Verkäufer verweigert Herausgabe des Artikels

    • juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=56120&pos=0&anz=1

      Also Accountinhaberin ist eine Frau, die nun die BEklagte ist. Telefoniert hast Du mit einem Mann?

      Der Fall ist ja schon eine Weile her, gibts da noch Aufzeichnungen über Telefonnummern? SMS vermutlich nicht mehr greifbar? Wurde irgendwie nach dem Mann recherchiert?

      Ich vermute (!), wenn der Account gehackt worden wäre, müsste das in der Accounthistorie von eBay nachvollziehbar sein, wobei es schon seltsam ist, dass im Februar 14 der Account stillgelegt worden ist. Wie war zu dem Zeitpunkt der Verfahrensstand in Eurem Streit?
      feedback.ebay.at/ws/eBayISAPI.…udi500ps&ftab=AllFeedback (dieser Account?)

      Dein Anwalt wird die Aussagen aus dem Sühneverfahren sicherlich rekapitulieren, auch hinsichtlich dessen, ob das BGH-Urteil hier überhaupt einschlägig ist.
      Bei einer (bewußten) Accountüberlassung an Dritte müsste eigentlich der Accountinhaber in Haftung genommen werden können.

      Rät Dein Anwalt unter den neuen Erkenntnissen zu einer Strafanzeige? Ist die Sache mit dem Gütetermin nun erledigt oder kommt es zur Verhandlung? Ist ggf. sogar Vereidigung der Beklagten angedacht?

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    • strikeme schrieb:

      Es wurde verwiesen auf das BGH Urteil VIII ZR 289/09


      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=3&nr=56118&pos=0&anz=84 :

      Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.


      oldschmatterhand schrieb:

      Bei einer (bewußten) Accountüberlassung an Dritte müsste eigentlich der Accountinhaber in Haftung genommen werden können.


      Was ja zu beweisen wäre ... wenn bis jetzt noch nicht die gesammelte Datenlage bei ebay eingefortert wurde, ... sieht es noch nicht gut aus.


      Wie ist man denn an ihre Daten gekommen, war der Account ohne ihr Wissen auf ihren Namen angemeldet worden? ?(
      Die angeklagte gab zum guten,daß ihr der acount gar nicht gehöre


      z. B. so: heise.de/ct/artikel/eBay-Betru…fremdem-Namen-288934.html ?(

      Ein mutmaßlicher Betrüger öffnete am 5. Juli unter dem eBay-Namen „bakanlar“ ein neues eBay-Konto. Bei der Anmeldung tippte er nicht etwa Fantasiedaten ein, sondern Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Frau aus Niedersachsen, die mit eBay bislang noch nichts zu tun hatte.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Ich vermute zwar, dass Barzahlung bei Abholung vereinbart war, aber vielleicht ist TE dennoch automatisiert eine hinterlegte Bankverbindung angezeigt worden?
      Ich würde auch den RA fragen, ob ein Nachweis darüber verlangt werden kann, von welchem Konto eBay die angefallene Verkaufsprovision für das Fahrzeug einzuiehen konnte.

      Ein auf Identitätsdiebstahl angelegter Account, der ACHT Jahre gelaufen ist? Und dass, ohne dass es jemals aufgefallen wäre (soweit man über Google sieht, hatte der Account 234 Bewertungen angesammelt, Daumen x Phi als vielleicht 500 Transaktionen abgewickelt)?

      Und es hat ja den Anschein, dass die Beklagte unter der im Account hinterlegten Anschrift geladen werden konnte, auch wenn die Einschreibebriefe nicht angenommen werden konnten. Ist also die ladungsfähige anschrift der Beklagten gleich mit der damals im Account hinterlegten Adresse?

      Irgendwie kann man das ja greifen, wie das gelaufen sein dürfte. Vielleicht ist ja der Anwalt soweit interessiert an der Sache, dass dafür auch Beweise gefunden werden können.
    • Hallo,

      die hinterlegte Adresse im Ebay-Acount ist die Adresse der Beklagten.
      wie lange werden denn von Ebay die Datensätze gespeichert nach Löschung des Acounts ?

      Eine Anzeige wegen Betrug gegen Unbekannt sollte ich doch wohl stellen und als Zeugen die Beklagte nennen.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Ich würde auch den RA fragen, ob ein Nachweis darüber verlangt werden kann, von welchem Konto eBay die angefallene Verkaufsprovision für das Fahrzeug einzuiehen konnte.

      Ein auf Identitätsdiebstahl angelegter Account, der ACHT Jahre gelaufen ist? Und dass, ohne dass es jemals aufgefallen wäre (soweit man über Google sieht, hatte der Account 234 Bewertungen angesammelt, Daumen x Phi als vielleicht 500 Transaktionen abgewickelt)?

      Und es hat ja den Anschein, dass die Beklagte unter der im Account hinterlegten Anschrift geladen werden konnte, auch wenn die Einschreibebriefe nicht angenommen werden konnten. Ist also die ladungsfähige anschrift der Beklagten gleich mit der damals im Account hinterlegten Adresse?


      nimmt man absichtlich eine häufige Vornamen-Nachnamen-Kombination, so ist es ja möglich auch im Nachhinein verschiedene passende Adressen dazu anzunehmen
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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