Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • 1. laut Anwalt: Gudrun Fleßner

      2. fehlerhafte Artikelbeschreibung

      3. 414€: Ergibt sich aus der Differenz von vereinbarten Kaufpreis (87,50€ vom Höchstgebot bei der abgebrochen Auktion und dem tatsächlichen Wert der KAufsache
      Abzüglich ders von der Mandantin abgegebenen und von Ihnen unzulässigerweise gestrichenen Gebots von 87,50, ergibt sich ein Schadenersatzanspruchvon 327,75€
      plus Anwaltskosten von 83,54 = 414,29€
    • Wichtig bitte stell ein Screenshot seiner aktuellen gebotsübersicht ein !

      Gehe auf deinen Artikel , suche seinen Namen , klicke ihn an, klicke auf aktuelle gebote und mach einen Screenshot !!!

      Wichtig als Beweismittel

      Edit:

      Es gibt hier einen User der nennt sich: Betrug-Maubec01
      Dem kannst du schonmal deine Daten zukommen lassen.
      Er sammelt fleißig Beweise und betroffene Verkäufer.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von stiffmeister ()

    • hayate87 schrieb:

      aber wie kann ein ebay mitglied meine proivate email adresse haben wenn die autkion nicht erfolgreich war


      Weil eBay diese Daten herausgibt, wenn ein Höchstbieter bei abgebrochener Auktion eBay gegenüber angibt, daß ein Kaufvertrag vorliegt bzw. vorliegen kann. Das ist auch richtig so.

      Trotzdem ist Frau Fleßner (ich kann diesen Namen bestätigen...) in der Beweispflicht für den Zugang des Schreibens, womit schon mal sämtliche Verzugsschäden (Anwaltskosten!) zurückgewiesen werden können.

      @hayate87:

      Wenn du "beim Eingeben des Angebots" (!) einen Fehler gemacht hast, durftest du die Auktion beenden, mit der Folge, daß kein Kaufvertrag zustande kam. Das und nicht mehr teilst du mit, wenn du dir deiner Sache sicher bist. Bitte beachte, daß du für diesen Fehler beweispflichtig bist, im Zweifel mußt du exakt darlegen, worin er bestand, wann du das gemerkt hast, wie du darauf reagiert hast usw.

      Lektüre:

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…4_13_Urteil_20131104.html

      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - VIII ZR 305/10 - steht ein über die Einstellung bei X abgegebenes Angebot unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den X-Bedingungen gegeben ist. Nach den X-Bedingungen kann ein Angebot zurückgezogen werden, wenn (...) dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist (...). Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es im Falle des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach den X-Bedingungen (...) keiner gesonderten Anfechtung.

      Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass die erläuternden Hinweise von X zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Die Verweisung des § 10 AGB X - die AGB sind im Internet abrufbar, aktuell § 10 Nr. 1. AGB - auf eine „gesetzliche“ Berechtigung hat er nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen verstanden. Das gilt für den Widerrufsgrund Verlust des Verkaufsgegenstandes, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag, und für den Widerrufsgrund Fehler (Anm.: hier: beim Eingeben des Mindestpreises) gleichermaßen.


      Und ja, Gudrun Fleßner ist eine Sockenpuppe von Johannes Timm. Ob die Dame existiert, weiß ich nicht. Nein, dafür habe ich keinen Beweis. eBay sicherlich schon.
    • Auch von Idselis & Wendler?

      Das hier könnte für alle Betroffenen evtl. ganz hilfreich sein (Danke an Paulchen 89):

      wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/07/Urteil.pdf

      Ich werde versuchen sämtlich Daten die ich im Internet über gudrungrisu finden kann und werde zu einem Rechtsanwalt gehen. Da ja auch nur er sämtliche Schritte einleiten kann um beispielweise das Bieterverhalten von gudrungrisu zu analysieren und Daten von eBay zu erhalten, da diese leider nur 60 Tage gespeichert werden.
    • Ich würde alle Betroffenen bitten, mir per PN Kontaktdaten zukommen zu lassen (Adresse, Telefon/Handynummer) damit man nachweisen kann, dass gudrungrisu sich sittenwidrig und rechtsmissbräulich verhält. So wie es aussieht spekluiert die Person auf den Abbruch der Auktion und ein Kaufinteresse an der Ware ist gar nicht vorhanden.

      Grüße
    • Falsch, dagegen muß jeder für sich angehen.

      Fragt bei eBay die Zusammenhänge zu anderen Accounts an und beruft euch auf die Datenschutzerklärung, nach der eBay sämtliche relevanten Informationen rausrückt, wenn einem Mitglied Haftung droht.

      D.h. ihr bekommt alle Accounts aus dem Umfeld von gudrungrisu und - sofern vorhanden - deren Bietverhalten. Das ist immer noch wenig, aber mehr als eine 30-Tage-Liste.

      Macht euch keine Illusionen, wer mit der Gebotsliste der letzten 30 Tage allein vor Gericht aufschlägt, wird gnadenlos untergehen. Alzey ist ein Einzelfall, die meisten Urteile ergehen genau in die andere Richtung, und hat außerdem wenig mit diesem Höchstbieter zu tun.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Die Frage an sich ist nicht "Mich hat der/ein RA angeschrieben" sondern ob der Auktionsabbruch im Sinne der EBay-AGB gerechtfertigt war.
      Ich wiederhole mich gerne alle 3 Monate mal:

      Wenn ich einen Artikel haben möchte biete ich auch erstmal einen geringen Betrag und das auf unzählige Artikel.
      Rechtbindungswille ist in jedem einzelnen Fall zum gebotenen Preis gegeben!
      Somit bin ich noch lange kein Betrüger.
      Wenn dann jemand meint er müsse die Auktion abbrechen darf er mich gerne von der Rechtmäßigkeit des Abbruches überzeugen.
      Ich war bisher noch nicht in der Situation, käme ich in diese würde ich mir das weitere Vorgehen überlegen.
      Schließlich bin ich nicht zum Spaß bei EBay sondern weil ich einen Artikel erwerben möchte.
      Für Preissicherung gibt es die Option "Mindestpreis"!

      Was nicht nur ich ständig predige:
      Wer einen berechtigten Grund zum Abbruch einer Auktion hat wird nichts befürchten müssen!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Oh mann, ich glaube hier sind besagte Personen angemeldet. Es ist ein Unterschied ob Hansi auf 100 Artikel mit je 100 € bietet. Dem kann man nix vorwerfen, wenn hier aber bestimmte Personen mit krimineller Energie auf tausende Artikel bieten, sogar mit verschiedenen Accounts, die sich untereinander kennen, dann ist das kriminell.
    • Trendyandy schrieb:

      Oh mann, ich glaube hier sind besagte Personen angemeldet. Es ist ein Unterschied ob Hansi auf 100 Artikel mit je 100 € bietet. Dem kann man nix vorwerfen, wenn hier aber bestimmte Personen mit krimineller Energie auf tausende Artikel bieten, sogar mit verschiedenen Accounts, die sich untereinander kennen, dann ist das kriminell.


      Es dürfte schwierig werden, das zu beweisen.

      Viel einfacher hingegen wäre zu prüfen, ob der Auktionsabbruch berechtigt war. Dann nämlich hat man u.U. gute Chancen gegen den "Käufer" dessen Ansprüche abzuwehren.
    • Ich erlaube mir allen Auktions-Abbruch-Nutznießern (nachfolgend AAN) mal folgendes Argument in die Hand zu geben:

      Alle, die Ihre Auktionen vorzeitig beenden, haben nicht nur keinen Grund, sich über das Bietverhalten der AAN zu beklagen, sondern allen Grund, für eben dieses dankbar zu sein.

      Denn jedes mal, wenn irgendjemand ein Gebot auf einen Artikel abgibt, wird das Höchstgebot um einen gewissen Betrag hoch getrieben; also auch jedes Mal, wenn ein AAN ein Gebot abgibt. Kommt es dann mal vor, dass ein Anbieter eine Auktion abbricht, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, ist der Artikel verkauft; sofern es zumindest einen Bieter gibt.

      Mal angenommen ein Artikel hat einen Marktwert von 10.000 EUR. Ein nicht näher bezeichneter ahnungsloser Bieter gibt ein Gebot ab in Höhe von 5.000 EUR. Sonst bietet er nie wieder auf einen Artikel oder ist zumindest kein AAN. Bietet nun ein AAN auf diesen Artikel 5.001 EUR, erhöht sich das Höchstgebot von 1 EUR auf 5.001 EUR. Wird die Auktion in diesem Moment unberechtigterweise abgebrochen, muss der Anbieter den Artikel zum Preis von 5.001 EUR verkaufen.

      Würde man nun solchen AAN das Recht auf den Kauf dieses Artikels bzw. den Schadensersatz absprechen, würden diese ja nicht mehr bieten, klar, wozu auch. Hätte aber der AAN auf diesen hypothetischen Artikel nicht geboten, hätte der Anbieter dieses Artikels diesen an den einzigen Bieter zum Preis von 1 EUR verkaufen müssen (wir lassen in dieser hypothetischen Konstellation mal außer Acht, dass der ehrbare Anbieter dann argumentiert hätte, dass die Forderung dieses Bieters aufgrund des krassen Verhältnisses von 1 / 10.000 ebenfalls rechtsmißbräuchlich wäre).

      Der Anbieter hätte also einen weiteren Verlust von 5.000 EUR zu verschmerzen gehabt, wenn denn der AAN nicht geboten hätte. Langer Rede kurzer Unsinn: der AAN hat den Anbieter vor einem weiteren Verlust in Höhe von 5.000 EUR bewahrt. Anstatt aber hierfür dankbar zu sein, wird dieser AAN durch den Anbieter aber durch den Dreck gezogen.

      Hat der Bieter zu oft geboten, ist er ein Betrüger. Hat er zu niedrig geboten und will die Ware dennoch, betreibt er Rechtsmissbrauch.

      Jeder Bieter, der eine Auktion abbricht und der verpflichtet ist, die Ware auch heraus zu geben, sollte sich darüber freuen, dass es solche Bietfreudigen Ebayer gibt, die unaufhörlich Tag für Tag und zum Wohle aller Anbieter und vor allem zum Wohle des Plattformbetreibers die Gebote in die Höhe treiben(ja, denn die verdienen schließlich höhere Provisionen, je höher die Gebote getrieben werden).

      Und ja, ich hoffe sehr, dass mein Beitrag einigen Leuten aufstößt und sie ihrer Empörung freien Lauf lassen.
    • Und ja, ich hoffe sehr, dass mein Beitrag einigen Leuten aufstößt und sie ihrer Empörung freien Lauf lassen.

      Die meisten der User sind eigentlich völlig ruhig und wenn du jetzt auf dein Posting Empörung erwartest, so hoffe ich doch, dass du dich täuscht.
      Es entspricht nicht dem Niveau des Forums auf alles reagieren zu müssen, was einzelne von sich geben.......

      Viel Spaß mit deinen AAN und ein schönes Wochenende.
    • @ kaiolito

      Mag sein, dass die Empörungswelle ausbleibt. Mag auch sein, dass die Einsicht tatsächlich den einen oder anderen überkommt. Ich wäre sehr überrascht und würde mich natürlich umso mehr darüber freuen. Es ist immer schön eine Idee in die Welt zu setzen, die auch angenommen wird. Mal abwarten...
    • Das Ausbleiben von Empörung ist nicht automatisch damit gleichzusetzen, dass dein Posting inhaltlich korrekt und damit "einsichtig" wäre....
      Vielmehr wohl damit, dass es sich nicht lohnt sich näher damit zu beschäftigen..............

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @Trendy und alle anderen, die sich der Realität verweigern:

      Ich kann zehntausende oder Millionen von Geboten völlig unter dem Marktpreis abgeben, um Waren unter Wert zu ersteigern und sie dann mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das nennt man ein Geschäftsmodell. Da hilft es auch nix, den Leuten hier zu unterstellen, sie seien die Abbruch-Spekulanten. Sind wir nicht, obwohl diese hier durchaus mitlesen. In der Tat gibt es eher wenige Leute, die so drastische Worte für das Verhalten dieser Geier finden, wie ich, denn natürlich nutzen die die Naivität der Leute aus, um den schnellen Euro zu machen.

      Das ändert alles nix daran, daß das a) nicht illegal ist und b) jeder, der ohne einen in dem eBay-Grundsatz genannten Grund abgebrochen hat, erstmal einen gültigen Kaufvertrag hat. Wer Rechtsmißbrauch - ich wiederhole mich, das ist der Versuch der bösgläubigen Durchsetzung eines tatsächlich bestehenden Rechts - nachweisen möchte, benötigt dazu eine ganze Reihe von Argumenten. Das Bietverhalten ist allenfalls ein Indiz.

      Was wollt ihr hören? Daß ihr euch bloß die Gebotsliste ausdrucken müßt und gut ist? Nein, ist es nicht, damit werdet ihr kläglich untergehen! Tut mir leid, das Forum kann auch die Realität nicht ersparen.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Wer einen berechtigten Grund zum Abbruch einer Auktion hat wird nichts befürchten müssen!


      Amen!

      Deshalb ist auch die allererste Frage im Einzelfall immer: "Warum hast du abgebrochen?" Gefolgt von: "Kannst du das belegen?"