Thread zum Thema Nacherfüllung

    • Thread zum Thema Nacherfüllung

      ...seit dem PayPal zu eBay gehört, werden die Entscheidungen von eBay aus durchgeführt.
      Vor der Übernahme durch eBay gabs solche Vorgehensweisen nicht.

      NUR EBAY allein ist daran schuld, dass es jetzt so dumm und durcheinander läuft.

      Das Personal wurde zusammengestrichen und alles läuft über eBay, auch wenn das keiner
      sonst weis. Ich erhalte immer Insiderinfos von einer eBaystelle die ganz oben fungiert.
      Der Laden ist soetwas von sch... da kann man brüllen.

      Und es gibt nur dich und dein Handelspartner, und sonst niemand, der sich rein rechtlich
      in euren Kaufvertrag einmischen darf. EBay und PP machen das aus sich heraus, aber jegliche
      Einmischung oder Entscheidung, ist kaufvertragsrechtlich NICHTIG! Die haben nichts zu
      sagen, nicht einmal eine Erbse!

      Also, Paket nicht annhemen, damit trägt auch der Käufer die Rücksendekosten wieder,
      und ihr müsst das dann via Anwalt regeln. Meine Erfahrung lehrte mich, Zeugen und
      Videoclips von allem und zwar durchgängig am Tag der Auslieferung an zufertigen,
      um im Grenzfalle sofort alles beweisbar zu haben. Sind Sachmängel allerdings nachweisbar,
      so muss auch jeder Verkäufer egal ob privat oder gewerblich, alles immer zurücknehmen.
      Es sei denn man hat wie gesagt, vorgesorgt.

      Die Gewährleistungsausschlusssätze greifen nur solange es keinen Sachmangel gibt,
      ansonsten hat der VK oder K keine Chance und muss alles wieder zurücknehmen.

      Viele glauben, das gilt auch dann, wenn Sachmängel vorliegen und oder Angaben vom
      Artikel zur Auktionsbeschreibung grass abweichen und nachweisbar sind.
      Gruß
    • hooder schrieb:

      Sind Sachmängel allerdings nachweisbar,
      so muss auch jeder Verkäufer egal ob privat oder gewerblich, alles immer zurücknehmen.

      Kleine Korrektur, bevor das unkommentiert so stehen bleibt. Das ist so nicht ganz richtig. Dem Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich, steht zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Erst wenn diese abgelehnt wird, kann eine Rückabwicklung verlangt werden. Und das kann einen gewaltigen unterschied in einer Rechtsstreitigkeit ausmachen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      hooder schrieb:

      Sind Sachmängel allerdings nachweisbar,
      so muss auch jeder Verkäufer egal ob privat oder gewerblich, alles immer zurücknehmen.

      Kleine Korrektur, bevor das unkommentiert so stehen bleibt. Das ist so nicht ganz richtig. Dem Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich, steht zunächst das Recht der Nachbesserung zu. Erst wenn diese abgelehnt wird, kann eine Rückabwicklung verlangt werden. Und das kann einen gewaltigen unterschied in einer Rechtsstreitigkeit ausmachen.

      ...und das nur, wenn dem Verkäufer nachgewiesen werden kann, dass die Sachmängel vor Auslieferung des
      Artikels bekannt waren, oder es gravierende abweichungen zur Artikelbeschreibung gab.
      Sonst gibt es kein MUSS zur Nachbessserungserfüllung!
      Jeder gebrauchte Artikel kann, wenn es dumm zugeht, auch bereits auf dem Transport Schaden nehmen
      aber das muss das unverzüglich vom Käufer dem Versender angezeigt werden. Ansonsten ist das halt
      das Risiko des Käufers.

      Nochmals bei Kaufabwicklungen von privat zu privat:
      Kauft man einen gebrauchten Artikel bei dem man dem Verkäufer den Sachmangel
      vor Auslieferung nachweisen kann (wird schwer zu machen sein, und wenn dann nur
      mit einem Gutachten!), dann MUSS jeder Verkäufer dem Kaufvertragsrücktritt
      zustimmen. Hatte 10 Fälle letztes Jahr und alle wurden rückabgewickelt ohne
      Wenn und Aber. Man muss das halt wissen wie man das dann schreibt usw.

      So, hat der VK eine abweichende Auktionsbeschreibung oder fehlende Angaben die einen Sachmangel
      verschleierten vollzogen, so ist er auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verdonnert. Hatte das
      auch schon x-mal. Der VK hat keine Möglichkeiten sich dann hinter irgendwelchen Floskeln zu
      verstecken.

      Also Beweise vor der Ausleiferung sammeln, und durch Zeugen und Videos am
      Tag der Ausleiferung belegen, und alles ist gut.

      Wenn ich mal etwas verkaufe, dann beschreibe ich den Artikel mehr als ausführlich gut, und mache
      auch viele Fotos, damit sich der Kaufinteressent im klaren ist, was er bekommt. Manchmal mache
      ich auch Videos die der Käufer ansehen kann. Und wenn es mir bekannte Sachmängel gibt, dann
      braucht mich ein Interessent nicht erst danach fragen, sondern ich gebe das an. Aber Ehrlichkeit
      bleibt immer mehr auf der Strecke. Leider !
      Gruß


      a)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von hooder ()

    • hooder schrieb:

      ...und das nur, wenn dem Verkäufer nachgewiesen werden kann, dass die Sachmängel vor Auslieferung des
      Artikels bekannt waren

      Auch das stimmt leider nicht, denn du beziehst bei deiner obigen Aussage Gewerbliche explizit mit ein. Bei einem gewerblichen Verkäufer ist dieser Nachweis nicht notwendig. Nennt sich Beweislastumkehr.

      hooder schrieb:

      Kauft man einen gebrauchten Artikel bei dem man dem Verkäufer den Sachmangel
      vor Auslieferung nachweisen kann (wird schwer zu machen sein, und wenn dann nur
      mit einem Gutachten!), dann MUSS jeder Verkäufer dem Kaufvertragsrücktritt
      zustimmen.

      Ich schrieb doch bereits, dass dies nicht stimmt! Zunächst hat der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung.

      Könntest du dich bitte zunächst kundig machen, bevor du das ganze Forum mit deinen falschen Ratschlägen zupflasterst!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Sind alle Details vor dem Kaufvertrag bekannt gewesen, und gibt es keine versteckten Sachmängel
      dann gibt es da auch nichts nachzubessern. Es sei denn etwas wurde verschwiegen, was es aber dann
      zu beweisen gilt. Und bringe nicht Neuware oder gwerbliche VK hier ins Spiel, wo andere Kaufvertrags-
      abwicklungsrichtlinien gelten!

      Also red nicht so ein Zeugs daher. Bei privat zu privat gilt einzig und allein, ob man etwas arglistig
      verschwiegen hat, und sonst nichts. Wenn alles bekannt war, gibt es nichts, um einen KV zu canceln.

      Also, bei einem Sachmangel muss nur dann nachgebessert werden, wenn man dem VK nachweisen
      kann, dass dieser bereits vor Auslieferung beim VK vorgelegen hat.
      Ansonsten gibt es keinerlei MUSS!

      Kann man das allerdings nachweisen und oder liegen Auktionsbeschreibungsfehler vor, kann jeder
      käufer sofort den Kaufvertrag rückabwicklen. Es gilt keine Nachbesserung bei gebrauchten
      Artikeln. Wer so ein Mist verzapft, der hat das wahrscheinlich auch nur von Nichtwissern über-
      nommen.

      Bring dich doch mal auf den Stand der Dinge um hier nichts falsches den Leuten zu erzählen.
      Habe gerade mit unserem Anwalt telefoniert um mich nochmals zu versichern, das ich
      das richtig weis. Und ich wusste, dass das richtig ist. Bin noch nicht seniel!

      Nochmals bei privat zu privat:

      Wann muss ein gebrauchter Artikel zurück genommen werden?
      1. Auktionsbeschreibung stimmt nicht mit Artikel überein > sofortige Kaufvertragsrückabwicklung
      2. Bekannter Sachmangel der nicht angegeben wurde (arglistig verschwiegen) > sofortige Kaufvertragsrückabwicklung
      Hinweis! auch bei Angabe: hiermit schließe ich jegliche Gewährleistung aus > hat dann bei a) oder b) keine Relevanz mehr!
      Bem.: Eine Nachbesserung würde jeden Gebrauchtwarenhandel zum Fiasko werden lassen, deshalb gibt es das so nicht!
      Man stelle sich vor, der Käufer eines gebrauchten Gegenstandes würde das verlangen können!? Ein Irrsinn hoch3 der
      es in der deutschen Rechtsprechung so nicht gibt. Eis bleibt ein Wunschdenken mancher Käufer!
      Deshalb wird bei a) oder b) nur die Kaufvertragsrückabwicklung und nicht wie manche das schreiben, eine Nachbesserung
      fällig. Zudem würde eine Nachbesserung evtl. Kosten bedeuten die dann den Neuwert erreichen, je nachdem was an
      einem Gegenstand defekt ist. Schon wieder ein Irrsinn. Es bleibt die faire Abwicklung durch den Kaufvertragsrücktritt,
      der beide Parteien befriedigt, und niemand überfordert. Ganz anders sieht das bei einem Kauf bei einem gewerblichen
      Händler aus, aber das habe hier einige nicht richtig verstanden, oder bringen alles durcheinander.

      Wann muss ein gebrauchter Artikel nicht zurück genommen werden?
      1. Wenn alle Artikeldetails bekannt waren, nichts verschwiegen wurde, und es keinen Transportschaden gab, aber trotzdem
      ein Mangel nach der Anlieferung entstand. > Deshalb greift hier der Gewährleistungsausschlusssatz!
      da ein gebrauchter Artikel immer einen Defekt erleiden kann, und auch urplötzlich!

      2. Wenn es einen Transportschaden gab. > Dafür ist dann das Versandunternehmen zuständig.
      Anzeige muss sofort an diesen erfolgen ! Zeugen sind wichtig!
      Eine Nachbesserung gibt es hier zu 100% nicht. Auch wieder nur ein Wunschdenken, Gesetze anders zu handhaben,
      als wie sie festgeschrieben wurden.


      So, und wer es nicht glauben will, der soll einen Anwalt befragen, und nicht auf Forenaussagen
      vertrauen, welche ohne Handhabe so etwas kippen wollen.
      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von hooder ()

    • hooder schrieb:

      Bin noch nicht seniel!

      Nein, aber vielleicht senil. ;)

      Deine Ausführung sind so fehlerhaft, dass ich weder Zeit und Muße habe, sie noch ein drittes Mal zu korrigieren. Ich möchte diesen Thread, bei dem es ja eigentlich um etwas anderes geht, auch nicht durch eine aussichtslose Diskussion zerstören. Ich frage mich allerdings, was du damit bezweckst, hier in diversen Threads so ein Schmarn von dir zu geben. Wenn das hier allerdings Überhand nehmen sollte und die Leser durch deine falschen Ratschläge nur verunsichert werden, werden wir das nicht lange tolerieren. Trolls kommen und gehen...

      Schönen Gruß an deinen Anwalt, der ja offensichtlich auch am Sonntag Abend für dich bereit steht. ;)

      @kaiolito

      Deine Kurzform ist die beste, aber ich habe meine Zweifel daran, dass hooder gewillt ist, die in §437 BGB erfolgten Verweise zu den anderen §§ zu folgen und die dortigen Bedingungen zu studieren.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ...kenn man doch, und ist nichts Neues!
      Nur muss halt alles zutreffen, dass es auch so auf diese § angewandt werden kann.
      Jeder dieser Paragraphen setzt nämlich voraus, dass auch die Fakten dazu erfüllt sind.
      Sind sie das nicht, nützen euch auch die anderen Tausend nichts!
      Es könnte ja jeder den Beruf des Anwalts tätigen, wenn er nur auf solche Links zu klicken
      bräuchte, dort lesen was steht, und dann Recht zu sprechen. Ihr seit hier Mailenweit von
      den Rechtsprechungen entfernt.

      Zitat: von biguhu an kaiolito

      Deine Kurzform ist die beste, aber ich habe meine Zweifel daran, dass
      hooder gewillt ist, die in
      §437 BGB erfolgten Verweise zu den anderen
      §§ zu folgen und die dortigen Bedingungen zu studieren.
      Zitatende

      Nein, diese Kurzform ist nur ein Link für diejenige die nicht wissen, wo soetwas nachzulesen ist!
      Man muss schon beschränkt sein, wenn man das hier übers Forum erst gesagt bekommen müsste.

      Wäre das so einfach, dann würde einer oder beide von euch, den Beruf des Anwalt ausüben!
      Aber weit gefehlt, da steckt mehr dahinter als wir drei uns vorstellen können. Wer solche Ratschläge
      in Form von Rechte-Links verschickt, und glaubt den Fall gelöst zu haben, der muss nicht nur sehr naiv
      sein, sondern glauben, das solche Anhgaben ausreichen um das zu definieren!? :lach:
      Aber starker Glaube und Sprüche die man Nachschreiben kann, sind für die meisten Forenbsucher
      das Non Plus Ultra.
      Gruß
    • @hooder: Sag mal da wir ja keinen Vollmond haben, bist du eigentlich nur zum trollen hier?
      Falls ja dann troll doch bitte woanders weiter.
      Du hast von allem ein wenig Ahnung aber diese vielen wenige zusammengenomen, sind bei dir noch immer viel zu wenig.
    • @ oberlix und all die anderen, die diesen Mist der Nachbesserung
      bei gebrauchten und zuvor mängelfreien Artikeln, glauben.
      Arme User! Statt das mit Definitionen zu widerlegen, seit ihr
      nur im Stande, belanglose Links zu verschicken, und etwas anderes
      zu behaupten. Das ganze dann aber nur in Form blablabla.
      Das nennt man dann Pisa ade!
      :lach:
    • @hooder:
      1. Wissen die User hier im gegensatz zu dir wovon sie sprechen.

      2.Lass es bitte sein, wie es dir von biguhu bereits gesagt wurde, Threads mit warlosem blabla zu sprengen.
      Solltest du dich nicht in den Griff bekomen können, müssen wir hier über andere Schritte nachdenken.
      Zumal du auch langsam anfängst ins niveaulose abzugleiten.
    • @hooder

      Den Link habe ich gesetzt um hier im Forum deinen Schwachfug, den du von dir gibst nicht eskalieren zu lassen.

      Alleine bei dem Satz:
      Es könnte ja jeder den Beruf des Anwalts tätigen, wenn er nur auf solche Links zu klicken

      bräuchte, dort lesen was steht, und dann Recht zu sprechen.


      geht mir der Hut hoch.

      Es ist also deiner hochgeschätzten Meinung nach so, dass Anwälte Recht sprechen.

      Gute Nacht, armes Deutschland............


      Und wenn du nochmal meinst, mich persönlich angreifen zu müssen, dann lernst du mich kennen......
      Ich bin ein ruhiger Mensch........................
    • Oberlix schrieb:

      Falls ja dann troll doch bitte woanders weiter.
      Der Bitte schliesse ich mich ausdrücklich an!
      Ich kann mich grad nicht entscheiden was schlimmer ist, das völlig zusammenhangslose Geseiere, die Desinformationen oder der penetrante Besserwissiton, zusammen ist es jedenfalls absolut unerträglich.
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Danke @Walter

      @hooder: Der einzige der hier provoziert bist du. Was aleine genommen schon schlimm genug ist.
      Ich vordere dich nun ein letztes mal auf, die Threads nicht durch unnötiges blabla zu sprengen.
      Wenn du ein Problem mit einem User hast, dann kläre dies bitte per Pn dafür gibt es eine solche funktion.
    • @Oberlix

      Nach nochmaliger Anwaltsrücksprache kann ich folgendes zur eigentlichen Sachlage Angeben:

      Wie gesagt, und nochmals, da einige das nicht richtige lesen, und immer wieder gewerbliche Händler mit ins Boot nehmen !
      Von Privat zu Privat

      Annahme-1- Artikel wird sachmängelfrei übergeben:
      - Privater Käufer erwirbt Artikel von einem privaten Verkäufer (Verbraucher §13)
      - Artikel wurde genauestens durch Text und Bild und mit bestem Wissen und Gewissen, beschrieben
      - Verkäufer hat Beweisvideo am Versandtag angefertigt und hat auch einen Zeugen
      - Der VK hat durch schriftliche Angabe auf seiner Auktionsseite die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen
      - (K) Käufer bezahlt Artikel
      - (VK) erhält die Ware
      Kaufabwicklung ist damit abgeschlossen

      Nun behauptet der Käufer, der Artikel habe einen Defekt, und möchte eine Nachbesserung am Artikel haben.
      Durch den wirksamen Gewährleistungsausschluss und dem Nachweis, dass der Artikel vor Auslieferung 100%
      ok war, hat der K nun keine Handhabe, und Foprderungen auf eine Nachbesserung. Auch nicht auf einen
      Kaufvertragsrücktritt. So auch heute wieder, wie gestern die anwaltliche Darlegung.
      Um eine Nachbesserung zu erwirken müsste der K dem VK ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels
      beweisen, um eine Nachbesserung (der VK muss dieser zustimmen) bzw. einen Kaufvertragsrücktritt
      einleiten zu können. Der Gewährleistungssausschluss greift hier zu 100%

      Annahme-2- Artikel beinhaltet Sachmängel:
      - Privater Käufer erwirbt Artikel von einem privaten Verkäufer (Verbraucher §13)
      - Artikel wurde durch Text und Bild beschrieben, jedoch waren die Angaben zum Artikel nicht vollständig.
      Es lag also ein Mangel an Informationen vor, die den Artikel nicht so beschrieben wie er tatsächlich beim
      Käufer dann ankam. Der Käufer konnte das vor dem Kauf nicht erkennen, da er ja den Artikel nicht vor
      liegen hatte.
      - Verkäufer hat diesmal nichts vorliegen, damit er beweisen konnte, dass Angaben vom K nicht stimmen
      - Trotzdem hat der VK hat durch schriftliche Angabe auf seiner Auktionsseite die Gewährleistung wirksam
      ausgeschlossen
      - (K) Käufer bezahlt Artikel
      - (VK) erhält die Ware
      Kaufabwicklung ist damit abgeschlossen

      Der K erhält den Artikel durch die DHL als versicherte Sendung zugestellt. Das Paket war nicht beschädigt,
      und auch der Artikel hatte keinen Transportschaden erlitten.
      Jetzt, nachdem der K den Artikel näher betrachtete, sah dieser, dass ein wesentliches Anbauteil am Artikel
      fehlte, und forderte den VK zum Kaufvertragsrücktritt auf. Dieser verwies auf seinen Gewährleistungssausschluss
      und meinte alles sei damit getan und erledigt. Weit gefehlt !
      Da bei dem verkauften und nicht ausreichend beschriebenem Artikel offensichtlich ein Sachmangel vorliegt,
      den der VK in seiner Auktionsbeschreibung nicht mit angegeben hat, liegt hier sogar der Starftatbestand
      der arglistig Käufertäuschung vor. Dies bemächtigt den Käufer vom sofortigen Kaufvertragsrücktritt, egal
      ob dieser zuvor vom VK ausgeschlossen wurde.


      Also, nur, wenn der Artikel vom VK sachmängelfrei und auch beweisbar dem K übergeben wurde, ist der
      angegebene Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Sind Sachmängel vorhanden und lehnt der VK eine
      Nachbesserung ab, kann sofort vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Ohne Wenn und Aber !
      Eine Nahbesserung findet von privat zu privat zu 99% nie statt, weil die verkaufte Sache wenn sie einen
      Sachmangel hätte, den VK viel zu teuer käme, als die eines Kaufvertragsrücktritts. Anders ist es wenn
      man als Verbraucher (§13) bei einem gewerblichen Händler (§14) etwas sachmängelbehaftetes kauft,
      aber darum geht und ging es hier nicht in einem Satz!
      LGe
    • hooder schrieb:

      @ oberlix und all die anderen, die diesen Mist der Nachbesserung
      bei gebrauchten und zuvor mängelfreien Artikeln, glauben.
      Arme User! Statt das mit Definitionen zu widerlegen, seit ihr
      nur im Stande, belanglose Links zu verschicken, und etwas anderes
      zu behaupten. Das ganze dann aber nur in Form blablabla.
      Das nennt man dann Pisa ade!
      :lach:

      Na denn will ich auch mal :D
      Selbstverständlich hat der VK ein Recht auf Nachbesserung, Pflicht ist es nicht. Er kann selbstverständlich auf sein Recht verzichten und rückabwickeln, wenn er lustisch ist.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!