Nehmen wir doch einfach mal die zu dem Zeitpunkt geltende AGB von eBay und dort stellen wir fest, dass kein Kaufvertrag zustande kommt, wenn nach § 9 Abs. 13 (alt):
pages.ebay.de/help/community/png-user-old.html#allgemeine
Wird ein Angebot vor Ablauf der Auktion oder bevor das Angebot per Sofort-Kaufen erworben wurde von eBay gelöscht, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Grundsätzlich liegt es dann auch am Bieter, entgegenstehendes vor Gericht zu beweisen.
Hierbei dürfte der Beweis schwer fallen, vor allen Dingen wenn man davon ausgeht, dass der VK eventuell Zeugen hat und/oder dieses Problem bereits mehrfach (wie von schmatter dokumentiert) aufgetreten ist.
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Wird ein Angebot vor Ablauf der Auktion oder bevor das Angebot per Sofort-Kaufen erworben wurde von eBay gelöscht, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Grundsätzlich liegt es dann auch am Bieter, entgegenstehendes vor Gericht zu beweisen.
Hierbei dürfte der Beweis schwer fallen, vor allen Dingen wenn man davon ausgeht, dass der VK eventuell Zeugen hat und/oder dieses Problem bereits mehrfach (wie von schmatter dokumentiert) aufgetreten ist.