Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Hey, ich dachte du hast eine

      monza30 schrieb:

      Frage dazu:


      Wenn dir das alles klar ist, ok.

      In der Praxis hat das doch überhaupt keine Auswirkungen. Wer abbrechen will, ist entweder dreist (oder uninformiert) genug, es völlig ohne Vorwand zu tun, oder er überbietet den Höchstbieter halt vorher selbst. Das ging schon immer und wird immer gehen und dazu bedarf es keiner Urteile. Genau wie der Trick mit dem Familienmitglied, das ohne Erlaubnis den Account fremdbenutzt hat und und und. Es war schon immer so, daß man einen Weg findet, nicht zu verkaufen, wenn man wirklich will.

      Ich finde diesbezügliches Lamentieren einfach nur nervig.
    • Ja @monza, und das Posting von @kaiolito war an noch jemand anders gerichtet. Willst du mir damit jetzt sagen, daß ich dir deshalb nicht hätte antworten sollen..? Finde ich gelinde gesagt etwas seltsam.

      Aber ok, wenn du nicht zum Thema diskutieren sondern einfach nur mal mithilfe des Stilmittels der rhetorischen Frage kundtun wolltest, daß die (meisten) Abbrecher deiner Meinung nach nicht besser sind als die Abbruchspekulanten, dann habe ich dich wohl falsch verstanden. Kommt vor.

      Ich glaube das ist aber mittlerweile angekommen, daß du so denkst. Du hast es ja in genügend dieser Threads mehr als einmal kundgetan. Ich schlage vor wir kehren zum konkreten Sachthema zurück.

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    • pandarul schrieb:

      Ja @monza, und das Posting von @kaiolito war an noch jemand anders gerichtet. Willst du mir damit jetzt sagen, daß ich dir deshalb nicht hätte antworten sollen..? Finde ich gelinde gesagt etwas seltsam.

      ach gottchen.... muss ich dir das jetzt wirklich erklären? Nicht ne?

      Aber lassen wir das... könnte sich sonst noch jemand die moralischen Vorhaltungen zu Herzen nehmen und seine Auktionen so gestalten, dass er die auch durchlaufen lassen kann und nicht einfach irgendwelche Gründe konstruieren muss....
    • Was die Abbruchjäger zumindest bei den Iphones und Ipads, also Massenprodukten machen, das ist doch total bescheuert.
      Wäh, ausgerechnet dein Teil wollte ich unter meinen 1000 Geboten unbedingt haben. Jetzt erkläre mal, warum ich das nicht haben darf?
      Erwachsen ist auch was anderes. Und nein, ich plädiere nicht für das Argument "Rechtsmissbrauch", eher zu extrem infantil.
      Wenn man denn dieses Argument ernst nimmt.
    • pandarul schrieb:

      Pandora schrieb:

      Immerhin sagt eBay ja das man nur Abbrechen darf, wenn man das Angebot nicht Bearbeiten/Ergänzen kann.
      Diese Aussage wirst du sicherlich belegen können? Ok, rhetorische Frage, ich gebs zu *g*. Das kannst du nicht belegen, weil es nicht stimmt.
      "Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. (...). Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden." Also für mich ist das eindeutig, Abbrechen nur, wenn der Fehler sich nicht durch ergänzen/bearbeiten korrigieren lässt.

      Aber der Schuh mit den Abbrüchen ist doch jetzt sowieso gelutscht, weil die neuen Hilfeseiten doch praktisch einen generellen Freibrief darstellen...

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    • Das ist jetzt nicht dein Ernst. Du kannst unmöglich davon ausgehen, daß mir die wörtliche Formulierung von eBay nicht bekannt ist. Warum hinterfragst du nicht stattdessen, ob du sie korrekt verstanden hast?

      Das ist nämlich sehr einfach.

      Zunächst einmal heißt es dort:

      In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:


      Dann sind zwei Gründe aufgezählt, darunter

      Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geeirrt, z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels, beim Start- oder Mindestpreis gemacht.


      Eindeutig ist also, daß ein Fehler grundsätzlich zum Abbrechen berechtigt. Was eBay mit den jeweils rechts stehenden Hinweisen zu einer möglichen Vorgehensweise meint, können wir mit Textverständnis und Logik erschließen:

      1. "z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels (...) gemacht" bedeutet, daß eBay zumindest auch Fälle meint, wo der Fehler nicht in einer der einer Ergänzung unzugänglichen Eingabemasken, sondern tatsächlich textlich in der Artikelbeschreibung liegt.

      2. "Versuchen Sie, das Angebot zu ändern" ist bei einem abgegebenen Gebot immer technisch unmöglich. eBay spricht also definitiv auch von Artikeln ohne Gebot, sonst ergäbe das keinen Sinn.

      3. "oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen" bezieht sich als zweiter Halbsatz demzufolge ebenso auch auf Artikel ohne Gebot.

      4. "Wenn dies nicht möglich ist" kann sich unmöglich auf die technische Funktion beschränken, denn das Ergänzen einer Artikelbeschreibung ist rein technisch immer möglich. Das kollidierte mit (1) und kann deshalb nicht gemeint sein.

      5. "Unmöglich" ist das Hinzufügen zur Beschreibung aus anderen Gründen, nämlich faktischen.

      6. In der (nicht verlinkten) Ergänzungsfunktion sagt eBay sogar ausdrücklich, was "unmöglich" ist:

      Auch wenn für Ihren eingestellten Artikel bereits Gebote abgegeben wurden, können Sie die Beschreibung des Artikels um zusätzliche Informationen ergänzen. Um die Bieter zu schützen, ist es jedoch nicht möglich, Informationen, die bereits in der Beschreibung enthalten sind, zu verändern.


      Zweifellos ist der Fehler eine Information, die bereits in der Beschreibung enthalten ist.

      7. Weiterhin ist das Ausbügeln eines Fehlers durch Ergänzung einer bebotenen Auktion auch deshalb unmöglich, weil, s.o., ein solcher Schritt nicht geeignet ist, den schwebend wirksamen Kaufvertrag mit dem derzeitigen Höchstbieter einseitig zu ändern. Die Ergänzung beseitigt den Fehler bzw. Irrtum also gerade nicht. Da der Verkäufer das Höchstgebot seines derzeitigen Bieters nicht kennen kann, muß er aber davon ausgehen, daß dieser genug eingegeben hat, um die Auktion zu gewinnen.

      So.

      Ich will nichteinmal ausschließen, daß es irgendeinen abstrusen Fall gibt, wo eine Ergänzung der Artikelbeschreibung in irgendeiner Form geeignet ist, einen Fehler zu korrigieren. eBays Ausführungen beziehen sich aber außer auf diesen noch zu konstruierenden Ausnahmefall klar auf nicht bebotene Auktionen. Das macht Sinn, denn eBay spricht ja auch gar nicht von rechtlichen Konsequenzen auf seiner Hilfeseite, sondern davon:

      Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht.


      (Hervorhebungen)

      Auch das meint natürlich eine nicht bebotene Auktion, denn eine solche ist die einzige, an der man man überhaupt Änderungen vornehmen kann.

      Und natürlich kann es besser sein, nach 9 Tagen mit mittlerweile 50 Beobachtern eine Änderung vorzunehmen, statt die Interessenten erneut fast 10 Tage bis zur Bietschlacht warten zu lassen. Und natürlich ist es noch besser, statt bzw. zusätzlich zu einer Änderung eine Ergänzung vorzunehmen, weil die sofort jedem ins Auge fällt und nicht untergeht wie eine textliche Ersetzung eines einzelnen Wortes. Man muß ja davon ausgehen, daß die Leute vor dem Bieten die ihnen bekannte Auktion nicht erneut en detail prüfen.

      Das ist die Langform von "Das kannst du nicht belegen, weil es nicht stimmt." Und im Übrigen das gleiche, was ich vor keinen zwei Wochen an derselben Stelle in einem anderen Thread geschrieben habe. Ich empfinde das nicht als höflich, mir zu einem völlig klaren und außerdem längst durchdiskutierten Thema einen Satz hinzuwerfen, der einer ausgearbeiteten Antwort bedarf. Das Verhältnis der aufgewandten Zeit skaliert nicht. Auf alles hier gesagte kann man, wenn man es schon nicht nachliest, selber kommen, die Schlüsse sind ja zwingend.

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    • Danke für eure Antworten. Ich (bzw. per RA) werde ihm nun knapp mitteilen, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, da ich berechtigt abgebrochen habe.

      Besser Mail oder Brief?

      @biguhu: Warum soll ich auf OLG Hamm hinweisen?

      LG
      nocheiner

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    • Der Fall dort war im weitesten Sinne vergleichbar, Fehler beim Eingeben (da nicht Artikelmerkmale, sondern Mindestpreis).

      Du mußt aber auf gar nichts hinweisen, dein Abbruchspekulant kann sich selbst über die Rechtslage informieren.

      Ich würde mich wie üblich kurz fassen und ihm mitteilen, daß kein Kaufvertrag zustandegekommen sei, weil ein berechtigter Abbruch i.S.d. eBay-Regeln vorgelegen habe, was du selbstverständlich jederzeit beweisen könnest. Deshalb weisest du die Forderung endgültig (dieses Wort ist wichtig) zurück und hättest im Übrigen kein Interesse an weiterer außergerichtlicher Kommunikation. Fertig aus.
    • Ich würde schon auf die einschlägigen Urteile verweisen, damit Herr Timm auch weiß, dass sein Gegenüber informiert ist und stichhaltige Argumente hat.
      Deswegen empfehle ich den Betroffenen auch die Lektüre der einschlägigen Threads, die sind zwar teilweise sehr lang, dort wurde das aber alles schon mehrfach durchgekaut.
      Einen RA braucht es dazu nicht. Wenn man Pech hat, dann muss man dem das auch alles erst erklären.
    • Hallo, ich würde mich gerne der Problemlöser-Gruppe anschließen, denn auch ich wurde "Opfer" von tolotosde.

      Ich poste jetzt mal nicht seine Mail, denn es sollte bekannt sein, das er alles gerne erstmal eine außergerichtliche Einigung hätte und er mit seinem Rechtsanwalt droht.. Erstmal nichts neues von ihm.

      Es geht hier bei mir um ein MacBookAir mit "Schadensersatzforderung" von über 700€. Laptop war nur 1-2 Stunden online, und hatte bis zum Abbruch 2Gebote (das letztere von tolotosde). Hatte dann den Laptop aus Ebay rausgenommen und die Gebote gestrichen, da ich ein Foto drin hatte, was meiner Meinung nach nicht rechtens war (Urheberrechtlich geschützt) und habe dann den Mac nocheinmal eingestellt und dann auch per Auktion verkauft.

      Meine Frage, wie ist es euch ergangen?, ist einer von euch schoneinmal vor Gericht gegangen? Oder sollte man die Mails einfach nur ignorieren?

      "nocheiner" wie ist es dir ergangen?

      "Mirabella Neumann" bist du auch Betroffene?

      Gibt es generell schon Ergebnisse?


      Würde mich auch gerne anderen anschließen um eine Massenklage einzureichen. :)
    • Eine Sammelklage gibt es weder in Deutschland noch in der Schweiz. Oft wird die Sammelklage mit der in deutschen Prozessrecht vorgesehenen “subjektiven Klagehäufung” verwechselt. Hierbei können im gleichen Prozess mehrere Kläger oder Beklagte auftreten.

      Warum gibt es in Deutschland keine Sammelklage?
      Im Deutschen Gesetz gibt es keine Gruppenbetroffenheit da in Deutschland jeder Kläger seinen Schaden darlegen und nachweisen muss.

      seitcheck.de/infos-zur-sammelklage-in-deutschland/7129
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Und wegen was, Bieten ist nicht illegal, auch nicht wenn man das den ganzen lieben langen Tag lang tut.
      (oder war das hier der Vogel der sich mit gefakten Daten bei eBay anmeldet und längst gesperrt ist ? )

      glückpechebay schrieb:

      was meiner Meinung nach nicht rechtens war (Urheberrechtlich geschützt) und habe dann den Mac nocheinmal eingestellt und dann auch per Auktion verkauft.
      Ein Verdacht berechtigt aber nicht zum Auktionsabbruch, neu eingestellt hast du es dann hoffentlich mit einem anderen Bild oder ?

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