Paketversender aus OHV schrieb:
Da merkt man wieder - eBay ddenkt nur an sich.
sag bloß, da kommst du erst jetz drauf...

Those who mind don’t matter
and those who matter don’t mind.
and those who matter don’t mind.
Paketversender aus OHV schrieb:
Da merkt man wieder - eBay ddenkt nur an sich.
Paketversender aus OHV schrieb:
Jetzt mal für mein Verständnis:
Pandora schrieb:
Freund bieten lassen, berechtigt nicht zum Abbruch, aber es schließt praktisch alle diesbezüglichen Risiken aus und sollte daher immer Mittel der Wahl sein.
geiz_ist_ungeil schrieb:
Krennz schrieb:
Mein Postinmg bezog sich auf einen Post von @Monza, den ich jetzt selber nicht mehr finde. Sorry. Aber Sinngemäss stimmt er. Timm nutzt das gleiche Modell wie MR. und viele ibähuser lassen sich davon beeindrucken und zahlen.
Wann kann man diesen Abzockern mal das Handwerk legen?
Ich habe leider keinen ibäh-Account, oder zum -Glück für die Rechtsverdreher.
Hioer hilft doch eigentlich nur, dass sich alle Geschädigten zusammentun, ihre Aktenzeichen und Gerichtsorte austauschen und die geballte Ladung der Fakten ihrem gericht vorlegen.
Bei meinem Forum hat es geklappt, und ich sage jetzt bewusst "mein Forum"
Krennz, wie oft noch?
Jeder Fall ist einzeln gelagert und wird genauso vor Gericht betrachtet werden!
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biguhu schrieb:
Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger handele treuwidrig und hat sich dazu auf ein Urteil des Amtsgerichts Alzey berufen (Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12, im Internet frei erhältlich). Dort hat das AG Alzey eine Klage eines Käufers abgewiesen, der offenbar eine Fülle von niedrigen Angeboten abgegeben hatte, um Gegenstände bei Auktionsabbruch für einen günstigen Preis zu erhalten. Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob dieser Sicht der Dinge gefolgt werden kann. Aber unabhängig davon: Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger betätigt sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay. Dies ist aber nicht verboten, selbst wenn eine derartige Verhaltensweise bei dem einen oder anderen Zeitgenossen Unverständnis auslöst (vor allem natürlich, wenn der Zeitgenosse selbst betroffen ist). Der Kläger versucht offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern, um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Kläger ja die Gegenstände zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen Teilnehmern (mit) leben.Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein „Schnäppchen“ zu machen. Genau damit werben die Auktionshäuser auch. Nach der Anhörung des Klägers und der sonstigen aufgetauchten Indizien ist das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 I ZPO),dass der Kläger hier keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat oder nur an der Auktion teilgenommen hat, um den Beklagten anschließend dann zu verklagen oder dass er sich sonst treuwidrig oder rechtserheblich ungehörig verhält. Auch wenn das Verhalten des Klägers manchen anderen lästig sein sollte, es ist durchaus erlaubt. Eine „Schnäppchensuche“ kann dem Kläger jedenfalls nicht von Rechts wegen zu seinem Nachteil vorgeworfen werden.
axelf schrieb:
das vielleicht nicht. aber die dutzenden anwaltsschreiben und androhungen von rechtlichen schritten, sollten jeden richter doch zumindest mal stutzig machen.
nocheiner schrieb:
Meine Frage an euch: Glaubt ihr, dass man J. Timm fehlenden Rechtsbindungswillen nachweisen kann, indem man 5 Zeugen angibt, die in einem ähnlichen Verfahren stecken?
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nocheiner schrieb:
Meine Frage an euch: Glaubt ihr, dass man J. Timm fehlenden Rechtsbindungswillen nachweisen kann, indem man 5 Zeugen angibt, die in einem ähnlichen Verfahren stecken?
nocheiner schrieb:
Ich habe nun auch die besagte Email von J. Timm erhalten. Ich schätze auch, dass mich mein Grund (Fehler in der Beschreibung) nicht berechtigte vorzeitig zu beenden.
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