Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Da gibt es keinen Irrtum zu erklären.

      Wer beim "Eingeben des Angebots" einen Fehler macht, ist berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag zustande kommt. Jedes eBay-Angebot steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung nach eBay-Regeln, so der BGH. Und nach ebendiesen Regeln war der Abbruch vorliegend gerechtfertigt.

      Wenn kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, was sollte man dann nach §119 BGB anfechten?
    • Hallo ebay-troll,

      ich entnehme deinem Posting, dass du in gewisser Weise Verständnis für den Bieter zeigst?

      Es geht hier nicht darum, ob er (der Bieter) in irgendeinerweise Schuld ist, das habe ich auch nirgends behauptet. Fest steht jedoch, dass hier ganz offensichtlich System dahintersteckt. Es ist doch recht unwahrscheinlich und grenz fast an negativer Sicherheit, dass zwei verschiedene Menschen exakt den selben Inhalt, auch noch so professionell aufgezogen und fast maschinell-schlampig verfasst (copy&paste lässt grüßen) versenden.

      Immerhin kann man erwarten, dass mein Name in so einer Angelegenheit, wenn man das Schreiben nicht gerade in einer 5-minütigen Kaffepause aufsetzt, korrekt geschrieben ist.

      Hinzu kommt noch, dass es sich anscheinend um zwei verschiedene Accounts handelt, mit dem der Bieter agiert. Ich wäre wirklich gespannt darauf, wie der Bieter das vor gericht erklären will. Eine ernsthafte Willenserklärung stärkt dieser Sachverhalt meines Erachtens jedenfalls nicht; ferner scheint sie auf professionelle Art und Weise nur auf Bereicherung zu Kosten andere abgerichtet zu sein. Das wiederum stünde nicht in Einklang mit der Willenserklärung des Käufers. Ergo hätten wir zwei sich widersprechende Willenserklärungen, ergo kein KV, ergo keine Anfechtung von Nöten.

      BTW, eine Frage an die Spezialisten hier: Reicht eine automatisierte email an den Bieter von ebay nicht aus, um Ihn über meinen Irrtum aufzuklären? Der Bieter erdreistet es sich ja sogar zu behaupten, er hätte "heute" mit Bedauern festgestellt, dass ich die Auktion von vor einem Monat abgebrochen hätte (dabei wurde er wesentlich früher darüber informiert)? Auch hier frage ich mich, wie das bei einem Richter ankommen mag.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von erik87 ()

    • pandarul schrieb:

      Da gibt es keinen Irrtum zu erklären.

      Wer beim "Eingeben des Angebots" einen Fehler macht, ist berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag zustande kommt. Jedes eBay-Angebot steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung nach eBay-Regeln, so der BGH. Und nach ebendiesen Regeln war der Abbruch vorliegend gerechtfertigt.

      Wenn kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, was sollte man dann nach §119 BGB anfechten?
      So pauschal würde ich das nicht unterschreiben. Macht der BGH auch nicht.
      Es kommt auf die Qualität des Fehlers an. Eine vergessene Delle kann man zusätzlich beschreiben und fotografieren und in die Auktion als Ergänzung hineinnehmen.
      Diese Möglichkeit bietet ebay an. Man kann den Höchstbieter zusätzlich informieren und ihm freistellen, sein Angebot zu streichen.
      Das sind zumutbare Möglichkeiten für einen Verkäufer.
    • erik87 schrieb:

      BTW, eine Frage an die Spezialisten hier: Reicht eine automatisierte email an den Bieter von ebay nicht aus, um Ihn über meinen Irrtum aufzuklären? Der Bieter erdreistet es sich ja sogar zu behaupten, er hätte "heute" mit Bedauern festgestellt, dass ich die Auktion von vor einem Monat abgebrochen hätte (dabei wurde er wesentlich früher darüber informiert)? Auch hier frage ich mich, wie das bei einem Richter ankommen mag.
      Nein, das reicht nicht. Allerdings hat der Bieter durch sein heute erst abgegebenes Statement, das phone haben zu wollen, Dir die zeitliche Möglichkeit nach §119 BGB noch den Irrtum zu erklären, unmöglich gemacht. Darauf hat er es bestimmt abgesehen. ( Ist evt. sogar sein gutes Recht )

      Um eines gleich festzuhalten: es geht mir nicht darum, einen auf Auktionsabbrüche spezialisierten ebayer in Schutz zu nehmen, sondern Dir die Probleme rechtzeitig aufzuzeigen. Du wärst im Falle eines Rechtsstreits in der Beweispflicht. (Z.B. dass der Bieter keine Kaufabsicht hatte, sondern nur auf möglichen Schadenersatz aus war. )

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Es ist völlig uninteressant, wieviele Accounts der Bieter hat, ob er deinen Namen schreiben kann oder ob System dahintersteckt.

      Wichtig ist vorliegend nur, daß gar nicht erst ein Kaufvertrag zustande kam:

      § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten (...) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt (...) ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots (...) einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall.


      (BGH VIII ZR 305/10 - Rn. 17)

      Das Berufungsgericht ... hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die "Spielregeln" der Auktio (...) sind (...) maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.


      (BGH VIII ZR 305/10 - Rn. 22)

      Und ich sage es nochmal:

      Einen nicht existierenden Kaufvertrag muß und kann niemand anfechten! Was der Bieter da schwafelt ist völlig irrelevant!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • @pandarul

      Wir hatten ja das Thema bereits an anderer Stelle und ich möchte es deshalb hier nicht nochmal in aller Breite ausrollen, aber ich habe ähnliche Bedenken wie grafiksammler. Der BGH sagt lediglich, dass es neben dem §119 etc. auch noch andere Gründe für einen vorzeitigen Abbruch geben kann, wobei die ebay-AGB da erheblich Interpretationsspielraum offen lassen (so das Gericht!) Diese Interpretation hat in dem BGH-Urteil in einem speziellen Fall der BGH vorgenommen. Hier aber ist die gesetzliche Grundlage sehr wohl der §119 und in einem solchen Fall muss nun mal angefochten worden.

      @erik

      Du hast also den Anfechtungsgrund zeitnah nach Abbruch an den Käufer übermittelt? In einem solchen Fall stehen deine Chancen nicht schlecht. Es ist und bleibt aber ein Märchen, dass die Nutzung mehrerer Accounts und vielfacher Gebote ein Beweis für Rechtsmissbräuchlichkeit ist. Will ich Ware besonders günstig ersteigern, dann mache ich das genau so!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      Es kommt auf die Qualität des Fehlers an.


      Quelle? (Gibt es nicht!)

      grafiksammler schrieb:

      Eine vergessene Delle kann man zusätzlich beschreiben und fotografieren und in die Auktion als Ergänzung hineinnehmen.


      Könnte man, muß man aber nicht, da man zum vorzeitigen Abbruch berechtigt ist, wenn man beim Eingeben des Angebots einen Fehler gemacht hat (hier: vergessen der AB!). Im übrigen untersagt eBay widersprüchliche Artikelbeschreibungen, es ist nach Grundsätzen nicht erlaubt, oben "neu" und unten "Delle" zu verkaufen.

      grafiksammler schrieb:

      Diese Möglichkeit bietet ebay an. Man kann den Höchstbieter zusätzlich informieren und ihm freistellen, sein Angebot zu streichen.


      Was für den Höchstbieter keinerlei rechtliche Relevanz hätte, weil der sein Gebot auf ein Handy ohne Delle abgegeben hat und man Verträge nicht einseitig ändern kann. Können wir bitte aufhören diesen hanebüchenen Unsinn bei jedem Fall eines berechtigten Abbruchs erneut zu diskutieren?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • @uhu, was du schreibst stimmt nicht. Die Zitate stehen oben.

      Der BGH hat zwei wesentliche Dinge entschieden, und das hat nichts mit dem damals verhandelten Einzelfall zu tun. JEDES eBay-Angebot steht unter dem Vorbehalt der berechtigten vorzeitigen Beendigung. Und zur Beurteilung davon sind die Spielregeln von eBay, also der entsprechende Grundsatz, maßgeblich.
    • erik87 schrieb:

      Hallo ebay-troll,

      ich entnehme deinem Posting, dass du in gewisser Weise Verständnis für den Bieter zeigst?

      na klar
      es ist das gute recht des höchstbietenden feststellen zu lassen ob der vk dazu berechtigt war gebote zu streichen und eine auktion vorzeitig zu beenden
      und dabei ist es egal ob er 1 oder 10 accounts besitzt oder vorlagen verwendet oder auf 148125 artikel bietet


      und während ich hier so schreibe bekomme ich ne mail das mein gebot gestrichen wurde :wallbash
    • pandarul,

      hahnebüchener Unsinn ist was anderes

      berechtigte vorzeitige Beendigung wird klar definiert .... wenn der Verkäufer ( den Mangel ) nicht zu vertreten hat.
      also Diebstahl, Beschädigung während der Auktion durch einen Dritten.

      Hier dürfte die Delle bereits vor dem Einstellen dagewesen sein. Daher auch ein Kaufvertrag zustandegekommen sein.
      Schadenersatz aus positivem Interesse hat der VK dann zu leisten, wenn er für die widersprüchliche Beschreibung verantwortlich ist.
    • Sag mal @grafiksammler, hast du eigentlich jemals den Grundsatz gelesen, zu dem du dich hier äußerst? Da steht klar drin:

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.


      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Sobald Gebote drauf sind, ist es nicht mehr möglich, ein Angebot zu ändern. Und die Sache mit dem Ergänzen kommt nicht in Frage, s.o.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Danke soweit, die Antworten haben mir schon sehr geholfen.

      Wozu würdet ihr mir denn raten? Der Differenzbetrag zw. Gebot und Realwert läge bei ca. 360€.

      Kann ich denn nicht auch dahingehend argumentieren, dass der Bieter sich einen Monat lang nicht gemeldet hat und ich von daher schon davon ausgegangen bin, dass der Höchstbieter kein weiteres Kaufinteresse verfolgt? Rein logisch - ja, rechtlich? Weiß ich nicht...

      Ich bin derzeit noch auf der Arbeit, habe aber vor dem Bieter eine Antwort zu schreiben sobald ich zuhause bin. Bin Azubi zum IT-Kaufmann, von daher sind 360€ eben keine Peanuts für mich und ich ärgere mich immernoch schwarz.

      Könnt ihr mir Empfehlungen geben, worauf ich mich beziehen soll? Möglicherweise eine Antwortfrist setzen, die er dann möglicherweise wiederum versäumt? @biguhu Nein, habe ich leider nicht. Der Bieter hat sich ja erst 4 Wochen später gemeldet und ich wusste ganz einfach nicht, dass ich zusätzlich anfechten muss.... Ich ging davon aus die automatisierte Benachrichtigung der Bieter genüge an dieser Stelle...

      Vielleicht sollte ich rein informativ einen Anwalt kolsultieren um im Vorfeld meine Chance auszuloten. Ich meine... allen Ernstes... die Auktion lief 67 Minuten! Das der Bieter nach 4 Wochen schreibt, dass er erst "heute" mit Bedauern (mir kommen die Tränen) feststellen musste, dass sein mickriges Gebot über knapp 90€ gestrichen worden ist, finde ich schon mehr als dreist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von erik87 ()

    • @erik: Du solltest überhaupt nichts machen außer dem Bieter mitteilen, daß gemäß §10 Abs. 5 eBay-AGB kein Kaufvertrag zustandegekommen ist.

      Falls er den Artikel einklagt, erklärt ihm dein Anwalt auch gerne warum das so ist. Rede (schreib) dich bloß nicht um Kopf und Kragen!
    • pandarul schrieb:

      Sag mal @grafiksammler, hast du eigentlich jemals den Grundsatz gelesen, zu dem du dich hier äußerst? Da steht klar drin:

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.


      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Sobald Gebote drauf sind, ist es nicht mehr möglich, ein Angebot zu ändern. Und die Sache mit dem Ergänzen kommt nicht in Frage, s.o.


      Pandarul:

      dem Verkäufer dürfte die Delle beim Eingeben des Angebotes bekannt gewesen sein. ( ich wäre gespannt, wie er den Beweis antreten möchte, wenn nicht ). Der Startpreis/Mindestpreis wird nicht als falsch angegriffen. Natürlich kann jeder Verkäufer auch bei einem bebotenen Artikel Beschreibung und Fotos ergänzen. Daher entfällt die Notwendigkeit, das Angebot als solches vorzeitig zu beenden.
    • Ich hätte aber eine komplette Beschreibung als Ergänzung hinzufügen müssen. Durch einen (technischen?) Fehler (ich weiß nicht wie es passiert ist) wurde mein Artikel blanko ohne Beschreibung eingestellt....


      Ich vermute auch, dass der Bieter gerade DESHALB auf einen Abbruch spekuluiert hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von erik87 ()

    • @grafiksammler:

      Erstens: wo steht, daß es notwendig sein muß, ein Angebot zu beenden, um dazu berechtigt zu sein? Kannst du für irgendetwas von dem, was du schreibst, eine Quelle benennen?

      Zweitens: wenn man versehentlich die korrekte AB vergißt die komplette AB beim Einstellen über den Jordan geht soll das kein Fehler sein? Was hat das damit zu tun, ob die Delle bekannt war?

      Drittens: eine widersprüchliche Ergänzung der AB verstößt gegen die AGB von eBay und ändert nichts an dem schwebend wirksamen Kaufvertrag mit dem Höchstbieter, der vor dieser Ergänzung geschlossen wurde.

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    • pandarul schrieb:

      wo steht, daß es notwendig sein muß, ein Angebot zu beenden, um dazu berechtigt zu sein? K
      Den Satz verstehe ich nicht. Lies Dir das BGH-Urteil nochmals durch, da steht drin, dass eine berechtigte, vorzeitige Beendigung nur unter ganz bestimmten, nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umständen möglich ist.

      Eine falsche oder fehlende Beschreibung hat der Verkäufer zu vertreten. Die ist als Ergänzung ohne Beendigung des Angebotes auch nach einem Gebot möglich.
      Eine Berichtigung eines Fehlers verursacht keine widersprüchliche AB.

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