Abgebrochene Auktion - Betrug?

    • Upps.Leicht auf Krawall gebürstet?

      Hallo.Es wurde aus Interesse eine grundsätzliche Frage gestellt.

      Ist immer ein Prob mit abgebrochenen Auktionen.
      Ebax gibt zwar Möglichkeiten vor,aber die sind m.E. nicht unbedingt gesetzteskonform.
      Bei Diebstahl oder nachweisbarer Beschädigung,Verschlechterung -z.B. ist das angebotene Salamibrot mittlerweile vergammelt - ist es klar.
      Ärgerlich sind die beendeten "ichhabnsofortkaufangebotmachich" Artikel.
      Oder kurz vor Ende rausnehmen,weil ja nur ein Gebot.Dass innnerhalb der letzten 5 Secunden die Gebote kommen,wird übersehen.
      Hier wird aus Unwissenheit falsch gehandelt.Denn bei Abgabe eines Gebotes besteht ein Vertrag zwischen VK und K.
      Vertragsbruch aus ,sagen wir,nichtigen Gründen,ist anfechtbar.
      Ob es sich allerdings lohnt,einen RA einzuschalten,sei dahingestellt.
      Bei wertvolleren Teilen nicht auszuschliessen.Die Chance auf einen Erfolg steht nicht schlecht.
      Aber wie lautet die Standardantwort eines Juristen ? Kommt darauf an.
      Ein Richter urteilt so,der andere anders,der Dritte vertritt eine weitere Meinung.Das Urteil ist dann Meinung Nr. vier.

      Die Tendenz ist allerdings die,dass abgebrochene Angebote (von herkömmlichen Auktionen kann man nicht sprechen)den VKn um die Ohren gehauen werden,sprich,der K bekommt Recht.
      Aber,siehe oben : es kommt darauf an.

      Falls dir sowas über den Weg laufen sollte,schreib den VK an und weise ihn darauf hin,dass er mit dir einen Vertrag abgeschlossen hat.
      Jetzt gibt´s natürlich noch die Abbrüche kurz nach Einstellung."Experten" sind da sehr schnell.Hier gilt §119.Ürrtümspürügrüph.

      Bleibt unter dem _ :Abwägungsache.Korrekt ist es nicht,da Vertragsbruch.
      Steht übrigens auch in den eher unübersichtlichen ebax-AGB.
      Angebot rechtsverbindlich,Gebot dto.

      Einfacher ausgedrückt :
      "Ich will meinen angeknabberten Jesustoast verkaufen.Wer bietet."
      "Ich will ihn haben.Biete."
      "Ist aber jetzt angeschimmelt."
      "Will ich trotzdem."
      "Kriegst du nicht."
      "Doch."
      "Klag doch."
      "Ja."
      Richter :"Wenn´s der Wahrheitsfindung dient.Toast aufbacken,Schimmel entfernen,an K aushändigen.Kosten für Butter und Marmelade sind vom VK zu tragen.Eventuelle körperliche Beschwerden gehen zu Lasten (oder Entlastung)und Kosten des Käufers.Mahlzeit"
      "Gerichtsdiener! Einen Magenbitter bitte."
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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    • Fairhandel schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Eines Betruges bedarf es allerdings mehr als eine Auktion zu beenden, zumindest bis das mal höchstrichterlich entschieden ist.
      Dies wurde hier auch gefragt. Gebote streichen, Auktion beenden, anderweitig verkaufen. Und dies ist Unterschlagung und Betrug.

      Dann gehen wir der Sache doch auf den Grund:

      1. dejure.org/gesetze/StGB/246.html

      Für Unterschlagung müsste sich der "Täter" eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig aneignen. Nun klärt doch mal bitte, ob die Sache hier fremd ist und vor allem rechtswidrig angeeignet wurde. Da habe ich meine Zweifel.

      2. dejure.org/gesetze/StGB/263.html

      Für Betrug ist es notwendig, dass der "Täter" einen Vermögensschaden verursacht und sich selbst (oder Dritten) einen Vermögensvorteil verschafft. Und das ganze muss auch noch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen geschehen. Benennt dies doch bitte mal präzise.

      Trifft eine der obigen Bedingungen nicht zu, ist die Straftat vom Tisch. Sorry, habe gesehen, dass die eule bereits darauf hingewiesen hat, dies aber kaum beachtet wurde.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ohrwürmchen schrieb:

      Ebax gibt zwar Möglichkeiten vor,aber die sind m.E. nicht unbedingt gesetzteskonform.

      Die Bereitstellung einer Möglichkeit eines Auktionsabbruchs durch ebay ist legal, denn die rechtmäßige Nutzung der technisch vorhandenen Möglichkeiten obligt dem Nutzer.

      Hier aber tritt ebay nämlich die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden mit Füßen. Sie läßt ihre Kunden mit den Folgen einer unrechtmäßig abgebrochenen Auktion ziemlich allein. Ebay selbst hatte ja auch bisher keine Nachteile aus ihrer Vorgehensweise, deshalb war wohl auch bisher keine Veranlassung zur Verbesserung gegeben. Der kleine Hinweis auf der Abbruchseite sichert ebay zumindest rechtlich gegen Ansprüche ihrer Kunden ab. Aber ein kleiner Hinweis genügt zum Verständnis für den Kunden eben nicht, wie die vielen unglücklichen Fälle in der Praxis zeigen.

      Ebay sollte eindeutiger auf die rechtlichen Fallstricke hinweisen, um den Nutzer klar auf die möglicherweise damit verbundenen Probleme aufmerksam zu machen. Dies könnte z.B. durch eine Pop-up-Dialog-Box geschehen, welche auf die Rechtslage hinweist und die der Abbrechende zu bestätigen hat. An viel weniger brisanten Stellen ebays funktioniert dies ja auch.
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    • biguhu schrieb:


      1. dejure.org/gesetze/StGB/246.html

      Für Unterschlagung müsste sich der "Täter" eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig aneignen. Nun klärt doch mal bitte, ob die Sache hier fremd ist und vor allem rechtswidrig angeeignet wurde. Da habe ich meine Zweifel.
      Der Auktionsgegenstand ist vom Käufer durch den Auktionsabbruch rechtmäßig erworben worden. Der Auktionsgegenstand ist zwar noch im Besitz des Verkäufers, aber nicht mehr sein vollständiges frei verfügbares Eigentum. Für den entgültigen Übergang der Sache zum Käufer fehlt nur noch die Bezahlung durch den Käufer. Dies wird durch den Verkauf an einen Dritten vorsätzlich verhindert. Der Verkauf und Übergabe des Auktionsgegenstands an einen Dritten erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung, da der ursprüngliche Käufer den Auktionsgegenstand nicht erhalten kann.

      biguhu schrieb:


      2. dejure.org/gesetze/StGB/263.html

      Für Betrug ist es notwendig, dass der "Täter" einen Vermögensschaden verursacht und sich selbst (oder Dritten) einen Vermögensvorteil verschafft. Und das ganze muss auch noch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen geschehen. Benennt dies doch bitte mal präzise.
      Durch den vorsätzlichen Verkauf des Auktionsgegenstands an einen Dritten zu einem höheren Preis -das ist ja das Ziel und Vorteil des Verkäufers- wird der Auktionsgegenstand dem Eigentumsvorbehalt des ursprünglichen Käufers entzogen. Dadurch erzielt der Verkäufer einen Vermögensvorteil und der ursprüngliche Käufer erleidet einen Vermögensschaden, da er sich die Sache anderweitig und mit zusätzlichem Aufwand und eventuell zusätzlichen Kosten beschaffen müßte.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Fairhandel schrieb:

      Der Auktionsgegenstand ist vom Käufer durch den Auktionsabbruch rechtmäßig erworben worden. Der Auktionsgegenstand ist zwar noch im Besitz des Verkäufers, aber nicht mehr sein vollständiges frei verfügbares Eigentum. Für den entgültigen Übergang der Sache zum Käufer fehlt nur noch die Bezahlung durch den Käufer. Dies wird durch den Verkauf an einen Dritten vorsätzlich verhindert. Der Verkauf und Übergabe des Auktionsgege

      Ich kann keine Unterschlagung erkennen, solange nicht die Gegenleistung, also die Bezahlung, getätigt wird. Sonst müsste jeder Kaufvertrag, der nicht erfüllt wird, zur Unterschlagung werden.

      Fairhandel schrieb:

      Durch den vorsätzlichen Verkauf des Auktionsgegenstands an einen Dritten zu einem höheren Preis -das ist ja das Ziel und Vorteil des Verkäufers- wird der Auktionsgegenstand dem Eigentumsvorbehalt des ursprünglichen Käufers entzogen. Dadurch erzielt der Verkäufer einen Vermögensvorteil und der ursprüngliche Käufer erleidet einen Vermögensschaden, da er sich die Sache anderweitig und mit zusätzlichem Aufwand und eventuell zusätzlichen Kosten beschaffen müßte.

      Es fehlt mir aber immer noch an der Vorspiegelung falscher Tatsachen und die Erregung eines Irrtums beim Käufer. Umso mehr, wenn der Verkäufer gleich beim Abbruch der Auktion zugeben würde, er wird die Ware an einen anderen verkaufen. Und dann ist das der Vorsatz auch noch nötig. Den meisten Auktionsabbrechern dürfte aber gar nicht klar sein, dass sie hier einen Kaufvertrag vor sich haben, den sie nicht einseitig lösen können. Kein Vorsatz, kein falschen Tatsachen, kein Irrtum: kein Betrug!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Also wenn ein Irrtum erregt wird,dann stellt sich der Irrtum als gewollt erregt dar.
      Oder es war ein Irrtum,denselbigen zu erregen.Wer weiß schon,was sich beim K erregen lässt.Wenn überhaupt.
      Am nächsten Morgen hat man jedenfalls einen Brummschädel.
      Ich sach mal so.
      Wenn ich auf das Objekt der mich erregenden Begierde,lechz,biete,dann willichhabmhabmhabm.
      Komt jetzt aber der mich Erregende auf die Idee,einem anderen mit seinen Reizen zu verfallen - Frechheit! der kennt mich doch noch gar nicht -
      dann ist das eine Salatnummer - erst anmachen,aber dann stehen lassen.Ja bin ich denn in einer Disco?
      Okay.In einer Kneipe,Disco,verklage ich deshalb keinen.Ist i.A. auch nichts Bleibendes -meistens.Nach Ablauf von ca. 9 Monaten weiß man mehr.
      Bei ebax will ich mir aber was auf Dauer antun,auch wenn´s noch so hübsch hässlich ist.
      Wenn mir nun ein vollkommen meinen Vorteilen reizkonsistenter VK mir diese Freude nimmt,obwohl ich meinen Bietfinger schon in seine Richtung in Bewegung gesetzt habe, begeht er einen Vertragsbruch,selbst dann,wenn ich nicht reizvoller bin.
      Nun kann ich entscheiden,ob ich mich beleidigt in der Disco anderweitig umschaue oder meinen RA bitte,dem Ignoranten mitzuteilen,dass er mich mal ganz gepflegt am Allerwertesten könne.Wobei dies keinesfalls als Friedensangebot zu betrachten sei.

      Eine Unterschlagung liegt m.E. nicht vor.Vorspiegelung falscher Tatsachen auch nicht.
      Schlicht Nichteinhaltung eines Vertrages.
      Also zivilrechtlich auf Einhaltung des Vertrages klopfen bevor ich mich als Möchtnichtgernkäufer noch mehr auf - statt errege.
      Hach,ist das aufregend. :rolleyes:
      Was würde ein RA sagen? " Es kommt darauf an."Evtl. noch :" Lohnt sich das? Meine Töchter sind hübscher."
      Aber Vorsicht! Schwiegersohn eines Ra´s zu werden,könnte das Ende aller gesetzmäßig vorgegebenen Freiheiten bedeuten.
      Im Prinzip nichts anderes,als eine normale Ehe, aus der man noch herauskommen kann.Hier aber abgesichert und ohne Notausgang.

      Man könnte auch sagen,wer einen RA als Freund hat,braucht keine Feinde mehr. :tongue: :lach:
      Wer viel weiß,denkt viel.Wer zuviel weiß,muß sich Gedanken machen.
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