Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • monza30 schrieb:

      Der Fehler läge darin, dass das Bild eben NICHT den zu verhökernden Gegenstand zeigte sondern einen Anderen.....
      Eine so offensichtliche Tatsache wird man wohl kaum als Fehler verkaufen können. Zumal man ja jederzeit weitere Bilder hinzufügen kann.
      .

      pandarul schrieb:

      Ein Produktbild für einen gebrauchten Gegenstand zu verwenden, ist ja ein Verstoß gegen die eBay-Bilderstandards.
      A: Könnte eBay mit Standardbild die Katalogbilder meinen und B: und viel entscheidender, wäre so ein Fehler ja wohl durch eine Ergänzung zu beseitigen, immerhin können jederzeit Bilder hinzugefügt werden.
      Auch ist ja immer noch nicht klar was für ein Bild jetzt überhaupt verwendet wurde.


      glückpechebay schrieb:

      wenn hier natürlich "der Feind" mit mir schreibt ist natürlich uneinsichtigkeit vorprogrammiert.
      Also wenn das der Fall sein sollte, dann wäre der "Feind" definitiv Schizophren, immerhin diskutiert er hier ja wieder erfolgreich über eineinhalb Seiten mit sich selbst :D

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    • Pandora schrieb:

      Eine so offensichtliche Tatsache wird man wohl kaum als Fehler verkaufen können. Zumal man ja jederzeit weitere Bilder hinzufügen kann.



      doch... gerade bei gebrauchten Gegenständen! Da zeigt selbst ein Ebay-Katalogbild NIEMALS den tatsächlich angebotenen Gegenstand. Geht garnicht. Höchstens bei ungeöffneten und ungebrauchten Klamotten wäre das denkbar. Gerade im Sinne der Käufer bzw. potentiellen Bieter. Denn die könnten denken "Ach... kuck an... ist ja wie aus dem Laden".

      tatsächlich bekommen sie dann hinterher einen Gegenstand in (mindestens) gefleddertem Karton und sind enttäuscht, dass sie das Teil so nicht als "neu" verschenken können....

      Nene, wenn Schreibfehler schon Fehler sind, sind das dann erst recht Fehler....
    • Pandora schrieb:

      B: und viel entscheidender, wäre so ein Fehler ja wohl durch eine Ergänzung zu beseitigen


      Ach?

      Wie beseitigst du den Verstoß gegen:

      Verboten: Fügen Sie keine Fotos hinzu, die Ihren Artikel nicht korrekt darstellen (...)


      mit einer Ergänzung?

      In der Theorie ist dieser Verstoß übrigens mit Rauswurf vom Marktplatz bedroht.

      Ich weiß ja daß du nach wie vor krampfhaft nach einem Beispiel suchst, wo eine nachträglicher Ergänzung zu irgendwas geeignet sein könnte. Ich ja auch. Aber schau doch bitte 2 Minuten in die verlinkten Originalquellen und denk kurz über die Konsequenzen nach.

      Außerdem: jedes Bild, das dem Verdacht einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt ist, ist kein Originalbild des Artikels. Auch nicht, wenn es sich um einen Wiederverkauf handelt und das ursprüngliche Originalfoto wiederverwendet würde, da fehlte es nämlich an der Schöpfungshöhe.

      (Daß ein Standardbild übrigens jedes Katalogfoto ist und nicht nur eins aus dem eBay-Katalog, ist ja offensichtlich.)

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    • Pandora schrieb:

      und viel entscheidender, wäre so ein Fehler ja wohl durch eine Ergänzung zu beseitigen, immerhin können jederzeit Bilder hinzugefügt werden.



      Dazu eine Frage (ich hab das noch nie probiert):

      kann man die Bilder, die für die Galerie bestimmt sind, eigentlich austauschen? Ich stelle Bilder über eigenen Webspace ein, das Galeriebild musste aber immer extra angeben. Wird das "statisch" bei Ebay angezeigt oder eben variabel nachgeladen?
    • pandarul schrieb:

      Wie beseitigst du den Verstoß gegen:
      Na der Verstoß ist doch schon begangen, aber wenn eBay das denn so meinen würde, würde doch dieser Satz schon wieder keinen Sinn mehr machen.

      "Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
      Vergewissern Sie sich zunächst, ob Sie den Fehler z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können (z.B. wenn Sie sich vertippt oder über eine Eigenschaft des Artikels geirrt haben). Mehr zu den Voraussetzungen zum Ändern eines Angebots"


      Wobei er natürlich auch einfach nur schlecht formuliert sein könnte und der Verfasser mit Ergänzen und Ändern in beiden Fällen das rumpfuschen in der Beschreibung, solange noch keine Gebote vorliegen, meint. Und das wirst du jetzt auch sicher bestätigen und dem werde ich dann wie üblich widersprechen :p

      @monza30
      Ich meinte damit das der Fehler so offensichtlich ist, dass man das beim einstellen nicht nicht gemerkt haben kann.
    • monza30 schrieb:

      Nene, wenn Schreibfehler schon Fehler sind, sind das dann erst recht Fehler....

      Den Schluss mag ich ja noch nachvollziehen, indess fehlt es aber an der Bedingung. Wo ist festgehalten, dass ein Schreibfehler ein Fehler im Sinne der ebay-AGB ist?

      Und damit sind wir eigentlich bei der alles entscheidenden Frage, um die wir uns schon seit Wochen drehen, nachdem die Rechtsprechung einen gemeinsamen Nenner gefunden hat. Was hat denn nun als Fehler im Sinne der ebay-AGb zu gelten? Alles was einene Irrtum nach §119 BGB ausmacht, geschenkt. Aber danach wird es schon schwieriger. Dies wird in Zukunft sich durch Gerichte noch differenzierter betrachtete werden. Mich würde es nicht wundern, wenn sich folgende Sichtweise herausschälte: Als Fehler hat alles zu gelten, was den verkauften Artikel nicht korrekt darstellt bzw. den Verkaufswert zu mindern oder zu erhöhen im Stande ist. Das wäre zumindest eine Minimalanforderung. Unser falsches Produktfoto würde auch unter diese Definition fallen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      nachdem die Rechtsprechung einen gemeinsamen Nenner gefunden hat.
      Hat eBay erstmal direkt sowohl die AGB als auch die Hilfeseiten überarbeitet und alles über den Haufen geworfen bzw so schön schwammig formuliert.

      Stehen tut es da übrigens mit dem Tippfehler, zumindest auf der Seite, ich sag ja, eBay hat ganze Arbeit geleistet. :wallbash

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    • biguhu schrieb:

      Mich würde es nicht wundern, wenn sich folgende Sichtweise herausschälte: Als Fehler hat alles zu gelten, was den verkauften Artikel nicht korrekt darstellt bzw. den Verkaufswert zu mindern oder zu erhöhen im Stande ist. Das wäre zumindest eine Minimalanforderung. Unser falsches Produktfoto würde auch unter diese Definition fallen.

      Genauso würde das Ganze auch Sinn machen.... Rächtsschreibfähler sind höchstens... naja... irritierend... *g*
    • Pandora schrieb:

      Und das wirst du jetzt auch sicher bestätigen und dem werde ich dann wie üblich widersprechen :p


      Ich habe dir doch gerade erst ellenlang erläutert, warum reine Logik keinen anderen Schluß zuläßt, als daß sich die Passage auch auf noch unbebotene Auktionen beziehen muß und das "möglich" sich unmöglich (*g*) nur auf die technische Möglichkeit beziehen kann, weil eine Ergänzung technisch immer vorgenommen werden kann?
    • Pandora schrieb:

      Stehen tut es da übrigens mit dem Tippfehler, zumindest auf der Seite, ich sag ja, eBay hat ganze Arbeit geleistet.

      Und jetzt bitte so, dass man es auch nachvollziehen kann! Was genau steht wo? Und bitte mit Quellnachweis und nicht einfach in den Raum geworfen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      Als Fehler hat alles zu gelten, was den verkauften Artikel nicht korrekt darstellt bzw. den Verkaufswert zu mindern oder zu erhöhen im Stande ist.


      Weil wir bei den Rechtschreibfehlern waren:

      Das hat auch so niemand behauptet. Ich hatte damals gesagt, daß nicht von vorneherein ausgeschlossen sein kann, daß auch mal ein Rechtschreibfehler drunter ist. Wer seine AB korrigieren will - immerhin können eBay-Mitglieder ja explizit nach Begriffen in der Beschreibung und nicht nur im Titel suchen -, weil er sich bei einem entscheidenden Wort vertippt hat, wird das nach meiner Meinung können. Das ist ungefähr mit dem auf einer Linie, was du da sagst.
    • biguhu schrieb:

      Pandora schrieb:

      Stehen tut es da übrigens mit dem Tippfehler, zumindest auf der Seite, ich sag ja, eBay hat ganze Arbeit geleistet.
      Und jetzt bitte so, dass man es auch nachvollziehen kann! Was genau steht wo? Und bitte mit Quellnachweis und nicht einfach in den Raum geworfen.

      Na direkt auf der entsprechenden Seite bei eBay, einfach mal den Teil über dem gelben Hinweis lesen: Zunächst einmal heißt es dort:
      In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
      Dann sind zwei Gründe aufgezählt, darunter
      Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geeirrt, z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels, beim Start- oder Mindestpreis gemacht.
      Eindeutig ist also, daß ein Fehler grundsätzlich zum Abbrechen berechtigt. Was eBay mit den jeweils rechts stehenden Hinweisen zu einer möglichen Vorgehensweise meint, können wir mit Textverständnis und Logik erschließen:
      Ja Grundsätzlich, mit den Einschränkungen im rechten Fensterchen.


      Anmerkung der Redaktion: Großteil des Postings entfernt, da nicht entzifferbar.

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    • biguhu schrieb:

      Pandora schrieb:

      Stehen tut es da übrigens mit dem Tippfehler, zumindest auf der Seite, ich sag ja, eBay hat ganze Arbeit geleistet.
      Und jetzt bitte so, dass man es auch nachvollziehen kann! Was genau steht wo? Und bitte mit Quellnachweis und nicht einfach in den Raum geworfen.

      Na direkt auf der entsprechenden Seite bei eBay, einfach mal den Teil über dem gelben Hinweis lesen: 1. "z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels (...) gemacht" bedeutet, daß eBay zumindest auch Fälle meint, wo der Fehler nicht in einer der einer Ergänzung unzugänglichen Eingabemasken, sondern tatsächlich textlich in der Artikelbeschreibung liegt.
      Welche "der Bearbeitung unzugänglichen Eingabemasken" sollen denn das sein ?

      2. "Versuchen Sie, das Angebot zu ändern" ist bei einem abgegebenen Gebot immer technisch unmöglich. eBay spricht also definitiv auch von Artikeln ohne Gebot, sonst ergäbe das keinen Sinn.

      Da sagt eBay aber was anderes: 3. "oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen" bezieht sich als zweiter Halbsatz demzufolge ebenso auch auf Artikel ohne Gebot.
      Eben nicht.

      pandarul schrieb:

      4. "Wenn dies nicht möglich ist" kann sich unmöglich auf die technische Funktion beschränken, denn das Ergänzen einer Artikelbeschreibung ist rein technisch immer möglich. Das kollidierte mit (1) und kann deshalb nicht gemeint sein.

      Ja schon, der Satz geht aber noch weiter und spricht nicht nur von Fehlern in der Beschreibung, sondern auch von "Fehler (...), beim Start- oder Mindestpreis gemacht."

      Und genau das ist der Punkt der sich nicht durch das bloße Hinzufügen weiterer Informationen Korrigieren lässt und demzufolge zum Abbruch berechtigt.

      pandarul schrieb:

      5. "Unmöglich" ist das Hinzufügen zur Beschreibung aus anderen Gründen, nämlich faktischen.

      Bitte ?

      pandarul schrieb:

      6. In der (nicht verlinkten) Ergänzungsfunktion sagt eBay sogar ausdrücklich, was "unmöglich" ist:
      Auch wenn für Ihren eingestellten Artikel bereits Gebote abgegeben wurden, können Sie die Beschreibung des Artikels um zusätzliche Informationen ergänzen. Um die Bieter zu schützen, ist es jedoch nicht möglich, Informationen, die bereits in der Beschreibung enthalten sind, zu verändern.



      Ja natürlich verändert sich die Beschreibung des Artikels, berechtigt das ja auch zur Gebotsrücknahme, nur wie soll diese Änderung denn beweisen werden, wenn Informationen nicht der Beschreibung hinzugefügt, sondern in dieser selbst verändert werden ?
      Zumal ein verändern der Beschreibung selbst ja in vielen fällen gar nicht auffallen würde, wer liest sich das schon vor jedem Gebot alles nochmal durch. Informationen unter einer fetten Trennlinie mit "Der Verkäufer hat am XXX folgende Informationen der Beschreibung hinzugefügt" tun dies aber sehr wohl.

      Wäre es nicht so, wie ich es hier schreibe, würde ja auch dieser Grund ein Gebot zurückzunehmen keinen Sinn mehr machen "sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat."


      pandarul schrieb:

      7. Weiterhin ist das Ausbügeln eines Fehlers durch Ergänzung einer bebotenen Auktion auch deshalb unmöglich, weil, s.o., ein solcher Schritt nicht geeignet ist, den schwebend wirksamen Kaufvertrag mit dem derzeitigen Höchstbieter einseitig zu ändern. Die Ergänzung beseitigt den Fehler bzw. Irrtum also gerade nicht. Da der Verkäufer das Höchstgebot seines derzeitigen Bieters nicht kennen kann, muß er aber davon ausgehen, daß dieser genug eingegeben hat, um die Auktion zu gewinnen.


      Doch natürlich beseitigt es den Fehler, es ändert nur eben nichts am schwebend wirksamen Vertrag mit dem z.Z Höchstbietenden. Das würde ich dann unter Risikosphäre des Verkäufers verbuchen, wobei die allgemeine Erfahrung ja zeigt das ein Käufer kaum so lange Höchstbietender bleibt.


      pandarul schrieb:

      Ich will nichteinmal ausschließen, daß es irgendeinen abstrusen Fall gibt, wo eine Ergänzung der Artikelbeschreibung in irgendeiner Form geeignet ist, einen Fehler zu korrigieren. eBays Ausführungen beziehen sich aber außer auf diesen noch zu konstruierenden Ausnahmefall klar auf nicht bebotene Auktionen.


      Na alles was um positive oder unstrittige Eigenschaften Ergänzt, wie z.b. vollständige Auflistung der Technischen Daten oder "liefere zu dem TV noch eine passende Wandhalterung mit" etc, da dürften wir uns wohl einig sein.


      pandarul schrieb:

      Das macht Sinn, denn eBay spricht ja auch gar nicht von rechtlichen Konsequenzen auf seiner Hilfeseite, sondern davon:
      Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht.
      Auch das meint natürlich eine nicht bebotene Auktion, denn eine solche ist die einzige, an der man man überhaupt Änderungen vornehmen kann.


      Hier ist aber die Rede von Käufern und nicht von Beobachtern oder Nutzern, Interessenten etc


      pandarul schrieb:

      Auf alles hier gesagte kann man, wenn man es schon nicht nachliest, selber kommen, die Schlüsse sind ja zwingend.


      Ja man kann, man muss aber nicht, denn deine Schlussfolgerung ist zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend.



      @mods
      Den vorangegangen Post bitte löschen, den konnte ich nicht mehr rechtzeitig editieren...



      Anmerkung der Redaktion: Post berichtigt.

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    • Pandora schrieb:

      biguhu schrieb:

      Pandora schrieb:

      Stehen tut es da übrigens mit dem Tippfehler, zumindest auf der Seite, ich sag ja, eBay hat ganze Arbeit geleistet.
      Und jetzt bitte so, dass man es auch nachvollziehen kann! Was genau steht wo? Und bitte mit Quellnachweis und nicht einfach in den Raum geworfen.

      Na direkt auf der entsprechenden Seite bei eBay, einfach mal den Teil über dem gelben Hinweis lesen: 1. "z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels (...) gemacht" bedeutet, daß eBay zumindest auch Fälle meint, wo der Fehler nicht in einer der einer Ergänzung unzugänglichen Eingabemasken, sondern tatsächlich textlich in der Artikelbeschreibung liegt.
      Welche "der Bearbeitung unzugänglichen Eingabemasken" sollen denn das sein ?

      Ist das jetzt echt war, dass ich nochmal nach der Quelle als Link fragen muss? Vielleicht durchschaue ich deine Zitate auch nicht, aber selbst wenn du den Link noch liefern solltest, frage ich mich, was du damit sagen willst. Wofür soll das ein Argument sein, dass da irgendwo irgendetwas über einen Tippfehler stehen soll.

      Vielleicht bist du so freundlich, eine nachvollziehbare Argumentation zu versuchen. Ich bin jedenfalls nicht in der Lage, dir zu folgen, obwohl ich gerade eine längere Zeit damit beschäftigt war, deine Posts so zu entwirren, dass sie lesbar sind. Tipp zu den Zitaten: hier ist weniger mehr.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ok, besser.

      Pandora schrieb:

      Ja Grundsätzlich, mit den Einschränkungen im rechten Fensterchen.


      Woher nimmst du die Erkenntnis, daß die Formulierung "versuchen Sie" in irgendeiner Weise Einschränkungen bzgl. des Rechts zum vorzeitigen Auktionsabbruch entfalten könnte? Wenn eBay einen Abbruch nur erlauben würde, wenn zuvor eine Ergänzung erfolglos war, müßte das genau so da stehen.

      Pandora schrieb:

      Welche "der Bearbeitung unzugänglichen Eingabemasken" sollen denn das sein ?


      Ich schrieb der Ergänzung unzugänglich. Das ist sowas wie Versandkosten, wo klar ist, daß eine abweichende Ergänzung im Text (technisch) möglich ist, aber in der Eingabemaske und somit z.B. in der eBay-Suche kann ich einmal festgelegte VSK nicht relativieren. Nochmal, wir sind dabei, eine logische Schlußkette aufzubauen, da kann man nichts voraussetzen, wenn man keinen Trugschlüssen (so wie du, s. unten) erliegen will. Daher die explizite Feststellung, daß unser Szenario, also ein Fehler im Text der Artikelbeschreibung, den man unstrittig locker ergänzen kann, überhaupt mal gemeint ist.

      Pandora schrieb:

      Eben nicht.


      Natürlich, das ergibt sich aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "oder", das in diesem Zusammenhang zwei gleichwertige Alternativen miteinander in austauschbare Beziehung setzt. Was du da gerne lesen möchtest ist ein "bzw.", und zwar mit der Erläuterung "falls bereits Gebote vorliegen". Das geben die eBay-Regeln aber gerade nicht her.

      Pandora schrieb:

      Ja schon, der Satz geht aber noch weiter und spricht nicht nur von Fehlern in der Beschreibung, sondern auch von "Fehler (...), beim Start- oder Mindestpreis gemacht."


      Genau deshalb haben wir ja unter erstens herausgearbeitet, daß sich das rechts gesagte zumindest auch auf Fehler der Beschreibung bezieht. Wenn eBay da differenzieren wollte, könnte eBay das natürlich tun. Du verlangst, daß die Passage rechts auf einen links genannten Teilaspekt nicht anzuwenden sein soll. Das ist sprachlich aber nunmal nicht zu argumentieren, weil wiederum die Bedeutung einer Aufzählung (Austauschbarkeit) dem entgegensteht.



      Danke.

      Es ist mir faktisch unmöglich, eine AB zu ergänzen, wenn ich dazu gegen den Nutzungsvertrag mit eBay verstoßen würde, denn niemand kann von mir verlangen, mich rechtswidrig zu verhalten. Ebenso ist es faktisch unmöglich, eine Ergänzung vorzunehmen, die den Inhalt des aktuellen Vertrages mit dem Höchstbieter berührt, s.u.

      Ich glaube allerdings, daß du sehr genau weißt, was "faktisch" bedeutet.

      Pandora schrieb:

      Ja natürlich verändert sich die Beschreibung des Artikels, berechtigt das ja auch zur Gebotsrücknahme, nur wie soll diese Änderung denn beweisen werden, wenn Informationen nicht der Beschreibung hinzugefügt, sondern in dieser selbst verändert werden ?
      Zumal ein verändern der Beschreibung selbst ja in vielen fällen gar nicht auffallen würde, wer liest sich das schon vor jedem Gebot alles nochmal durch. Informationen unter einer fetten Trennlinie mit "Der Verkäufer hat am XXX folgende Informationen der Beschreibung hinzugefügt" tun dies aber sehr wohl.


      Was du damit sagen willst, erschließt sich gleich überhaupt nicht. Ich hatte an dieser Stelle zitiert, daß eBay in der Beschreibung der von dir favorisierten Ergänzungs-Funktion selbst sagt, daß diese zum Zufügen gedacht ist und eine Änderung bereits eingegebener Informationen damit nicht möglich ist. Auch da ist erkennbar wieder die faktische Möglichkeit gemeint, denn technisch ist es ja sehr wohl möglich, zu bereits eingegebenen Informationen in Widerspruch zu treten und diese damit zu "ändern".

      Pandora schrieb:

      Wäre es nicht so, wie ich es hier schreibe, würde ja auch dieser Grund ein Gebot zurückzunehmen keinen Sinn mehr machen "sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat."


      eBay hat wie üblich nur die Selbstverständlichkeit normiert, daß ein Rumpfuschen des VK am Vertrag keinerlei Auswirkungen hat. Natürlich kann ich mein Gebot zurückziehen, wenn ich keinen Bock habe, mich mit einem vertragsbrechenden Verkäufer in einen Rechtsstreit zu begeben! Diese Passage dient dem Schutz des unbedarften Käufers, auch das habe ich dir schon 5 mal (oder so) gesagt.

      Pandora schrieb:

      Doch natürlich beseitigt es den Fehler, es ändert nur eben nichts am schwebend wirksamen Vertrag mit dem z.Z Höchstbietenden.


      Nein, es beseitigt den Fehler nicht, da das ohne Zeitmaschine nunmal nicht geht. Der Fehler wurde beim Einstellen gemacht und bleibt gegenüber dem Höchstbieter aufrecht. Daß der jetzt vielleicht weiß, daß ein Fehler passiert ist, ändert nichts daran, daß er immer noch da ist: mit allen Konsequenzen.

      Was die allgemeine Erfahrung dir zeigt, kann ich nicht beurteilen. Ich habe schon viele Auktionen zum Startgebot weggehen sehen und auch schon viele, bei denen der Höchstbieter in den ersten drei Tagen geboten hat. Es ist aber auch unerheblich, denn der wichtige Fakt ist, daß der Verkäufer das nicht wissen kann. Er muß davon ausgehen (und zwar im Sinne der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt), daß das Höchstgebot bis zum Auktionsende nicht mehr überboten wird.

      Pandora schrieb:

      Na alles was um positive oder unstrittige Eigenschaften Ergänzt, wie z.b. vollständige Auflistung der Technischen Daten oder "liefere zu dem TV noch eine passende Wandhalterung mit" etc, da dürften wir uns wohl einig sein.


      Auch das ist vollkommen falsch. Selbstverständlich kann ein Verkäufer auch aufgrund eines Fehlers beenden, den er zum Vorteil des derzeitigen Bieters nachtragen könnte. Wenn ich eine wesentliche Artikeleigenschaft vergessen habe ("es handelt sich um die rare XYZ-Version") und das nach drei Tagen bemerke, daß ich da ne Zeile zu wenig aus meiner Vorlage kopiert habe, dann haben alle Interessenten mit einer entsprechenden Suche meinen Artikel bereits nicht auf die Beobachtungsliste aufgenommen. Natürlich ist es mir unmöglich, diesen Umstand durch eine Ergänzung zu beheben. Und selbstverständlich kann ich - sofern ich wirklich einen Fehler gemacht habe! - aus diesem Grund abbrechen.

      Du scheinst ein Verständnisproblem damit zu haben, daß es allein auf das Vorliegen eines Fehlers ankommt und nicht darauf, wie der sich auswirkt oder auf wen.

      Pandora schrieb:

      Hier ist aber die Rede von Käufern und nicht von Beobachtern oder Nutzern, Interessenten etc


      Langsam unterstelle ich dir böse Absicht!

      Ich hatte dir schon neulich lang und breit erklärt, daß eBay den Begriff "Käufer" synonym für Bieter/Nutzer/Interessent in den AGB verwendet.

      Bei eBay geben "Käufer" ein Gebot ab (Bieter), können die Sofort-Kauf-Funktion ausüben (Interessent) und schließen keine Verträge, wenn Artikel von eBay gelöscht werden (in dem Fall sind sie nur noch Nutzer). Kannst du in den AGB nachlesen, in denen übrigens das Wort "Bieter" überhaupt nicht vorkommt.

      Pandora schrieb:

      Ja man kann, man muss aber nicht, denn deine Schlussfolgerung ist zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend.


      Wenn man die sprachliche Bedeutung von dem analysiert, was da steht (und nicht von dem, was man da gerne stehen hätte), dann gibt es keinen anderen Schluß.

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    • biguhu schrieb:

      Ist das jetzt echt war, dass ich nochmal nach der Quelle als Link fragen muss?

      Glaub mir, ich schreddere meine Posts nicht absichtlich
      ;(

      Steht direkt auf der Seite zu den Abbrüchen, einfach über dem gelben Hinweis lesen: pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Woher nimmst du die Erkenntnis, daß die Formulierung "versuchen Sie" in irgendeiner Weise Einschränkungen bzgl. des Rechts zum vorzeitigen Auktionsabbruch entfalten könnte? Wenn eBay einen Abbruch nur erlauben würde, wenn zuvor eine Ergänzung erfolglos war, müßte das genau so da stehen.
      Nein, nicht wenn eine Ergänzung erfolglos war, sondern wenn sich diese Art von Fehler nicht durch eine Ergänzung korrigieren lässt, wie z.b. ein Startpreis.

      Ich schrieb der Ergänzung unzugänglich. Das ist sowas wie Versandkosten, wo
      Ok, den Teil habe ich wirklich missverstanden, wobei ich das ja auch nie bestritten habe.

      Natürlich, das ergibt sich aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "oder", das in diesem Zusammenhang zwei gleichwertige Alternativen miteinander in austauschbare Beziehung setzt. Was du da gerne lesen möchtest ist ein "bzw.", und zwar mit der Erläuterung "falls bereits Gebote vorliegen". Das geben die eBay-Regeln aber gerade nicht her.
      Ja, hier ist leider was Untergegangen, das Bearbeiten einer schon bebotenen Auktion ist nämlich sehr wohl möglich: pages.ebay.de/help/sell/revising_restrictions.html
      Das habe ich aber ebenso nie bestritten, nur heist ein oder nicht, wählen sie eine der beiden Möglichkeiten und ignorieren sie die andere.
      Oder wo ist bitte der Sinn der Hinzufügen-Option, wenn man diese nach deiner Meinung praktisch nie nutzen darf/soll ?

      Genau deshalb haben wir ja unter erstens herausgearbeitet, daß sich das rechts gesagte zumindest auch auf Fehler der Beschreibung bezieht
      Genau deshalb heißt es dort ja auch "Versuchen Sie, (...) die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden."

      Ich soll es versuchen, es gibt aber Fehler wie eben den Mindestpreis, da bringt diese Ergänzung nichts, auch nicht bei zukünftigen Bietern.
      Es ist mir faktisch unmöglich, eine AB zu ergänzen, wenn ich dazu gegen den Nutzungsvertrag mit eBay verstoßen würde, denn niemand kann von mir verlangen, mich rechtswidrig zu verhalten. Ebenso ist es faktisch unmöglich, eine Ergänzung vorzunehmen, die den Inhalt des aktuellen Vertrages mit dem Höchstbieter berührt, s.u.


      Ich glaube allerdings, daß du sehr genau weißt, was "faktisch" bedeutet.
      Wieso verstößt das jetzt gegen den Nutzungsvertrag und das man den schwebend Wirksamen Vertrag mit dem aktuell Höchstbietenden nicht ändern kann habe ich ja ebenso festgestellt.

      Was du damit sagen willst, erschließt sich gleich überhaupt nicht....
      Da sollte stehen:


      Ja
      natürlich verändert sich die Beschreibung des Artikels, berechtigt das ja auch
      zur Gebotsrücknahme, nur wie soll diese Änderung denn beweisen werden, wenn
      Informationen nicht der Beschreibung hinzugefügt, sondern in dieser selbst
      verändert werden ?
      Zumal ein verändern der Beschreibung selbst ja in vielen fällen gar nicht
      auffallen würde, wer liest sich das schon vor jedem Gebot alles nochmal durch.
      Informationen unter einer fetten Trennlinie mit "Der Verkäufer hat am XXX
      folgende Informationen der Beschreibung hinzugefügt" tun dies aber sehr
      wohl.



      Wäre es nicht so, wie ich es hier schreibe, würde ja auch dieser Grund ein
      Gebot zurückzunehmen keinen Sinn mehr machen

      "sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe
      wesentlich verändert hat.
      "


      Wenn ich eine wesentliche Artikeleigenschaft vergessen habe ("es handelt sich um die rare XYZ-Version") und das nach drei Tagen bemerke, daß ich da ne Zeile zu wenig aus meiner Vorlage kopiert habe, dann haben alle Interessenten mit einer entsprechenden Suche meinen Artikel bereits nicht auf die Beobachtungsliste aufgenommen. Natürlich ist es mir unmöglich, diesen Umstand durch eine Ergänzung zu beheben. Und selbstverständlich kann ich - sofern ich wirklich einen Fehler gemacht habe! - aus diesem Grund abbrechen.
      eBay sagt immer noch "bearbeiten oder ergänzen statt beenden" ein solcher Fehler ließe sich ja durch eine Bearbeitung lösen und demnach wäre der Abbruch dann nicht mehr berechtigt, mit den gleichen von dir geschilderten Konsequenzen.




      eBay hat wie üblich nur die Selbstverständlichkeit normiert, daß ein Rumpfuschen des VK am Vertrag keinerlei Auswirkungen hat. Natürlich kann ich mein Gebot zurückziehen, wenn ich keinen Bock habe, mich mit einem vertragsbrechenden Verkäufer in einen Rechtsstreit zu begeben!
      Ja wie denn jetzt, die Aufhebung eines Vertrages ist also das gleiche wie am ursprünglichen festhalten und muss für den Rechtsbruch nicht auch erstmal ein Vertrag her ?Wenn ich jetzt ganz kreativ bin könnte ich auch sagen das Vertragsschlüsse bei eBay nicht nur unter der aufschiebenden Bedingung eines berechtigten Abbruch, sondern auch einer Änderung/Ergänzung stehen.

      Du scheinst ein Verständnisproblem damit zu haben, daß es allein auf das Vorliegen eines Fehlers ankommt und nicht darauf, wie der sich auswirkt oder auf wen.
      Ja, weil siehe oben und u.a. auch dieser Satz dann wieder keinen Sinn ergeben würden "Vergewissern Sie sich zunächst, ob Sie den Fehler z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können (z.B. wenn Sie sich vertippt oder über eine Eigenschaft des Artikels geirrt haben)." das Ergänzen ergibt in diesem Zusammenhang mal wieder absolut keinen Sinn, denn solange keine Gebote vorliegen lässt sich diese Funktion nicht benutzten und wenn Gebote vorliegen kann/darf/soll man diese funktion nach dir ja nicht mehr benutzen, wofür soll die dann gut sein und warum wird sie so oft erwähnt und dann auch noch alternativ zum Bearbeiten ?


      PS: Und nein das ist keine böse Absicht.