuscannen. Kleiner Hinweis dazu: das umfangreiche Schema, das damals das "neue ebay-Zahlungssystem" dargestellt hat, wurde bei internetrecht-rostock.de von einem Praktikanten nach Anleitung erstellt. Muss man also nicht selbst machen. Vielleicht findet sich ja ein freundlicher Assessor, der mal eben den Scanner benutzen kann.
mijanne2007 schrieb:
Nun, es macht sicherlich einen Unterschied, wie einem ein Handy runterfällt ob man von Fahrlässigkeit oder nicht sprechen kann
Ok, nehmen wir das mal anhand deiner Definition auseinander.
mijanne2007 schrieb:
Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt
Ist beim "ist mir runtergefallen" immer gegeben. Sonst wäre es ja "hab ich auf den Boden geschmissen, drauf rumgetrampelt und mit dem Hammer bearbeitet".
mijanne2007 schrieb:
Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit
Ist es vermeidbar, dass ein Handy runterfällt? Klaro. Besser aufpassen. Ist nämlich die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit einem zerbrechlichen Gegenstand, weil...
mijanne2007 schrieb:
sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.
...sonst voraussehbar der pflichtwidrige Erfolg (vulgo: is kaputt, das hätt es jetzt nicht gebraucht) eintreten kann.
Ausnahme: wenn der Benutzer absehbar damit rechnen kann, dass das Handy beim runterfallen nicht kaputt gehen kann, weil z.B. der gesamte Raum rundherum schön weich und dick gepolstert ist.
Folgerichtig wäre dann jeder, der sein auf ebay bereits angebotenes Handy noch weiter benutzt ein klarer Fall für die Gummizelle. (Ok, find ich zwar etwas krass, aber da hörst Du von mir keinen Widerspruch...

Oder an welches Szenario hattest Du da gedacht?
Na, vielleicht findet Rechtsbratung noch die Zeit, uns ein paar der ihm vorliegenden Urteile einzuscannen. Kleiner Hinweis dazu: das umfangreiche Schema, das damals das "neue ebay-Zahlungssystem" dargestellt hat, wurde bei internetrecht-rostock.de von einem Praktikanten nach Anleitung erstellt. Muss man also nicht selbst machen. Vielleicht findet sich ja ein freundlicher Assessor, der mal eben den Scanner benutzen kann.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.