Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Maubec01 und boux0

      Hallo zusammen,

      habe auch Heute vom Timm Anwalt Post bekommen wegen einem IPAD aus 2012. Er war Höchstbietender VOR Gebotssteichung.

      Ich habe angegeben das der Artikel nicht mehr zum verkauf steht. Ich habe auch die Adresse von Herrn Timm ;),

      habe schon überlegt mich selbst zu vertreten... Für mich fällt es unter Bösglaubigkeit..
    • Hatte über ein Gewinnspiel ein IPad 3 gewonnen und es reingesetzt.

      Das Paket ist angekommen und da es jedoch zum Ende des Jahres war, konnte ich mich freuen und im Paket

      war dann jedoch bereits das IPAD 4. Aus diesem Grund habe ich dann die Auktion beendet, nachdem alle gebote gestrichen wurden
    • pandarul schrieb:

      Örks. Ich wage mal die Prognose, daß das kein valider Abbruchgrund war. Ich würde dir dringend empfehlen, dich (fach)anwaltlich vertreten zu lassen.


      Echt?, Wenn das so beweisbar ist, mit dem fest angekündigtem IPad 3 und der überraschenden Zusendung eines IPad 4, dann wäre das doch ein klassischer Irrtum in einer wesentlichen Eigenschaft?
    • Zum Zeitpunkt des Einstellens wollte der VK ein iPad 3 einstellen und hat genau das getan. Einen Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung oder einen Fehler beim Eingeben des Angebotes kann ich nicht erkennen. Allenfalls, daß die Ware "anderweitig nicht mehr verfügbar" war. Das ist aber genau der noch nicht in allen Varianten durchprozessierte Bereich.
    • Der würde aber mMn auch daran scheitern das die Ware eben nicht nicht mehr verfügbar ist, denn sie war noch nie verfügbar. Der VK hat eine Sache eingestellt über die er zu diesem Zeitpunkt gar nicht verfügte und das es bei einer Lieferung immer zu Problemen kommen kann dürfte jedem bekannt sein der auf eBay verkauft, womit er dieses Risiko billigend in kauf genommen hat.

      Prinzipiell hätte man die Auktion wohl einfach durchlaufen lassen und dem Käufer dann ebenfalls einfach das iPad 4 statt 3 liefern müssen, beschwert hätte sich dieser wohl sicher nicht. Alternativ den "Irrtum" mitteilen und darauf setzen das der Käufer der Auflösung des Kaufvertrages zustimmt oder 50€ drauflegt, da er ja ein besseres Gerät bekommt.

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    • pandarul schrieb:

      Zum Zeitpunkt des Einstellens wollte der VK ein iPad 3 einstellen und hat genau das getan. Einen Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung oder einen Fehler beim Eingeben des Angebotes kann ich nicht erkennen. Allenfalls, daß die Ware "anderweitig nicht mehr verfügbar" war. Das ist aber genau der noch nicht in allen Varianten durchprozessierte Bereich.


      Nun, er hatte eine Zusicherung für ein IPAd3, welches ihm ausgeliefert werden sollte. Also durfte er davon ausgehen, dass er die von ihm angebotene Ware auch umgehend ausliefern und einem Käufer übereignen kann. Und dann kam die überraschende Wendung. Er ist gar nicht in den Besitz und das Eigentum Eines IPad3 gekommen. Wenn das mal kein klassischer Irrtum ohne Verschulden ist...(die Beweisbarkeit des Ablaufs natürlich vorausgesetzt).

      Nun, da der "Vorfall" von Ende 2012 stammt und die Einforderung erst jetzt...wäre noch zu überlegen, ob nicht "heute", wo die Ware "endlich" eingefordert wird, es die Sache wert wäre ein IPad3 zu liefern statt sich auf weitere Auseinandersetzungen einzulassen ;)
    • Wir hatten das Thema kürzlich schon mal.

      Ich bin prinzipiell bei dir @schabbesgoi (nur ein Irrtum liegt wie gesagt nicht vor), daß Ware beim Annoncieren auf eBay nicht physisch vorhanden, sondern nur unverzüglich übereigenbar sein muß, und daß eine abweichende oder ausgebliebene Lieferung natürlich kein außer Acht lassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt ist, wenn man die Zusage hat, daß die Ware so kommt. Man muß sich das mal überlegen @Pandora, du sagst nichts weiter, als daß jeder Händler, der mit einer Lieferung plant, immer fahrlässig handelt. Das ist natürlich lebensfremder Quatsch.

      Nichtsdestotrotz sieht eine sichere Bank anders aus, daher mein Hinweis, daß das keine gute Konstellation ist, um auf fachkundige Beratung zu verzichten.
    • Von Fahrlässig habe ich nichts gesagt, aber es wäre mir neu das ein Händler sich ohne weiteres aus einem Vertrag rauswinden kann, weil sein Lieferant plötzlich pleite ist und er die verkauften Waren nun doch nicht mehr fristgerecht oder gar nicht beschaffen kann. Verkaufe ich etwas das mir erst geliefert wird, muss ich immer damit rechnen das es bei der Lieferung zu Komplikationen kommt und kann den "Schaden" dann nicht einfach auf meinen Käufer abwälzen, wenn ich ihm dieses Risiko nicht im voraus kommuniziert habe.

      Nützlich wäre etvl noch was genau bei dem Gewinnspiel/Gewinnbenachrichtigung stand, wenn dort z.b. nur die Rede vom "neuen iPad" war, dann könnte man daraus mMn noch eher einen Irrtum stricken als wenn dort explizit die Rede von einem "iPad 3" war.
    • Pandora schrieb:

      Von Fahrlässig habe ich nichts gesagt


      Doch, hast du:

      Pandora schrieb:

      womit er dieses Risiko billigend in kauf genommen hat


      Das ist sogar schon Eventualvorsatz, den es im Übrigen zivilrechtlich in der Form gar nicht gibt.

      Pandora schrieb:

      aber es wäre mir neu das ein Händler sich ohne weiteres aus einem Vertrag rauswinden kann, weil sein Lieferant plötzlich pleite ist und er die verkauften Waren nun doch nicht mehr fristgerecht oder gar nicht beschaffen kann


      Normalerweise unterliegen ja auch Verträge nicht dem Vorbehalt der vorzeitigen berechtigten Beendigung eines eine Zeit X laufenden Angebotes. Das gibt es nur bei eBay. Nochmal: Es existiert in so einem Fall schlicht kein Vertrag, aus dem man sich überhaupt "rauswinden" könnte. Irgendwie scheint das ein enormes Verständnisproblem darzustellen.

      Bei eBay gibt es viele Varianten, wie ein Vertrag wegen der entsprechenden Einschränkung der Bindungswirkung nicht zustande kommt, die im restlichen Geschäftsleben wie auch im Gesetz keinerlei Widerspiegelung finden. Ich dachte, daß wäre durch die monatelangen Diskussionen zum Thema mittlerweile jedem klar?

      Es kann durchaus sein, daß hier ein Fall von unverschuldet anderweitig nicht mehr verfügbar vorliegt. Nur Verlassen würde ich mich darauf nicht wollen.

      @Irrtum: Und wenn der Verkäufer nicht wußte, was er bekommt, das ist kein Irrtum oder Fehler. Ein Irrtum oder Fehler ist es, wenn er ein 4er anbieten möchte, aber versehentlich ein 3er anbietet. Er wollte aber in dem Moment ein 3er anbieten und hat das auch. Er mag sich über den Fakt geirrt haben, daß er ein 3er auf den Tisch bekommt. Das ist aber nicht die Maßgabe. Ein Irrtum oder Fehler muß beim Eingeben des Angebotes - lies: beim Abgeben der Willenserklärung - vorliegen. War nicht der Fall, es wurde exakt das erklärt, was auch erklärt werden sollte.

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    • Nachricht von Tolostode

      Hallo liebe Mitglieder,

      habe vor 3 Tagen ebenfalls Nachricht per Mail vom berühmten Tolostede erhalten. Und zwar geht es um ein neues IPhone 5S, welches ich bereits am ersten Tag der Auktion rausnehmen musste, da es im Ausland verloren gegangen ist bzw. geklaut wurde. Das Ganze war vor knapp 1 Monat. Er fordert jetzt Schadensersatz in Höhe von 500€ oder die Auslieferung des Gerätes. Ab 11.3.2014 sieht er mich in Verzug.

      Es ist doch kein Kaufvertrag zustande gekommen, da es mir unmöglich geworden ist, den Vertrag zu erfüllen oder? Außerdem hat J. Timm keine Kaufabsicht gehabt, wie man anhand der zahlreichen Angebote und Anklagen seinerseits sehen kann?

      Wie sollte ich mich verhalten? Habe ihm bis jetzt nur per Mail geschrieben, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und dass mir bekannt ist, dass er diese Masche bei vielen versucht... Sollte ich erstmal abwarten ob was postalisch von seinem Anwalt kommt?

      Danke für eure Hilfe, schreibt mich gerne auch privat an wenn ihr das bevorzugt!
    • Nun, wenn das Telefon ohne dein Verschulden verloren gegangen ist und du das auch belegen kannst, warst du selbstverständlich berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag entstanden ist.

      In dem Fall würde ich Timm das so mitteilen (hast du ja schon) und sonst nichts. Ggf. noch den Hinweis, daß weitere außergerichtliche Kommunikation in der Sache unerwünscht ist.

      Denk daran, alles genau zu dokumentieren (wer-wann-was), weil die Beweisfrage wichtig werden könnte. Und ignoriere den Punkt mit der Masche, der wird dich wie viele andere vorher nicht retten, weil daran zunächst einmal nur moralisch, nicht aber rechtlich etwas verwerflich ist. Daß Timm keine Kaufabsicht hat, kannst du nicht nachweisen. Er hat vielleicht keine zum Marktpreis. Aber das Spekulieren auf Auktionen, in denen der Verkäufer ausdrücklich seinen Willen erklärt, ab einem Euro verkaufen zu wollen, ist zunächst in beliebiger Anzahl legitim.

      Du hast ein viel stärkeres Argument, nämlich, daß dein Abbruchgrund berechtigt war.
    • Hallo zusammen,

      auch ich sehe mich momentan mit einer solchen Geschichte konfrontiert. Sehr ärgerlich und schade um das schöne Geld, aber nun gut.

      Ich habe vor entweder die Schadensersatzforderung zu bezahlen, oder das entsprechende Gerät zu liefern, so viel steht fest.


      Wie kann ich jedoch sicherstellen, dass nach der Erfüllung des Kaufvertrages nichts mehr vom maubec kommt, quasi weitere oder neue Forderungen etc?
      Ich finde zwar die abgebrochene AUktion bei ebay, jedoch sehe ich dort nicht wer der Höchstbietende war.. Wisst ihr wie ich die finde?



      Kann ich "rechtlich" ein Schreiben o.ä. von diesem Kollegen verlangen, in dem er darauf hinweist, dass nach Zahlung keine weiteren Ansprüche entstehen o.ä.?

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