Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 08.06.2011 entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Auktion nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt sei. Sprich wenn der angebotene Artikel z.B. gestohlen wurde, der Verkäufer den Grund für den Abbruch also selbst nicht zu verantworten hat.
Die Diskussion über das Urteil findet ihr hier: Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10
Das Urteil sagt aber auch, dass der "unberechtigte Abbruch" nach der AGB von eBay zu einem rechtgültigen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zuletzt Höchbietenden führt. Internet-Rostock schreibt dazu :
Dieses Urteil sorgte in der Vergangenheit zu vielen Aufregungen. Der größte Teil der Auktionsabbrecher ist sich der Tragweite des Urteiles nicht bewusst. Die AGB von eBay kennt darüber hinaus kaum einer. Schlimmer finde ich aber, dass sich nach diesem Urteil eine regelrechte neue Geschäftsmethode bei den Bietern entwickelt hat. Sie bieten bewusst auf hochwertige Artikel mit hoher Abbruchrate, in der Hoffnung, das sie beim Abbruch der letzte Höchstbietende sind. Ist das der Fall bekommt der Abbrecher dann nach kurzer Zeit vom Höchstbietenden Post. Er fordert dann entweder den hochwertigen Artikel zu dem lächerlich niedriegen Preis, der zum Zeitpunkt des Abbruches zu buche stand oder er macht einen Schadensersatzanspruch geltend.
Wäre der Abbrecher aber schlauer gewesen, wenn er vor dem Abbruch mal in die Gründsätze von eBay geschaut hätte? Was steht da überhaut?
pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
Aber es geht ja noch weiter ...
Ok, der erste Grund ist wieder das, was auch aus dem Urteil hervorgeht. Der zweite Grund bezieht sich aber nur auf einen Fehler beim Start- oder Mindestpreis. Nicht aber auf einen Fehler in der Artikelbeschreibung oder wenn der Verkäufer den Artikel z.B. versehentlich zerstört hat. Nichts dazu. Nur das man bei einem der o.g. Fehler versuchen soll, das Angebot zu ändern oder wenn das nicht möglich ist, das Angebot zu beenden.
Als weitere Veraussetzungen gibt eBay an:
Die Aufzählung stammt von mir, um besser darauf eingehen zu können. Gem. 1a und 2a gibt es also kein Problem, eine Auktion vorzeitig zu beenden. Klar, es gibt ja auch keinen Bieter. Bei 1c und 2c dürfte auch alles klar sein. Verkäufer die einen Mindestpreis eingegeben haben, können die Auktion nicht vorzeitig beenden, solange der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Was aber, wenn der Mindestpreis erreicht wurde? Da kommt dann wie auch für Auktionen ohne Mindestpreisangabe 1b und 2b zum Tragen. Und da steht es dann!
Nur verstehe ich dann die Aussage nicht: "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden" Gut, dabei geht es nur um die technische Möglichkeit. Aber verwirrend dürfte die Aussage schon für den Verkäufer sein. Dieser Grundsatz ist wie ich finde komplett verwirrend. Selbst wenn ein Verkäufer sich vor dem Abbruch da durcharbeiten würde, dürfte er danach nicht viel schlauer sein!
Hier ist also eBay gefordert! Dieser Grundsatz sollte wesentlich deutlicher formuliert werden. Denn auch der letzte Hinweis von eBay ...
Dann schauen wir uns einfach mal an, wie der Abbruch direkt funktioniert und ob da genauere Informationen zu finden sind.
Siehe Anhang "schritt1-gebote1"
Unter dem Absatz "Gebote streichen" steht jedenfalls nichts. Nur ganz unten, schon fast aus dem Blickfeld und unter dem Punkt "Artikel verkaufen" steht: "Das vorzeitige Beenden eines Angebotes ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne einen berechtigten Grund machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig."
Das erinnert mich ein wenig an die versteckten Kostenhinweise der Abo-Fallen-Betreiber.
Auf der zweiten Seite, auf die man gelangt, wenn man alle Angebote streichen will, findet man absolut keinen Hinweis mehr!
Siehe Anhang "schritt2-gebote1"
Und schon ist die ebay-Abbruch-Falle perfekt. Klickt man auf "Angebot beenden" geht man automatisch mit dem letzten Höchstbietenden einen gültigen Kaufvertrag ein, solange kein berechtigter Grund (Diebstahl) vorlag.
Diese Falle muss eBay so schnell wie möglich abstellen. Entweder durch abschalten der Möglichkeit oder durch eine eindeutige Formulierung.
Alternativ gibt es noch die Möglichkeit, das eBay, wenn sie selbst nicht aktiv werden, irgendwann gerichtlich dazu gezwungen wird. Ich finde, es ist eine Frage der Zeit, bis der Erste, der auf die Falle hereingefallen ist, sich den Schadensersatz den er dem Höchstbietenden zahlen musste, von eBay zurück holt.
Die Diskussion über das Urteil findet ihr hier: Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10
Das Urteil sagt aber auch, dass der "unberechtigte Abbruch" nach der AGB von eBay zu einem rechtgültigen Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zuletzt Höchbietenden führt. Internet-Rostock schreibt dazu :
Wenn eine Auktion bei eBay vorzeitig abgebrochen wird, kommt nach den eBay-AGB mit dem zuletzt Höchstbietenden der Vertrag zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Der letzte Halbsatz stammt im Original aus den eBay-AGB.
Der Bundesgerichtshof (zurzeit liegt nur eine Pressemitteilung vor) hat mit Urteil vom 08.06.2011 Aktenzeichen VIII ZR 305/10 entschieden, dass jedenfalls ein unstreitiger Diebstahl der Ware innerhalb des Auktionszeitraums den Verkäufer berechtigt, die eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen ohne dass er dem zuletzt Höchstbietenden Schadenersatz zahlen muss.
Dieses Urteil sorgte in der Vergangenheit zu vielen Aufregungen. Der größte Teil der Auktionsabbrecher ist sich der Tragweite des Urteiles nicht bewusst. Die AGB von eBay kennt darüber hinaus kaum einer. Schlimmer finde ich aber, dass sich nach diesem Urteil eine regelrechte neue Geschäftsmethode bei den Bietern entwickelt hat. Sie bieten bewusst auf hochwertige Artikel mit hoher Abbruchrate, in der Hoffnung, das sie beim Abbruch der letzte Höchstbietende sind. Ist das der Fall bekommt der Abbrecher dann nach kurzer Zeit vom Höchstbietenden Post. Er fordert dann entweder den hochwertigen Artikel zu dem lächerlich niedriegen Preis, der zum Zeitpunkt des Abbruches zu buche stand oder er macht einen Schadensersatzanspruch geltend.
Wäre der Abbrecher aber schlauer gewesen, wenn er vor dem Abbruch mal in die Gründsätze von eBay geschaut hätte? Was steht da überhaut?
pages.ebay.de/help/sell/end_early.html
Aha, da steht es schon. Übersetzt heißt das, es wird schon mit dem Einstellen vom Verkäufer die Bereitschaft anerkannt, das es am Ende der Auktion zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag kommt. Egal ob die Auktion abgebrochen wird oder ganz normal ausläuft.Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. (...)
Aber es geht ja noch weiter ...
Also gibt es demnach doch die Möglichkeit, eine Auktion abzubrechen. Schauen wir mal weiter ...(...) Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, (...)
Ja was denn nun? Also wäre der Abbruch auch gerechtfertigt, wenn der Verkäufer sich beim Einstellen des Artikels geirrt hat, wenn er den Abbruch also selbst zu verantworten hat? Sieht jedenfalls so aus. Weiter schreibt eBay aber auch, was der BGH entschieden hat ...(...) zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben (...)
So weit so gut. Oder doch nicht? Was sind denn nun "berechtigte Gründe" für einen Abbruch. eBay schreibt dazu weiter ...(...) oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund:
Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
Vorgehensweise:
Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.
Grund:
Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
Vorgehensweise:
Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots.
Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.
Ok, der erste Grund ist wieder das, was auch aus dem Urteil hervorgeht. Der zweite Grund bezieht sich aber nur auf einen Fehler beim Start- oder Mindestpreis. Nicht aber auf einen Fehler in der Artikelbeschreibung oder wenn der Verkäufer den Artikel z.B. versehentlich zerstört hat. Nichts dazu. Nur das man bei einem der o.g. Fehler versuchen soll, das Angebot zu ändern oder wenn das nicht möglich ist, das Angebot zu beenden.
Als weitere Veraussetzungen gibt eBay an:
Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.
Angebote läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.
Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet
Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.
Anzahl der Gebote für den Artikel (1):
Kann das Angebot vorzeitig beendet werden (2)?
1a: Keine Gebote, auch keine gestrichenen
2a: Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.
1b: Ein oder mehrere Gebote
2b: Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.
1c: Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht
2c: Nein
Die Aufzählung stammt von mir, um besser darauf eingehen zu können. Gem. 1a und 2a gibt es also kein Problem, eine Auktion vorzeitig zu beenden. Klar, es gibt ja auch keinen Bieter. Bei 1c und 2c dürfte auch alles klar sein. Verkäufer die einen Mindestpreis eingegeben haben, können die Auktion nicht vorzeitig beenden, solange der Mindestpreis nicht erreicht wurde. Was aber, wenn der Mindestpreis erreicht wurde? Da kommt dann wie auch für Auktionen ohne Mindestpreisangabe 1b und 2b zum Tragen. Und da steht es dann!
Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.
Nur verstehe ich dann die Aussage nicht: "Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden" Gut, dabei geht es nur um die technische Möglichkeit. Aber verwirrend dürfte die Aussage schon für den Verkäufer sein. Dieser Grundsatz ist wie ich finde komplett verwirrend. Selbst wenn ein Verkäufer sich vor dem Abbruch da durcharbeiten würde, dürfte er danach nicht viel schlauer sein!
Hier ist also eBay gefordert! Dieser Grundsatz sollte wesentlich deutlicher formuliert werden. Denn auch der letzte Hinweis von eBay ...
... sagt nichts darüber, ob der Artikel damit an den Höchstbietenden verkauft wird oder nicht. Im Gegenteil! Hier wird dem Verkäufer sogar noch suggeriert, das er beim Abbruch die Wahl hat, ob er den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen will oder einfach nur die Angebote streichen und das Angebot beenden will. Aber vieleicht erhält der Abbrecher beim Abbruch ja genauere Informationen von eBay.Wenn das Angebot in 12 Stunden oder mehr endet, wählen Sie "Gebote streichen und Angebot vorzeitig beenden" oder „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen“.
Dann schauen wir uns einfach mal an, wie der Abbruch direkt funktioniert und ob da genauere Informationen zu finden sind.
Siehe Anhang "schritt1-gebote1"
Unter dem Absatz "Gebote streichen" steht jedenfalls nichts. Nur ganz unten, schon fast aus dem Blickfeld und unter dem Punkt "Artikel verkaufen" steht: "Das vorzeitige Beenden eines Angebotes ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne einen berechtigten Grund machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig."
Das erinnert mich ein wenig an die versteckten Kostenhinweise der Abo-Fallen-Betreiber.
Auf der zweiten Seite, auf die man gelangt, wenn man alle Angebote streichen will, findet man absolut keinen Hinweis mehr!
Siehe Anhang "schritt2-gebote1"
Und schon ist die ebay-Abbruch-Falle perfekt. Klickt man auf "Angebot beenden" geht man automatisch mit dem letzten Höchstbietenden einen gültigen Kaufvertrag ein, solange kein berechtigter Grund (Diebstahl) vorlag.
Diese Falle muss eBay so schnell wie möglich abstellen. Entweder durch abschalten der Möglichkeit oder durch eine eindeutige Formulierung.
Alternativ gibt es noch die Möglichkeit, das eBay, wenn sie selbst nicht aktiv werden, irgendwann gerichtlich dazu gezwungen wird. Ich finde, es ist eine Frage der Zeit, bis der Erste, der auf die Falle hereingefallen ist, sich den Schadensersatz den er dem Höchstbietenden zahlen musste, von eBay zurück holt.