Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • alte eule: Das mag sein, muß ein Richter evt. entscheiden.
      Die Frage ist: a) wer hat den Mangel zu vertreten und b) ist es zur Behebung des Mangels notwendig, die bebotene Auktion vorzeitig zu beenden.
      Da habe ich erhebliche Zweifel.

      Sagt der Richter, es wäre ein Irrtum, hat der VK den Punkt, sagt er, das ist ein Mangel, der K.

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    • @grafik

      Habe das Urteil jetzt sicher auch schon mehr als 10x gelesen und die Urteilsbegründung beinhaltet eben nicht, dass die Gründe zur Beendigung des Angebotes nicht davon abhängen, ob sie der Verkäufer zu vertreten hat oder nicht.
      Die Entscheidung beruht alleine darauf, was eben unter § 10 der AGB steht:

      Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbeendigung berechtige.


      So, und wenn da unter § 10 Abs. 1 steht, dass auch Fehler beim Einstellen darunter fallen, ein Angebot berechtigt beenden zu dürfen, dann ist das halt so.
    • ebay-troll:

      auch da sehe ich den TE in der schlechten Position. "Kaputt gegangen" sagt wenig.
      Er wäre in der Beweispflicht, dass es sich ähnlich wie bei dem Auto-Urteil um einen nicht von ihm verursachten technischen Defekt handeln würde.
      ( oder der Nachbar das Handy ihm an den Kopf werfen wollte )
    • erik87 schrieb:

      Reicht eine automatisierte email an den Bieter von ebay nicht aus, um Ihn über meinen Irrtum aufzuklären?

      erik87 schrieb:

      Ich ging davon aus die automatisierte Benachrichtigung der Bieter genüge an dieser Stelle...



      ich kann bestätigen, dass ich bei Abbruch und Gebotsstreichung durch einen Verkäufer als Höchstbietender überhaupt keine Mail bekommen habe! Und folglich erst recht keinen Grund für den Abbruch. :wallbash und entsprechend sauer bin, weil das Weihnachtsgeschenk schon fest verplant und anderweitig nicht erhältlich ist!
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • kaiolitho: Ich habe zuvor schon darauf abgehoben:

      Wenn der Fehler ein Irrtum war, wird der VK berechtigt gewesen sein.
      Wenn der Fehler als Mangel qualifiziert wird, der K.

      Ich bin kein Richter.

      Wenn hier der Erik schreibt, er wisse nicht, warum die AB leer geblieben ist, dann kann das sein Fehler gewesen sein.
      Vor der Freigabe der Auktion kann man sich daher eine Vorabschau anzeigen lassen. Macht man das nicht, selbst Schuld.
      Ich habe noch nie in 15 Jahren ebay gelesen, dass zwischen Vorschau und Auktionsabbildung eine Differenz aufgetreten wäre und
      Teile der AB verschwunden wären.
      Das spricht nicht für den Erik.
    • Kaiolito schrieb:

      So, und wenn da unter § 10 Abs. 1 steht, dass auch Fehler beim Einstellen darunter fallen, ein Angebot berechtigt beenden zu dürfen, dann ist das halt so.

      Nur der Form halber: Das steht da eben nicht, sondern ganz lapidar:

      Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

      Und deshalb machte der BGH sich daran, diese "gesetzliche Berechtigung" zu interpretieren. Ich kann aber trotz mehrfacher Lektüre des Urteils nicht mit Gewissheit festhalten, dass das Gericht als "gesetzliche Berechtigung" grundsätzlich auf die ebay-Grundsätze (nicht AGB!) verweist. Vielmehr erscheint mir die Urteilsbegründung auf den speziellen Fall eines Diebstahls zugeschnitten. Ich halte es für gefährlich, den §119 mit seinen Rechten und Pflichten im Kontext von ebay-Auktionen als obsolet abzutun.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @grafiksammler

      Bin auch kein Richter, musste mich lange überzeugen lassen (weil ich es nicht glauben wollte), hatte auch mit meinem RA über das Urteil gesprochen, der nimmt mir für sowas 250 € in der Stunde ab.
      Aber mich interessierte einfach die Auslegung des gesamten Urteils und ob bzw. warum sich der BGH so weit aus dem Fenster lehnte, nicht nur den Diebstahl, sondern auch den §10 insgesamt unter die Lupe nahm und dann pauschal ausgelegt hat.

      Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass eBay an der "schwammigen" Forumulierung schuld ist und daher nicht anders entschieden werden kann. Es ist ein absolut bescheuertes Urteil, weil es Türen öffnet, an welche gar nicht geklopft wurde bzw. geklingelt.
      Es ist falsch, aber es ist derzeit da.
      Mit einem halbwegs ordentlichen Anwalt, hat Erik eigentlich nichts zu befürchten.
      Er muss nicht darlegen, dass er keine Schuld am Einstellfehler hat, er muss nur darlegen, dass es einen Fehler gab und schon hat er einen Freifahrtschein.

      Man muss nicht alles verstehen auf dieser Welt, aber wenn die Geschichte von Erik ehrlich ist, er den Fehler tatsächlich gemacht hat, dann würde ich sogar soweit gehen, dass dann das Urteil eine Berechtigung hat.
    • biguhu schrieb:

      ...
      Und deshalb machte der BGH sich daran, diese "gesetzliche Berechtigung" zu interpretieren. Ich kann aber trotz mehrfacher Lektüre des Urteils nicht mit Gewissheit festhalten, dass das Gericht als "gesetzliche Berechtigung" grundsätzlich auf die ebay-Grundsätze (nicht AGB!) verweist.

      Das tut es auch nicht, allerdings genausowenig umgekehrt, daß eben nur die gesetzlichen zugelassen Gründe gelten. Es beinhaltet beides ergänzend zueinander.

      biguhu schrieb:

      ...
      Vielmehr erscheint mir die Urteilsbegründung auf den speziellen Fall eines Diebstahls zugeschnitten. ...


      Dem widersprechen aber der Absätze 20 + 21 und 26 in der Urteilsbegründung:

      openjur.de/u/168494.html

      Kaiolito schrieb:

      ...
      Im Endeffekt läuft es darauf hinaus, dass eBay an der "schwammigen" Forumulierung schuld ist und daher nicht anders entschieden werden kann. Es ist ein absolut bescheuertes Urteil, weil es Türen öffnet, an welche gar nicht geklopft wurde bzw. geklingelt.

      Na, ja, die Beweispflicht, daß es sich um einen Fehler oder einen gesetzlich zugelassenen Grund handelt, liegt ja immer noch beim Verkäufer.

      Es ist falsch, aber es ist derzeit da.
      Mit einem halbwegs ordentlichen Anwalt, hat Erik eigentlich nichts zu befürchten.
      Er muss nicht darlegen, dass er keine Schuld am Einstellfehler hat, er muss nur darlegen, dass es einen Fehler gab und schon hat er einen Freifahrtschein.

      Man muss nicht alles verstehen auf dieser Welt, aber wenn die Geschichte von Erik ehrlich ist, er den Fehler tatsächlich gemacht hat, dann würde ich sogar soweit gehen, dass dann das Urteil eine Berechtigung hat.[/quote]
      Welcher Verkäufer möchte denn freiwillig einen echten Fehler machen und vor allen Dingen, wie sollte er damit dem Käufer schaden?

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    • #148

      @Uhu

      Glaub mir, das war stets auch mein Gedanke.
      ----> Diebstahl klar, wie sollte es auch anders sein. Klarer Abbruchgrund und sonst gibt es außer § 119 unverzüglich nicht viel Möglichkeiten.

      Liest du jedoch jedes Wort des Urteils, ist es eine Ohrfeige für eBay und den entsprechenden Bereich der AGB, öffnet Tür und Tor und ist eben nicht alleine auf Diebstahl oder Verlust auszulegen.
    • @Heiner

      Welcher Verkäufer möchte denn freiwillig einen echten Fehler machen und
      vor allen Dingen, wie sollte er damit dem Käufer schaden?


      Kein Verkäufer macht freiwillig einen Fehler und er würde sich ja selbst schaden! Sei es beim Verkauferlös oder bei sonstigen Rücknahme-/Bewertungsproblemen.
    • Kaiolito schrieb:

      Er muss nicht darlegen, dass er keine Schuld am Einstellfehler hat, er muss nur darlegen, dass es einen Fehler gab und schon hat er einen Freifahrtschein.


      Danke dafür.

      Was hier völlig vernachlässigt wird ist, daß eBay beim Komplex "Fehler" überhaupt nicht auf das Verschulden abhebt.

      @uhu:

      Ich möchte auch erneut auf den Verfahrensgang hinweisen, wo erklärt wird, warum eine Anfechtung nach §119 nicht zum Abbruch einer Auktion berechtigt:

      Denn auch ein Anfechtungsrecht der §§ 119 ff. BGB gewährt kein gesetzliches Recht zur Angebotsrücknahme.


      Weil bei einer Anfechtung der Vertrag bestehen bleibt (lediglich mit anderen Rechtsfolgen), bei einem Auktionsabbruch jedoch nicht. Beides sind völlig unterschiedliche Dinge, ich kann anfechten, ohne abzubrechen und natürlich auch umgekehrt.

      Deshalb hat auch der BGH nix mehr dazu gesagt, er hat nur bestätigt, daß die Vorinstanz richtig geurteilt hat.

      Weil es gar keinen gesetzlichen Grund gibt, den Vertrag einseitig aufzulösen (nur die Rechtsfolgen lassen sich u.U. abwandeln!), ist diese Passage in §10 Abs. 5 auszulegen und dazu ist der eBay-Grundsatz heranzuziehen. Das hat der BGH bestätigt und insofern erweitert, daß er unmißverständlich klarstellt, daß jede eBay-Auktion unter dem Vorbehalt eines berechtigten vorzeitigen Abbruchs nach eBay-AGB steht.

      Nochmal ganz deutlich; eine Anfechtung nach §119 berechtigt NICHT zum Auktionsabbruch! Um wirksam anzufechten oder wegen Unmöglichkeit nicht liefern zu müssen, muß ich meine Auktion NICHT abbrechen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Kaiolito schrieb:

      Liest du jedoch jedes Wort des Urteils, ist es eine Ohrfeige für eBay und den entsprechenden Bereich der AGB, öffnet Tür und Tor und ist eben nicht alleine auf Diebstahl oder Verlust auszulegen.

      Ich möchte es auch nicht allein auf Diebstahl und Verlust begrenzen. Allerdings kann ich auch nicht den Umkehrschluss in Stein gemeißelt erkennen, lediglich die ebay-Grundsätze als maßgebend anzusehen. Die sind nämlich weiterhin viel zu schwammig formuliert, als dass eine unmissverständliche Regelung daraus abgeleitet werden kann. Der §119 BGB ist da doch ein sicherer Leitfaden für alle Auktionsabbrecher, die einen Irrtum begangen haben. Gleichwohl kann ich nicht ausschließen, dass der BGH diesen Umkehrschluss wirklich in letzter Konsequenz gemeint hat. Ich bin da durchaus bei euch, weigere mich aber einem Betroffenen zu raten, er brauch doch nur das BGH-Urteil auf seinen Fall zu erweitern.

      Und um endlich wieder den Bogen zu Erik zu schlagen: Der sicherer Weg wäre derjenige über §119, nun muss er darauf vertrauen, dass ein anderes Gericht den BGH so interpretiert wie pandarul.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • pandarul schrieb:

      §119 = Kaufvertrag
      Abbruch = kein Kaufvertrag

      Ein Abbruch führt doch nicht zwangsläufig dazu, dass gar kein Kaufvertrag entsteht. Ich kann doch abbrechen und den Kaufvertrag (besser: meine Willenserklärung) nach §119 anfechten.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ein berechtigter schon.

      Deshalb muß man einen berechtigten nicht anfechten. Ist doch genau mein Punkt! Und einen angefochtenen nicht abbrechen - was höchstens im Hinblick auf zukünftige Bieter sinnvoll sein kann, aber keinerlei Auswirkungen auf den eben angefochtenen Vertrag hat.

      Es sei denn, der Anfechtungsgrund ist zufällig auch eine Abbruchberechtigung, dann macht er die Anfechtung durch Annullieren des Kaufvertrages natürlich hinfällig.

      Nachtrag:

      Ich kann doch abbrechen und den Kaufvertrag (besser: meine Willenserklärung) nach §119 anfechten.


      Du kannst an den Höchstbieter verkaufen (!) und anfechten. Zum Streichen der Gebote bist du bei einer Anfechtung nicht berechtigt bzw. entfaltet das keine Folgen, weil beim Anfechten der Kaufvertrag bestehen bleibt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • #156

      Allerdings kann ich auch nicht den Umkehrschluss in Stein gemeißelt
      erkennen, lediglich die ebay-Grundsätze als maßgebend anzusehen. Die
      sind nämlich weiterhin viel zu schwammig formuliert, als dass eine
      unmissverständliche Regelung daraus abgeleitet werden kann.

      Genau das ist das Problem, welches ich auch hatte, das Urteil mehrfach las und dann erkennen musste, dass durch die einfache Darstellung ob tatsächlich ein Kaufvertrag entstanden ist, es eben doch abgeleitet werden kann.
      Das ist der Knackpunkt......... bei einem berechtigten Abbruch ist kein Kaufvertrag entstanden.

      eBay macht es sich weiterhin einfach, denn es wäre ein leichtes das "schwammige" (was ich exat eben auch so empfinde) genauer zu fassen. Wollen die aber nicht, machen die nicht und daher gilt halt das Urteil.